Verordnung ueber den Mutterschutz fuer
Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit
fuer Beamtinnen und Beamte des Bundes
(Mutterschutz- und Elternzeitverordnung -
MuSchEltZV)
MuSchEltZV
vom 12.02.2009
"Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)"
Fussnote
Textnachweis ab: 14.2.2009
Die Verordnung wurde als Artikel 1 der V v. 12.2.2009 I 320 von der Bundesregierung
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 14.2.2009 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Mutterschutz und Stillzeit
§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Auf die Beschaeftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes
1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),
2. zu Beschaeftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des
Mutterschutzgesetzes),
3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu aerztlichen Zeugnissen (§ 5 des
Mutterschutzgesetzes) und
4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehoerde tritt die
oberste Dienstbehoerde. Diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des
Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behoerde uebertragen.
(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Muetter am Arbeitsplatz vom 15. April
1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind
entsprechend anzuwenden.
§ 2 Besoldung bei Beschaeftigungsverbot und Stillzeit
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschaeftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und
Anwaerterbezuege nicht beruehrt. Das Gleiche gilt fuer das Dienstversaeumnis waehrend der
Stillzeit (§ 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage fuer die Zahlung von
Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie fuer die Verguetung
nach der Vollstreckungsverguetungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der
Verguetungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft
eingetreten ist.
§ 3 Zuschuss bei Beschaeftigungsverbot waehrend einer Elternzeit
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Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro fuer jeden Kalendertag eines
Beschaeftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines
Beschaeftigungsverbots nach der Entbindung – einschliesslich des Entbindungstages
–, der in eine Elternzeit faellt. Dies gilt nicht, wenn sie waehrend der Elternzeit
teilzeitbeschaeftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die
Dienst- oder Anwaerterbezuege ohne die mit Ruecksicht auf den Familienstand gewaehrten
Zuschlaege und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ueberschreiten oder
ueberschreiten wuerden.
§ 4 Entlassung waehrend der Schwangerschaft und nach der Entbindung
(1) Waehrend der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung
darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen
ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene
Entlassungsverfuegung ist zurueckzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer
Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
mitgeteilt wird. Das Ueberschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem
von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzueglich
nachgeholt wird.
(2) Die oberste Dienstbehoerde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung aussprechen,
wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines
Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhaeltnis zu entfernen waere.
(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberuehrt.
§ 5 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
In jeder Dienststelle, bei der regelmaessig mehr als drei Beamtinnen taetig sind, sind
ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter
Stelle zur Einsicht auszulegen.
Abschnitt 2
Elternzeit
§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder
Anwaerterbezuege in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das
durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Uebertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwoelf Monaten nach § 15
Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig vor
Beginn des zu uebertragenden Zeitraumes angezeigt werden. Die Zustimmung zur Uebertragung
darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
§ 7 Teilzeitbeschaeftigung waehrend der Elternzeit
(1) Waehrend der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder
Anwaerterbezuege haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschaeftigung bei ihrem Dienstherrn
bis zu 30 Stunden woechentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
(2) Mit Genehmigung der zustaendigen Dienstbehoerde darf waehrend der Elternzeit auch
eine Teilzeitbeschaeftigung ausserhalb des Beamtenverhaeltnisses in dem in Absatz 1
genannten Umfang ausgeuebt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen
ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des
Bundesbeamtengesetzes genannten Gruende vorliegt.
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§ 8 Entlassung waehrend der Elternzeit
(1) Waehrend der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und
von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.
Dies gilt nicht fuer Zeiten einer Teilzeitbeschaeftigung nach § 7 Absatz 1.
(2) Die oberste Dienstbehoerde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung
aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf
Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen waere.
(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberuehrt.
§ 9 Erstattung von Krankenversicherungsbeitraegen
(1) Beamtinnen und Beamten werden fuer die Dauer der Elternzeit die Beitraege fuer ihre
Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienst-
oder Anwaerterbezuege vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht ueberschritten haben oder ueberschritten haetten.
Hierbei werden die mit Ruecksicht auf den Familienstand gewaehrten Zuschlaege sowie
Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes nicht beruecksichtigt.
Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil
zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag beruecksichtigt wird oder beruecksichtigt werden
soll.
(2) Fuer die Zeit, fuer die sie Elterngeld nach § 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezuegen
bis einschliesslich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten mit
Anwaerterbezuegen auf Antrag die Beitraege fuer die Kranken- und Pflegeversicherung ueber
die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Hoehe erstattet, soweit sie auf einen auf
den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe
ergaenzenden Tarif einschliesslich etwaiger darin enthaltener Altersrueckstellungen
entfallen. Fuer andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1
weitergezahlt, solange keine Beschaeftigung mit mindestens der Haelfte der regelmaessigen
Arbeitszeit ausgeuebt wird.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer auf die Beamtin oder den Beamten
entfallende Beitraege fuer die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und
Pflegeversicherung.
§ 10 Sonderregelung fuer Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Waehrend der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschaeftigung als Richterin oder Richter von
mindestens der Haelfte bis zu drei Vierteln des regelmaessigen Dienstes zulaessig.
Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Uebergangsvorschrift
(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder fuer die vor diesem
Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der
Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2841) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der
Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
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