Muenzgesetz (MuenzG)
MuenzG
vom 16.12.1999
"Muenzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 33 G v. 8.5.2008 I 810
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2002
Das Gesetz ist als Artikel 2 G v. 16.12.1999 I 2402 vom Bundestag beschlossen worden.
Es ist gem. Art. 8 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft getreten.
§ 1 Auspraegung von deutschen Euro-Muenzen
Der Bund praegt Muenzen (deutsche Euro-Muenzen) gemaess der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des
Rates vom 3. Mai 1998 ueber die Stueckelungen und die technischen Merkmale der fuer den
Umlauf bestimmten Euro-Muenzen (ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
aus.
§ 2 Auspraegung von Sammlermuenzen
(1) Der Bund kann als Sammlermuenzen
1. auf Euro lautende Gedenkmuenzen (deutsche Euro-Gedenkmuenzen) und
2. deutsche Euro-Muenzen in Sonderausfuehrung
auspraegen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmuenzen sind nach Massgabe dieses Gesetzes gesetzliche
Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann fuer Sammlermuenzen einen ueber dem Nennwert
liegenden Verkaufspreis festlegen.
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmuenzen im Betrag von mehr als 200
Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl
in Euro-Muenzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmuenzen, ist niemand verpflichtet,
mehr als 50 Muenzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro
unterschreitet.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur
Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, Euro-Muenzen und deutsche Euro-Gedenkmuenzen in
jeder Zahl und in jedem Betrag fuer Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in
andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Muenzen und deutsche Euro-Gedenkmuenzen anzunehmen
oder umzutauschen, die durchloechert, verfaelscht oder anders als durch den gewoehnlichen
Umlauf veraendert sind.
§ 4 Gestaltung der deutschen Euro-Muenzen
(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Muenzseite der deutschen
Euro-Muenzen einschliesslich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden
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deutschen Euro-Muenze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung
der auszupraegenden Betraege auf die verschiedenen Nennwerte.
(2) Die Gestaltung der nationalen Muenzseite der deutschen Euro-Muenzen ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
§ 5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmuenzen
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmuenzen; sie
muessen sich hinreichend von den Euro-Muenzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 6 Muenzpraegung
(1) Die deutschen Euro-Muenzen und die deutschen Euro-Gedenkmuenzen werden von
denjenigen Muenzstaetten der Laender ausgepraegt, die sich dazu bereit erklaeren und die
der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Auspraegung unterliegt der Aufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszupraegenden
Betraege auf die einzelnen Muenzstaetten und die ihnen fuer die Praegung jeder einzelnen
Muenzgattung zu gewaehrende gleichmaessige und angemessene Verguetung.
(3) Die zur Auspraegung erforderlichen Muenzmetalle werden den Muenzstaetten vom
Bundesministerium der Finanzen zugewiesen.
§ 7 Inverkehrbringen von Muenzen
(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Muenzen und die deutschen Euro-
Gedenkmuenzen unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft nach Massgabe der Beduerfnisse in den Verkehr. Zu diesem
Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgepraegten Muenzen mit Ausnahme
der Muenzen gemaess § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu uebernehmen,
soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur
Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Sammlermuenzen gemaess § 2 Abs. 3 in den Verkehr.
Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
§ 8 Einziehung von Muenzen
Euro-Muenzen und deutsche Euro-Gedenkmuenzen, die infolge laengeren Umlaufs und Abnutzung
an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebuesst haben, werden von der Deutschen
Bundesbank angenommen. Sie sind fuer Rechnung des Bundes einzuziehen.
§ 9 Ausserkurssetzung
(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Muenzen und deutsche Euro-Gedenkmuenzen ausser
Kurs setzen. Die Einloesungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
(2) Die Ausserkurssetzung der in Absatz 1 genannten Muenzen ist im Bundesgesetzblatt,
im Bundesanzeiger sowie in ueberregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften mitzuteilen.
§ 9a Gebuehrenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Muenzen zum
Umtausch
(1) Fuer den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht fuer
den Umlauf geeigneten Euro-Muenzen und deutschen Euro-Gedenkmuenzen durch die Deutsche
Bundesbank werden Gebuehren erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Gebuehrentatbestaende und Gebuehrensaetze
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei der Bemessung
der Gebuehrensaetze sind der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche
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Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu beruecksichtigen. Bemessungsgrundlage
ist dabei der Nennwert der eingereichten Muenzen. Die Hoehe der Gebuehren sollte sich
an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitspruefung
von Euro-Muenzen und zur Behandlung von nicht fuer den Umlauf geeigneten Euro-Muenzen
(ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. In der
Rechtsverordnung koennen Gebuehrenermaessigungen und Gebuehrenbefreiungen auch abweichend
vom Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermaechtigt, im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung
der Verpackung von nicht fuer den Umlauf geeigneten Euro-Muenzen und deutschen Euro-
Gedenkmuenzen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen an
das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der
Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitspruefung von Euro-
Muenzen und zur Behandlung von nicht fuer den Umlauf geeigneten Euro-Muenzen (ABl. EU
Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Bei Nichterfuellung der
Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch ablehnen. Die einreichende
Person oder Stelle hat die Muenzen, deren Umtausch nach Satz 3 abgelehnt worden ist,
zurueckzunehmen und die mit der Ruecknahme verbundenen Kosten zu tragen.
§ 10 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass
Medaillen und Muenzstuecke, bei denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Euro-
Gedenkmuenzen besteht, hergestellt, verkauft, eingefuehrt oder zum Verkauf oder anderen
kommerziellen Zwecken verbreitet werden.
§ 11 Muenzschutz
(1) Es ist verboten,
1. ausser Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungueltig gewordene Muenzen
a) nachzumachen oder zu verfaelschen oder
b) solche nachgemachten oder verfaelschten Muenzen zum Verkauf vorraetig zu halten,
feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufuehren;
2. Gegenstaende herzustellen, zum Verkauf vorraetig zu halten, feilzuhalten oder in den
Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als waeren sie frueher gueltige
Muenzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht fuer Stuecke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850
hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemaess Absatz 1 gelten auch fuer auslaendische Muenzen.
§ 12 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom
6. Dezember 2004 ueber Medaillen und Muenzstuecke mit aehnlichen Merkmalen wie Euro-Muenzen
(ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstoesst, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein
Muenzstueck herstellt, verkauft, einfuehrt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen
Zwecken verbreitet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit
sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort
genannte Muenze nachmacht, verfaelscht, zum Verkauf vorraetig haelt, feilhaelt, in den
Verkehr bringt oder einfuehrt oder
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2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort
genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorraetig haelt, feilhaelt oder in den
Verkehr bringt.
(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1 und 2 mit einer Geldbusse
bis zu zehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehoerde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so koennen
1. Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 13 (weggefallen)
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