Moselschiffahrtspolizeiverordnung
(MoselSchPV)
MoselSchPV
vom 03.09.1997
"Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670
(Anlageband Nr. 38)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Beschluss v. 6.12.2006 iVm Art. 2 V v. 10.7.2007 II 874
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1997 Zur Anwendung v. 1.4.2004 bis zum 31.1.2007 vgl.
V v. 30.3.2004 (MoselSchPV1997AbwV 14) VkBl. 2004, 179 Veroeffentlicht als Anlage zu d
Moselschiffahrtspolizeiverordnung Text der Einfuehrungsverordnung siehe: MoselSchPEV 1
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsfuehrer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umstaenden
§ 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
§ 1.08 Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§ 1.11 Mitfuehren der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.12 Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord; Verlust von Gegenstaenden;
Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschaedigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
Wasserstrasse
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Anzeige von Unfaellen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Ueberwachung
§ 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militaerfahrzeuge
§ 1.22 Anordnungen voruebergehender Art
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und Loeschplaetze
§ 1.25 Laden, Loeschen und Leichtern
§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
Kapitel 2
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
-1-
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I.: Allgemeines
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Baelle und Kegel
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06 (ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und
Wimpeln usw.
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A: Bezeichnung waehrend der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr als
12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge
von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16 Bezeichnung der Faehren in Fahrt
§ 3.17 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
besitzen
§ 3.18 Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21 Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
§ 3.22 Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze
oder Ausleger
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden
Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und ihrer Anker
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
§ 3.28 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
Wasserstrasse ausfuehren
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30 Notzeichen
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer zu
verwenden
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk; Radar
Abschnitt I: Schallzeichen
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Notzeichen
Abschnitt II: Sprechfunk
§ 4.05 Sprechfunk
-2-
Abschnitt III: Radar
§ 4.06 Radar
Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
Kapitel 6
Fahrregeln
Abschnitt I: Allgemeines
§ 6.01 Fahrt unter Segel
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge
Abschnitt II: Begegnen und Ueberholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsaetze
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 (ohne Inhalt)
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Ueberholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Ueberholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11 Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
Abschnitt III: Weitere Regeln fuer die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Hoehe; Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbaende
§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflaechen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
Abschnitt IV: Faehren
§ 6.23 Verhalten der Faehren
Abschnitt V: Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Bruecken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Bruecken
§ 6.26 Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen
§ 6.27 Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30 Allgemeine Regeln fuer die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32 Radarfahrt
§ 6.33 Schallzeichen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34 Bestimmungen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das
Dreitonzeichen hoeren
Kapitel 7
Regeln fuer das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
§ 7.02 Liegeverbot
§ 7.03 Ankern
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegestellen
§ 7.06 Besondere Liegestellen
-3-
§ 7.07 Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
Stillliegen
§ 7.08 Wache und Aufsicht
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Hoechstabmessungen der Fahrzeuge und Verbaende
§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbaende
§ 8.03 Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
§ 8.04 Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbaende
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbaenden
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbaende
§ 8.09 (ohne Inhalt)
§ 8.10 Bleib-weg-Signal
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
§ 8.12 Anlegestellen fuer Fahrgastschiffe
Kapitel 9
Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Fahrbeschraenkungen
§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleusen Talange und Metz ausserhalb der
Betriebszeiten
§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
§ 9.04 Fahrt von Schubverbaenden in der Moselmuendung
§ 9.05 Meldepflicht
Kapitel 10
Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01 Hochwassermarken
§ 10.02 Regeln fuer die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder
ueberschritten sind
Zweiter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 11
Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 11.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 11.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 11.07 (ohne Inhalt)
§ 11.08 Bilgenentoelungsboote
§ 11.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in
welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2: (ohne Inhalt)
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: (ohne Inhalt)
Anlage 5: (ohne Inhalt)
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schiffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstrasse
Anlage 9: (ohne Inhalt)
Anlage 10: Muster fuer das Oelkontrollbuch
Anlage 11: (ohne Inhalt)
Anlage 12: (ohne Inhalt)
Erster Teil
-4-
Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare
Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
a) "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschliesslich Kleinfahrzeug und Faehre sowie schwimmendes Geraet
und Seeschiff;
b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Taetigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen
solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveraenderungen (z.B. in Haefen oder
an Lade- und Loeschstellen) oder zur Erhoehung der Steuerfaehigkeit des Fahrzeugs im
Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c) "Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d) "Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
Anlagen oder Schwimmkoerpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehoerigen
Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e) "Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband
fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende
Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zaehlen auch Verbaende aus einem
schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes
Knicken ermoeglichen;
f) "Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfuer besonders eingerichtetes
Fahrzeug;
g) "Traegerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der fuer die Befoerderung an Bord eines Seeschiffes und fuer die
Fahrt auf Binnenwasserstrassen gebaut ist;
h) "Gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von laengsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich
keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
fortbewegt;
i) "Schwimmendes Geraet":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
ist, auf Wasserstrassen oder in Haefen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger,
Elevatoren, Hebeboecke, Krane;
j) "Schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt
ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebruecke, ein Bootshaus;
k) "Schwimmkoerper":
ein Floss und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstaende,
soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l) "Faehre":
ein Fahrzeug, das dem Uebersetzverkehr dient und von der zustaendigen Behoerde als
Faehre behandelt wird;
-5-
m) "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskoerper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Hoechstlaenge von
weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
- ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge als
Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder laengsseits gekuppelt mitzufuehren,
- ein Fahrzeug, das zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen ist,
- eine Faehre sowie
- ein Schubleichter;
n) "Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel faehrt; ein Fahrzeug, das unter Segel
faehrt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit
Maschinenantrieb;
o) "stilliegend":
ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder
mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p) "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar
noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q) "Radarfahrt":
eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r) "Nacht":
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s) "Tag":
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t) "weisses Licht", "rotes Licht", "gruenes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe den auf der Mosel geltenden Vorschriften ueber die Farbe
und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt entspricht;
u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewoehnliches Licht":
ein Licht, dessen Staerke den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
entspricht;
v) "Funkellicht":
ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
w) "kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Toenen etwa eine Sekunde betraegt;
x) "Folge sehr kurzer Toene":
eine Folge von mindestens sechs Toenen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer,
wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Toenen ebenfalls etwa eine
viertel Sekunde betraegt;
y) "rechtes" und "linkes Ufer":
die Seiten der Wasserstrasse in der Richtung von der Quelle zur Muendung gesehen;
z) "zu Berg":
die Richtung zu den Quellen der Mosel;
aa) "ADNR":
die Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein, die durch
die Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Mosel eingefuehrt
worden ist.
§ 1.02 Schiffsfuehrer
-6-
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkoerper muss unter der Fuehrung einer hierfuer
geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsfuehrer" bezeichnet. Seine
Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine der in der Verordnung ueber das Fuehren von
Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden fuer die von ihm gefuehrte Fahrzeugart
besitzt.
2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Fuehrung eines hierfuer geeigneten
Schiffsfuehrers stehen.
Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen
Schiffsfuehrer zugleich der Fuehrer des Verbandes.
Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Fuehrer des Verbandes
rechtzeitig zu bestimmen.
3. In einem Schubverband benoetigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen
Schiffsfuehrer, sondern unterstehen der Fuehrung des schiebenden Fahrzeugs.
Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Fuehrer der
gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsfuehrers des Schubleichters
wahrnehmen.
4. Der Schiffsfuehrer muss waehrend der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geraeten
ferner auch waehrend des Betriebs.
5. Der Schiffsfuehrer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, fuer die
Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Fuehrer von Verbaenden sind fuer die
Befolgung der fuer diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
In einem Schleppverband haben die Schiffsfuehrer der geschleppten Fahrzeuge
die Anweisungen des Fuehrers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch
auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die fuer die sichere
Fuehrung ihrer Fahrzeuge durch die Umstaende geboten sind. Das gleiche gilt fuer die
Schiffsfuehrer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Fuehrer des Verbandes sind.
6. Ist fuer stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkoerper eine Person als Wache oder als
Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsfuehrers.
7. Der Schiffsfuehrer darf nicht durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
Bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im
Koerper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist es dem
Schiffsfuehrer verboten, das Fahrzeug zu fuehren.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsfuehrers Folge zu leisten, die
dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser
Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle uebrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die
ihnen vom Schiffsfuehrer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung
an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit
auch fuer die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des §
1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen verantwortlich.
4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung nach § 1.08 Nr. 3 in Verbindung mit Nr.
2 und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend selbstaendig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, duerfen nicht durch Uebermuedung, Einwirkung
von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
Bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im
Koerper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist es
den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs zu bestimmen.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
-7-
Ueber diese Verordnung hinaus hat der Schiffsfuehrer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen,
welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Uebung der Schiffahrt gebieten, um
insbesondere
a) die Gefaehrdung von Menschenleben,
b) die Beschaedigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkoerper, der Ufer, der
Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstrasse oder an ihren
Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeintraechtigung der Umwelt zu verhindern.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umstaenden
Bei unmittelbar drohender Gefahr muessen die Schiffsfuehrer alle Massnahmen treffen, die
die Umstaende gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung
abzuweichen.
§ 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung muessen Laenge, Breite, Hoehe,
Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbaende den Gegebenheiten der
Wasserstrasse und der Anlagen angepasst sein.
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
1. Fahrzeuge duerfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
abgeladen sein.
Kanalpenichen duerfen nicht tiefer abgeladen sein als
- bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten
oder -marken nach § 2.04 Nr. 1;
- bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, ueber dem
das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
- bis zum tiefsten Punkt des Gangbords.
2. Waehrend der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung
nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschraenkt werden.
3. Die Ladung darf die Stabilitaet des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskoerpers
nicht gefaehrden.
4. Bei Fahrzeugen, die Container befoerdern, muss ausserdem vor Antritt der Fahrt eine
besondere Ueberpruefung der Stabilitaet in folgenden Faellen vorgenommen werden:
a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in
mehr als einer Lage geladen sind,
b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container
in mehr als zwei Lagen geladen sind und
c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
- wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen
sind,
oder
- wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
5. Fahrzeuge, die zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt sind, duerfen nicht mehr
Fahrgaeste an Bord haben, als von der zustaendigen Behoerde zugelassen sind.
§ 1.08 Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
-8-
1. Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass die Sicherheit der an Bord
befindlichen Personen und der Schiffahrt gewaehrleistet ist und die Verpflichtungen
aus dieser Verordnung erfuellt werden koennen.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewaehrleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn Bau, Ausruestung,
Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der
Moseluferstaaten entsprechen und wenn:
a) die Fahrzeuge mit einem Rhein-Schiffsattest oder einer als Ersatz zugelassenen
Urkunde und einem Bordbuch nach dem Muster des Rheins versehen sind. Die
jeweilige Mindestbesatzung muss in das Schiffsattest oder in die als Ersatz
zugelassene Urkunde eingetragen sein;
b) die Befaehigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem
Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung ueber das Fuehren von
Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann. Dies
gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfuer geeigneten
Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergaenger in der Lage sein, alle
im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu
empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen koennen
und nach allen Seiten genuegend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstaende erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergaengers ein
Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.
§ 1.10 Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen muessen sich, soweit sie auf Grund
besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
a) das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
b) das Schifferpatent des Schiffsfuehrers oder eine als Ersatz zugelassene
Urkunde und, fuer die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemaess
ausgefuellte Schifferdienstbuch oder das Rheinschifferpatent oder eine als
Ersatz zugelassene Urkunde,
c) das ordnungsgemaess ausgefuellte Bordbuch einschliesslich der Bescheinigung nach
Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
d) die Bescheinigung ueber die Ausgabe der Bordbuecher,
e) die Bescheinigung ueber das Vorschleusungsrecht,
f) der Eichschein des Fahrzeugs,
g) die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
h) das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord
nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder das
gleichwertige Zeugnis des Schiffsfuehrers die entsprechende Eintragung enthaelt,
i) die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
k) ein Sprechfunkzeugnis fuer die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemaess Anhang 5
der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk,
l) die Urkunde "Frequenzzuteilung",
-9-
m) das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil
Rhein/Mosel,
n) das ordnungsgemaess ausgefuellte Oelkontrollbuch,
o) die Urkunden fuer Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehaelter,
p) die Bescheinigung fuer Fluessiggasanlagen,
q) die Unterlagen ueber elektrische Anlagen,
r) die Pruefbescheinigungen ueber tragbare Feuerloescher und fest installierte
Feuerloeschanlagen,
s) eine Pruefbescheinigung ueber Krane,
t) die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
u) bei Containerbefoerderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprueften
Stabilitaetsunterlagen des Fahrzeugs, einschliesslich Stauplan oder Ladungsliste
fuer den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitaetsberechnung
fuer den jeweiligen, einen frueheren vergleichbaren oder einen standardisierten
Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
v) die Bescheinigung ueber Dauer und oertliche Begrenzung der Baustelle, auf der das
Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
w) der Ausweis ueber das Kennzeichen fuer Kleinfahrzeuge.
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muessen jedoch nicht mitgefuehrt
werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster
angebracht ist:
----------------------------------------------------------------------
I AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ......................................... I
I SCHIFFSATTEST (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde): I
I - Nummer: I
I - SUK (bzw. die Behoerde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde I
I ausgestellt hat): I
I - Gueltig bis: ................................................... I
----------------------------------------------------------------------
Die geforderten Angaben muessen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von
mindestens 6 mm Hoehe eingeschlagen oder eingekoernt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut
sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters
befestigt sein.
Die Uebereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest
des Schubleichters bzw. der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer
Schiffsuntersuchungskommission bzw. durch die Behoerde, die die als Ersatz
zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestaetigt sein, dass ihr Zeichen auf
der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muss der Eigentuemer des
Schubleichters aufbewahren.
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder
ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach
Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgefuehrt zu werden; diese muessen jedoch
jederzeit im Bereich der Baustelle verfuegbar sein. Baustellenfahrzeuge muessen
eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde ueber Dauer und oertliche Begrenzung der
Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitfuehren.
4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den
Bediensteten der zustaendigen Behoerden auszuhaendigen.
§ 1.11 Mitfuehren der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss
sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit
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lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschliesslich der
Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.
§ 1.12 Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord, Verlust von Gegenstaenden,
Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstaende, die eine Beeintraechtigung nach § 1.04 verursachen koennen, duerfen ueber
die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkoerper oder die schwimmenden Anlagen nicht
hinausragen.
2. Aufgeholte Anker duerfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper einen Gegenstand verloren und kann die
Schiffahrt dadurch behindert oder gefaehrdet werden, muss der Schiffsfuehrer dies
unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen und dabei die Stelle des
Verlustes so genau wie moeglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Moeglichkeit
zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstrasse ein stoerendes Hindernis an, muss der
Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen; er
hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie moeglich
anzugeben.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum
Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschaedigen oder
unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz
verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstrasse dienende Einrichtung
beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen
Behoerde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsfuehrer die Pflicht, die naechste zustaendige Behoerde
unverzueglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfaelle verursachte oder sonstige
Veraenderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erloeschen eines Lichtes, falsche Lage
einer Tonne, Zerstoerung eines Zeichens) feststellt.
§ 1.14 Beschaedigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper eine Anlage (z.B. Schleuse, Bruecke, Buhne)
beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde
mitteilen.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
Wasserstrasse
1. Es ist verboten, feste Gegenstaende oder andere Stoffe, die geeignet sind, die
Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstrasse zu behindern oder zu gefaehrden,
in die Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstaende oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei
zu werden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstaende oder
Fluessigkeiten so genau wie moeglich anzugeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsfuehrer muss bei Unfaellen, die Menschen an Bord gefaehrden, zu ihrer
Rettung alle verfuegbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers Menschen in Gefahr oder
droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsfuehrer jedes in der
Naehe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzueglich Hilfe zu leisten, soweit
dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
- 11 -
3. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich ueber die Unfallfolgen zu
vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art
seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermoeglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall
ist jeder, dessen Verhalten nach den Umstaenden zum Unfall beigetragen haben kann.
§ 1.17 Anzeige von Unfaellen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
1. Unfaelle und sonstige Beeintraechtigungen der Verkehrssicherheit sind der zustaendigen
Behoerde umgehend anzuzeigen. Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die
Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.
2. Der Schiffsfuehrer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder
Schwimmkoerpers muss so bald wie moeglich fuer die Benachrichtigung der naechsten
zustaendigen Behoerde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an
Bord oder in der Naehe der Unfallstelle bleiben, bis die zustaendige Behoerde ihm
gestattet, sich zu entfernen.
3. Sofern es nicht offensichtlich unnoetig ist, muss der Schiffsfuehrer eines
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers unbeschadet des § 3.25
unverzueglich fuer eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkoerper an
geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass
diese rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen koennen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder
gesunkener Schwimmkoerper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper verlorener
Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat
der Schiffsfuehrer die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in
kuerzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper zu sinken droht oder
manoevrierunfaehig wird.
3. Fuer die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge,
Schwimmkoerper oder verlorener Gegenstaende aus dem Flussbett gelten die nationalen
Vorschriften.
4. Die zustaendige Behoerde kann die Beseitigung unverzueglich vornehmen, wenn sie nach
ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Der Schiffsfuehrer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der
zustaendigen Behoerden fuer die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
§ 1.20 Ueberwachung
Der Schiffsfuehrer hat den Bediensteten der zustaendigen Behoerden die erforderliche
Unterstuetzung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit
sie die Einhaltung dieser Verordnung ueberwachen koennen.
§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militaerfahrzeuge
1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbaenden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
b) schwimmenden Anlagen und
c) Schwimmkoerpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder
Gefaehrdung der Schiffahrt oder eine Beschaedigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte duerfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behoerden, die fuer die zu
durchfahrenden Strecken zustaendig sind, durchgefuehrt werden. Sie unterliegen den
Auflagen, die diese Behoerden im Einzelfall festlegen.
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Fuer jeden Sondertransport ist unter Beruecksichtigung des § 1.02 ein Schiffsfuehrer
zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
3. Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militaerfahrzeuge der
Moseluferstaaten verhalten sich waehrend der Fahrt grundsaetzlich wie Kleinfahrzeuge.
Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie fuehren das gelbe Funkellicht
nach § 3.28 bei Tag und Nacht.
4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-
km 242,20) auch fuer Wasserflugzeuge und Flugboote ausserhalb von genehmigten
Flugplaetzen und von Aussenstart- und -landegelaenden, soweit es sich nicht
um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
untersuchungspflichtig sind.
§ 1.22 Anordnungen voruebergehender Art
1. Der Schiffsfuehrer muss die von der zustaendigen Behoerde erlassenen Anordnungen
voruebergehender Art beachten, die aus besonderen Anlaessen fuer die Sicherheit und
Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen koennen insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der
Wasserstrasse, militaerische Uebungen, oeffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder
durch die Fahrwasserverhaeltnisse. Sie koennen auf bestimmten Strecken, auf denen
besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder
durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu
tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu
einer Aenderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche
Massnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten hoechstens drei Jahre. Sie
werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen
Voraussetzung aufgehoben.
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeintraechtigen koennen, beduerfen der Erlaubnis
der zustaendigen Behoerde. Dies gilt auch fuer Arbeiten und Uebungen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Wasserstrasse beeintraechtigen koennen.
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und Loeschplaetze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflaechen, die Teile von Haefen, Lade-
und Loeschplaetzen sind, unbeschadet der fuer diese erlassenen, durch die oertlichen
Verhaeltnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften.
§ 1.25 Laden, Loeschen und Leichtern
Das Laden, Loeschen und Leichtern ausserhalb der Haefen und der behoerdlich zugelassenen
Stellen ist verboten.
§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden, die die
Bezeichnung nach § 3.27 fuehren, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die
Sicherheit der Schiffahrt nicht beeintraechtigt wird.
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge,
Schiffseichung
- 13 -
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und
Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - muessen
entweder auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder
Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von
Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche
Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband
fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die
Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens
fuer das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug
gehoert, oder deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer
dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die
Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimathafen oder Registerort liegt
(Anlage 1);
b) sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten
oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die
Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen
gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der
Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
Diese Kennzeichnung ist nur fuer die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimat- oder
Registerort in einem der Rhein- oder Moseluferstaaten oder in Belgien liegt,
jedoch nicht fuer schwimmende Geraete, Faehren, Sport- und Vergnuegungsboote und
Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden und Feuerloeschboote.
Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgefuehrten
Bedingungen anzubringen.
2. Darueber hinaus muss - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
a) an jedem Fahrzeug, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, die Tragfaehigkeit in
Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder
auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
anzubringen;
b) an jedem Fahrzeug, das zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt ist, die
hoechstzulaessige Anzahl der Fahrgaeste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht
sein.
3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften
lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Hoehe der Schriftzeichen muss beim
Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen
mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Staerke der Striche
muessen der Hoehe entsprechen. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem
Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4. Die Kennzeichnung nach Nummer 1 bis 3 kann fuer Kanalpenichen durch die auf den
franzoesischen Kanaelen und der Saar vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen
ersetzt werden.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge muessen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen
muss mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem
Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge koennen durch besondere Vorschriften von der Kennzeichnung nach
Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende
Kennzeichen anzubringen:
a) ihr Name oder ihre Devise.
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Der Name ist auf der Aussenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und
dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens
fuer das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehoert, oder
deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
anzugeben. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b) Name und Anschrift ihres Eigentuemers.
Der Name und die Anschrift des Eigentuemers sind an gut sichtbarer Stelle an der
Innen- oder Aussenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Aussenseite nur ein
Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentuemers gestattet.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
muss geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - muessen Marken angebracht
sein, welche die Ebene der groessten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt
die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten ueber
die Festsetzung der groessten Einsenkung und die Grundsaetze fuer die Anbringung der
Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in anderen
gleichwertigen Vorschriften enthalten.
Bei Kanalpenichen koennen die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens
eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Uebereinkommen ueber die Eichung
der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen - muessen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Ihr
Nullpunkt muss in der waagerechten Ebene durch den tiefsten Punkt des Schiffskoerpers
- oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, durch dessen tiefsten Punkt - an ihrer
Anbringungsstelle liegen.
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Schiffsanker muessen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese muessen mindestens
entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben
der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentuemers
des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben
Eigentuemers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die
nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.
Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I.
Allgemeines
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als
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a) "Topplicht" ein weisses starkes Licht, das ueber einen Horizontbogen von 225 Grad,
und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und
das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b) "Seitenlichter" an Steuerbord ein gruenes helles Licht und an Backbord ein rotes
helles Licht, von denen jedes ueber einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten,
das heisst von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in
diesem Bogen sichtbar ist;
c) "Hecklicht" ein weisses gewoehnliches Licht oder ein weisses helles Licht, das ueber
einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten nach
jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d) "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das ueber einen Horizontbogen von
360 Grad sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 17
2. Wenn es die Sichtverhaeltnisse erfordern, muessen die fuer die Nacht vorgeschriebenen
Lichter zusaetzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a) ein Schubverband, dessen Laenge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht
ueberschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher
Laenge und
b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Laenge 140 m ueberschreitet, als ein
Schubverband von gleicher Laenge.
4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
5. Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge koennen die fuer die Fahrt vorgeschriebenen
Zeichen beibehalten.
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmaessiges,
ununterbrochenes Licht werfen.
2. Es duerfen nur Signalleuchten verwendet werden,
a) deren Gehaeuse, Zubehoer und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das
in den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Staerke den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen.
3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht
Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund
eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel duerfen weder verblasst noch verschmutzt
sein.
3. Ihre Abmessungen muessen so gross sein, dass sie gut gesehen werden koennen; diese
Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfuellt
- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
- bei Wimpeln, wenn ihre Laenge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite
mindestens 0,50 m betraegt.
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§ 3.04 Zylinder, Baelle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Baelle und Kegel duerfen durch
Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben duerfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen muessen mindestens betragen:
a) fuer Zylinder 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser;
b) fuer Baelle 0,60 m im Durchmesser;
c) fuer Kegel 0,60 m in der Hoehe und 0,60 m im Durchmesser der Grundflaeche,
d) fuer Doppelkegel 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser der Grundflaeche.
4. Fuer Kleinfahrzeuge duerfen entgegen Nummer 3 Signalkoerper mit geringeren
Abmessungen, die im Verhaeltnis zur Groesse des Kleinfahrzeugs angemessen sind,
verwendet werden. Sie muessen jedoch so gross sein, dass sie gut gesehen werden
koennen.
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land duerfen
jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen
fuehren kann.
§ 3.06
(ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln
und Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder
andere Gegenstaende in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser
Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit
beeintraechtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren koennen.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass
sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefaehrden oder
behindern.
Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A.
Bezeichnung waehrend der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m ueber
der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss; diese Hoehe darf bis auf 4,00
m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
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b) die Seitenlichter, die in gleicher Hoehe und in einer Ebene senkrecht zur
Laengsebene des Fahrzeugs gesetzt werden muessen; sie muessen mindestens 1,00
m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und
binnenbords derart abgeblendet werden, dass das gruene Licht nicht von Backbord,
das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
... nicht darstellbares Bild 2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Laenge muessen
bei Nacht ausserdem ein zweites Topplicht fuehren, und zwar auf dem Hinterschiff und
in groesserer Hoehe als das vordere Licht.
... nicht darstellbares Bild 3
3. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge noch fuer Faehren; fuer Kleinfahrzeuge
gilt § 3.13, fuer Faehren § 3.16.
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
bei Nacht fuehren:
- bei Nacht:
a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und
b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht,
jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
werden;
b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
Fahrzeuge fuehren:
- bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
- bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
- bei Nacht:
ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m ueber
der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Hoehe darf bis auf 4,00
m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
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- bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110,00 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
hinteren Haelfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
Fahrzeuge dieses Hecklicht zu fuehren.
... nicht darstellbares Bild 10
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
schleppen, noch fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen; fuer diese Kleinfahrzeuge
gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
bei Nacht fuehren:
- bei Nacht:
a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und
b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht,
jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
werden;
b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
- 19 -
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
Fahrzeuge fuehren:
- bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
- bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
- bei Nacht:
ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m ueber
der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Hoehe darf bis auf 4,00
m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
- bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110,00 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
hinteren Haelfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
Fahrzeuge dieses Hecklicht zu fuehren.
... nicht darstellbares Bild 10
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraf gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
schleppen, und nicht fuer geschleppte Kleinfahrzeuge; fuer diese Kleinfahrzeuge gilt
§ 3.13 Nr. 2 und 3.
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. Schubverbaende in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
a) als Topplichter
- 20 -
I. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren
Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des
Verbandes.
Diese Topplichter muessen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit
waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Laengsebene des Verbandes
angeordnet sein.
Das oberste Topplicht muss mindestens 5,00 m ueber der Ebene der
Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter muessen
in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefaehr 1,10 m unter dem
obersten Topplicht gesetzt werden;
II.ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite
von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Moeglichkeit 3,00 m tiefer
als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
... nicht darstellbares Bild 11
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 22
Die Masten dieser Topplichter muessen in der Laengsebene des Fahrzeugs stehen, auf
dem sie gefuehrt werden;
b) als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, hoechstens 1,00 m von dessen Aussenseiten
entfernt, moeglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m ueber
dem Wasserspiegel;
c) als Hecklichter
I. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer
waagerechten Linie senkrecht zur Laengsebene mit einem seitlichen Abstand
von etwa 1,25 m und in ausreichender Hoehe, so dass sie nicht durch eines der
anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden koennen;
II.ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen
ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband ausser dem
schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses
Hecklicht nur von den beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
... nicht darstellbares Bild 12
2. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
werden, muessen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem
steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug fuehren; das andere schiebende Fahrzeug muss
das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II fuehren.
... nicht darstellbares Bild 13
3. Nummer 1 gilt auch fuer Schubverbaende, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch
muessen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
... nicht darstellbares Bild 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23)
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug fuehren:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 14
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)
1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen
ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten
Stelle und nicht hoeher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
... nicht darstellbares Bild 15
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23
- 21 -
b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter muessen an der
Aussenseite der aeusseren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar moeglichst in gleicher
Hoehe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
... nicht darstellbares Bild 16
c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge laengsseits
gekuppelt fuehren, noch auf laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; fuer
diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch koennen diese gewoehnliche
Lichter sein;
... nicht darstellbares Bild 17
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2. Dieser Paragraph gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge; fuer diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und
6.
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Hoehe wie die Seitenlichter
und mindestens 1,00 m vor diesen;
b) Seitenlichter, die gewoehnliche Lichter sein duerfen. Sie muessen in gleicher Hoehe
und in einer Ebene senkrecht zur Laengsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und
innenbords derart abgeblendet sein, dass das gruene Licht nicht von Backbord, das
rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht
... nicht darstellbares Bild 18
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
oder
d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1,00 m hoeher
als die Seitenlichter gesetzt sein;
e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter koennen jedoch unmittelbar
nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der
Schiffsachse gesetzt sein;
... nicht darstellbares Bild 19
f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle
des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weisses helles
Licht gefuehrt wird.
... nicht darstellbares Bild 20
2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschliesslich Kleinfahrzeuge oder fuehrt es nur solche
laengsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 fuehren.
3. Geschleppte oder laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge muessen bei Nacht ein von
allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren. Dies gilt nicht fuer die
Beiboote der Fahrzeuge.
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 25)
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel muessen bei Nacht fuehren:
- 22 -
entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht
... nicht darstellbares Bild 22
oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 23
oder ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht und bei der
Annaeherung anderer Fahrzeuge ausserdem ein zweites weisses gewoehnliches Licht zeigen.
... nicht darstellbares Bild 24
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge
muessen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren.
Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht
jedoch nur bei der Annaeherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
... nicht darstellbares Bild 25
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine faehrt,
muss bei Tag fuehren:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie moeglich an einer
Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 26
§ 3.14 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
- bei Nacht:
ein blaues Licht;
- bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie
von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer
Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
der Einsenkungsmarken gefuehrt werden.
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR befoerdern,
muessen ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
- bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
- bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten
Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
anstelle der zwei blauen Kegel koennen auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und
Hinterschiff, von denen der untere in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
der Einsenkungsmarken angebracht ist, gefuehrt werden.
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
- bei Nacht:
drei blaue Lichter;
- bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer
geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar
sind.
- 23 -
4. Faehrt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter
Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muss die
Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug gefuehrt werden, das den
Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 30 und 31
5. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden,
muessen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden
Fahrzeug fuehren.
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
6. Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefaehrliche
Gueter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befoerdern, fuehren die Bezeichnung fuer
das gefaehrliche Gut, das die groesste Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel
erfordert.
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 fuehren muessen, jedoch
nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen
einhalten, die fuer ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, koennen bei der Annaeherung
an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren, wenn sie zusammen mit einem
Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren muss.
8. Die Lichtstaerke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss
mindestens derjenigen der gewoehnlichen blauen Lichter entsprechen.
§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr
als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge
von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren
Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von weniger als 20,00 m aufweist, muessen in Fahrt bei
Tag fuehren:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen
Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 33
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
§ 3.16 Bezeichnung der Faehren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. Nicht frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
a) ein von allen Seiten sichtbares weisses helles Licht mindestens 5,00 m ueber der
Ebene der Einsenkungsmarken; die Hoehe darf jedoch verringert werden, wenn die
Laenge der Faehre 15,00 m nicht ueberschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares gruenes helles Licht etwa 1,00 m ueber dem Licht
nach Buchstabe a.
... nicht darstellbares Bild 34
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
2. Bei Gierfaehren am Laengsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
Doepper mit einem weissen hellen Licht mindestens 3,00 m ueber dem Wasser versehen
sein.
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
3. Frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
a) die Lichter nach Nummer 1;
b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
... nicht darstellbares Bild 36
- 24 -
§ 3.17 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine
bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeraeumt hat, muessen in Fahrt ausser der
anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag fuehren:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 37
Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
§ 3.18 Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls ausser der anderen
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 38
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
- bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse helle Lichter in genuegender Zahl, um ihre Umrisse
kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 39
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30
Titel B.
Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge
muessen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite
mindestens 3,00 m ueber der Ebene der Einsenkungsmarken.
Anstelle dieses Lichtes koennen auch zwei von allen Seiten sichtbare weisse
gewoehnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Hoehe auf dem Vor- und
Hinterschiff gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 40
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - muessen beim Stilliegen bei Nacht
fuehren:
ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
- 25 -
... nicht darstellbares Bild 41
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht gefuehrt zu werden,
a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehoert, die
voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgeloest wird und die Fahrzeuge
dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 fuehren;
b) wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht ueberfluteten Buhnen
befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Laengswerk stilliegt;
c) wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet
ist.
4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafuer ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann
die zustaendige Behoerde in Sonderfaellen einen Teil von ihnen von der Lichterfuehrung
nach Nummer 1 oder 2 befreien.
§ 3.21 Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt fuer die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge
auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31
§ 3.22 Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
1. Nicht frei fahrende Faehren muessen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle
die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren.
... nicht darstellbares Bild 45
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32
2. Frei fahrende Faehren waehrend des Betriebs bei Nacht muessen beim Stilliegen an ihrer
Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren; sie duerfen ausserdem die Lichter
nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Sie muessen das gruene Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach §
3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c loeschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
... nicht darstellbares Bild 46
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in genuegender Zahl, um ihre
Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 47
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der
Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im
Fahrwasser oder in dessen Naehe ausgelegt haben, muessen beim Stilliegen bei Nacht
fuehren:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Ausserdem muessen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:
- 26 -
durch von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in ausreichender Zahl, um
ihre Lage kenntlich zu machen;
... nicht darstellbares Bild 48
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
- bei Tag:
durch gelbe Doepper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 48
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. Schwimmende Geraete bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten,
Peilungen oder Messungen ausfuehren und dabei stilliegen, muessen fuehren:
a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
- bei Nacht:
zwei gruene gewoehnliche Lichter oder zwei gruene helle Lichter,
... nicht darstellbares Bild 49a
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
- bei Tag:
entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei gruene Doppelkegel etwa
1,00 m uebereinander und gegebenenfalls
... nicht darstellbare 2 Bilder 49b
b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes gewoehnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Hoehe und
von gleicher Staerke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste gruene Licht,
... nicht darstellbares Bild 50a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 34)
- bei Tag:
entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Hoehe wie das
Tafelzeichen nach Buchstabe a
... nicht darstellbares Bild 50a
oder einen roten Ball in gleicher Hoehe wie der oberste Doppelkegel nach
Buchstabe a,
... nicht darstellbares Bild 50b
oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschuetzt werden muessen,
c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes
helles und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem
weissen,
... nicht darstellbares Bild 51
- bei Tag:
eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, oder
zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, und gegebenenfalls
... nicht darstellbares Bild 51
d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
- bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Hoehe und von gleicher Staerke wie das nach
Buchstabe c gezeigte rote Licht,
- bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Hoehe wie die rot-weisse Flagge oder die rote
Flagge auf der anderen Seite.
- 27 -
Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die
Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge muessen die Bezeichnung nach Nummer 1
Buchstabe c und d fuehren. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht
auf ihm angebracht werden koennen, muessen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer
geeigneter Weise gesetzt werden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35)
3. Die zustaendige Behoerde kann von der Fuehrung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe
a und b befreien.
§ 3.26 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und
schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und
ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, dass die Anker, Ankerkabel
oder Ankerketten die Schiffahrt gefaehrden koennen, muessen ausser den anderen nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht fuehren:
ein von allen Seiten sichtbares zusaetzliches weisses gewoehnliches Licht etwa 1,00
m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind,
unter dem Licht, das dem Anker am naechsten liegt.
... nicht darstellbares Bild 53
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35
2. Wenn in den Faellen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schiffahrt
gefaehrden koennen, muss das diesen Ankern naechstgelegene Licht ersetzt werden durch
zwei von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter, die in einem Abstand von
etwa 1,00 m uebereinander angebracht sind.
... nicht darstellbares Bild 54
3. In den Faellen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit
einem gelben Doepper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
... nicht darstellbare Bilder 53 und 54
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36)
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geraete die Schiffahrt
gefaehrden koennen, sind sie zu bezeichnen:
- bei Nacht:
durch einen Doepper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren
weissen gewoehnlichen Licht,
... nicht darstellbares Bild 55
- bei Tag:
durch einen gelben Doepper mit Radarreflektor.
... nicht darstellbares Bild 55
Abschnitt III.
Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
(Anlage 3 Bild 56)
Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden koennen bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht
zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch fuer Feuerloeschboote, wenn sie zur
Hilfeleistung eingesetzt werden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36
- 28 -
§ 3.28 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
Wasserstrasse ausfuehren
(Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten, Peilungen oder
Messungen ausfuehren, koennen mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde bei Nacht und bei Tag
ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von allen
Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende
Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkoerper
geschuetzt werden wollen, koennen ausser ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel fuehren:
- bei Nacht:
ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes helles
und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem weissen, an einer
Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden
koennen;
... nicht darstellbares Bild 58
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37
- bei Tag:
eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, an einer
geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge
kann durch zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, ersetzt
werden. Die Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 58
2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 duerfen nur Gebrauch machen:
a) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, die schwer beschaedigt sind
oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manoevrierunfaehige Fahrzeuge;
b) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der
zustaendigen Behoerde.
Die §§ 3.25 und 3.28 bleiben unberuehrt.
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will,
kann zeigen:
- bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 59
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
- bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten
Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
... nicht darstellbares Bild 59
2. Diese Zeichen ersetzen oder ergaenzen die Schallzeichen nach § 4.04.
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)
- 29 -
1. Sofern es nicht an Bord beschaeftigten Personen durch andere Vorschriften verboten
ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weisse Tafeln mit rotem Rand, rotem Schraegstrich und einem schwarzen Sinnbild
des Fussgaengers.
... nicht darstellbares Bild 60
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
deutlich sichtbar sind.
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer
zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a) zu rauchen,
b) ungeschuetztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden
durch
runde weisse Tafeln mit rotem Rand und rotem Schraegstrich, auf denen eine
brennende Zigarette abgebildet ist.
... nicht darstellbares Bild 61
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
deutlich sichtbar sind.
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Naehe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der
Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der
zustaendigen Behoerde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Laengsebene
fuehren:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
... nicht darstellbares Bild 62
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiss mit rotem Rand und traegt einen
roten Schraegstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im
Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiss und zeigt in
schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen
verboten ist.
2. Bei Nacht muessen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des
Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht fuer die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbaende
und gekuppelten Fahrzeuge.
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
Abschnitt I.
Schallzeichen
(Anlage 6)
- 30 -
§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung
der Glocke vorgeschrieben ist, muessen sie wie folgt gegeben werden:
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels
mechanisch betriebener Schallgeraete, die genuegend hoch angebracht sind, dass sich
der Schall nach vorn und moeglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines
Schallgeraets, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muessen gleichzeitig mit den Schallzeichen
gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten
sichtbar sein muessen. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge sowie fuer Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur
von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei
Schleppverbaenden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch
Schlaege von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit
Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge koennen erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A
der Anlage 6 geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen
zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie durch diese
Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land
duerfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen fuehren kann.
§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann
ueber Bord usw.) kann entweder mit der Glocke laeuten oder lange Toene wiederholt
abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergaenzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Abschnitt II.
Sprechfunk
§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
a) der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk und
b) der Richtlinie 1999/5/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9.
Maerz 1999 ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
entsprechen und gemaess
- 31 -
c) den Vorschriften der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch
Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m) erlaeutert sind,
d) den Vorschriften dieser Verordnung und
e) gegebenenfalls den ergaenzenden nationalen Betriebsvorschriften
betrieben werden.
Bei Funkverbindungen (Meldungen und Absprachen) ist die Sprache des Landes zu
verwenden, in dem sich die Funkstelle befindet, die das Funkgespraech beginnt.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Faehren und schwimmende
Geraete, duerfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen
ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt muessen die Sprechfunkanlagen in den
Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information staendig sende- und
empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur
Uebermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig
verlassen werden.
3. Faehren und schwimmende Geraete mit Maschinenantrieb duerfen nur fahren, wenn sie
mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt
muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff staendig sende- und
empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Uebermittlung oder zum
Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig verlassen werden.
Satz 1 und 2 gilt auch waehrend des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgeruestete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor
der Einfahrt in unuebersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brueckenoeffnungen
melden. Es muss auf den fuer die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische
Information zugewiesenen Kanaelen die fuer die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen
Nachrichten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zustaendigen Behoerde
festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
Abschnitt III.
Radar
§ 4.06 Radar
1. Fahrzeuge duerfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem fuer die Binnenschifffahrt geeigneten Radargeraet und einem Geraet
zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgeruestet sind. Das
gilt auch fuer Inland ECDIS Geraete, die unter Verwendung von Inland ECDIS
beim Steuern des Fahrzeugs mit ueberlagertem Radarbild betrieben werden koennen
(Navigationsmodus). Die Geraete muessen in gutem Betriebszustand sein und einem
von der zustaendigen Behoerde eines Rheinuferstaates oder Belgiens fuer den Rhein
zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Faehren brauchen jedoch
nicht mit einem Geraet zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgeruestet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der
Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei
guter Sicht kann jedoch Radar zu Uebungszwecken verwendet werden, auch wenn sich
eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge muessen ausserdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgeruestet sein.
2. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur fuer das
Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
befindet.
Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
- 32 -
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen fuer Verbote, Gebote, Beschraenkungen,
Empfehlungen und Hinweise, die von den zustaendigen Behoerden im Interesse der
Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist
dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsfuehrer
die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die
ihnen durch die auf der Wasserstrasse oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach
Nummer 1 erteilt werden.
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
1. Anlage 8 enthaelt die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt
werden koennen, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie fuehrt auf, unter welchen
Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen fuer die Bezeichnung von
voruebergehend bestehenden gefaehrlichen Stellen und Hindernissen.
Kapitel 6
Fahrregeln
Abschnitt I.
Allgemeines
§ 6.01 Fahrt unter Segel
Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - duerfen nur bei Tag und mit
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde fahren.
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbaende und gekuppelte Fahrzeuge,
die ausschliesslich aus Kleinfahrzeugen bestehen, muessen allen uebrigen Fahrzeugen
den fuer deren Kurs und zum Manoevrieren notwendigen Raum lassen; sie koennen nicht
verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von
Tafelzeichen B.1, gelten weder fuer Kleinfahrzeuge, Schleppverbaende und gekuppelte
Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenueber anzuwenden. Fahrzeuge, die
nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht
gegenueber Kleinfahrzeugen, Schleppverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer
1 anzuwenden.
§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb
ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren,
muessen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die
Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen naehern,
muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so aendern, dass es an der Backbordseite des
anderen vorbeifaehrt;
- 33 -
b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an
seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht
beruehrt.
4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr
eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den
Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem
leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht
mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord
oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug ueberholt ein anderes unter Segel fahrendes
Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten
Grosssegel gegenueberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es
ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhaelt,
zum Ausweichen zwingt.
6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a muessen Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplaetzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig
vermindern, jedoch nicht unter das Mass ihrer Steuerfaehigkeit, so dass Personen im
oder auf dem Wasser nicht gefaehrdet werden. Durch die Fahrweise der Kleinfahrzeuge
darf kein anderer gefaehrdet oder mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar behindert
oder belaestigt werden. Unbeschadet ergaenzender Vorschriften der Moseluferstaaten
und ausserhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Strecken muessen
Wassermotorraeder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.
Abschnitt II.
Begegnen und Ueberholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsaetze
1. Das Begegnen oder Ueberholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter
Beruecksichtigung aller oertlichen Umstaende und des uebrigen Verkehrs hinreichenden
Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10
vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem
sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei Schleppverbaenden von dem motorisierten
Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Ueberholen duerfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines
Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer
Weise aendern, die die Gefahr eines Zusammenstosses herbeifuehren koennte.
§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)
1. Beim Begegnen muessen die Bergfahrer unter Beruecksichtigung der oertlichen Umstaende
und des uebrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, muessen rechtzeitig
nach Steuerbord zeigen:
a) bei Nacht:
ein weisses helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt
sein darf,
- 34 -
... nicht darstellbares Bild 63
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 43
b) bei Tag:
eine hellblaue Tafel, die mit einem weissen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
... nicht darstellbares Bild 63
Die hellblaue Tafel muss einen weissen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen
und Gestaenge sowie die Leuchte des Funkellichtes duerfen nur von dunkler Farbe sein.
Diese Zeichen muessen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung
der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie duerfen nicht laenger beibehalten werden, es sei
denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an
Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht
verstanden worden ist, muessen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei
kurze Toene", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 muessen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die
Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie muessen die Sichtzeichen
nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an
sie gerichtet haben.
§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 koennen
a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmaessigen Dienst versehen und
deren hoechstzulaessige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen betraegt, wenn sie an
einer Landebruecke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer
liegt,
b) zu Tal fahrende Schleppverbaende, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes
Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der
nach § 6.04 gewiesene Weg fuer sie nicht geeignet ist. Sie duerfen dies jedoch nur,
nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen
werden kann.
2. In den Faellen der Nummer 1 muessen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze
Toene" und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an
Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer muessen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt
bestaetigen:
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, muessen sie "einen kurzen Ton" geben
und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, muessen sie "zwei kurze Toene" und
ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht
verstanden worden sind, muessen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2
wiederholen.
§ 6.06
(ohne Inhalt)
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Moeglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das
Fahrwasser keinen hinreichenden Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt (Fahrwasserengen),
gilt folgendes:
- 35 -
a) alle Fahrzeuge muessen die Fahrwasserengen in moeglichst kurzer Zeit durchfahren,
wobei jedoch das Ueberholen verboten ist;
b) bei beschraenkter Sicht muessen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge
hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie muessen erforderlichenfalls,
besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen waehrend der Durchfahrt
wiederholen;
c) Bergfahrer muessen, wenn sie feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist,
in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der
Talfahrer sie durchfahren hat;
d) Talfahrer muessen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge
hineingefahren ist, soweit moeglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die
Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal
fahrende Fahrzeuge gegenueber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, muessen die Fahrzeuge
alle moeglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter
Bedingungen stattfindet, die eine moeglichst geringe Gefahr in sich schliessen.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. Bei der Annaeherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 44
2. Wenn die zustaendige Behoerde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch
ausschliesst, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet,
bedeutet
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
... nicht darstellbare Zeichen A.1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
... nicht darstellbare Zeichen E.1
Je nach den oertlichen Umstaenden kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet,
durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekuendigt
werden.
... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8
§ 6.09 Ueberholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Ueberholen ist nur gestattet, nachdem sich der Ueberholende vergewissert hat, dass
dieses Manoever ohne Gefahr ausgefuehrt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muss das Ueberholen, soweit dies notwendig und moeglich ist,
erleichtern. Er muss noetigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das
Ueberholmanoever gefahrlos und so schnell ausgefuehrt werden kann, dass der uebrige
Verkehr nicht behindert wird.
§ 6.10 Ueberholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Ueberholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden ueberholen.
Ist das Ueberholen moeglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu aendern
braucht, gibt der Ueberholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Ueberholen nicht ausgefuehrt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen
Kurs aendert, oder wenn zu befuerchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht
des Ueberholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstosses
entstehen kann, muss der Ueberholende folgende Schallzeichen geben:
- 36 -
a) "zwei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
ueberholen will,
b) "zwei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
ueberholen will.
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Ueberholenden nachkommen kann, muss
er dem Ueberholenden an der gewuenschten Seite genuegend Raum lassen, indem er
erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Ueberholen nicht an der vom Ueberholenden gewuenschten, jedoch an der anderen
Seite moeglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a) "einen kurzen Ton", wenn das Ueberholen an Backbord moeglich ist,
b) "zwei kurze Toene", wenn das Ueberholen an Steuerbord moeglich ist.
Der Ueberholende muss, wenn er unter den nun gegebenen Verhaeltnissen noch ueberholen
will, folgende Schallzeichen geben:
c) "zwei kurze Toene" im Falle des Buchstaben a,
d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muss alsdann dem Ueberholenden genuegend Raum an derjenigen Seite
lassen, an der das Ueberholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach
der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Ueberholen unmoeglich, muss der Vorausfahrende "fuenf kurze Toene"
geben.
§ 6.11 Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, ein allgemeines Ueberholverbot,
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46
b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, ein Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der
Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110,00 m nicht ueberschreitet.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3
Abschnitt III.
Weitere Regeln fuer die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder
B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, muessen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen
vorgeschriebenen Kurs folgen.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46 und 47
2. Bergfahrer duerfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere
bei Annaeherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) muessen sie
erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die
Talfahrer ihr Manoever vollenden koennen.
§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge duerfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der uebrige
Verkehr unter Beruecksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr
- 37 -
zulaesst und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder
ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Sofern das beabsichtigte Manoever andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,
von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muss das Fahrzeug,
das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankuendigen:
a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es ueber Steuerbord wenden will,
b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn es ueber Backbord wenden will.
3. Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, sofern dies noetig und moeglich ist, ihre
Geschwindigkeit und ihren Kurs aendern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das
Wenden verboten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.8
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 47
Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
so wird dem Schiffsfuehrer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu
beachten ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend fuer Fahrzeuge, ausgenommen Faehren, die ihren Liege- oder
Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben
sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
1. Fahrzeuge duerfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstrasse nur ausfahren
und in die Hauptwasserstrasse einbiegen oder die Hauptwasserstrasse ueberqueren
oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstrasse nur einfahren, nachdem sie sich
vergewissert haben, dass diese Manoever ausgefuehrt werden koennen, ohne dass eine
Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre
Geschwindigkeit aendern muessen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen
oder in eine Nebenwasserstrasse aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls
einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
Wasserstrassen, die als Nebenwasserstrassen zu betrachten sind, koennen durch ein
Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.9a, E.9b, E.9c, E.10a und E.10b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 48
2. Fahrzeuge - ausgenommen Faehren -, die ein Manoever im Sinne der Nummer 1
beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs
oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muessen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt
ankuendigen:
a) durch "drei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
b) durch "drei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
c) durch "drei lange Toene", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstrasse ueberqueren
wollen; vor Beendigung der Querfahrt muessen sie erforderlichenfalls geben:
"einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord
richten wollen,
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"einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten
wollen.
Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre
Geschwindigkeit aendern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Muendung einer Nebenwasserstrasse
ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, duerfen die aus dem Hafen
oder aus der Nebenwasserstrasse kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstrasse nur
einbiegen oder sie ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse
nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu aendern.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.9a und B.9b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49)
4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weissen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2
Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen
Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstrasse verboten ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.1
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Hoehe, Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen auf gleicher Hoehe nur fahren, wo es der verfuegbare Raum ohne
Stoerung oder Gefaehrdung der Schiffahrt gestattet.
2. Ausser beim Ueberholen oder beim Begegnen ist es verboten, naeher als 50 m an
Fahrzeuge oder Verbaende heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder
3 fuehren.
3. Das Anlegen oder Anhaengen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper in Fahrt sowie
das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrueckliche Erlaubnis des Schiffsfuehrers
verboten. § 1.20 bleibt unberuehrt.
4. Wasserskilaeufer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben,
muessen von Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern in Fahrt und von schwimmenden Geraeten
waehrend der Arbeit ausreichend Abstand halten.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet
ist, noch fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Loeschplaetzen sowie auf
Reeden; es gilt jedoch fuer derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade-
und Loeschplaetzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwaertsgang laufender Antriebsmaschine zu
Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge muessen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder
Sogwirkungen, die Schaeden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
oder Schwimmkoerpern oder an Anlagen verursachen koennen, vermieden werden. Sie
muessen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass,
das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und dabei moeglichst weiten Abstand
halten:
a) vor Hafenmuendungen;
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b) in der Naehe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebruecken festgemacht sind
oder die laden oder loeschen;
c) in der Naehe von Fahrzeugen, die auf den ueblichen Liegestellen stilliegen:
d) in der Naehe nicht frei fahrender Faehren;
e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
2. Gegenueber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe
b und c nicht; § 1.04 bleibt unberuehrt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c
fuehren und an Fahrzeugen, Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen
nach § 3.29 Nr. 1 fuehren, muessen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in
Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben ausserdem moeglichst weiten Abstand zu
halten.
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbaende
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, muessen ueber
eine ausreichende Maschinenleistung verfuegen, um die gute Manoevrierfaehigkeit
des Verbandes zu gewaehrleisten. Verbaende und gekuppelte Fahrzeuge muessen so
zusammengestellt sein, dass sie nicht mehr als eine Schleusung benoetigen. Ihre
Gesamtbreite darf 11,45 m nicht ueberschreiten.
2. Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Laenge ueber 86,00 m muessen
rechtzeitig Bug zu Tal anhalten koennen sowie waehrend des Anhaltens und nach dem
Anhalten vollkommen manoevrierfaehig zu bleiben. Dies gilt auch fuer Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb mit einer Laenge ueber 86,00 m, sofern sie nicht vor dem 1. April
1960 auf Kiel gelegt worden sind.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb duerfen, ausser im Fall der Rettung oder Hilfeleistung
in Notfaellen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung
gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen
ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die
Hauptantriebskraft stellt, muss sich an der Steuerbordseite befinden.
4. Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste an Bord haben, duerfen nicht laengsseits gekuppelt
fahren; sie duerfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies
zum Abschleppen eines beschaedigten Fahrzeugs erforderlich ist.
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflaechen
1. Wenn die zustaendige Behoerde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt
gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muessen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen
anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflaechen, die durch das Tafelzeichen
a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
verboten.
3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch fuer Schwimmkoerper.
4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, duerfen
dafuer die hinter einem Tafelzeichen A.1 liegende Wasserflaeche nicht benutzen.
5. Die gesperrten oder eingeschraenkten Wasserflaechen koennen durch eine Reihe von
zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder A.12 oder gelben Tonnen mit diesen
Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das
jeweilige Verbot auf die Wasserflaeche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie
dieser Zeichen befindet.
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§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an
der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... nicht darstellbare Bilder 50a und 52
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52
zeigen.
Abschnitt IV.
Faehren
§ 6.23 Verhalten der Faehren
1. Faehren duerfen die Wasserstrassen nur ueberqueren, wenn sie sich vergewissert haben,
dass der uebrige Verkehr eine gefahrlose Ueberfahrt zulaesst und andere Fahrzeuge nicht
gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Fuer nicht frei fahrende Faehren gilt ausserdem folgendes:
a) solange eine Faehre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen,
den ihr die zustaendige Behoerde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
b) die Faehre darf sich nicht laenger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es
erfordert.
Abschnitt V.
Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Bruecken und Wehren Allgemeines
1. In einer Bruecken- oder Wehroeffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewaehrt
hinreichenden Raum fuer die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Bruecken- oder Wehroeffnung gekennzeichnet
a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Oeffnung
ausserhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes
verboten;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
dieser Oeffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu
halten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Bruecken
1. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage
7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Oeffnungen verboten.
... nicht darstellbare Zeichen A.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
2. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken gekennzeichnet
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a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)
oder
b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht ueber der Brueckenoeffnung -,
... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Oeffnungen zu benutzen.
Ist die Oeffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden
Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in
Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die
Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Oeffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
§ 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
1. Alle Fahrzeuge mit einer Laenge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger
als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m muessen die Bootsschleusen
benutzen, sofern die Schleusenaufsicht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung
gilt nicht fuer Fahrgastschiffe, wenn Fahrgaeste an Bord sind.
2. Die Bootsschleusen und Bootsgassen duerfen nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist
die Benutzung nur den ortsansaessigen Berufsfischern gestattet.
3. Auf der Fahrt zur Bootsschleuse oder zur Bootsgasse ist das Ufer am Trennwerk zu
halten.
4. Die Schuetzen und Tore der Bootsschleusen muessen von den Benutzern unter Beachtung
der aushaengenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in
die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusentore
vollstaendig geoeffnet sind. Die Benutzer der Bootsschleuse muessen auf die aus der
Bootsgasse ausfahrenden Boote Ruecksicht nehmen.
5. Die Bootsgassen an den Staustufen Mueden, Fankel, Enkirch, Zeltingen, Wintrich,
Grevenmacher und Palzem muessen von den Benutzern und Beachtung der aushaengenden
Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist
nur so lange gestattet, wie gruenes Licht gezeigt wird. In der uebrigen Zeit wird
rotes Licht gezeigt. Ist die Bootsgasse ausser Betrieb, wird kein Licht gezeigt.
6. Das Aussteigen - ausser zur Schleusung, zum Herbeiholen der Schleusenaufsicht oder
zum Umtragen - ist verboten. Es ist ferner verboten, beim Umtragen den Betrieb der
Bootsschleuse und der Bootsgasse zu behindern.
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
Das Durchfahren der Wehre ist verboten.
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1. a) Zum Schleusenbereich gehoeren
- die Schleusen und
- die Wasserflaechen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen,
Einordnen und Warten von Fahrzeugen, sowie zum Zusammenstellen und Aufloesen
von Verbaenden dienen (Schleusenvorhafen).
b) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Buchstabe a den Schleusenbereich
festlegen. In diesem Fall ist er durch weisse Tafeln mit schwarzer Umrandung und
der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.
2. Bei der Annaeherung an die Schleusenvorhaefen muessen die Fahrzeuge ihre Fahrt
verlangsamen. Duerfen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben
sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem
anzuhalten. Fahrzeuge, die die Schleusen nicht durchfahren wollen, duerfen in die
Schleusenvorhaefen nicht einfahren.
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... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 54
3. Im Schleusenbereich muessen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage fuer den
Verkehrskreis Nautische Information ausgeruestet sind, den Kanal der Schleuse auf
Empfang geschaltet haben.
4. Bei der Annaeherung an den Schleusenbereich und innerhalb dieses Bereiches ist
das Ueberholen verboten. Fahrzeuge oder Verbaende, die ausserhalb der Vorhaefen auf
Schleusung warten, duerfen jedoch zum Erreichen der Dalben in den Vorhaefen ueberholt
werden. Der Schleusenrang der ueberholten Fahrzeuge und Verbaende wird dadurch nicht
geaendert.
5. In den Schleusen muessen die Anker vollstaendig hochgenommen sein. Das gilt auch in
den Schleusenvorhaefen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhaefen und der Einfahrt in die Schleusen muessen
die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen
mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Massnahmen unter allen Umstaenden
moeglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen
sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkoerper ausgeschlossen ist.
7. In den Schleusen
a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwaenden Grenzen markiert sind,
innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b) muessen die Fahrzeuge waehrend der Fuellung und der Entleerung der Schleusenkammer
und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel
derart bedient werden, dass Stoesse gegen die Schleusenwaende, die Schleusentore
oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder
Schwimmkoerper vermieden werden;
c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfaehig sein muessen, wenn sie nicht fest mit
dem Fahrzeug verbunden sind;
d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern Wasser auf die
Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkoerper zu schuetten
oder ausfliessen zu lassen;
e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der
Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
f) muessen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.
8. Die nutzbare Kammerlaenge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz
betraegt 170,00 m (ausgenommen Suedschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare
Kammerlaenge ist durch weisse Markierungen gekennzeichnet.
Schubverbaende mit Laengen ueber 170,00 m bis 172,10 m duerfen mit Erlaubnis der
zustaendigen Behoerden unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen
durchfahren:
Talfahrende Schubverbaende muessen zunaechst 10,00 m vor dem Stossschutz der Untertore
anhalten und duerfen erst nach dem Entfernen des Seiles langsam bis zur besonderen
Markierung am Unterhaupt vorziehen. Die aeusserste Begrenzung der Kammerlaenge ist am
Unter- und Oberhaupt durch rot-weisse Markierungen gekennzeichnet.
9. Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbaenden, die die Bezeichnung nach §
3.14 Nr. 1 fuehren, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt
jedoch nicht fuer Fahrzeuge und Verbaende, die die gleiche Bezeichnung fuehren, und
fuer die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
10. Fahrzeuge und Verbaende, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren,
werden allein geschleust.
11. Fahrzeuge und Verbaende, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren, werden nicht
zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
12. Die Schleusenaufsicht kann aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der
Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergaenzen oder von ihm
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abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den
Schleusenvorhaefen zu befolgen.
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter
geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.
Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
a) zwei rote Lichter uebereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse ausser Betrieb;
b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c) das Erloeschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein
rotes und ein gruenes Licht nebeneinander:
Einfahrt verboten, Oeffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende
Signallichter geregelt:
a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
b) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das
Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des gruenen Lichtes oder der gruenen Lichter
nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
... nicht darstellbare Tafelzeichen A.1 und E.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 55
4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt
in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der
Schleusenaufsicht verboten.
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
1. a) Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens.
b) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
Sie duerfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse
einfahren. Ausserdem duerfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen
Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
c) Die Schleusenaufsicht kann jedoch abweichende Anordnungen erteilen, um die
Schleuse bestmoeglich auszunutzen oder um aus Sicherheitsgruenden Fahrzeuge mit
gefaehrlichen Guetern erforderlichenfalls einzeln zu schleusen.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1
Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung:
a) die Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Feuerwehr, der Polizei
oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausuebung dringender dienstlicher Aufgaben
unterwegs sind;
b) die Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde das Vorrecht ausdruecklich zuerkannt
hat.
3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:
a) Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgruenden die
Schleusung beschleunigt durchfahren muessen;
b) Fahrzeugen, die fuer Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind;
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c) Fahrgastschiffen, die fuer mindestens 100 Fahrgaeste zugelassen sind, wenn sie
einen regelmaessigen Dienst versehen.
Fahrgastschiffe versehen einen regelmaessigen Dienst, wenn sie innerhalb von
vier Wochen mindestens vier Fahrten (Fahrgastkabinenschiffe innerhalb einer
Saison vier Fahrten) auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem
von der zustaendigen Behoerde abgestimmten und der Schiffahrt mindestens einen
Monat vorher bekanntgegebenen Fahrplan durchfuehren. Bei etwaiger nachtraeglicher
Aenderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
Das Vorrecht gilt nur fuer die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan
durchfahren werden.
4. Fuer Fahrgastschiffe, die nicht allen Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe c
entsprechen, kann das Vorrecht in Ausnahmefaellen durch die zustaendige Behoerde
erteilt werden:
a) wenn diese Fahrgastschiffe zusammen mit anderen Fahrgastschiffen geschleust
werden, die einen regelmaessigen Dienst versehen und das Vorrecht nach Nummer 2
Buchstabe b besitzen, oder
b) wenn die Gesamtzahl der taeglichen Vorschleusungen in jeder Fahrtrichtung an
einer bestimmten Schleuse vier nicht ueberschreitet.
Der Zeitplan jeder Sonderfahrt muss von der zustaendigen Behoerde genehmigt und der
Schiffahrt bekanntgegeben werden. Das Vorrecht gilt nur fuer die Schleusen, die nach
dem genehmigten Zeitplan durchfahren werden.
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden
Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu
werden, sofern das Fahrzeug mit Vorrang weniger als 1.500,00 m von der Schleuse
entfernt ist, sei es, dass es vom Schleusenpersonal gesichtet wird oder dass es
seinen Standort durch Sprechfunk mitgeteilt hat. In keinem Fall berechtigt es das
Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend
gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu
schleusen.
Gegenueber Fahrzeugen und Schubverbaenden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfaehigkeit,
die ihre Fahrt nach einem mit der zustaendigen Behoerde abgestimmten Fahrplan
durchfuehren, kann das Vorrecht von den Fahrgastschiffen nur einmal bei jeder
Schleuse geltend gemacht werden.
7. Fahrzeuge nach § 6.26 Nr. 1 werden, soweit sie nicht Bootsschleusen oder -schleppen
benutzen koennen, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.
In keinem Fall koennen sie ein Vorschleusungsrecht beanspruchen.
Abschnitt VI.
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend anpassen. Sie
muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie moeglich frei zu
machen.
4. Bei unsichtigem Wetter duerfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder
dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet
sind.
5. Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen, muessen bei unsichtigem
Wetter unverzueglich einen Liegeplatz aufsuchen.
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§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend anpassen. Sie
muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie moeglich frei zu
machen.
4. Bei unsichtigem Wetter duerfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darueber
hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal
auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen, muessen bei unsichtigem
Wetter unverzueglich einen Liegeplatz aufsuchen.
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Naehe, ausserhalb der Haefen oder der durch
die zustaendige Behoerde bestimmten Liegestellen stillliegen, muessen bei unsichtigem
Wetter waehrend des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben.
Sobald sie ueber Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge naehern, oder
sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, muessen sie
ueber Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen koennen, muessen, sobald
und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe
von Glockenschlaegen geben. Diese Schallzeichen sind in Abstaenden von laengstens
einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fuer geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur fuer eines der Fahrzeuge der
Zusammenstellung.
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine
der in der Verordnung ueber das Fahren von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen
Urkunden fuer die von ihr gefuehrte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach
der Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges
Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der
Schifffahrt hinreichend vertraut ist, staendig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug ueber einen
Radareinmannsteuerstand verfuegt, muss sich die zweite Person nicht staendig im
Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm
entgegenkommende Fahrzeuge oder naehert es sich einer Strecke, in der sich
Fahrzeuge befinden koennen, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es
den entgegenkommenden Fahrzeugen ueber Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen
Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt
absprechen;
b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein
Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das
sich ueber Funk nicht gemeldet hat, muss es ueber Sprechfunk dieses Fahrzeug auf
die gefaehrliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die ueber Sprechfunk angerufen werden,
muessen ueber Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen,
ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie muessen dann mit den
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entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge duerfen
jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt,
muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
- einen "langen Ton" geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
- seine Geschwindigkeit vermindern und, falls noetig, anhalten.
Dies gilt auch fuer alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenueber Fahrzeugen, die
in der Naehe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande
kommt.
3. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur fuer
das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsfuehrer des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge befindet.
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen und einen Liegeplatz aufsuchen
muessen, muessen waehrend der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie muessen so weit wie moeglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer
eines Verbandes befindet, muessen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses
Schallzeichen ist in Abstaenden von laengstens einer Minute zu wiederholen. Auf
diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbaenden
jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht-
oder in Hoerweite des Schiffs- oder Verbandsfuehrers befinden oder durch eine
Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug ueber Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird,
muss es ueber Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine
Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt
durchfuehrt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden
Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hoert, mit dem kein
Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
- wenn es sich in der Naehe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort,
falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
- wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so
schnell wie moeglich freimachen.
§ 6.34
(ohne Inhalt)
§ 6.34
(weggefallen)
Kapitel 7
Regeln fuer das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muessen Fahrzeuge und
Schwimmkoerper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer waehlen, wie es ihr Tiefgang und die
oertlichen Verhaeltnisse gestatten. Sie duerfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
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2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhaeltnisse dem Ufer auf weniger
als 40,00 m naehern muss, duerfen Fahrzeuge laengs des Ufers nur liegen, wenn ihre
Gesamtbreite 11,45 m nicht ueberschreitet.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustaendigen Behoerde erteilten Auflagen muss
der Liegeplatz fuer eine schwimmende Anlage so gewaehlt werden, dass die Fahrrinne fuer
die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbaende, Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen muessen so
verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise veraendern
koennen, die andere Fahrzeuge gefaehrdet oder behindert. Dabei sind insbesondere
Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu beruecksichtigen.
§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht stilliegen
a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Stilliegeverbot
besteht;
b) auf den von der zustaendigen Behoerde bekanntgegebenen Strecken;
c) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf
der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 58
d) unter Bruecken und Hochspannungsleitungen;
e) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Naehe sowie auf Strecken,
die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden wuerden, und in der Naehe
solcher Strecken;
f) an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Haefen und Nebenwasserstrassen;
g) in der Fahrrinne von Faehren;
h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebruecken und beim Abfahren benutzen;
i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind;
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
k) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 fuehrt,
innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weissen Zusatztafel in Metern
angegeben ist;
... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59)
l) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflaechen,
deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst
sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
m) in den oberen und unteren Vorhaefen der Schleusen. Das gilt nicht fuer Fahrzeuge,
die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen
bei Nacht und unsichtigem Wetter in den unteren Vorhaefen zulassen, sofern die
durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d
verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage
7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1, E.5.2, E.5.3, E.5.4, E.5.5, E.5.6,
E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14, E.5,15, E.6 und E.7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59 und 60)
§ 7.03 Ankern
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht ankern:
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a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Ankerverbot
besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 61
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist,
duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken
ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf
der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.6
§ 7.04 Festmachen
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen am Ufer nicht
festmachen:
a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Festmacheverbot
besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.7
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 61
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a
verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, und nur auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.7
3. Baeume, Gelaender, Pfaehle, Grenzsteine, Saeulen, Eisenleitern, Handlaeufe und aehnliche
Gegenstaende duerfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, duerfen
Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Seite der Wasserstrasse stilliegen, auf der
das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist,
duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf einer Wasserflaeche stilliegen, deren
Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom
Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist,
duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide
Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist,
duerfen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr
Fahrzeuge und Schwimmkoerper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in
roemischen Zahlen angegeben ist.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3
§ 7.06 Besondere Liegestellen
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1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7)
aufgestellt ist, duerfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, fuer die das Tafelzeichen
gilt.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9,
E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14 und E.5.15
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62 und 63
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der
Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben
dem anderen zu belegen.
§ 7.07 Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
Stillliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen muessen beim
Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende
Mindestabstaende einhalten:
a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehrt;
b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 fuehrt;
c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehrt.
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) fuer Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche
Bezeichnung fuehren;
b) fuer Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht fuehren, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8
ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die
fuer ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3. In besonderen Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen,
muss sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten. Die zustaendige Behoerde
kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser
Verpflichtung befreien.
2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgaeste befinden, muss
sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten.
3. Alle uebrigen Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen muessen beim
Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch
einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der
oertlichen Verhaeltnisse nicht erforderlich oder die zustaendige Behoerde laesst eine
Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsfuehrer, ist jeweils der Eigentuemer, Ausruester oder sonstige
Betreiber fuer den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Hoechstabmessungen der Fahrzeuge und Verbaende
Unbeschadet des § 9.04 duerfen Fahrzeuge und Verbaende folgende Abmessungen nicht
ueberschreiten:
a) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht ueberschreiten;
b) die Laenge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem 31. Dezember 1962 gelegt worden
ist, darf 110,00 m nicht ueberschreiten;
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c) die Gesamtlaenge eines Schubverbandes darf 172,10 m nicht ueberschreiten;
d) die Gesamtlaenge eines Schleppverbandes darf 250,00 m nicht ueberschreiten.
Die zustaendige Behoerde kann in den Faellen des Satzes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen
zulassen oder fuer die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 betraegt die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber
dem Ufer allgemein 30 km/h einschliesslich der Altwaesser im franzoesischen Abschnitt und
15 km/h auf den franzoesischen Kanalstrecken.
Diese Geschwindigkeitsbeschraenkung gilt nicht:
a) fuer Kleinfahrzeuge auf freien Flussstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare
Wasserflaeche frei von anderen Benutzern der Wasserstrasse ist. Hierbei darf die
Geschwindigkeit gegenueber dem Ufer 60 km/h nicht ueberschreiten;
b) fuer Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskilaeufer auf den fuer das
Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;
c) fuer Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten
Veranstaltung von der zustaendigen Behoerde erteilt wurde;
d) fuer Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden, die die Bezeichnung nach § 3.27 fuehren;
e) fuer bestimmte Strecken, auf denen die zustaendige Behoerde befristet oder unbefristet
eine abweichende Hoechstgeschwindigkeit zugelassen hat.
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbaende
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefaellen, die durch aussergewoehnliche oertliche Verhaeltnisse bedingt sind,
duerfen Schubverbaende jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht
behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptaetigkeit ausueben, sofern nicht die fuer den
jeweiligen Flussabschnitt zustaendige Behoerde eine Sondererlaubnis fuer die Fahrt
erteilt.
§ 8.03 Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren, wenn dies im
Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdruecklich zugelassen
ist.
Diese Fahrzeuge muessen laengsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden
Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht,
gekuppelt werden, es sei denn, dass ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene
Urkunde bescheinigt, dass sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.
§ 8.04 Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
Traegerschiffsleichter duerfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden.
Die fuer die jeweiligen Flussabschnitte zustaendigen Behoerden koennen jedoch Ausnahmen
hiervon zulassen.
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
Schubleichter duerfen ausserhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von
der zustaendigen Behoerde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen
Strecken fortbewegt werden.
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbaende
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes muessen die starre Verbindung aller Fahrzeuge
gewaehrleisten.
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2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen muessen sich schnell und leicht herstellen
und loesen lassen.
3. Die Kupplungen muessen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden,
gleichmaessig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbaenden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem
geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein
Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermoeglicht, sofern im
Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.
§ 8.07 Sprechfunk und Sprechverbindung auf Verbaenden
1. (ohne Inhalt)
2. Schubverbaende, deren Laenge 110 m ueberschreitet, muessen mit der Schleuse
Funkverbindung auf den Kanaelen des Nautischen Informationsfunkes, die von den
zustaendigen Behoerden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in
folgende Moselstrecken einfahren:
von Mosel-km 16,00
bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)
von Mosel-km 31,30
bis Mosel-km 40,20 (Mueden)
von Mosel-km 52,50
bis Mosel-km 63,40 (Fankel)
von Mosel-km 69,20
bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
von Mosel-km 98,50
bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)
von Mosel-km 120,00
bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
von Mosel-km 137,00
bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)
von Mosel-km 158,00
bis Mosel-km 171,00 (Detzem)
von Mosel-km 191,00
bis Mosel-km 200,00 (Trier)
von Mosel-km 206,00
bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)
von Mosel-km 223,00
bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)
von Mosel-km 237,00
bis Mosel-km 245,50 (Apach)
von Mosel-km 253,00
bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)
von Mosel-km 264,00
bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)
von Mosel-km 272,00
bis Mosel-km 282,00 (Orne)
von Mosel-km 280,50
bis Mosel-km 288,50 (Talange)
von Mosel-km 292,00
bis Mosel-km 301,50 (Talange)
und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Ausserdem
haben sich zu Berg fahrende Schubverbaende bei km 226,00 nochmals ueber Funk bei der
Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
3. Ist ein Schubverband laenger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem
Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden
sein.
4. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss zwischen den Steuerstaenden
beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
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5. Bei Schleppverbindungen muss zwischen den Steuerstaenden aller Fahrzeuge eine
Sprechverbindung bestehen.
6. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbaende
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenraeume zwischen
den Fahrzeugen muessen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
§ 8.09
(ohne Inhalt)
§ 8.10 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfaellen oder Unfaellen, die ein Freiwerden der befoerderten gefaehrlichen
Gueter verursachen koennen, muss das Bleib-weg-Signal ausgeloest werden auf
a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 fuehren muessen,
und
b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden fuer Personen
oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht fuer Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
Wenn diese jedoch zu einem Verband gehoeren, muss das Bleib-weg-Signal von dem
Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen
Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem
Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Ausloesen muss das Bleib-weg-Signal selbsttaetig ablaufen; der Ausloeser muss
so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betaetigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, muessen alle Massnahmen zur Abwendung
der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muessen sie
a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in moeglichst weiter
Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie moeglich
weiterfahren.
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Massnahmen zu treffen:
a) alle Fenster und nach aussen fuehrenden Oeffnungen sind zu schliessen;
b) alle nicht geschuetzten Feuer und Lichter sind zu loeschen;
c) das Rauchen ist einzustellen;
d) die fuer den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen
Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch fuer Fahrzeuge, die in der Naehe der Gefahrenzone stilliegen,
sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu
verlassen.
6. Bei der Ausfuehrung der Massnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Stroemung und
Windrichtung zu beruecksichtigen.
7. Die Massnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu
ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgeloest wird.
8. Der Schiffsfuehrer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die naechste zustaendige
Behoerde nach den gegebenen Moeglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
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§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten fuer Fahrgastschiffe, die fuer die Uebernachtung
zugelassen sind:
a) an Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und
des Personals bei einem Notfall enthaelt. Weiterhin muessen Verhaltensmassregeln fuer
die Fahrgaeste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Raeumung des Fahrzeugs
vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmassregeln muessen an mehreren, jeweils
geeigneten Stellen ausgehaengt sein;
b) Besatzung und Personal muessen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen
und regelmaessig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c) waehrend des Aufenthalts von Fahrgaesten an Bord muessen die Fluchtwege voellig frei
von Hindernissen sein. Die Tueren und Notausstiege der Fluchtwege muessen von beiden
Seiten leicht zu oeffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die laenger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgaesten
Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgaeste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang
durchgefuehrt werden. Die Durchfuehrung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.
§ 8.12 Anlegestellen fuer Fahrgastschiffe
1. Fahrgastschiffe duerfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zustaendigen
Behoerde allgemein, im Einzelfall oder fuer den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
2. Diese Fahrzeuge duerfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies
zum Ein- und Aussteigen der Fahrgaeste sowie zum Laden und Loeschen von Guetern
notwendig ist. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
Kapitel 9
Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Fahrbeschraenkungen
Beim Durchfahren der Flusskruemmung in Hoehe der Eisenbahnbruecke suedlich von Diedenhofen/
Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Bei rotem Licht muessen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km
268,50 (Beginn der Kruemmung) anhalten.
Bei gruenem Licht duerfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brueckenoeffnung
durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, muessen Bergfahrer "einen langen Ton"
geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zustaendigen Aufsichtsdienstes
abwarten.
Talfahrer duerfen in die Kruemmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von
Diedenhofen/Thionville einfahren.
§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleusen Talange und Metz ausserhalb der
Betriebszeiten
1. Ausserhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist fuer die Durchfahrt
durch die Schleusen Talange und Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der
stattgegeben wird, sofern nicht aussergewoehnliche Betriebsschwierigkeiten dem
entgegenstehen. Fuer eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und
vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muss die Anmeldung spaetestens
um 16.00 Uhr vorliegen. Sie kann gegebenenfalls fernmuendlich an jede der ausserhalb
der Betriebszeit zu durchfahrenden Moselschleusen zwischen Talange und Neuves-
Maisons uebermittelt werden.
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:
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a) der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsfuehrers,
b) der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der
Anhaenge,
c) der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
d) der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.
3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die
Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzueglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt
unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzueglich zu
benachrichtigen.
Die Anmeldung wird hinfaellig, wenn der angegebene Zeitpunkt des Eintreffens in der
Schleuse Talange oder Metz um mehr als eine Stunde ueberschritten wird.
§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel betraegt:
- von der Moselmuendung (km 0,00) bis zur Schleuse Koblenz (km 1,96) 2,10 m bei
Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins
- von der Schleuse Koblenz (km 1,96) bis Rauenthal (km 3,55) 3,70 m bei Regelstau.
2. Zu Berg kommende Fahrzeuge muessen die ihnen zugewiesene Schleusenkammer ansteuern.
Die Weisung hierzu gibt bei Tag und bei Nacht ein ueber der Mitteloeffnung
der Eisenbahnbruecke (Mosel-km 1,250) angebrachter aus zwei weissen Lichtern
nebeneinander bestehender Richtungsweiser.
Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten:
a) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blinkend:
In Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (noerdliche) Brueckenoeffnung und in
Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer benutzen,
b) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:
In Fahrtrichtung gesehen links liegende (suedliche) Brueckenoeffnung und in
Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer benutzen,
c) beide Lichter ununterbrochen: Vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am
Nordufer anhalten und bis zur Einweisung warten,
d) beide Lichter blinkend:
Beide Brueckenoeffnungen und Schleusenkammern benutzbar.
3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe ueber 2,50 m und
Fahrzeugzusammenstellungen ueber 110,00 m Laenge muessen die in Fahrtrichtung gesehen
rechts liegende (noerdliche) Brueckenoeffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts
liegende (noerdliche) Schleusenkammer benutzen.
Solange ihnen diese Brueckenoeffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen wird,
haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbruecke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine
Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.
§ 9.04 Fahrt von Schubverbaenden in der Moselmuendung
1. Von der Muendung der Mosel in den Rhein bis Mosel-km 1,0 duerfen Schubverbaende mit
einer Laenge bis zu 193,00 m und einer Breite bis zu 22,90 m verkehren.
2. Schubverbaende, deren Breite 11,45 m ueberschreitet, muessen rechtzeitig vor
der Einfahrt ueber Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse Koblenz Verbindung
aufnehmen, sich ueber die Verkehrslage unterrichten lassen und auf Empfang
geschaltet bleiben. Ueber Kanal 10 ist ebenfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im
Abstand von jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit der Angabe der Entfernung
vom Deutschen Eck zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10 auf Empfang zu
schalten.
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§ 9.05 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden, die dem ADNR unterliegen,
Tankschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 muessen sich vor der
Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Muendung
in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der
zustaendigen Behoerde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
a) Schiffsgattung;
b) Schiffsname;
c) Standort, Fahrtrichtung;
d) Amtliche Schiffsnummer; bei Seeschiffen IMO-Nummer;
e) Tragfaehigkeit;
f) Laenge und Breite des Fahrzeugs;
g) Art, Laenge und Breite des Verbandes;
h) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
i) Fahrtroute;
j) Beladehafen;
k) Entladehafen;
l) bei Gefahrguetern nach ADNR:
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
die offizielle Benennung fuer die Befoerderung, sofern zutreffend ergaenzt durch
die technische Bezeichnung,
die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
die Gesamtmenge der gefaehrlichen Gueter, fuer die diese Angaben gelten;
bei anderen Guetern:
die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;
n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 muessen sich die Schiffsfuehrer aller
Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Faehren und Kleinfahrzeuge, vor der Einfahrt
in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/Palzem) und der
Muendung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem
von der zustaendigen Behoerde bekannt gegebenen Kanal melden und die Angaben nach
Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusaetzlich folgende Angaben machen:
a) Beladungszustand (leer oder beladen);
b) voraussichtliche Ankunft an der Eingangsschleuse:
aa) Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,
bb) Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.
3. Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2 genannten
Angaben koennen auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, muendlich oder
elektronisch der zustaendigen Behoerde rechtzeitig mitgeteilt werden. Fuer Transporte
von mehr als zwei verschiedenen Gefahrguetern muss die Meldung schriftlich oder
elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsfuehrer melden, wenn
er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der meldepflichtigen Strecken einfaehrt,
diese wieder verlaesst und innerhalb der Strecke einen weiteren Meldepunkt in seiner
Fahrtrichtung passiert.
4. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt fuer mehr als zwei Stunden, muss der
Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
5. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
Strecke, ist dies der naechsten Schleuse unverzueglich mitzuteilen.
- 56 -
6. Alle Fahrzeuge, die eine vollstaendige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben
haben, sowie Fahrzeuge die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel einfahren,
muessen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
7. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der
jeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach Nummer
2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht"
gekennzeichnet.
Kapitel 10
Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01 Hochwassermarken
1. Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstaende bestimmt:
------------------------------------------------------------------------
I Pegelbezeichnung I Marke I I Marke II I Marke III I
I I m I m I m I
I----------------------------------------------------------------------I
I Pegel Metz I 3,20 I 4,20 I 4,20 I
I (Pont des Morts) I I I I
I Unterpegel I I I I
I Wehr Uckange I 1,90 I 3,30 I 3,30 I
I Koenigsmacker I I I 7,80 I
I Apach I I I 3,60 I
I Stadtbredimus-Palzem I 3,70 I 4,50 I 5,30 I
I Grevenmacher-Wellen I I I 5,20 I
I Trier I 5,20 I 5,80 I 6,95 I
I Detzem I I I 7,05 I
I Wintrich I I I 6,75 I
I Zeltingen I I I 6,95 I
I Enkirch I I I 7,80 I
I St. Aldegund I I I 7,75 I
I Fankel I I I 7,80 I
I Pegel Cochem I 4,50 I 5,00 I etwa 6,00 I
I Unterpegel I I I I
I Mueden I I I 7,30 I
I Lehmen I I I 7,15 I
I Rheinpegel Koblenz I I I 6,50 I
------------------------------------------------------------------------
2. a) Die Hochwassermarken I und II gelten fuer folgende Strecken:
- Metz (Pont des Morts) fuer die Haltung Argancy,
- Wehr Uckange fuer die Haltung Uckange,
- Stadtbredimus-Palzem vom Unterwasser Diedenhofen/Thionville bis Oberwasser
Grevenmacher-Wellen,
- Trier vom Unterwasser Grevenmacher-Wellen bis Oberwasser Zeltingen,
- Cochem vom Unterwasser Zeltingen bis Oberwasser Koblenz.
b) Die Hochwassermarken III gelten fuer die Stauhaltungen, an deren oberen Enden
sie angebracht sind. Der Rheinpegel Koblenz ist bestimmend fuer das Unterwasser
der Schleusen Koblenz bis zur Moselmuendung. Fuer die Strecke zwischen Mosel-km
3,55 (Hafen Rauenthal und Liegestelle am rechten Ufer) und dem Unterwasser der
Schleusen Koblenz wird die Hochwassermarke III durch den Wasserstand von 9,15 m
am Unterpegel Lehmen bestimmt.
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§ 10.02 Regeln fuer die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder
ueberschritten sind
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
a) Schleppverbaenden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie
den naechsten Sicherheitshafen oder den naechsten geeigneten Liegeplatz ausserhalb
der Schleusenvorhaefen aufzusuchen. Die zustaendige Behoerde kann in Einzelfaellen
Ausnahmen zulassen.
b) Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, muessen
auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen
einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen
Schleusenvorhaefen eingefahren sind.
c) Fahrzeuge duerfen in den oberen Schleusenvorhaefen nicht stilliegen.
d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Hoechstgeschwindigkeit der
Talfahrer gegenueber dem Ufer 20 km/h nicht ueberschreiten.
e) Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem
ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, muessen dies vorher ankuendigen und ihre
Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.
2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr
als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS)
betraegt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den naechsten Sicherheitshafen oder
den naechsten geeigneten Liegeplatz ausserhalb der Schleusenvorhaefen aufzusuchen.
3. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die
Schifffahrt mit Ausnahme des Uebersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses
Verbots haben alle Fahrzeuge den naechsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder -
soweit dies nicht moeglich ist - an der naechsten geeigneten Stelle ausserhalb der
Schleusenvorhaefen stillzuliegen.
4. Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist
Sicherheitshafen.
Zweiter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 11
Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
a) "Abfall/Abwasser": Sie werden unterschieden in Schiffsbetriebsabfaelle und
Abfaelle aus dem Ladungsbereich.
b) "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung
des Schiffes entstehen.
c) "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit
der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen.
d) "Zugelassene Annahmestelle": Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Buchstabe a oder
Einrichtung an Land, die zur Annahme von Schiffsbetriebsabfaellen und Abfaellen
aus dem Ladungsbereich von den zustaendigen Behoerden zugelassen sind.
- 58 -
e) "Einheitstransport": Transport, bei dem im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs
ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Befoerderung
keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befoerdert wird.
2. Schiffsbetrieb
a) "Altfett": gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und
Schmieranlagen anfaellt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett.
b) "Altoel": gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe-
und Hydraulikoel.
c) "Anderer oel- oder fetthaltiger Abfall": Altfilter (gebrauchte Oel- und
Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere,
verunreinigte Behaelter), Verpackungen.
d) "Bilgenwasser": oelhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks,
Kofferdaemmen und Wallgaengen.
e) "Haeusliches Abwasser": Abwasser aus Kuechen, Essraeumen, Waschraeumen (Duschen,
Waschbecken) und Waschkuechen sowie Faekalabwasser.
f) "Hausmuell": aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfaelle (z.B.
Speisereste, Papier, Glas und aehnliche Kuechenabfaelle), jedoch ohne Anteile der
anderen definierten Schiffsbetriebsabfaelle.
g) "Klaerschlamm": Rueckstaende, die bei Betrieb einer Bordklaeranlage an Bord des
Fahrzeugs entstehen.
h) "Separiertes Wasser": durch Massnahmen auf amtlich zugelassenen
Bilgenentoelungsbooten aus dem Bilgenwasser abgetrenntes Wasser.
i) "Slops": pumpfaehiges oder nicht pumpfaehiges Gemisch bestehend aus
Ladungsrueckstaenden mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.
j) "Uebriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall ausser den unter den Buchstaben a
bis g und i genannten Abfaellen.
3. Ladungsbereich
a) "Restladung": fluessig Ladung, die nach dem Loeschen ohne Einsatz eines
Nachlenzsystems nach ADNR als Rueckstand im Ladetank und im Leitungssystem
verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Loeschen ohne den Einsatz von
Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rueckstand im Laderaum verbleibt.
Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen.
b) "Ladungsrueckstaende": fluessige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach
ADNR aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene
Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem
Laderaum entfernt werden kann.
c) "Umschlagsrueckstande": trockene und gegebenenfalls fluessige Ladung, die beim
Umschlag ausserhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt (z.B. auf das Gangbord).
d) "Ungereinigter Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch
Restladung befindet.
e) "Besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden
ist (z.B. durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen), und der nur noch
Ladungsrueckstaende enthaelt.
f) "Feingelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt
worden ist (z.B. durch das Nachlenzsystem nach ADNR), und der nur noch
Ladungsrueckstaende enthaelt.
g) "Vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels
Vakuumtechnik entfernt worden sind, und der deutlich weniger Ladungsrueckstaende
enthaelt als ein besenreiner Laderaum.
h) "Reinigung": Beseitigung der Restladung aus den Laderaeumen und Ladetanks durch
geeignete Massnahmen (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem),
durch die der Reinigungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum
- 59 -
vakuumrein" oder "Ladetank feingelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der
Umschlagsrueckstaende in Bereichen ausserhalb des Laderaumes.
i) "Waschen": Beseitigung der Ladungsrueckstaende aus dem besenreinen oder
vakuumreinen Laderaum und feingelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf
oder Wasser.
j) "Waschreiner Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem
Waschen fuer jede Ladungsart geeignet ist.
k) "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen
Laderaeumen oder von feingelenzten Ladetanks anfaellt. Hierzu wird auch
Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderaeumen oder
Ladetanks stammt.
§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsfuehrer, die uebrige Besatzung und sonstige Personen an Bord muessen die nach
den Umstaenden gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse zu
vermeiden und um die Menge des entstehenden Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie
moeglich zu halten.
§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altoel, Bilgenwasser, Altfett und anderen oel-
oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmuell und uebrigen Sonderabfall in die
Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfaelle oder Abwaesser frei geworden oder drohen sie
freizuwerden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
darueber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des
Stoffes so genau wie moeglich anzugeben.
§ 11.04 Sammlung und Behandlung an Bord
1. Der Schiffsfuehrer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten
Abfaelle an Bord separat in dafuer vorgesehenen Behaeltern und Bilgenwasser in den
Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behaelter sind an Bord so zu lagern, dass
auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurueckgehalten werden koennen.
2. Es ist verboten,
a) an Deck gestaute lose Behaelter als Altoelsammelbehaelter zu verwenden,
b) Abfaelle an Bord zu verbrennen oder
c) oel-, fettloesende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen
einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des
Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
§ 11.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gueltiges
Oelkontrollbuch an Bord haben, das von der zustaendigen Behoerde nach dem Muster
der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten
Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfaelle, mit Ausnahme des Hausmuells, sind in
regelmaessigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
Abstaenden an die von den zustaendigen Behoerden zugelassenen Annahmestellen gegen
Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im
Oelkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die ausserhalb der Mosel gueltig sind,
andere Dokumente ueber die Abgabe von Schiffsbetriebsabfaellen fuehrt, muss in diesen
- 60 -
anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfaellen ausserhalb der Mosel
erbringen koennen. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Oeltagebuch nach dem
Uebereinkommen zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
4. Hausmuell ist an den dafuer vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsfuehrer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafuer zu sorgen,
dass
a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung
liegt,
b) bei separater Befuellung der Tanks die Absperrventile innerhalb der
Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind und
c) der Bunkervorgang ueberwacht wird.
2. Der Schiffsfuehrer hat weiter dafuer zu sorgen, dass die fuer den Bunkervorgang
verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des
Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a) die Sicherstellung einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfuellleistung, insbesondere im Hinblick
auf moegliche Tankentlueftungsprobleme,
c) die Reihenfolge der Tankbefuellung und
d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn waehrend der Fahrt gebunkert wird.
3. Der Schiffsfuehrer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn
die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
§ 11.07
(ohne Inhalt)
§ 11.08 Bilgenentoelungsboote
Von dem Verbot nach § 11.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus
zugelassenen Bilgenentoelungsbooten in die Wasserstrasse ausgenommen, wenn der maximale
Restoelgehalt des Auslaufs staendig und ohne vorherige Verduennung den nationalen
Bestimmungen entspricht.
§ 11.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Aussenhaut der Fahrzeuge mit Oel anzustreichen oder mit Mitteln zu
reinigen, die nicht in das Gewaesser gelangen duerfen.
Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 1999, 484 - 485
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder
Registerort der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
A : Oesterreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BY : Weissrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
- 61 -
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
MD : Republik Moldavien
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumaenien
RUS : Russische Foederation
SE : Schweden
SK : Slowakei
UA : Ukraine
YU : Jugoslawien
Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 74
(ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erlaeuterung. Es ist stets vom Wortlaut der
Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbaende, deren Laenge 110,00 m nicht ueberschreitet, gelten als einzeln
fahrende Fahrzeuge von gleicher Laenge.
3. Zeichenerklaerung:
... nicht darstellbare Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsaechlich entzogen ist, ist mit einem
Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1: Der Horizontbogen, ueber den das Topplicht, die Seitenlichter und das
Hecklicht sichtbar sind
... nicht darstellbares Bild 2
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2: Laenge bis 110,00 m
... nicht darstellbares Bild 3
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Laenge mehr als 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 4
§ 3.09 Schleppverbaende
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes
faehrt
... nicht darstellbare 2 Bilder 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
§ 3.09 Schleppverbaende
Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an
der Spitze des Verbandes fahren
- 62 -
... nicht darstellbare 2 Bilder 6
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 7
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Anhanglaenge des Verbandes ueber 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 8
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglaenge des Verbandes mit mehr als zwei laengsseits
verbundenen Fahrzeugen
... nicht darstellbare 2 Bilder 9
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglaenge des Schleppverbandes
... nicht darstellbare 2 Bilder 10
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglaenge des Schleppverbandes
... nicht darstellbares Bild 11
§ 3.10 Schubverbaende
Nr. 1: Schubverband
... nicht darstellbares Bild 12
§ 3.10 Schubverbaende
Nr. 1 Buchstabe c: Ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in
ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 13
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
§ 3.10 Schubverbaende
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 14
§ 3.10 Schubverbaende
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbaende
... nicht darstellbares Bild 15
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 16
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne
Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 17
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel
... nicht darstellbares Bild 18
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 19
- 63 -
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit
Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... nicht darstellbares Bild 20
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen
Seiten sichtbaren Licht
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 3: Geschleppt oder laengsseits gekuppelt
... nicht darstellbares Bild 22
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend
... nicht darstellbares Bild 23
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 24
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und
bei Annaeherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
... nicht darstellbares Bild 25
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 1: Bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR
... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR
... nicht darstellbare 2 Bilder 29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
... nicht darstellbare 2 Bilder 30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 4: Schubverband
... nicht darstellbare 2 Bilder 31
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
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§ 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
Nr. 5: Schubverbaende mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... nicht darstellbares Bild 33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und
deren Laenge unter 20,00 m liegt
... nicht darstellbares Bild 34
§ 3.16 Faehren
Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
§ 3.16 Faehren
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Doepper bei einer Gierfaehre am Laengsseil
... nicht darstellbares Bild 36
§ 3.16 Faehren
Nr. 3: Frei fahrende Faehren
... nicht darstellbares Bild 37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
... nicht darstellbare 2 Bilder 38
§ 3.18 Manoevrierunfaehige Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 39
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
§ 3.19 Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbares Bild 40
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Faehren und schwimmenden
Geraete bei der Arbeit
... nicht darstellbares Bild 41
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... nicht darstellbare 2 Bilder 42
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
... nicht darstellbare 2 Bilder 43
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter:
Schubverbaende
... nicht darstellbare 2 Bilder 44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter:
Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 45
§ 3.22 Faehren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren
... nicht darstellbares Bild 46
§ 3.22 Faehren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2: Frei fahrende Faehren
- 65 -
... nicht darstellbares Bild 47
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
§ 3.23 Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbare 2 Bilder 48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b
§ 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
§ 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 51
§ 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden
Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
§ 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 53
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkoerper, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
gefaehrden koennen
Nr. 2 und 3: Schwimmkoerper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
gefaehrden koennen
Nr. 4: Anker schwimmender Geraete
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
§ 3.27 Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerde
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstrasse ausfuehren
... nicht darstellbare 2 Bilder 58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
... nicht darstellbare 2 Bilder 59
§ 3.30 Notzeichen
... nicht darstellbare 2 Bilder 60
- 66 -
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
... nicht darstellbare 2 Bilder 61
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92)
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer zu
verwenden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 62
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander
... nicht darstellbare 2 Bilder 63
§ 6.04 Begegnen
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
Anlage 4
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92
(ohne Inhalt)
Anlage 5
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92
(ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 93 - 95;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschlaege und das Dreitonzeichen ("drei ohne
Unterbrechung aufeinanderfolgende Toene von verschiedener Hoehe"), bestehen in der Abgabe
eines Tones oder mehrerer Toene hintereinander mit folgenden Merkmalen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Toenen betraegt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Toenen" aus einer Folge von mindestens
sechs Toenen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Toenen
ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schlaege
von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
... 1 langer Ton "Achtung"
... 1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach
Steuerbord"
... 2 kurze Toene "Ich richte meinen Kurs nach
Backbord"
... 3 kurze Toene "Meine Maschine geht rueckwaerts"
... 4 kurze Toene "Ich bin manoevrierunfaehig"
... Folge sehr "Gefahr eines Zusammenstosses"
kurzer Toene
... Wiederholte
lange Toene
oder "Notsignal" § 4.04 Nr. 1
... Gruppen von
Glockenschlaegen
- 67 -
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: ... 1 kurzer Ton "Ich will an Backbord
des Bergfahrers vorbeifahren" § 6.04 Nr. 4
... 1 kurzer Ton "Einverstanden, fahren Sie an
des Talfahrers Backbord vorbei" § 6.04 Nr. 5
Abweichung: ... 2 kurze Toene "Nicht einverstanden, fahren Sie
des Talfahrers an Steuerbord vorbei" § 6.05 Nr. 2
... 2 kurze Toene "Einverstanden, ich werde an
des Bergfahrers Steuerbord
vorbeifahren" § 6.05 Nr. 3
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: ... 2 kurze Toene "Ich will an Steuerbord
des Bergfahrers vorbeifahren" § 6.04 Nr. 4
... 2 kurze Toene "Einverstanden, fahren Sie an
des Talfahrers Steuerbord vorbei" § 6.04 Nr. 5
Abweichung: ... 1 kurzer Ton "Nicht einverstanden, fahren Sie
des Talfahrers an Backbord vorbei" § 6.05 Nr. 2
... 1 kurzer Ton "Einverstanden, ich werde an
des Bergfahrers Backbord vorbeifahren" § 6.05 Nr. 3
C. Ueberholzeichen
Ueberholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
... 2 lange Toene "Ich will auf ihrer Backbordseite
2 kurze Toene ueberholen"
des Ueberholenden § 6.10 Nr. 2
Normalfall: kein Zeichen "Einverstanden, Sie koennen auf
des meiner Backbordseite ueberholen"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 3
Abweichung: ... 2 kurze Toene "Nicht einverstanden, ueberholen
des Sie auf meiner Steuerbordseite"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 4
... 1 kurzer Ton "Einverstanden, ich werde auf
des Ueberholenden Ihrer Steuerbordseite ueberholen"
§ 6.10 Nr. 4
Ueberholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
... 2 lange Toene, "Ich will auf ihrer
1 kurzer Ton Steuerbordseite ueberholen"
des Ueberholenden § 6.10 Nr. 2
Normalfall: kein Schall- "Einverstanden, Sie koennen auf
zeichen des meiner Steuerbordseite ueberholen"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 3
Abweichung: ... 1 kurzer Ton "Nicht einverstanden, ueberholen
des Sie auf meiner Backbordseite"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 4
... 2 kurze Toene "Einverstanden, ich werde auf
des Ueberholenden Ihrer Backbordseite ueberholen"
§ 6.10 Nr. 4
Unmoeglichkeit des Ueberholens
... 5 kurze Toene des "Man kann mich nicht ueberholen"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 5
D. Wendezeichen
... 1 langer Ton, "Ich wende ueber § 6.13 Nr. 2,
1 kurzer Ton Steuerbord" § 6.16 Nr. 2
... 1 langer Ton, "Ich wende ueber § 6.13 Nr. 2,
2 kurze Toene Backbord" § 6.16 Nr. 2
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Haefen und
Nebenwasserstrassen
- 68 -
... 3 lange Toene, "Ich will meinen Kurs nach
1 kurzer Ton Steuerbord richten" § 6.16 Nr. 2
... 3 lange Toene, "Ich will meinen Kurs nach
2 kurze Toene Backbord richten" § 6.16 Nr. 2
... 3 lange Toene "Ich will ueberqueren" § 6.16 Nr. 2
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen
... 1 langer Ton, laengstens jede
Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
... 1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c) Stilliegende Fahrzeuge
... 1 Gruppe von
Glockenschlaegen,
laengstens jede
Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2
Anlage 7 Schiffahrtszeichen
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 -
114;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I koennen, wie in Abschnitt II angegeben, ergaenzt oder
erlaeutert werden.
2. Die Tafeln koennen, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weissen Streifen
eingefasst werden.
Abschnitt I - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, §
6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1
und § 6.28a Nr. 3)
entweder rote Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
... nicht darstellbare Flaggen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96)
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen uebereinander gezeigt, bedeutet dies ein
langdauerndes Verbot.
A.1a Gesperrte Wasserflaechen; jedoch fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine
befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
A.2 Ueberholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.3 Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der
Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110,00 m und dessen Breite 12,00
m nicht ueberschreitet.
(§ 6.11)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.4 Verbot des Begegnens und Ueberholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
- 69 -
A.5 Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen
steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5.1 Stilliegeverbot auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
A.8 Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.9 Vermeidung von Wellenschlag.
(§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.10 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch
zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
... nicht darstellbare Zeichen
A.12 Fahrverbot fuer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
... (nicht darstellbares Tafelzeichen)
A.13 (ohne Inhalt)
A.14 Verbot des Wasserskilaufens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
A.15 Fahrverbot fuer Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.16 Fahrverbot fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel
fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.17 Verbot des Segelsurfens.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.18 Fahrverbot fuer Wassermotorraeder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 100)
B.2 a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinueberzufahren, die auf der Backbordseite
des Fahrzeugs liegt.
- 70 -
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinueberzufahren, die auf der Steuerbordseite
des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.3 a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des
Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des
Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.4 a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 101)
b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 2)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu ueberschreiten.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.7 Gebot, Schallsignal zu geben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)
B.9 a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstrasse einzufahren oder sie zu
ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse nicht
gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
(§ 6.16 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.10 (ohne Inhalt)
B.11 a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
Beispiel: Kanal 11
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
C. Zeichen fuer Einschraenkungen
C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 103)
- 71 -
C.2 Die lichte Hoehe ueber dem Wasserspiegel ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.3 Die Breite der Durchfahrtsoeffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.4 Es bestehen Beschraenkungen; sie sind auf einer zusaetzlichen Tafel unter dem
Schifffahrtszeichen angegeben.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.5 Die Wasserstrasse ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen
gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen
entfernt halten sollen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrtsoeffnung:
a) fuer Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 104)
b) fuer Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der
anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Zeichen
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
... nicht darstellbare Tafeln
D.3 Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;
... nicht darstellbares Tafelzeichen
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrtsoeffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)
... nicht darstellbare Tafeln
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.3 (ohne Inhalt)
E.4 Nicht frei fahrende Faehre.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in
Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)
- 72 -
E.5.3 Hoechstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen duerfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.4 Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
§ 3.14 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.5 Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
§ 3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.6 Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach §
3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.7 Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
§ 3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
E.5.8 Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
nicht die Zeichen nach § 3.14 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.9 Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.10 Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.11 Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.12 Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 fuehren
muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
E.5.13 Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.14 Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 fuehren
muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.15 Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren
muessen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
- 73 -
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstrasse, auf der
das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
E.8 Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.9 a) Einmuendende Wasserstrassen gelten als Nebenwasserstrassen.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
c) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.10 a) Die benutzte Wasserstrasse gilt als Nebenwasserstrasse der einmuendenden.
(§ 6.16 Nr. 1)
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 110)
b) wie vor
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt,
oder Ende einer Einschraenkung.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.12 (ohne Inhalt)
E.13 Trinkwasserzapfstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.14 Fernsprechstelle.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.15 (ohne Inhalt)
E.16 (ohne Inhalt)
E.17 Wasserskistrecke.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)
E.18 Fahrerlaubnis fuer Segelfahrzeuge.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.19 Fahrerlaubnis fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter
Segel fahren.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen.
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.21 Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18
... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)
E.22 Fahrerlaubnis fuer Wassermotorraeder (Waterscooter, Jetski usw.).
... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.23 Hochwassermarken.
(§ 10.01)
... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III)
- 74 -
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler
Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
Abschnitt II
Zusaetzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I koennen durch zusaetzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder
Aufschriften ergaenzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte
Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden ueber dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... nicht darstellbare 2 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) ... nicht darstellbare 2 Schilder
b) ... nicht darstellbare 2 Schilder
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstrasse, die in der
angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nr. 4)
... nicht darstellbares Schild
3. Schilder, die ergaenzende Erklaerungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter
dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... nicht darstellbare 4 Schilder
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstrasse
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 -
123;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
I. Allgemeines
1. S c h i f f a h r t s z e i c h e n
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstrasse, der Fahrrinne und von
gefaehrlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Mosel nicht durchgehend
gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m ausserhalb der durch sie
bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke koennen durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen
bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenkoepfen und
Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr
besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2. B e g r i f f e
Fahrrinne: Teil der Wasserstrasse, in dem fuer den durchgehenden
Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen
vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Rechte Seite/linke Seite: Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite"
der Wasserstrasse/der Fahrrinne bezieht sich auf die
Richtung "Talfahrt".
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von
gleichbleibender Staerke und Farbe.
Taktfeuer: Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender
Staerke und Farbe. Es werden verwendet
- 75 -
- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115)
oder mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen
... nicht darstellbares Zeichen
Gleichtaktfeuer
... nicht darstellbares Zeichen
Funkelfeuer
... nicht darstellbares Zeichen
II. Bezeichnung der Fahrrinne
1. Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)
Farbe: rot
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2. Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 2
Farbe: gruen
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): gruener Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
3. Spaltung
... nicht darstellbares Bild 3
Farbe: rot-gruen waagerecht gestreift
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-gruen waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden): weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
4. Z u s a m m e n s p i e l d e r B i l d e r 1 b i s 3 (Beispiel)
... nicht darstellbares Bild 4
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
III.Bezeichnung der Wasserstrasse sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstrasse
A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 5
Farbe: rot
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
2. Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 6
Farbe: gruen
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: gruener Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
3. Spaltung
... nicht darstellbares Bild 7
Farbe: rot-gruen
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - ueber gruenem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer
4. Abzweigung, Einmuendung, Hafeneinfahrt
- 76 -
Im Bereich von Abzweigungen, Einmuendungen und Hafeneinfahrten kann fuer jede
Seite der Wasserstrasse die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter
den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen
gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als
Bergfahrt.
B. Schwimmende Zeichen
1. Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 8
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)
Farbe: rot-weiss waagerecht gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
2. Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 9
Farbe: gruen-weiss gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: gruener Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmuendungen und
Hafeneinfahrten
... nicht darstellbares Bild 10
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
IV. Weitere Moeglichkeiten zur Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen
in der Wasserstrasse
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der
freien Seite zugelassen
... nicht darstellbare Bilder 11 und 12
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der
freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
... nicht darstellbare Bilder 13 und 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
V. Zusaetzliche Zeichen fuer die Radarschiffahrt
A. Bezeichnung von B r ue c k e n p f e i l e r n (falls erforderlich)
1. Gelbe Tonne mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler ausgelegt)
... nicht darstellbares Bild 15
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
2. Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler)
... nicht darstellbares Bild 16
B. Kennzeichnung von F r e i l e i t u n g e n (falls erforderlich)
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 17
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise
ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der
Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 18
VI. Bezeichnung von besonderen Wasserflaechen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
- 77 -
Als Toppzeichen koennen insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln
oder Zylindern verwendet werden.
... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)
Anlage 9
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124
(ohne Inhalt)
Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124 -
127
Modele de carnet de controle des huiles usees
(Article 11.05)
Muster fuer das Oelkontrollbuch
(§ 11.05)
Model von het olie-afgifteboekje
(Artikel 11.05)
---------------
Carnet de controle des huiles usees
Oelkontrollbuch
Olie-Afgifteboekje
No d'ordre:
Laufende Nr.: ..............
Volgnummer:
----------------------- ------------------------------------------
Typ/Art/Aard Nom du bateau/Name des Schiffes/
Naam van het schip
Numero officiel:
Amtliche Schiffsnummer: ------------------------------------------
Officieel scheepnummer:
Lieu de delivrance:
Ort der Ausstellung: ------------------------------------------
Plaats van afgifte:
Date de delivrance:
Datum der Ausstellung: ------------------------------------------
Datum van afgifte:
------------------------------------------
Cachet et signature de l'autorite qui a
delivre le present carnet
Stempel und Unterschrift der ausstellenden
Behoerde
Stempel en ondertekening van de autoriteit
die het boek afgeeft
Etablissement des carnets de controle des huiles usees
- 78 -
Le premier carnet de controle des huiles usees etabli sur la page 1 sous le numero
d'ordre 1 n'est delivre que par l'autorite ayant etabli au bateau le certificat de
visite. Cette autorite appose egalement les indications prevues sur la page 1.
Tous les carnets suivants numerotes dans l'ordre seront etablis par une autorite
competente locale, mais ne doivent etre remis quie contre presentation du carnet
precedent. Le carnet precedent doit porter la mention indelebile "non valable" et est
rendu au conducteur. Il doit etre conserve a bord durant six mois apres la derniere
inscription.
Ausstellung der Oelkontrollbuecher
Das erste Oelkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von
der Behoerde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie traegt auch
die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden von einer oertlich zustaendigen Behoerde
mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, duerfen jedoch nur gegen Vorlage des
vorangegangenen Oelkontrollbuches ausgehaendigt werden. Das vorangegangene Oelkontrollbuch
wird unaustilgbar "ungueltig" gekennzeichnet und dem Schiffsfuehrer zurueckgegeben. Es ist
waehrend 6 Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Afgifte van het olie-afgifteboekje
Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1,
wordt slechts afgegeven door de autoriteit die het Certificaat van Onderzoek heeft
afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een plaatselijk bevoegde autoriteit
afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Leder
volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje
worden afgegeven. Het vorige boekje wordt, nadat het op onuitwisbare wijze als
"ongeldig" is gemerkt, aan de schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maanden na
de laatste vermelding van een afgifte aan boord te worden bewaard.
1. Dechets acceptes survenant lors de l'exploitation du bateau: Akzeptierte
Schiffsbetriebsabfaelle: Ingenomen scheepsbedrijfsafval: 1.1 Huiles ueees/Altoel/
afgewerkte olie ........... l 1.2 Eau de fond de cale/Bilgenwasser/ Bilgewater de/
aus/van: ........... l Salle de machine arriere/Maschinenraum hinten/maschinekamer
achter ........... l Salle de machine avant/Maschinenraum vorne/maschinekamer
voor ........... l Autres/Andere/overige ........... l 1.3 Autres dechets huileux ou
graisseux/ Andere oel- oder fetthaltige Abfaelle/ Overig oiiehoudend afval p.e./z.B./bv.:
Chiffons uses/Altlappen/gebruikte poetslappen ........... kg Graisses usees/Altfett/
gebruikt vet ........... kg Filtres uses/Altfilter/gebruikte filters ...........
pieces/Stck/Stk 1.4 Autres dechets/anderweitige Abfaelle/ overig afval p.e./z.B./bv.*2):
recipients/Gebinde/ unite/Anzahl/ vepakkingen aantaal ........... diluants usages/
gebrauchte Loesungsmittel/gebruikte oplosmiddelen ........... *1) *2) autres/Andere/
overige ........... .................................................................... ..
2. Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: 2.1 Produits refuses/Nicht akzeptierte Abfaelle/niet
geaccepteerde
producten ........... ....................................................................
2.2 Autres remarques/Andere Bemerkungen/ andere
opmerkingen: .................................................................... .........
Lieu Date Ort ............................ Datum .............................. Plaats
Datum
..................................................... Cachet et signature de la station
de reception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle Handtekening en stempel van het
ontvangstinrichting
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*1) Quantites estimees/Mengen geschaetzt/Hoeveelheden geschat. *2) Tutes les stations de reception ne sont pas obligees ou
autorisees de recevoir ces dechets/Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt, diese Abfaelle abzunehmen/
Niet alle ontvangstinrichtingen zijn verpflicht of gerechtigd dit afval in te nemen.
Anlage 11
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Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 128
(ohne Inhalt)
Anlage 12
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 128
(ohne Inhalt)
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