Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Mueller-Handwerk
(Muellermeisterverordnung - MueMstrV)
MueMstrV

vom  03.02.1982



"Muellermeisterverordnung vom 3. Februar 1982 (BGBl. I S. 113)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1982

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Mueller-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von
1. Mahl- und Schael-Erzeugnissen fuer die menschliche und tierische Ernaehrung,
2. Mischfutter fuer die tierische Ernaehrung,
3. Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht fuer die menschliche Ernaehrung bestimmt sind.

(2) Dem Mueller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse ueber die fachbezogene Biologie, Physik, Hygiene und Lebensmittelchemie,
     insbesondere ueber die Ernaehrungs- und die Fuetterungslehre,
2.   Kenntnisse der Eigenschaften der Roh- und Hilfsstoffe,
3.   Kenntnisse ueber Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen sowie ueber Massnahmen
     zur Einsparung von Energie,
4.   Kenntnisse der Lagerung und Vorbereitung der Roh- und Hilfsstoffe fuer ihre Be- und
     Verarbeitung,
5.   Kenntnisse der Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,
6.   Kenntnisse der Verpackung, Lagerung und Verladung sowie der Verfahren fuer das
     Berechnen, Pruefen, Bewerten und Kennzeichnen des Erzeugnisses nach Qualitaet,
     Typen- und Normrichtigkeit,
7.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vertriebstechniken,


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8.    Kenntnisse der berufsbezogenen gewerbe-, hygiene-, lebensmittel- und
      futtermittelrechtlichen Vorschriften,
9.    Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhuetung, des
      Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
10.   Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und des
      Emissionsschutzes,
11.   Bedienen, Einstellen, Ueberwachen und Regulieren der Einrichtungen, Maschinen- und
      Kraftanlagen sowie Beseitigen von Stoerungen,
12.   Instandhalten und Warten der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen,
13.   Begutachten und Auswaehlen der Roh- und Hilfsstoffe,
14.   Annehmen und Lagern der Roh- und der Hilfsstoffe,
15.   Vorbereiten - einschliesslich Reinigen - und Zusammenstellen der Rohstoffe fuer ihre
      Be- und Verarbeitung,
16.   Aufbereiten, Mahlen, Sichten, Sortieren, Mischen, Temperieren, Belueften, Schaelen,
      Quetschen, Schroten, Buersten und Polieren zur Herstellung von Mahl- und Schael-
      Erzeugnissen,
17.   Aufbereiten, Zerkleinern, Dosieren, Wiegen, Mischen, Konditionieren, Pressen,
      Kuehlen und Granulieren zur Herstellung von Mischfutter,
18.   Aufbereiten, Zerkleinern, Granulieren, Kompaktieren, Sortieren und Mischen zur
      Herstellung von Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht fuer die menschliche und
      tierische Ernaehrung bestimmt sind,
19.   Foerdern, Lagern, Wiegen, Verpacken und Verladen des Erzeugnisses,
20.   Durchfuehren von Probenahmen,
21.   Bedienen von Pruef- und Messgeraeten und Anwenden von Untersuchungsmethoden,
22.   Auswerten von Untersuchungsergebnissen und von technischen Betriebsdaten,
23.   Lenken des Herstellungsvorgangs,
24.   Anfertigen von Diagrammen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszufuehren. Bei
der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des Prueflings nach
Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Meisterpruefungsarbeit ohne die Anfertigung des Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll
nicht laenger als einen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden
dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
1. Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und Hilfsstoffe fuer ihre Verarbeitung,
2. Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Uebergabe an die Muehle und Feststellen
   des Reinigungsgrads,


                                             -2-
      
                                                                              

3. Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl einer Type oder zweier Typen und
   Berechnen der Ausbeute,
4. Herstellen eines Postens Backschrot in den ueblichen Feinheitsgraden,
5. Herstellen eines Postens Speiseflocken in vorgegebener Dicke und Feuchtigkeit,
6. Herstellen eines Postens Gruetze in den ueblichen Feinheitsgraden,
7. Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach vorgegebener Rezeptur und Einmischen
   dieser Vormischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,
8. Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vorgegebener Rezeptur und
   Anfertigen eines Pressprotokolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitaetsdaten.

(2) Der Pruefling hat ein der Aufgabenstellung entsprechendes Diagramm als Teil der
Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und es dem Meisterpruefungsausschuss vorzulegen, bevor
er mit der Ausfuehrung der Aufgabe beginnt.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszufuehren:
1. Untersuchen eines Rohstoffs, Zwischen- oder End-Erzeugnisses und Auswerten der
   Untersuchungsergebnisse,
2. Zusammenstellen der Rohstoffe zu einer Verarbeitungspartie nach vorgegebenen
   Werten,
3. Einstellen einer Mahlanlage entsprechend einer selbst durchgefuehrten Siebanalyse,
4. Durchfuehren einer Probenahme,
5. Ueberpruefen und Regulieren einer Waegeeinrichtung,
6. Beseitigen betrieblicher Stoerungen,
7. Einstellen von Maschinen, insbesondere von Reinigungs-, Sortier-, Sieb- und
   Mischmaschinen, sowie von Press- und Foerdereinrichtungen,
8. Einstellen einer Dampfanlage,
9. Auswechseln von Maschinen- und Anlageteilen, insbesondere von Walzen, Schlaegern,
   Sieben, Matrizen, Kollern, Schneidwerkzeugen, Lagern, Segmenten und Rohren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
   Berechnung von
   a) Speicherinhalten,
   b) Foerderleistungen und -mengen,
   c) Mischungsverhaeltnissen,
   d) Uebersetzungsverhaeltnissen,
   e) Antriebskraeften,
   f) Maschinenleistungen,
   g) Energiebedarf,
   h) Merkmalswerten,
   i) Werten durch Messen, Pruefen und Analysieren zur Herstellung des gewuenschten
      Erzeugnisses;

2. Fachtechnologie:
   a) Betriebseinrichtungen,
                                            -3-
      
                                                                              

    b) Maschinenanlagen,
    c) Kraftanlagen,
    d) Diagrammkunde,
    e) Begutachtung, Auswahl und Lagerung der Roh- und der Hilfsstoffe sowie der
       Zwischen- und der End-Erzeugnisse,
    f) Vorbereitung der Roh- und der Hilfsstoffe fuer ihre Be- und Verarbeitung,
    g) Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,
    h) Verpackung, Lagerung und Verladung;

3. Fachliche Rechtskunde:
    a) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
    b) Immissions- und Emissionsschutz,
    c) Kennzeichnung und Typisierung,
    d) Lebensmittelrecht,
    e) Futtermittelrecht,
    f) Verpackungsvorschriften,
    g) Eichgesetz;

4. Werkstoffkunde:
    a) Rohstoffe: Getreide und Einzelfuttermittel,
    b) Hilfsstoffe,
    c) End-Erzeugnisse;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als acht Stunden, die muendliche nicht
laenger als eine halbe Stunde je Pruefling dauern. In der schriftlichen Pruefung soll an
einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6
-

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

                                             -4-
      
                                                                              

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft




                                            -5-