Moselschiffahrtspolizeiverordnung
(MoselSchPV)
MoselSchPV

vom  03.09.1997



"Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670
(Anlageband Nr. 38)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Beschluss v. 6.12.2006 iVm Art. 2 V v. 10.7.2007 II 874

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.1997 Zur Anwendung v. 1.4.2004 bis zum 31.1.2007 vgl.
     V v. 30.3.2004 (MoselSchPV1997AbwV 14) VkBl. 2004, 179 Veroeffentlicht als Anlage zu d
     Moselschiffahrtspolizeiverordnung Text der Einfuehrungsverordnung siehe: MoselSchPEV 1

Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
    Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
         Kapitel 1
             Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01            Begriffsbestimmungen
§ 1.02            Schiffsfuehrer
§ 1.03            Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04            Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05            Verhalten unter besonderen Umstaenden
§ 1.06            Benutzung der Wasserstrasse
§ 1.07            Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
§ 1.08            Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09            Besetzung des Ruders
§ 1.10            Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§ 1.11            Mitfuehren der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.12            Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord; Verlust von Gegenstaenden;
                  Schiffahrtshindernisse
§ 1.13            Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14            Beschaedigung von Anlagen
§ 1.15            Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
                  Wasserstrasse
§ 1.16            Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17            Anzeige von Unfaellen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18            Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19            Besondere Anweisungen
§ 1.20            Ueberwachung
§ 1.21            Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militaerfahrzeuge
§ 1.22            Anordnungen voruebergehender Art
§ 1.23            Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24            Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und Loeschplaetze
§ 1.25            Laden, Loeschen und Leichtern
§ 1.26            Sonderrechte der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
         Kapitel 2
             Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01            Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02            Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03            Schiffseichung

                                               -1-
           
                                                                                   

§ 2.04                Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05                Kennzeichen der Anker
             Kapitel 3
                 Bezeichnung der Fahrzeuge
                      Abschnitt I.: Allgemeines
§   3.01              Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§   3.02              Lichter und Signalleuchten
§   3.03              Flaggen, Tafeln und Wimpel
§   3.04              Zylinder, Baelle und Kegel
§   3.05              Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§   3.06              (ohne Inhalt)
§   3.07              Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und
                      Wimpeln usw.
                      Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
                      Titel A: Bezeichnung waehrend der Fahrt
§   3.08              Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§   3.09              Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
§   3.10              Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
§   3.11              Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§   3.12              Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§   3.13              Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§   3.14              Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
                      bestimmter gefaehrlicher Gueter
§ 3.15                Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr als
                      12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge
                      von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16                Bezeichnung der Faehren in Fahrt
§ 3.17                Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
                      besitzen
§ 3.18                Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19                Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
                      Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20                Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21                Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
                      bestimmter gefaehrlicher Gueter
§ 3.22                Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23                Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24                Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze
                      oder Ausleger
§ 3.25                Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
                      oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26                Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden
                      Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und ihrer Anker
                      Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
§ 3.27                Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
§ 3.28                Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
                      Wasserstrasse ausfuehren
§   3.29              Schutz gegen Wellenschlag
§   3.30              Notzeichen
§   3.31              Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§   3.32              Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer zu
                      verwenden
§ 3.33                Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
             Kapitel 4
                 Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk; Radar
                      Abschnitt I: Schallzeichen
§   4.01              Allgemeines
§   4.02              Gebrauch der Schallzeichen
§   4.03              Verbotene Schallzeichen
§   4.04              Notzeichen
                      Abschnitt II: Sprechfunk
§ 4.05                Sprechfunk

                                                 -2-
         
                                                                                 

                 Abschnitt III: Radar
§ 4.06           Radar
        Kapitel 5
            Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
§ 5.01           Schiffahrtszeichen
§ 5.02           Bezeichnung der Wasserstrasse
        Kapitel 6
            Fahrregeln
                 Abschnitt I: Allgemeines
§ 6.01           Fahrt unter Segel
§ 6.02           Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a          Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge
                 Abschnitt II: Begegnen und Ueberholen
§ 6.03           Allgemeine Grundsaetze
§ 6.04           Begegnen: Grundregeln
§ 6.05           Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06           (ohne Inhalt)
§ 6.07           Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08           Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09           Ueberholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10           Ueberholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11           Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
                 Abschnitt III: Weitere Regeln fuer die Fahrt
§ 6.12           Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13           Wenden
§ 6.14           Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15           Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
                 Schleppverbandes
§ 6.16           Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
§ 6.17           Fahrt auf gleicher Hoehe; Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
§ 6.18           Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19           Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20           Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21           Zusammenstellung der Verbaende
§ 6.22           Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflaechen
§ 6.22a          Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
                 festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
                 Abschnitt IV: Faehren
§ 6.23           Verhalten der Faehren
                 Abschnitt V: Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen
§ 6.24           Durchfahren von Bruecken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25           Durchfahrt unter festen Bruecken
§ 6.26           Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen
§ 6.27           Wehre
§ 6.28           Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a          Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29           Reihenfolge der Schleusungen
                 Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30           Allgemeine Regeln fuer die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31           Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32           Radarfahrt
§ 6.33           Schallzeichen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34           Bestimmungen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das
                 Dreitonzeichen hoeren
        Kapitel 7
            Regeln fuer das Stilliegen
§ 7.01           Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
§ 7.02           Liegeverbot
§ 7.03           Ankern
§ 7.04           Festmachen
§ 7.05           Liegestellen
§ 7.06           Besondere Liegestellen

                                               -3-
         
                                                                                 

§ 7.07            Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
                  Stillliegen
§ 7.08            Wache und Aufsicht
         Kapitel 8
             Zusatzbestimmungen
§ 8.01            Hoechstabmessungen der Fahrzeuge und Verbaende
§ 8.01a           Fahrgeschwindigkeit
§ 8.02            Geschleppte und schleppende Schubverbaende
§ 8.03            Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
§ 8.04            Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
§ 8.05            Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
§ 8.06            Kupplungen der Schubverbaende
§ 8.07            Sprechverbindung auf Verbaenden
§ 8.08            Begehbarkeit der Schubverbaende
§ 8.09            (ohne Inhalt)
§ 8.10            Bleib-weg-Signal
§ 8.11            Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
§ 8.12            Anlegestellen fuer Fahrgastschiffe
         Kapitel 9
             Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01            Fahrbeschraenkungen
§ 9.02            Durchfahrt durch die Schleusen Talange und Metz ausserhalb der
                  Betriebszeiten
§ 9.03            Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
§ 9.04            Fahrt von Schubverbaenden in der Moselmuendung
§ 9.05            Meldepflicht
         Kapitel 10
             Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01           Hochwassermarken
§ 10.02           Regeln fuer die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder
                  ueberschritten sind
Zweiter Teil
    Umweltbestimmungen
         Kapitel 11
             Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 11.01           Begriffsbestimmungen
§ 11.02           Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.03           Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 11.04           Sammlung und Behandlung an Bord
§ 11.05           Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 11.06           Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 11.07           (ohne Inhalt)
§ 11.08           Bilgenentoelungsboote
§ 11.09           Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
Anlage 1:               Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in
                        welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2:               (ohne Inhalt)
Anlage 3:               Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4:               (ohne Inhalt)
Anlage 5:               (ohne Inhalt)
Anlage 6:               Schallzeichen
Anlage 7:               Schiffahrtszeichen
Anlage 8:               Bezeichnung der Wasserstrasse
Anlage 9:               (ohne Inhalt)
Anlage 10:              Muster fuer das Oelkontrollbuch
Anlage 11:              (ohne Inhalt)
Anlage 12:              (ohne Inhalt)

Erster Teil

                                               -4-
      
                                                                              


Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare
Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
a)   "Fahrzeug":
     ein Binnenschiff, einschliesslich Kleinfahrzeug und Faehre sowie schwimmendes Geraet
     und Seeschiff;
b)   "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
     ein Fahrzeug mit eigener in Taetigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen
     solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveraenderungen (z.B. in Haefen oder
     an Lade- und Loeschstellen) oder zur Erhoehung der Steuerfaehigkeit des Fahrzeugs im
     Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c)   "Verband":
     ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d)   "Schleppverband":
     eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
     Anlagen oder Schwimmkoerpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehoerigen
     Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e)   "Schubverband":
     eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
     oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband
     fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende
     Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zaehlen auch Verbaende aus einem
     schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes
     Knicken ermoeglichen;
f)   "Schubleichter":
     ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfuer besonders eingerichtetes
     Fahrzeug;
g)   "Traegerschiffsleichter":
     ein Schubleichter, der fuer die Befoerderung an Bord eines Seeschiffes und fuer die
     Fahrt auf Binnenwasserstrassen gebaut ist;
h)   "Gekuppelte Fahrzeuge":
     eine Zusammenstellung von laengsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich
     keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
     fortbewegt;
i)   "Schwimmendes Geraet":
     eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
     ist, auf Wasserstrassen oder in Haefen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger,
     Elevatoren, Hebeboecke, Krane;
j)   "Schwimmende Anlage":
     eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt
     ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebruecke, ein Bootshaus;
k)   "Schwimmkoerper":
     ein Floss und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstaende,
     soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l)   "Faehre":
     ein Fahrzeug, das dem Uebersetzverkehr dient und von der zustaendigen Behoerde als
     Faehre behandelt wird;

                                            -5-
      
                                                                              

m)   "Kleinfahrzeug":
     ein Fahrzeug, dessen Schiffskoerper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Hoechstlaenge von
     weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
     - ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge als
       Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder laengsseits gekuppelt mitzufuehren,
     - ein Fahrzeug, das zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen ist,
     - eine Faehre sowie
     - ein Schubleichter;

n)   "Fahrzeug unter Segel":
     ein Fahrzeug, das nur unter Segel faehrt; ein Fahrzeug, das unter Segel
     faehrt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit
     Maschinenantrieb;
o)   "stilliegend":
     ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder
     mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p)   "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
     ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar
     noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q)   "Radarfahrt":
     eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r)   "Nacht":
     der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s)   "Tag":
     der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t)   "weisses Licht", "rotes Licht", "gruenes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
     ein Licht, dessen Farbe den auf der Mosel geltenden Vorschriften ueber die Farbe
     und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
     Rheinschiffahrt entspricht;
u)   "starkes Licht", "helles Licht" und "gewoehnliches Licht":
     ein Licht, dessen Staerke den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der
     Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
     entspricht;
v)   "Funkellicht":
     ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
w)   "kurzer Ton":
     ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
     "langer Ton":
     ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei
     aufeinanderfolgenden Toenen etwa eine Sekunde betraegt;
x)   "Folge sehr kurzer Toene":
     eine Folge von mindestens sechs Toenen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer,
     wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Toenen ebenfalls etwa eine
     viertel Sekunde betraegt;
y)   "rechtes" und "linkes Ufer":
     die Seiten der Wasserstrasse in der Richtung von der Quelle zur Muendung gesehen;
z)   "zu Berg":
     die Richtung zu den Quellen der Mosel;
aa) "ADNR":
    die Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein, die durch
    die Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Mosel eingefuehrt
    worden ist.

§ 1.02 Schiffsfuehrer

                                            -6-
     
                                                                             

1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkoerper muss unter der Fuehrung einer hierfuer
   geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsfuehrer" bezeichnet. Seine
   Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine der in der Verordnung ueber das Fuehren von
   Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden fuer die von ihm gefuehrte Fahrzeugart
   besitzt.
2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Fuehrung eines hierfuer geeigneten
   Schiffsfuehrers stehen.
   Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen
   Schiffsfuehrer zugleich der Fuehrer des Verbandes.
   Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Fuehrer des Verbandes
   rechtzeitig zu bestimmen.
3. In einem Schubverband benoetigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen
   Schiffsfuehrer, sondern unterstehen der Fuehrung des schiebenden Fahrzeugs.
   Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Fuehrer der
   gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsfuehrers des Schubleichters
   wahrnehmen.
4. Der Schiffsfuehrer muss waehrend der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geraeten
   ferner auch waehrend des Betriebs.
5. Der Schiffsfuehrer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, fuer die
   Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Fuehrer von Verbaenden sind fuer die
   Befolgung der fuer diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
   In einem Schleppverband haben die Schiffsfuehrer der geschleppten Fahrzeuge
   die Anweisungen des Fuehrers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch
   auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die fuer die sichere
   Fuehrung ihrer Fahrzeuge durch die Umstaende geboten sind. Das gleiche gilt fuer die
   Schiffsfuehrer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Fuehrer des Verbandes sind.
6. Ist fuer stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkoerper eine Person als Wache oder als
   Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsfuehrers.
7. Der Schiffsfuehrer darf nicht durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol,
   Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer
   Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im
   Koerper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist es dem
   Schiffsfuehrer verboten, das Fahrzeug zu fuehren.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsfuehrers Folge zu leisten, die
   dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser
   Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle uebrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die
   ihnen vom Schiffsfuehrer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung
   an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
   selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit
   auch fuer die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des §
   1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen verantwortlich.
4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung nach § 1.08 Nr. 3 in Verbindung mit Nr.
   2 und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend selbstaendig den Kurs und die
   Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, duerfen nicht durch Uebermuedung, Einwirkung
   von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer
   Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im
   Koerper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist es
   den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des
   Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
                                           -7-
      
                                                                              

Ueber diese Verordnung hinaus hat der Schiffsfuehrer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen,
welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Uebung der Schiffahrt gebieten, um
insbesondere
a) die Gefaehrdung von Menschenleben,
b) die Beschaedigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkoerper, der Ufer, der
   Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstrasse oder an ihren
   Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeintraechtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umstaenden
Bei unmittelbar drohender Gefahr muessen die Schiffsfuehrer alle Massnahmen treffen, die
die Umstaende gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung
abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung muessen Laenge, Breite, Hoehe,
Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbaende den Gegebenheiten der
Wasserstrasse und der Anlagen angepasst sein.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
1. Fahrzeuge duerfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
   abgeladen sein.
   Kanalpenichen duerfen nicht tiefer abgeladen sein als
   - bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten
     oder -marken nach § 2.04 Nr. 1;
   - bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, ueber dem
     das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
   - bis zum tiefsten Punkt des Gangbords.

2. Waehrend der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung
   nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschraenkt werden.
3. Die Ladung darf die Stabilitaet des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskoerpers
   nicht gefaehrden.
4. Bei Fahrzeugen, die Container befoerdern, muss ausserdem vor Antritt der Fahrt eine
   besondere Ueberpruefung der Stabilitaet in folgenden Faellen vorgenommen werden:
   a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in
      mehr als einer Lage geladen sind,
   b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container
      in mehr als zwei Lagen geladen sind und
   c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
      - wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen
        sind,
      oder
      - wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

5. Fahrzeuge, die zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt sind, duerfen nicht mehr
   Fahrgaeste an Bord haben, als von der zustaendigen Behoerde zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge

                                            -8-
        
                                                                                

1. Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass die Sicherheit der an Bord
   befindlichen Personen und der Schiffahrt gewaehrleistet ist und die Verpflichtungen
   aus dieser Verordnung erfuellt werden koennen.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die
   Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewaehrleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn Bau, Ausruestung,
   Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der
   Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der
   Moseluferstaaten entsprechen und wenn:
   a) die Fahrzeuge mit einem Rhein-Schiffsattest oder einer als Ersatz zugelassenen
      Urkunde und einem Bordbuch nach dem Muster des Rheins versehen sind. Die
      jeweilige Mindestbesatzung muss in das Schiffsattest oder in die als Ersatz
      zugelassene Urkunde eingetragen sein;
   b) die Befaehigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem
      Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung ueber das Fuehren von
      Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann. Dies
      gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.


§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfuer geeigneten
   Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergaenger in der Lage sein, alle
   im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu
   empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen koennen
   und nach allen Seiten genuegend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstaende erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergaengers ein
   Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

§ 1.10 Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen muessen sich, soweit sie auf Grund
   besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
   a)    das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
   b)    das Schifferpatent des Schiffsfuehrers oder eine als Ersatz zugelassene
         Urkunde und, fuer die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemaess
         ausgefuellte Schifferdienstbuch oder das Rheinschifferpatent oder eine als
         Ersatz zugelassene Urkunde,
   c)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Bordbuch einschliesslich der Bescheinigung nach
         Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
   d)    die Bescheinigung ueber die Ausgabe der Bordbuecher,
   e)    die Bescheinigung ueber das Vorschleusungsrecht,
   f)    der Eichschein des Fahrzeugs,
   g)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die
         vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
   h)    das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord
         nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder das
         gleichwertige Zeugnis des Schiffsfuehrers die entsprechende Eintragung enthaelt,
   i)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
   k)    ein Sprechfunkzeugnis fuer die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemaess Anhang 5
         der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk,
   l)    die Urkunde "Frequenzzuteilung",

                                              -9-
        
                                                                                

   m)    das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil
         Rhein/Mosel,
   n)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Oelkontrollbuch,
   o)    die Urkunden fuer Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehaelter,
   p)    die Bescheinigung fuer Fluessiggasanlagen,
   q)    die Unterlagen ueber elektrische Anlagen,
   r)    die Pruefbescheinigungen ueber tragbare Feuerloescher und fest installierte
         Feuerloeschanlagen,
   s)    eine Pruefbescheinigung ueber Krane,
   t)    die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
   u)    bei Containerbefoerderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprueften
         Stabilitaetsunterlagen des Fahrzeugs, einschliesslich Stauplan oder Ladungsliste
         fuer den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitaetsberechnung
         fuer den jeweiligen, einen frueheren vergleichbaren oder einen standardisierten
         Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
   v)    die Bescheinigung ueber Dauer und oertliche Begrenzung der Baustelle, auf der das
         Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
   w)    der Ausweis ueber das Kennzeichen fuer Kleinfahrzeuge.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muessen jedoch nicht mitgefuehrt
   werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster
   angebracht ist:
  ----------------------------------------------------------------------
  I AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ......................................... I
  I SCHIFFSATTEST (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):           I
  I - Nummer:                                                          I
  I - SUK (bzw. die Behoerde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde    I
  I    ausgestellt hat):                                               I
  I - Gueltig bis: ................................................... I
  ----------------------------------------------------------------------
   Die geforderten Angaben muessen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von
   mindestens 6 mm Hoehe eingeschlagen oder eingekoernt sein.
   Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut
   sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters
   befestigt sein.
   Die Uebereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest
   des Schubleichters bzw. der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer
   Schiffsuntersuchungskommission bzw. durch die Behoerde, die die als Ersatz
   zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestaetigt sein, dass ihr Zeichen auf
   der Metalltafel eingeschlagen ist.
   Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muss der Eigentuemer des
   Schubleichters aufbewahren.
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder
   ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach
   Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgefuehrt zu werden; diese muessen jedoch
   jederzeit im Bereich der Baustelle verfuegbar sein. Baustellenfahrzeuge muessen
   eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde ueber Dauer und oertliche Begrenzung der
   Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitfuehren.
4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den
   Bediensteten der zustaendigen Behoerden auszuhaendigen.

§ 1.11 Mitfuehren der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss
sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit


                                              - 10 -
      
                                                                              

lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschliesslich der
Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

§ 1.12 Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord, Verlust von Gegenstaenden,
Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstaende, die eine Beeintraechtigung nach § 1.04 verursachen koennen, duerfen ueber
   die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkoerper oder die schwimmenden Anlagen nicht
   hinausragen.
2. Aufgeholte Anker duerfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper einen Gegenstand verloren und kann die
   Schiffahrt dadurch behindert oder gefaehrdet werden, muss der Schiffsfuehrer dies
   unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen und dabei die Stelle des
   Verlustes so genau wie moeglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Moeglichkeit
   zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstrasse ein stoerendes Hindernis an, muss der
   Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen; er
   hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie moeglich
   anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum
   Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschaedigen oder
   unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz
   verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstrasse dienende Einrichtung
   beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen
   Behoerde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsfuehrer die Pflicht, die naechste zustaendige Behoerde
   unverzueglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfaelle verursachte oder sonstige
   Veraenderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erloeschen eines Lichtes, falsche Lage
   einer Tonne, Zerstoerung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschaedigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper eine Anlage (z.B. Schleuse, Bruecke, Buhne)
beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde
mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
Wasserstrasse
1. Es ist verboten, feste Gegenstaende oder andere Stoffe, die geeignet sind, die
   Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstrasse zu behindern oder zu gefaehrden,
   in die Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstaende oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei
   zu werden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
   unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstaende oder
   Fluessigkeiten so genau wie moeglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsfuehrer muss bei Unfaellen, die Menschen an Bord gefaehrden, zu ihrer
   Rettung alle verfuegbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers Menschen in Gefahr oder
   droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsfuehrer jedes in der
   Naehe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzueglich Hilfe zu leisten, soweit
   dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
                                         - 11 -
      
                                                                              

3. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich ueber die Unfallfolgen zu
   vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art
   seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermoeglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall
   ist jeder, dessen Verhalten nach den Umstaenden zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17 Anzeige von Unfaellen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
1. Unfaelle und sonstige Beeintraechtigungen der Verkehrssicherheit sind der zustaendigen
   Behoerde umgehend anzuzeigen. Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die
   Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.
2. Der Schiffsfuehrer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder
   Schwimmkoerpers muss so bald wie moeglich fuer die Benachrichtigung der naechsten
   zustaendigen Behoerde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an
   Bord oder in der Naehe der Unfallstelle bleiben, bis die zustaendige Behoerde ihm
   gestattet, sich zu entfernen.
3. Sofern es nicht offensichtlich unnoetig ist, muss der Schiffsfuehrer eines
   festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers unbeschadet des § 3.25
   unverzueglich fuer eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkoerper an
   geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass
   diese rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen koennen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder
   gesunkener Schwimmkoerper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper verlorener
   Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat
   der Schiffsfuehrer die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in
   kuerzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper zu sinken droht oder
   manoevrierunfaehig wird.
3. Fuer die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge,
   Schwimmkoerper oder verlorener Gegenstaende aus dem Flussbett gelten die nationalen
   Vorschriften.
4. Die zustaendige Behoerde kann die Beseitigung unverzueglich vornehmen, wenn sie nach
   ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.

§ 1.19 Besondere Anweisungen
Der Schiffsfuehrer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der
zustaendigen Behoerden fuer die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden.

§ 1.20 Ueberwachung
Der Schiffsfuehrer hat den Bediensteten der zustaendigen Behoerden die erforderliche
Unterstuetzung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit
sie die Einhaltung dieser Verordnung ueberwachen koennen.

§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militaerfahrzeuge
1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
   a) Fahrzeugen und Verbaenden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
   b) schwimmenden Anlagen und
   c) Schwimmkoerpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder
      Gefaehrdung der Schiffahrt oder eine Beschaedigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
   Sondertransporte duerfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behoerden, die fuer die zu
   durchfahrenden Strecken zustaendig sind, durchgefuehrt werden. Sie unterliegen den
   Auflagen, die diese Behoerden im Einzelfall festlegen.


                                            - 12 -
      
                                                                              

   Fuer jeden Sondertransport ist unter Beruecksichtigung des § 1.02 ein Schiffsfuehrer
   zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
3. Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militaerfahrzeuge der
   Moseluferstaaten verhalten sich waehrend der Fahrt grundsaetzlich wie Kleinfahrzeuge.
   Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie fuehren das gelbe Funkellicht
   nach § 3.28 bei Tag und Nacht.
4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-
   km 242,20) auch fuer Wasserflugzeuge und Flugboote ausserhalb von genehmigten
   Flugplaetzen und von Aussenstart- und -landegelaenden, soweit es sich nicht
   um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
   untersuchungspflichtig sind.

§ 1.22 Anordnungen voruebergehender Art
1. Der Schiffsfuehrer muss die von der zustaendigen Behoerde erlassenen Anordnungen
   voruebergehender Art beachten, die aus besonderen Anlaessen fuer die Sicherheit und
   Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen koennen insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der
   Wasserstrasse, militaerische Uebungen, oeffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder
   durch die Fahrwasserverhaeltnisse. Sie koennen auf bestimmten Strecken, auf denen
   besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder
   durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu
   tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu
   einer Aenderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche
   Massnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten hoechstens drei Jahre. Sie
   werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen
   Voraussetzung aufgehoben.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeintraechtigen koennen, beduerfen der Erlaubnis
der zustaendigen Behoerde. Dies gilt auch fuer Arbeiten und Uebungen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Wasserstrasse beeintraechtigen koennen.

§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und Loeschplaetze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflaechen, die Teile von Haefen, Lade-
und Loeschplaetzen sind, unbeschadet der fuer diese erlassenen, durch die oertlichen
Verhaeltnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften.

§ 1.25 Laden, Loeschen und Leichtern
Das Laden, Loeschen und Leichtern ausserhalb der Haefen und der behoerdlich zugelassenen
Stellen ist verboten.

§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden, die die
Bezeichnung nach § 3.27 fuehren, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die
Sicherheit der Schiffahrt nicht beeintraechtigt wird.

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge,
Schiffseichung

                                            - 13 -
     
                                                                             

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und
Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - muessen
   entweder auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder
   Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
   a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.
      Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von
      Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche
      Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband
      fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die
      Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens
      fuer das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug
      gehoert, oder deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer
      dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimathafen oder Registerort liegt
      (Anlage 1);
   b) sein Heimat- oder Registerort.
      Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten
      oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
   c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen
      gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der
      Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
      Diese Kennzeichnung ist nur fuer die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimat- oder
      Registerort in einem der Rhein- oder Moseluferstaaten oder in Belgien liegt,
      jedoch nicht fuer schwimmende Geraete, Faehren, Sport- und Vergnuegungsboote und
      Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden und Feuerloeschboote.
      Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgefuehrten
      Bedingungen anzubringen.

2. Darueber hinaus muss - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
   a) an jedem Fahrzeug, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, die Tragfaehigkeit in
      Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder
      auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
      anzubringen;
   b) an jedem Fahrzeug, das zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt ist, die
      hoechstzulaessige Anzahl der Fahrgaeste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht
      sein.

3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften
   lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Hoehe der Schriftzeichen muss beim
   Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen
   mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Staerke der Striche
   muessen der Hoehe entsprechen. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem
   Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4. Die Kennzeichnung nach Nummer 1 bis 3 kann fuer Kanalpenichen durch die auf den
   franzoesischen Kanaelen und der Saar vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen
   ersetzt werden.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge muessen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen
   muss mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem
   Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge koennen durch besondere Vorschriften von der Kennzeichnung nach
   Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende
   Kennzeichen anzubringen:
   a) ihr Name oder ihre Devise.
                                           - 14 -
      
                                                                              

      Der Name ist auf der Aussenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und
      dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens
      fuer das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehoert, oder
      deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
      anzugeben. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
      dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
   b) Name und Anschrift ihres Eigentuemers.
      Der Name und die Anschrift des Eigentuemers sind an gut sichtbarer Stelle an der
      Innen- oder Aussenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Aussenseite nur ein
   Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentuemers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
muss geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - muessen Marken angebracht
   sein, welche die Ebene der groessten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt
   die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten ueber
   die Festsetzung der groessten Einsenkung und die Grundsaetze fuer die Anbringung der
   Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in anderen
   gleichwertigen Vorschriften enthalten.
   Bei Kanalpenichen koennen die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens
   eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Uebereinkommen ueber die Eichung
   der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der
   Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen - muessen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Ihr
   Nullpunkt muss in der waagerechten Ebene durch den tiefsten Punkt des Schiffskoerpers
   - oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, durch dessen tiefsten Punkt - an ihrer
   Anbringungsstelle liegen.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Schiffsanker muessen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese muessen mindestens
   entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben
   der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentuemers
   des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben
   Eigentuemers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die
   nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.


Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als


                                            - 15 -
     
                                                                             

   a) "Topplicht" ein weisses starkes Licht, das ueber einen Horizontbogen von 225 Grad,
      und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und
      das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
   b) "Seitenlichter" an Steuerbord ein gruenes helles Licht und an Backbord ein rotes
      helles Licht, von denen jedes ueber einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten,
      das heisst von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in
      diesem Bogen sichtbar ist;
   c) "Hecklicht" ein weisses gewoehnliches Licht oder ein weisses helles Licht, das ueber
      einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten nach
      jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
   d) "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das ueber einen Horizontbogen von
      360 Grad sichtbar ist.
      ... nicht darstellbares Bild 1
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 17

2. Wenn es die Sichtverhaeltnisse erfordern, muessen die fuer die Nacht vorgeschriebenen
   Lichter zusaetzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
   a) ein Schubverband, dessen Laenge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht
      ueberschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher
      Laenge und
   b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Laenge 140 m ueberschreitet, als ein
      Schubverband von gleicher Laenge.

4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
5. Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge koennen die fuer die Fahrt vorgeschriebenen
   Zeichen beibehalten.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmaessiges,
   ununterbrochenes Licht werfen.
2. Es duerfen nur Signalleuchten verwendet werden,
   a) deren Gehaeuse, Zubehoer und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das
      in den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die
      Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
   b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Staerke den Bestimmungen
      dieser Verordnung entsprechen.

3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht
   Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund
   eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel duerfen weder verblasst noch verschmutzt
   sein.
3. Ihre Abmessungen muessen so gross sein, dass sie gut gesehen werden koennen; diese
   Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfuellt
   - bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
   - bei Wimpeln, wenn ihre Laenge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite
     mindestens 0,50 m betraegt.


                                           - 16 -
      
                                                                              

§ 3.04 Zylinder, Baelle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Baelle und Kegel duerfen durch
   Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben duerfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen muessen mindestens betragen:
   a) fuer Zylinder 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser;
   b) fuer Baelle 0,60 m im Durchmesser;
   c) fuer Kegel 0,60 m in der Hoehe und 0,60 m im Durchmesser der Grundflaeche,
   d) fuer Doppelkegel 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser der Grundflaeche.

4. Fuer Kleinfahrzeuge duerfen entgegen Nummer 3 Signalkoerper mit geringeren
   Abmessungen, die im Verhaeltnis zur Groesse des Kleinfahrzeugs angemessen sind,
   verwendet werden. Sie muessen jedoch so gross sein, dass sie gut gesehen werden
   koennen.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
   Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie
   nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land duerfen
   jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen
   fuehren kann.

§ 3.06
(ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln
und Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder
   andere Gegenstaende in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser
   Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit
   beeintraechtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren koennen.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass
   sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefaehrden oder
   behindern.


Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A.
Bezeichnung waehrend der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m ueber
      der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss; diese Hoehe darf bis auf 4,00
      m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
                                            - 17 -
     
                                                                             

   b) die Seitenlichter, die in gleicher Hoehe und in einer Ebene senkrecht zur
      Laengsebene des Fahrzeugs gesetzt werden muessen; sie muessen mindestens 1,00
      m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und
      binnenbords derart abgeblendet werden, dass das gruene Licht nicht von Backbord,
      das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
      ... nicht darstellbares Bild 2
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Laenge muessen
   bei Nacht ausserdem ein zweites Topplicht fuehren, und zwar auf dem Hinterschiff und
   in groesserer Hoehe als das vordere Licht.
   ... nicht darstellbares Bild 3
3. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge noch fuer Faehren; fuer Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13, fuer Faehren § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   bei Nacht fuehren:
   - bei Nacht:
     a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und
        b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht,
        jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
        werden;
     b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
        geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
        Anhang gesehen werden kann;
        ... nicht darstellbares Bild 4
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

   - bei Tag:
     einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
     weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
     auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 4

2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
   nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
   Fahrzeuge fuehren:
   - bei Nacht:
     ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
     nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden.
     ... nicht darstellbares Bild 5
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
   - bei Tag:
     den Zylinder nach Nummer 1.
     ... nicht darstellbares Bild 4
   Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
   Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
   - bei Nacht:
     ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m ueber
     der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Hoehe darf bis auf 4,00
     m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
     ... nicht darstellbares Bild 6
                                           - 18 -
     
                                                                             

   - bei Tag:
     einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 6
   Wenn jedoch
   a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110,00 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
      Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
      hinteren Haelfte,
      ... nicht darstellbares Bild 7
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
   b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
      Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
      beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
      ... nicht darstellbare Bilder 8
   Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
   setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
   in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
   a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
      ... nicht darstellbares Bild 9
   b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
      verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
      Fahrzeuge dieses Hecklicht zu fuehren.
      ... nicht darstellbares Bild 10

5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
   diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
   schleppen, noch fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen; fuer diese Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   bei Nacht fuehren:
   - bei Nacht:
     a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und
        b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht,
        jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
        werden;
     b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
        geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
        Anhang gesehen werden kann;
        ... nicht darstellbares Bild 4
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

   - bei Tag:
     einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
     weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
     auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 4




                                           - 19 -
     
                                                                             

2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
   nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
   Fahrzeuge fuehren:
   - bei Nacht:
     ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
     nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden.
     ... nicht darstellbares Bild 5
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
   - bei Tag:
     den Zylinder nach Nummer 1.
     ... nicht darstellbares Bild 4
   Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
   Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
   - bei Nacht:
     ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m ueber
     der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Hoehe darf bis auf 4,00
     m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
     ... nicht darstellbares Bild 6
   - bei Tag:
     einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 6
   Wenn jedoch
   a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110,00 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
      Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
      hinteren Haelfte,
      ... nicht darstellbares Bild 7
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
   b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
      Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
      beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
      ... nicht darstellbare Bilder 8
   Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
   setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
   in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
   a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
      ... nicht darstellbares Bild 9
   b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
      verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
      Fahrzeuge dieses Hecklicht zu fuehren.
      ... nicht darstellbares Bild 10

5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
   diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraf gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
   schleppen, und nicht fuer geschleppte Kleinfahrzeuge; fuer diese Kleinfahrzeuge gilt
   § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. Schubverbaende in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) als Topplichter
                                           - 20 -
     
                                                                             

      I. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren
         Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des
         Verbandes.
         Diese Topplichter muessen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit
         waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Laengsebene des Verbandes
         angeordnet sein.
         Das oberste Topplicht muss mindestens 5,00 m ueber der Ebene der
         Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter muessen
         in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefaehr 1,10 m unter dem
         obersten Topplicht gesetzt werden;
      II.ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite
         von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Moeglichkeit 3,00 m tiefer
         als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
         ... nicht darstellbares Bild 11
         Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 22
      Die Masten dieser Topplichter muessen in der Laengsebene des Fahrzeugs stehen, auf
      dem sie gefuehrt werden;
   b) als Seitenlichter
      auf dem breitesten Teil des Verbandes, hoechstens 1,00 m von dessen Aussenseiten
      entfernt, moeglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m ueber
      dem Wasserspiegel;
   c) als Hecklichter
      I. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer
         waagerechten Linie senkrecht zur Laengsebene mit einem seitlichen Abstand
         von etwa 1,25 m und in ausreichender Hoehe, so dass sie nicht durch eines der
         anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden koennen;
      II.ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen
         ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband ausser dem
         schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses
         Hecklicht nur von den beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
         ... nicht darstellbares Bild 12

2. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, muessen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem
   steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug fuehren; das andere schiebende Fahrzeug muss
   das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II fuehren.
   ... nicht darstellbares Bild 13
3. Nummer 1 gilt auch fuer Schubverbaende, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch
   muessen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
   ... nicht darstellbares Bild 14
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23)
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug fuehren:
   einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
   sichtbar ist.
   ... nicht darstellbares Bild 14

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)
1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen
      ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten
      Stelle und nicht hoeher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit
      Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
      ... nicht darstellbares Bild 15
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23


                                           - 21 -
     
                                                                             

   b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter muessen an der
      Aussenseite der aeusseren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar moeglichst in gleicher
      Hoehe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
      ... nicht darstellbares Bild 16
   c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge laengsseits
   gekuppelt fuehren, noch auf laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; fuer
   diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch koennen diese gewoehnliche
      Lichter sein;
      ... nicht darstellbares Bild 17
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
   b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge; fuer diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und
   6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   entweder
   a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Hoehe wie die Seitenlichter
      und mindestens 1,00 m vor diesen;
   b) Seitenlichter, die gewoehnliche Lichter sein duerfen. Sie muessen in gleicher Hoehe
      und in einer Ebene senkrecht zur Laengsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und
      innenbords derart abgeblendet sein, dass das gruene Licht nicht von Backbord, das
      rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht
      ... nicht darstellbares Bild 18
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
   oder
   d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1,00 m hoeher
      als die Seitenlichter gesetzt sein;
   e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter koennen jedoch unmittelbar
      nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der
      Schiffsachse gesetzt sein;
      ... nicht darstellbares Bild 19
   f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle
      des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weisses helles
      Licht gefuehrt wird.
      ... nicht darstellbares Bild 20

2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschliesslich Kleinfahrzeuge oder fuehrt es nur solche
   laengsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 fuehren.
3. Geschleppte oder laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge muessen bei Nacht ein von
   allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren. Dies gilt nicht fuer die
   Beiboote der Fahrzeuge.
   ... nicht darstellbares Bild 21
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 25)
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel muessen bei Nacht fuehren:
                                           - 22 -
     
                                                                             

   entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht
   ... nicht darstellbares Bild 22
   oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
   ... nicht darstellbares Bild 23
   oder ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht und bei der
   Annaeherung anderer Fahrzeuge ausserdem ein zweites weisses gewoehnliches Licht zeigen.
   ... nicht darstellbares Bild 24
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge
   muessen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren.
   Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht
   jedoch nur bei der Annaeherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
   ... nicht darstellbares Bild 25
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine faehrt,
   muss bei Tag fuehren:
   einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie moeglich an einer
   Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
   ... nicht darstellbares Bild 26

§ 3.14 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
   ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
   Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     ein blaues Licht;
   - bei Tag:
     einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
   Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie
   von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer
   Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
   der Einsenkungsmarken gefuehrt werden.
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR befoerdern,
   muessen ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
   folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     zwei blaue Lichter;
   - bei Tag:
     zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten
   Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
   anstelle der zwei blauen Kegel koennen auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und
   Hinterschiff, von denen der untere in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
   der Einsenkungsmarken angebracht ist, gefuehrt werden.
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
   ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
   Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     drei blaue Lichter;
   - bei Tag:
     drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer
   geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar
   sind.


                                           - 23 -
      
                                                                              

4. Faehrt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter
   Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muss die
   Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug gefuehrt werden, das den
   Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
   ... nicht darstellbare je 2 Bilder 30 und 31
5. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden,
   muessen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden
   Fahrzeug fuehren.
   ... nicht darstellbare 2 Bilder 32
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
6. Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefaehrliche
   Gueter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befoerdern, fuehren die Bezeichnung fuer
   das gefaehrliche Gut, das die groesste Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel
   erfordert.
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 fuehren muessen, jedoch
   nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen
   einhalten, die fuer ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, koennen bei der Annaeherung
   an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren, wenn sie zusammen mit einem
   Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren muss.
8. Die Lichtstaerke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss
   mindestens derjenigen der gewoehnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr
als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge
von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren
Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von weniger als 20,00 m aufweist, muessen in Fahrt bei
Tag fuehren:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen
Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 33
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28

§ 3.16 Bezeichnung der Faehren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. Nicht frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein von allen Seiten sichtbares weisses helles Licht mindestens 5,00 m ueber der
      Ebene der Einsenkungsmarken; die Hoehe darf jedoch verringert werden, wenn die
      Laenge der Faehre 15,00 m nicht ueberschreitet;
   b) ein von allen Seiten sichtbares gruenes helles Licht etwa 1,00 m ueber dem Licht
      nach Buchstabe a.
      ... nicht darstellbares Bild 34
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28

2. Bei Gierfaehren am Laengsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
   Doepper mit einem weissen hellen Licht mindestens 3,00 m ueber dem Wasser versehen
   sein.
   ... nicht darstellbares Bild 35
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
3. Frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Lichter nach Nummer 1;
   b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
      ... nicht darstellbares Bild 36



                                            - 24 -
      
                                                                              

§ 3.17 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine
bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeraeumt hat, muessen in Fahrt ausser der
anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag fuehren:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 37
Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29

§ 3.18 Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls ausser der anderen
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
  ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
  ... nicht darstellbares Bild 38
  Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
- bei Tag:
  eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
  ... nicht darstellbares Bild 38
  (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)
  oder
  das vorgeschriebene Schallzeichen geben,
  oder
  beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse helle Lichter in genuegender Zahl, um ihre Umrisse
kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 39
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

Titel B.
Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge
   muessen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite
   mindestens 3,00 m ueber der Ebene der Einsenkungsmarken.
   Anstelle dieses Lichtes koennen auch zwei von allen Seiten sichtbare weisse
   gewoehnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Hoehe auf dem Vor- und
   Hinterschiff gesetzt werden.
   ... nicht darstellbares Bild 40
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - muessen beim Stilliegen bei Nacht
   fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite.

                                            - 25 -
      
                                                                              

   ... nicht darstellbares Bild 41
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht gefuehrt zu werden,
   a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehoert, die
      voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgeloest wird und die Fahrzeuge
      dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 fuehren;
   b) wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht ueberfluteten Buhnen
      befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Laengswerk stilliegt;
   c) wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet
      ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafuer ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann
   die zustaendige Behoerde in Sonderfaellen einen Teil von ihnen von der Lichterfuehrung
   nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt fuer die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge
auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31

§ 3.22 Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
1. Nicht frei fahrende Faehren muessen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle
   die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren.
   ... nicht darstellbares Bild 45
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32
2. Frei fahrende Faehren waehrend des Betriebs bei Nacht muessen beim Stilliegen an ihrer
   Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren; sie duerfen ausserdem die Lichter
   nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
   Sie muessen das gruene Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach §
   3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c loeschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
   ... nicht darstellbares Bild 46

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in genuegender Zahl, um ihre
Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 47
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der
Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im
Fahrwasser oder in dessen Naehe ausgelegt haben, muessen beim Stilliegen bei Nacht
fuehren:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Ausserdem muessen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:

                                            - 26 -
     
                                                                             

  durch von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in ausreichender Zahl, um
  ihre Lage kenntlich zu machen;
  ... nicht darstellbares Bild 48
  Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
- bei Tag:
  durch gelbe Doepper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
  ... nicht darstellbares Bild 48

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. Schwimmende Geraete bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten,
   Peilungen oder Messungen ausfuehren und dabei stilliegen, muessen fuehren:
   a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        zwei gruene gewoehnliche Lichter oder zwei gruene helle Lichter,
        ... nicht darstellbares Bild 49a
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33
      - bei Tag:
        entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei gruene Doppelkegel etwa
        1,00 m uebereinander und gegebenenfalls
        ... nicht darstellbare 2 Bilder 49b

   b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes gewoehnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Hoehe und
        von gleicher Staerke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste gruene Licht,
        ... nicht darstellbares Bild 50a
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 34)
      - bei Tag:
        entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Hoehe wie das
        Tafelzeichen nach Buchstabe a
        ... nicht darstellbares Bild 50a
        oder einen roten Ball in gleicher Hoehe wie der oberste Doppelkegel nach
        Buchstabe a,
        ... nicht darstellbares Bild 50b
        oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschuetzt werden muessen,

   c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes
        helles und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem
        weissen,
        ... nicht darstellbares Bild 51
      - bei Tag:
        eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, oder
        zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, und gegebenenfalls
        ... nicht darstellbares Bild 51

   d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes Licht in gleicher Hoehe und von gleicher Staerke wie das nach
        Buchstabe c gezeigte rote Licht,
      - bei Tag:
        eine rote Flagge in gleicher Hoehe wie die rot-weisse Flagge oder die rote
        Flagge auf der anderen Seite.

                                           - 27 -
      
                                                                              

   Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die
   Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge muessen die Bezeichnung nach Nummer 1
   Buchstabe c und d fuehren. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht
   auf ihm angebracht werden koennen, muessen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer
   geeigneter Weise gesetzt werden.
   ... nicht darstellbare 2 Bilder 52
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35)
3. Die zustaendige Behoerde kann von der Fuehrung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe
   a und b befreien.

§ 3.26 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und
schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und
ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, dass die Anker, Ankerkabel
   oder Ankerketten die Schiffahrt gefaehrden koennen, muessen ausser den anderen nach
   dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares zusaetzliches weisses gewoehnliches Licht etwa 1,00
   m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind,
   unter dem Licht, das dem Anker am naechsten liegt.
   ... nicht darstellbares Bild 53
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35
2. Wenn in den Faellen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, muss das diesen Ankern naechstgelegene Licht ersetzt werden durch
   zwei von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter, die in einem Abstand von
   etwa 1,00 m uebereinander angebracht sind.
   ... nicht darstellbares Bild 54
3. In den Faellen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit
   einem gelben Doepper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
   ... nicht darstellbare Bilder 53 und 54
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36)
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geraete die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, sind sie zu bezeichnen:
   - bei Nacht:
     durch einen Doepper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren
     weissen gewoehnlichen Licht,
     ... nicht darstellbares Bild 55
   - bei Tag:
     durch einen gelben Doepper mit Radarreflektor.
     ... nicht darstellbares Bild 55


Abschnitt III.
Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
(Anlage 3 Bild 56)
Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden koennen bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht
zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch fuer Feuerloeschboote, wenn sie zur
Hilfeleistung eingesetzt werden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36



                                            - 28 -
      
                                                                              

§ 3.28 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
Wasserstrasse ausfuehren
(Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten, Peilungen oder
Messungen ausfuehren, koennen mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde bei Nacht und bei Tag
ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von allen
Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende
   Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkoerper
   geschuetzt werden wollen, koennen ausser ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel fuehren:
   - bei Nacht:
     ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes helles
     und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem weissen, an einer
     Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden
     koennen;
     ... nicht darstellbares Bild 58
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37
   - bei Tag:
     eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, an einer
     geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge
     kann durch zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, ersetzt
     werden. Die Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
     ... nicht darstellbares Bild 58

2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 duerfen nur Gebrauch machen:
   a) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, die schwer beschaedigt sind
      oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manoevrierunfaehige Fahrzeuge;
   b) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der
      zustaendigen Behoerde.
   Die §§ 3.25 und 3.28 bleiben unberuehrt.

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will,
   kann zeigen:
   - bei Nacht:
     ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
     ... nicht darstellbares Bild 59
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
   - bei Tag:
     eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten
     Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
     ... nicht darstellbares Bild 59

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergaenzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)

                                            - 29 -
     
                                                                             

1. Sofern es nicht an Bord beschaeftigten Personen durch andere Vorschriften verboten
   ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
   runde weisse Tafeln mit rotem Rand, rotem Schraegstrich und einem schwarzen Sinnbild
   des Fussgaengers.
   ... nicht darstellbares Bild 60
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38
   Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
   von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer
zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
   a) zu rauchen,
   b) ungeschuetztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden
      durch
      runde weisse Tafeln mit rotem Rand und rotem Schraegstrich, auf denen eine
      brennende Zigarette abgebildet ist.
      ... nicht darstellbares Bild 61
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39
      Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
      Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Naehe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der
   Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der
   zustaendigen Behoerde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Laengsebene
   fuehren:
   eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
   ... nicht darstellbares Bild 62
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39
   Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiss mit rotem Rand und traegt einen
   roten Schraegstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im
   Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiss und zeigt in
   schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen
   verboten ist.
2. Bei Nacht muessen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des
   Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht fuer die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbaende
   und gekuppelten Fahrzeuge.


Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

Abschnitt I.
Schallzeichen
(Anlage 6)
                                           - 30 -
     
                                                                             


§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung
   der Glocke vorgeschrieben ist, muessen sie wie folgt gegeben werden:
   a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels
      mechanisch betriebener Schallgeraete, die genuegend hoch angebracht sind, dass sich
      der Schall nach vorn und moeglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
   b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines
      Schallgeraets, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muessen gleichzeitig mit den Schallzeichen
   gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten
   sichtbar sein muessen. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge sowie fuer Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur
   von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei
   Schleppverbaenden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch
   Schlaege von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit
   Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge koennen erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A
   der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen
   zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie durch diese
   Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land
   duerfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen fuehren kann.

§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann
   ueber Bord usw.) kann entweder mit der Glocke laeuten oder lange Toene wiederholt
   abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergaenzen die Sichtzeichen nach § 3.30.


Abschnitt II.
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
   a) der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk und
   b) der Richtlinie 1999/5/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9.
      Maerz 1999 ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
      gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
   entsprechen und gemaess


                                           - 31 -
     
                                                                             

   c) den Vorschriften der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch
      Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m) erlaeutert sind,
   d) den Vorschriften dieser Verordnung und
   e) gegebenenfalls den ergaenzenden nationalen Betriebsvorschriften
   betrieben werden.
   Bei Funkverbindungen (Meldungen und Absprachen) ist die Sprache des Landes zu
   verwenden, in dem sich die Funkstelle befindet, die das Funkgespraech beginnt.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Faehren und schwimmende
   Geraete, duerfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen
   ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt muessen die Sprechfunkanlagen in den
   Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information staendig sende- und
   empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur
   Uebermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig
   verlassen werden.
3. Faehren und schwimmende Geraete mit Maschinenantrieb duerfen nur fahren, wenn sie
   mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt
   muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff staendig sende- und
   empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Uebermittlung oder zum
   Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig verlassen werden.
   Satz 1 und 2 gilt auch waehrend des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgeruestete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor
   der Einfahrt in unuebersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brueckenoeffnungen
   melden. Es muss auf den fuer die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische
   Information zugewiesenen Kanaelen die fuer die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen
   Nachrichten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zustaendigen Behoerde
   festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.


Abschnitt III.
Radar

§ 4.06 Radar
1. Fahrzeuge duerfen nur dann Radar benutzen, wenn
   a) sie mit einem fuer die Binnenschifffahrt geeigneten Radargeraet und einem Geraet
      zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgeruestet sind. Das
      gilt auch fuer Inland ECDIS Geraete, die unter Verwendung von Inland ECDIS
      beim Steuern des Fahrzeugs mit ueberlagertem Radarbild betrieben werden koennen
      (Navigationsmodus). Die Geraete muessen in gutem Betriebszustand sein und einem
      von der zustaendigen Behoerde eines Rheinuferstaates oder Belgiens fuer den Rhein
      zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Faehren brauchen jedoch
      nicht mit einem Geraet zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgeruestet zu sein;
   b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der
      Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei
      guter Sicht kann jedoch Radar zu Uebungszwecken verwendet werden, auch wenn sich
      eine solche Person nicht an Bord befindet.
   Kleinfahrzeuge muessen ausserdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
   Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgeruestet sein.
2. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur fuer das
   Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
   befindet.


Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
                                           - 32 -
      
                                                                              


§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen fuer Verbote, Gebote, Beschraenkungen,
   Empfehlungen und Hinweise, die von den zustaendigen Behoerden im Interesse der
   Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist
   dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsfuehrer
   die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die
   ihnen durch die auf der Wasserstrasse oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach
   Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
1. Anlage 8 enthaelt die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt
   werden koennen, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie fuehrt auf, unter welchen
   Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen fuer die Bezeichnung von
   voruebergehend bestehenden gefaehrlichen Stellen und Hindernissen.


Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 6.01 Fahrt unter Segel
Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - duerfen nur bei Tag und mit
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde fahren.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbaende und gekuppelte Fahrzeuge,
   die ausschliesslich aus Kleinfahrzeugen bestehen, muessen allen uebrigen Fahrzeugen
   den fuer deren Kurs und zum Manoevrieren notwendigen Raum lassen; sie koennen nicht
   verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von
   Tafelzeichen B.1, gelten weder fuer Kleinfahrzeuge, Schleppverbaende und gekuppelte
   Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenueber anzuwenden. Fahrzeuge, die
   nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht
   gegenueber Kleinfahrzeugen, Schleppverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer
   1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb
   ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren,
   muessen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die
   Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen naehern,
      muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so aendern, dass es an der Backbordseite des
      anderen vorbeifaehrt;

                                            - 33 -
     
                                                                             

   b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an
      seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht
      beruehrt.

4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr
   eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den
      Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
   b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem
      leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
   c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht
      mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord
      oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
   Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug ueberholt ein anderes unter Segel fahrendes
   Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten
   Grosssegel gegenueberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es
   ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhaelt,
   zum Ausweichen zwingt.
6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a muessen Kleinfahrzeuge mit
   Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplaetzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig
   vermindern, jedoch nicht unter das Mass ihrer Steuerfaehigkeit, so dass Personen im
   oder auf dem Wasser nicht gefaehrdet werden. Durch die Fahrweise der Kleinfahrzeuge
   darf kein anderer gefaehrdet oder mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar behindert
   oder belaestigt werden. Unbeschadet ergaenzender Vorschriften der Moseluferstaaten
   und ausserhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Strecken muessen
   Wassermotorraeder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.


Abschnitt II.
Begegnen und Ueberholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsaetze
1. Das Begegnen oder Ueberholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter
   Beruecksichtigung aller oertlichen Umstaende und des uebrigen Verkehrs hinreichenden
   Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10
   vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem
   sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei Schleppverbaenden von dem motorisierten
   Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Ueberholen duerfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines
   Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer
   Weise aendern, die die Gefahr eines Zusammenstosses herbeifuehren koennte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)
1. Beim Begegnen muessen die Bergfahrer unter Beruecksichtigung der oertlichen Umstaende
   und des uebrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, muessen rechtzeitig
   nach Steuerbord zeigen:
   a) bei Nacht:
      ein weisses helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt
      sein darf,

                                           - 34 -
      
                                                                              

      ... nicht darstellbares Bild 63
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 43
   b) bei Tag:
      eine hellblaue Tafel, die mit einem weissen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
      ... nicht darstellbares Bild 63
   Die hellblaue Tafel muss einen weissen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen
   und Gestaenge sowie die Leuchte des Funkellichtes duerfen nur von dunkler Farbe sein.
   Diese Zeichen muessen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung
   der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie duerfen nicht laenger beibehalten werden, es sei
   denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an
   Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht
   verstanden worden ist, muessen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
   "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei
   kurze Toene", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 muessen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die
   Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie muessen die Sichtzeichen
   nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an
   sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 koennen
   a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmaessigen Dienst versehen und
      deren hoechstzulaessige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen betraegt, wenn sie an
      einer Landebruecke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer
      liegt,
   b) zu Tal fahrende Schleppverbaende, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes
      Ufer halten wollen,
   von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der
   nach § 6.04 gewiesene Weg fuer sie nicht geeignet ist. Sie duerfen dies jedoch nur,
   nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen
   werden kann.
2. In den Faellen der Nummer 1 muessen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
   "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze
   Toene" und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an
   Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer muessen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt
   bestaetigen:
   soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, muessen sie "einen kurzen Ton" geben
   und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
   soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, muessen sie "zwei kurze Toene" und
   ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht
   verstanden worden sind, muessen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2
   wiederholen.

§ 6.06
(ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Moeglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das
   Fahrwasser keinen hinreichenden Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt (Fahrwasserengen),
   gilt folgendes:


                                            - 35 -
     
                                                                             

   a) alle Fahrzeuge muessen die Fahrwasserengen in moeglichst kurzer Zeit durchfahren,
      wobei jedoch das Ueberholen verboten ist;
   b) bei beschraenkter Sicht muessen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge
      hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie muessen erforderlichenfalls,
      besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen waehrend der Durchfahrt
      wiederholen;
   c) Bergfahrer muessen, wenn sie feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist,
      in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der
      Talfahrer sie durchfahren hat;
   d) Talfahrer muessen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge
      hineingefahren ist, soweit moeglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die
      Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal
      fahrende Fahrzeuge gegenueber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, muessen die Fahrzeuge
   alle moeglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter
   Bedingungen stattfindet, die eine moeglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. Bei der Annaeherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7)
   gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 44
2. Wenn die zustaendige Behoerde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch
   ausschliesst, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet,
   bedeutet
   ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
   keine Durchfahrt,
   ... nicht darstellbare Zeichen A.1
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)
   ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
   Durchfahrt frei.
   ... nicht darstellbare Zeichen E.1
   Je nach den oertlichen Umstaenden kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet,
   durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekuendigt
   werden.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8

§ 6.09 Ueberholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Ueberholen ist nur gestattet, nachdem sich der Ueberholende vergewissert hat, dass
   dieses Manoever ohne Gefahr ausgefuehrt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muss das Ueberholen, soweit dies notwendig und moeglich ist,
   erleichtern. Er muss noetigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das
   Ueberholmanoever gefahrlos und so schnell ausgefuehrt werden kann, dass der uebrige
   Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Ueberholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Ueberholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden ueberholen.
   Ist das Ueberholen moeglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu aendern
   braucht, gibt der Ueberholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Ueberholen nicht ausgefuehrt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen
   Kurs aendert, oder wenn zu befuerchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht
   des Ueberholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstosses
   entstehen kann, muss der Ueberholende folgende Schallzeichen geben:



                                           - 36 -
      
                                                                              

   a) "zwei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will,
   b) "zwei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Ueberholenden nachkommen kann, muss
   er dem Ueberholenden an der gewuenschten Seite genuegend Raum lassen, indem er
   erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Ueberholen nicht an der vom Ueberholenden gewuenschten, jedoch an der anderen
   Seite moeglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
   a) "einen kurzen Ton", wenn das Ueberholen an Backbord moeglich ist,
   b) "zwei kurze Toene", wenn das Ueberholen an Steuerbord moeglich ist.
   Der Ueberholende muss, wenn er unter den nun gegebenen Verhaeltnissen noch ueberholen
   will, folgende Schallzeichen geben:
   c) "zwei kurze Toene" im Falle des Buchstaben a,
   d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
   Der Vorausfahrende muss alsdann dem Ueberholenden genuegend Raum an derjenigen Seite
   lassen, an der das Ueberholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach
   der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Ueberholen unmoeglich, muss der Vorausfahrende "fuenf kurze Toene"
   geben.

§ 6.11 Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein allgemeines Ueberholverbot,
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46
b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der
   Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110,00 m nicht ueberschreitet.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3


Abschnitt III.
Weitere Regeln fuer die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder
   B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, muessen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen
   vorgeschriebenen Kurs folgen.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46 und 47
2. Bergfahrer duerfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere
   bei Annaeherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) muessen sie
   erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die
   Talfahrer ihr Manoever vollenden koennen.

§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge duerfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der uebrige
   Verkehr unter Beruecksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr



                                            - 37 -
      
                                                                              

   zulaesst und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder
   ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Sofern das beabsichtigte Manoever andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,
   von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muss das Fahrzeug,
   das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankuendigen:
   a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es ueber Steuerbord wenden will,
   b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn es ueber Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, sofern dies noetig und moeglich ist, ihre
   Geschwindigkeit und ihren Kurs aendern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das
   Wenden verboten.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.8
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 47
   Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
   so wird dem Schiffsfuehrer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu
   beachten ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend fuer Fahrzeuge, ausgenommen Faehren, die ihren Liege- oder
Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben
sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
1. Fahrzeuge duerfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstrasse nur ausfahren
   und in die Hauptwasserstrasse einbiegen oder die Hauptwasserstrasse ueberqueren
   oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstrasse nur einfahren, nachdem sie sich
   vergewissert haben, dass diese Manoever ausgefuehrt werden koennen, ohne dass eine
   Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre
   Geschwindigkeit aendern muessen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen
   oder in eine Nebenwasserstrasse aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls
   einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
   Wasserstrassen, die als Nebenwasserstrassen zu betrachten sind, koennen durch ein
   Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.9a, E.9b, E.9c, E.10a und E.10b
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 48
2. Fahrzeuge - ausgenommen Faehren -, die ein Manoever im Sinne der Nummer 1
   beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs
   oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muessen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt
   ankuendigen:
   a) durch "drei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
   b) durch "drei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
   c) durch "drei lange Toene", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstrasse ueberqueren
      wollen; vor Beendigung der Querfahrt muessen sie erforderlichenfalls geben:
      "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord
      richten wollen,
                                            - 38 -
     
                                                                             

      "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten
      wollen.
   Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre
   Geschwindigkeit aendern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Muendung einer Nebenwasserstrasse
   ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, duerfen die aus dem Hafen
   oder aus der Nebenwasserstrasse kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstrasse nur
   einbiegen oder sie ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse
   nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu aendern.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen B.9a und B.9b
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49)
4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weissen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2
   Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen
   Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstrasse verboten ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.1

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Hoehe, Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen auf gleicher Hoehe nur fahren, wo es der verfuegbare Raum ohne
   Stoerung oder Gefaehrdung der Schiffahrt gestattet.
2. Ausser beim Ueberholen oder beim Begegnen ist es verboten, naeher als 50 m an
   Fahrzeuge oder Verbaende heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder
   3 fuehren.
3. Das Anlegen oder Anhaengen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper in Fahrt sowie
   das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrueckliche Erlaubnis des Schiffsfuehrers
   verboten. § 1.20 bleibt unberuehrt.
4. Wasserskilaeufer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben,
   muessen von Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern in Fahrt und von schwimmenden Geraeten
   waehrend der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet
   ist, noch fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Loeschplaetzen sowie auf
   Reeden; es gilt jedoch fuer derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1
   Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade-
   und Loeschplaetzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwaertsgang laufender Antriebsmaschine zu
   Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge muessen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder
   Sogwirkungen, die Schaeden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
   oder Schwimmkoerpern oder an Anlagen verursachen koennen, vermieden werden. Sie
   muessen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass,
   das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und dabei moeglichst weiten Abstand
   halten:
   a) vor Hafenmuendungen;

                                           - 39 -
     
                                                                             

   b) in der Naehe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebruecken festgemacht sind
      oder die laden oder loeschen;
   c) in der Naehe von Fahrzeugen, die auf den ueblichen Liegestellen stilliegen:
   d) in der Naehe nicht frei fahrender Faehren;
   e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

2. Gegenueber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe
   b und c nicht; § 1.04 bleibt unberuehrt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c
   fuehren und an Fahrzeugen, Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen
   nach § 3.29 Nr. 1 fuehren, muessen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in
   Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben ausserdem moeglichst weiten Abstand zu
   halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbaende
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, muessen ueber
   eine ausreichende Maschinenleistung verfuegen, um die gute Manoevrierfaehigkeit
   des Verbandes zu gewaehrleisten. Verbaende und gekuppelte Fahrzeuge muessen so
   zusammengestellt sein, dass sie nicht mehr als eine Schleusung benoetigen. Ihre
   Gesamtbreite darf 11,45 m nicht ueberschreiten.
2. Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Laenge ueber 86,00 m muessen
   rechtzeitig Bug zu Tal anhalten koennen sowie waehrend des Anhaltens und nach dem
   Anhalten vollkommen manoevrierfaehig zu bleiben. Dies gilt auch fuer Fahrzeuge mit
   Maschinenantrieb mit einer Laenge ueber 86,00 m, sofern sie nicht vor dem 1. April
   1960 auf Kiel gelegt worden sind.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb duerfen, ausser im Fall der Rettung oder Hilfeleistung
   in Notfaellen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung
   gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen
   ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die
   Hauptantriebskraft stellt, muss sich an der Steuerbordseite befinden.
4. Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste an Bord haben, duerfen nicht laengsseits gekuppelt
   fahren; sie duerfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies
   zum Abschleppen eines beschaedigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflaechen
1. Wenn die zustaendige Behoerde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt
   gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muessen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen
   anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflaechen, die durch das Tafelzeichen
   a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der
      Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
   b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
      verboten.

3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch fuer Schwimmkoerper.
4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, duerfen
   dafuer die hinter einem Tafelzeichen A.1 liegende Wasserflaeche nicht benutzen.
5. Die gesperrten oder eingeschraenkten Wasserflaechen koennen durch eine Reihe von
   zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder A.12 oder gelben Tonnen mit diesen
   Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das
   jeweilige Verbot auf die Wasserflaeche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie
   dieser Zeichen befindet.




                                           - 40 -
      
                                                                              

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an
der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... nicht darstellbare Bilder 50a und 52
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52
zeigen.

Abschnitt IV.
Faehren

§ 6.23 Verhalten der Faehren
1. Faehren duerfen die Wasserstrassen nur ueberqueren, wenn sie sich vergewissert haben,
   dass der uebrige Verkehr eine gefahrlose Ueberfahrt zulaesst und andere Fahrzeuge nicht
   gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Fuer nicht frei fahrende Faehren gilt ausserdem folgendes:
   a) solange eine Faehre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen,
      den ihr die zustaendige Behoerde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
      zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
   b) die Faehre darf sich nicht laenger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es
      erfordert.


Abschnitt V.
Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Bruecken und Wehren Allgemeines
1. In einer Bruecken- oder Wehroeffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewaehrt
   hinreichenden Raum fuer die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Bruecken- oder Wehroeffnung gekennzeichnet
   a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Oeffnung
      ausserhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes
      verboten;
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
   b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
      dieser Oeffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu
      halten.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2


§ 6.25 Durchfahrt unter festen Bruecken
1. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage
   7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Oeffnungen verboten.
   ... nicht darstellbare Zeichen A.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
2. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken gekennzeichnet
                                            - 41 -
       
                                                                               

     a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
        ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)
        oder
     b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht ueber der Brueckenoeffnung -,
        ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
     wird empfohlen, vorzugsweise diese Oeffnungen zu benutzen.
     Ist die Oeffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden
     Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in
     Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die
   Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Oeffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
1. Alle Fahrzeuge mit einer Laenge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger
   als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m muessen die Bootsschleusen
   benutzen, sofern die Schleusenaufsicht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung
   gilt nicht fuer Fahrgastschiffe, wenn Fahrgaeste an Bord sind.
2. Die Bootsschleusen und Bootsgassen duerfen nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist
   die Benutzung nur den ortsansaessigen Berufsfischern gestattet.
3. Auf der Fahrt zur Bootsschleuse oder zur Bootsgasse ist das Ufer am Trennwerk zu
   halten.
4. Die Schuetzen und Tore der Bootsschleusen muessen von den Benutzern unter Beachtung
   der aushaengenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in
   die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusentore
   vollstaendig geoeffnet sind. Die Benutzer der Bootsschleuse muessen auf die aus der
   Bootsgasse ausfahrenden Boote Ruecksicht nehmen.
5. Die Bootsgassen an den Staustufen Mueden, Fankel, Enkirch, Zeltingen, Wintrich,
   Grevenmacher und Palzem muessen von den Benutzern und Beachtung der aushaengenden
   Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist
   nur so lange gestattet, wie gruenes Licht gezeigt wird. In der uebrigen Zeit wird
   rotes Licht gezeigt. Ist die Bootsgasse ausser Betrieb, wird kein Licht gezeigt.
6. Das Aussteigen - ausser zur Schleusung, zum Herbeiholen der Schleusenaufsicht oder
   zum Umtragen - ist verboten. Es ist ferner verboten, beim Umtragen den Betrieb der
   Bootsschleuse und der Bootsgasse zu behindern.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre
Das Durchfahren der Wehre ist verboten.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1.    a) Zum Schleusenbereich gehoeren
         - die Schleusen und
         - die Wasserflaechen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen,
           Einordnen und Warten von Fahrzeugen, sowie zum Zusammenstellen und Aufloesen
           von Verbaenden dienen (Schleusenvorhafen).

      b) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Buchstabe a den Schleusenbereich
         festlegen. In diesem Fall ist er durch weisse Tafeln mit schwarzer Umrandung und
         der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.

2.    Bei der Annaeherung an die Schleusenvorhaefen muessen die Fahrzeuge ihre Fahrt
      verlangsamen. Duerfen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben
      sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem
      anzuhalten. Fahrzeuge, die die Schleusen nicht durchfahren wollen, duerfen in die
      Schleusenvorhaefen nicht einfahren.
                                             - 42 -
       
                                                                               

      ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 54
3.    Im Schleusenbereich muessen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage fuer den
      Verkehrskreis Nautische Information ausgeruestet sind, den Kanal der Schleuse auf
      Empfang geschaltet haben.
4.    Bei der Annaeherung an den Schleusenbereich und innerhalb dieses Bereiches ist
      das Ueberholen verboten. Fahrzeuge oder Verbaende, die ausserhalb der Vorhaefen auf
      Schleusung warten, duerfen jedoch zum Erreichen der Dalben in den Vorhaefen ueberholt
      werden. Der Schleusenrang der ueberholten Fahrzeuge und Verbaende wird dadurch nicht
      geaendert.
5.    In den Schleusen muessen die Anker vollstaendig hochgenommen sein. Das gilt auch in
      den Schleusenvorhaefen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6.    Bei der Fahrt in den Schleusenvorhaefen und der Einfahrt in die Schleusen muessen
      die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen
      mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Massnahmen unter allen Umstaenden
      moeglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen
      sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkoerper ausgeschlossen ist.
7.    In den Schleusen
      a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwaenden Grenzen markiert sind,
         innerhalb dieser Grenzen zu halten;
      b) muessen die Fahrzeuge waehrend der Fuellung und der Entleerung der Schleusenkammer
         und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel
         derart bedient werden, dass Stoesse gegen die Schleusenwaende, die Schleusentore
         oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder
         Schwimmkoerper vermieden werden;
      c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfaehig sein muessen, wenn sie nicht fest mit
         dem Fahrzeug verbunden sind;
      d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern Wasser auf die
         Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkoerper zu schuetten
         oder ausfliessen zu lassen;
      e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der
         Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
      f) muessen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

8.    Die nutzbare Kammerlaenge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz
      betraegt 170,00 m (ausgenommen Suedschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare
      Kammerlaenge ist durch weisse Markierungen gekennzeichnet.
      Schubverbaende mit Laengen ueber 170,00 m bis 172,10 m duerfen mit Erlaubnis der
      zustaendigen Behoerden unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen
      durchfahren:
      Talfahrende Schubverbaende muessen zunaechst 10,00 m vor dem Stossschutz der Untertore
      anhalten und duerfen erst nach dem Entfernen des Seiles langsam bis zur besonderen
      Markierung am Unterhaupt vorziehen. Die aeusserste Begrenzung der Kammerlaenge ist am
      Unter- und Oberhaupt durch rot-weisse Markierungen gekennzeichnet.
9.    Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbaenden, die die Bezeichnung nach §
      3.14 Nr. 1 fuehren, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt
      jedoch nicht fuer Fahrzeuge und Verbaende, die die gleiche Bezeichnung fuehren, und
      fuer die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
10.   Fahrzeuge und Verbaende, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren,
      werden allein geschleust.
11.   Fahrzeuge und Verbaende, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren, werden nicht
      zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
12.   Die Schleusenaufsicht kann aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des
      Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der
      Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergaenzen oder von ihm


                                             - 43 -
     
                                                                             

    abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den
    Schleusenvorhaefen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter
   geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.
   Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
   a) zwei rote Lichter uebereinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse ausser Betrieb;
   b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
   c) das Erloeschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein
      rotes und ein gruenes Licht nebeneinander:
      Einfahrt verboten, Oeffnung der Schleuse wird vorbereitet;
   d) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter nebeneinander:
      Einfahrt erlaubt.

2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende
   Signallichter geregelt:
   a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
      Ausfahrt verboten;
   b) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter:
      Ausfahrt erlaubt.

3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das
   Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des gruenen Lichtes oder der gruenen Lichter
   nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen A.1 und E.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 55
4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt
   in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der
   Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
1. a) Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens.
   b) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
      Sie duerfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse
      einfahren. Ausserdem duerfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen
      Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
   c) Die Schleusenaufsicht kann jedoch abweichende Anordnungen erteilen, um die
      Schleuse bestmoeglich auszunutzen oder um aus Sicherheitsgruenden Fahrzeuge mit
      gefaehrlichen Guetern erforderlichenfalls einzeln zu schleusen.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1
   Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung:
   a) die Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Feuerwehr, der Polizei
      oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausuebung dringender dienstlicher Aufgaben
      unterwegs sind;
   b) die Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde das Vorrecht ausdruecklich zuerkannt
      hat.

3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:
   a) Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgruenden die
      Schleusung beschleunigt durchfahren muessen;
   b) Fahrzeugen, die fuer Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind;
                                           - 44 -
     
                                                                             

   c) Fahrgastschiffen, die fuer mindestens 100 Fahrgaeste zugelassen sind, wenn sie
      einen regelmaessigen Dienst versehen.
      Fahrgastschiffe versehen einen regelmaessigen Dienst, wenn sie innerhalb von
      vier Wochen mindestens vier Fahrten (Fahrgastkabinenschiffe innerhalb einer
      Saison vier Fahrten) auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem
      von der zustaendigen Behoerde abgestimmten und der Schiffahrt mindestens einen
      Monat vorher bekanntgegebenen Fahrplan durchfuehren. Bei etwaiger nachtraeglicher
      Aenderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
      Das Vorrecht gilt nur fuer die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan
      durchfahren werden.

4. Fuer Fahrgastschiffe, die nicht allen Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe c
   entsprechen, kann das Vorrecht in Ausnahmefaellen durch die zustaendige Behoerde
   erteilt werden:
   a) wenn diese Fahrgastschiffe zusammen mit anderen Fahrgastschiffen geschleust
      werden, die einen regelmaessigen Dienst versehen und das Vorrecht nach Nummer 2
      Buchstabe b besitzen, oder
   b) wenn die Gesamtzahl der taeglichen Vorschleusungen in jeder Fahrtrichtung an
      einer bestimmten Schleuse vier nicht ueberschreitet.
   Der Zeitplan jeder Sonderfahrt muss von der zustaendigen Behoerde genehmigt und der
   Schiffahrt bekanntgegeben werden. Das Vorrecht gilt nur fuer die Schleusen, die nach
   dem genehmigten Zeitplan durchfahren werden.
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden
   Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu
   werden, sofern das Fahrzeug mit Vorrang weniger als 1.500,00 m von der Schleuse
   entfernt ist, sei es, dass es vom Schleusenpersonal gesichtet wird oder dass es
   seinen Standort durch Sprechfunk mitgeteilt hat. In keinem Fall berechtigt es das
   Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend
   gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu
   schleusen.
   Gegenueber Fahrzeugen und Schubverbaenden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfaehigkeit,
   die ihre Fahrt nach einem mit der zustaendigen Behoerde abgestimmten Fahrplan
   durchfuehren, kann das Vorrecht von den Fahrgastschiffen nur einmal bei jeder
   Schleuse geltend gemacht werden.
7. Fahrzeuge nach § 6.26 Nr. 1 werden, soweit sie nicht Bootsschleusen oder -schleppen
   benutzen koennen, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.
   In keinem Fall koennen sie ein Vorschleusungsrecht beanspruchen.


Abschnitt VI.
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
   Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend anpassen. Sie
   muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie moeglich frei zu
   machen.
4. Bei unsichtigem Wetter duerfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder
   dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet
   sind.
5. Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen, muessen bei unsichtigem
   Wetter unverzueglich einen Liegeplatz aufsuchen.


                                           - 45 -
     
                                                                             

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
   Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend anpassen. Sie
   muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie moeglich frei zu
   machen.
4. Bei unsichtigem Wetter duerfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darueber
   hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal
   auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen, muessen bei unsichtigem
   Wetter unverzueglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Naehe, ausserhalb der Haefen oder der durch
   die zustaendige Behoerde bestimmten Liegestellen stillliegen, muessen bei unsichtigem
   Wetter waehrend des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben.
   Sobald sie ueber Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge naehern, oder
   sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
   vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, muessen sie
   ueber Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen koennen, muessen, sobald
   und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
   vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe
   von Glockenschlaegen geben. Diese Schallzeichen sind in Abstaenden von laengstens
   einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fuer geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
   Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur fuer eines der Fahrzeuge der
   Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine
   der in der Verordnung ueber das Fahren von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen
   Urkunden fuer die von ihr gefuehrte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach
   der Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges
   Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der
   Schifffahrt hinreichend vertraut ist, staendig im Steuerhaus aufhalten.
   Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug ueber einen
   Radareinmannsteuerstand verfuegt, muss sich die zweite Person nicht staendig im
   Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
   a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm
      entgegenkommende Fahrzeuge oder naehert es sich einer Strecke, in der sich
      Fahrzeuge befinden koennen, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es
      den entgegenkommenden Fahrzeugen ueber Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen
      Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt
      absprechen;
   b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein
      Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das
      sich ueber Funk nicht gemeldet hat, muss es ueber Sprechfunk dieses Fahrzeug auf
      die gefaehrliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
   c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die ueber Sprechfunk angerufen werden,
      muessen ueber Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen,
      ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie muessen dann mit den

                                           - 46 -
      
                                                                              

      entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge duerfen
      jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
   d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt,
      muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
      - einen "langen Ton" geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
      - seine Geschwindigkeit vermindern und, falls noetig, anhalten.

   Dies gilt auch fuer alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenueber Fahrzeugen, die
   in der Naehe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande
   kommt.
3. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur fuer
   das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsfuehrer des Verbandes oder der gekuppelten
   Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen und einen Liegeplatz aufsuchen
muessen, muessen waehrend der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie muessen so weit wie moeglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer
   eines Verbandes befindet, muessen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses
   Schallzeichen ist in Abstaenden von laengstens einer Minute zu wiederholen. Auf
   diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbaenden
   jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht-
   oder in Hoerweite des Schiffs- oder Verbandsfuehrers befinden oder durch eine
   Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug ueber Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird,
   muss es ueber Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine
   Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt
   durchfuehrt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden
   Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hoert, mit dem kein
   Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
   - wenn es sich in der Naehe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort,
     falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
   - wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so
     schnell wie moeglich freimachen.


§ 6.34
(ohne Inhalt)

§ 6.34
(weggefallen)

Kapitel 7
Regeln fuer das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muessen Fahrzeuge und
   Schwimmkoerper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer waehlen, wie es ihr Tiefgang und die
   oertlichen Verhaeltnisse gestatten. Sie duerfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.



                                            - 47 -
        
                                                                                

2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhaeltnisse dem Ufer auf weniger
   als 40,00 m naehern muss, duerfen Fahrzeuge laengs des Ufers nur liegen, wenn ihre
   Gesamtbreite 11,45 m nicht ueberschreitet.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustaendigen Behoerde erteilten Auflagen muss
   der Liegeplatz fuer eine schwimmende Anlage so gewaehlt werden, dass die Fahrrinne fuer
   die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbaende, Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen muessen so
   verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise veraendern
   koennen, die andere Fahrzeuge gefaehrdet oder behindert. Dabei sind insbesondere
   Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu beruecksichtigen.

§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht stilliegen
   a)    auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Stilliegeverbot
         besteht;
   b)    auf den von der zustaendigen Behoerde bekanntgegebenen Strecken;
   c)    auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf
         der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht;
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
         Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 58
   d)    unter Bruecken und Hochspannungsleitungen;
   e)    in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Naehe sowie auf Strecken,
         die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden wuerden, und in der Naehe
         solcher Strecken;
   f)    an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Haefen und Nebenwasserstrassen;
   g)    in der Fahrrinne von Faehren;
   h)    im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebruecken und beim Abfahren benutzen;
   i)    auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet
         sind;
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
   k)    seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 fuehrt,
         innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weissen Zusatztafel in Metern
         angegeben ist;
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
         (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59)
   l)    auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflaechen,
         deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst
         sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
   m)    in den oberen und unteren Vorhaefen der Schleusen. Das gilt nicht fuer Fahrzeuge,
         die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen
         bei Nacht und unsichtigem Wetter in den unteren Vorhaefen zulassen, sofern die
         durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
   den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage
   7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1, E.5.2, E.5.3, E.5.4, E.5.5, E.5.6,
   E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14, E.5,15, E.6 und E.7
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59 und 60)

§ 7.03 Ankern
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht ankern:
                                              - 48 -
     
                                                                             

   a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Ankerverbot
      besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 61

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken
   ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf
   der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.6

§ 7.04 Festmachen
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen am Ufer nicht
   festmachen:
   a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Festmacheverbot
      besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.7
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 61

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
   den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, und nur auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.7
3. Baeume, Gelaender, Pfaehle, Grenzsteine, Saeulen, Eisenleitern, Handlaeufe und aehnliche
   Gegenstaende duerfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, duerfen
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Seite der Wasserstrasse stilliegen, auf der
   das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf einer Wasserflaeche stilliegen, deren
   Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom
   Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
   Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide
   Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in
   roemischen Zahlen angegeben ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen



                                           - 49 -
      
                                                                              

1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7)
   aufgestellt ist, duerfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, fuer die das Tafelzeichen
   gilt.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9,
   E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14 und E.5.15
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62 und 63
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der
   Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben
   dem anderen zu belegen.

§ 7.07 Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
Stillliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen muessen beim
   Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende
   Mindestabstaende einhalten:
   a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehrt;
   b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 fuehrt;
   c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehrt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
   a) fuer Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche
      Bezeichnung fuehren;
   b) fuer Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht fuehren, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8
      ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die
      fuer ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3. In besonderen Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen,
   muss sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten. Die zustaendige Behoerde
   kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser
   Verpflichtung befreien.
2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgaeste befinden, muss
   sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten.
3. Alle uebrigen Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen muessen beim
   Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch
   einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der
   oertlichen Verhaeltnisse nicht erforderlich oder die zustaendige Behoerde laesst eine
   Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsfuehrer, ist jeweils der Eigentuemer, Ausruester oder sonstige
   Betreiber fuer den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.


Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Hoechstabmessungen der Fahrzeuge und Verbaende
Unbeschadet des § 9.04 duerfen Fahrzeuge und Verbaende folgende Abmessungen nicht
ueberschreiten:
a) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht ueberschreiten;
b) die Laenge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem 31. Dezember 1962 gelegt worden
   ist, darf 110,00 m nicht ueberschreiten;

                                            - 50 -
      
                                                                              

c) die Gesamtlaenge eines Schubverbandes darf 172,10 m nicht ueberschreiten;
d) die Gesamtlaenge eines Schleppverbandes darf 250,00 m nicht ueberschreiten.
Die zustaendige Behoerde kann in den Faellen des Satzes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen
zulassen oder fuer die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.

§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 betraegt die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber
dem Ufer allgemein 30 km/h einschliesslich der Altwaesser im franzoesischen Abschnitt und
15 km/h auf den franzoesischen Kanalstrecken.
Diese Geschwindigkeitsbeschraenkung gilt nicht:
a) fuer Kleinfahrzeuge auf freien Flussstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare
   Wasserflaeche frei von anderen Benutzern der Wasserstrasse ist. Hierbei darf die
   Geschwindigkeit gegenueber dem Ufer 60 km/h nicht ueberschreiten;
b) fuer Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskilaeufer auf den fuer das
   Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;
c) fuer Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten
   Veranstaltung von der zustaendigen Behoerde erteilt wurde;
d) fuer Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden, die die Bezeichnung nach § 3.27 fuehren;
e) fuer bestimmte Strecken, auf denen die zustaendige Behoerde befristet oder unbefristet
   eine abweichende Hoechstgeschwindigkeit zugelassen hat.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbaende
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
   In Ausnahmefaellen, die durch aussergewoehnliche oertliche Verhaeltnisse bedingt sind,
   duerfen Schubverbaende jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht
   behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptaetigkeit ausueben, sofern nicht die fuer den
   jeweiligen Flussabschnitt zustaendige Behoerde eine Sondererlaubnis fuer die Fahrt
   erteilt.

§ 8.03 Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren, wenn dies im
Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdruecklich zugelassen
ist.
Diese Fahrzeuge muessen laengsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden
Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht,
gekuppelt werden, es sei denn, dass ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene
Urkunde bescheinigt, dass sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.

§ 8.04 Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
Traegerschiffsleichter duerfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden.
Die fuer die jeweiligen Flussabschnitte zustaendigen Behoerden koennen jedoch Ausnahmen
hiervon zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
Schubleichter duerfen ausserhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von
der zustaendigen Behoerde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen
Strecken fortbewegt werden.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbaende
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes muessen die starre Verbindung aller Fahrzeuge
   gewaehrleisten.


                                            - 51 -
     
                                                                             

2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen muessen sich schnell und leicht herstellen
   und loesen lassen.
3. Die Kupplungen muessen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden,
   gleichmaessig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbaenden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem
   geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein
   Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermoeglicht, sofern im
   Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.07 Sprechfunk und Sprechverbindung auf Verbaenden
1. (ohne Inhalt)
2. Schubverbaende, deren Laenge 110 m ueberschreitet, muessen mit der Schleuse
   Funkverbindung auf den Kanaelen des Nautischen Informationsfunkes, die von den
   zustaendigen Behoerden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in
   folgende Moselstrecken einfahren:
   von Mosel-km 16,00
   bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)
   von Mosel-km 31,30
   bis Mosel-km 40,20 (Mueden)
   von Mosel-km 52,50
   bis Mosel-km 63,40 (Fankel)
   von Mosel-km 69,20
   bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
   von Mosel-km 98,50
   bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)
   von Mosel-km 120,00
   bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
   von Mosel-km 137,00
   bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)
   von Mosel-km 158,00
   bis Mosel-km 171,00 (Detzem)
   von Mosel-km 191,00
   bis Mosel-km 200,00 (Trier)
   von Mosel-km 206,00
   bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)
   von Mosel-km 223,00
   bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)
   von Mosel-km 237,00
   bis Mosel-km 245,50 (Apach)
   von Mosel-km 253,00
   bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)
   von Mosel-km 264,00
   bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)
   von Mosel-km 272,00
   bis Mosel-km 282,00 (Orne)
   von Mosel-km 280,50
   bis Mosel-km 288,50 (Talange)
   von Mosel-km 292,00
   bis Mosel-km 301,50 (Talange)
   und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Ausserdem
   haben sich zu Berg fahrende Schubverbaende bei km 226,00 nochmals ueber Funk bei der
   Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
3. Ist ein Schubverband laenger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem
   Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden
   sein.
4. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss zwischen den Steuerstaenden
   beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.



                                           - 52 -
      
                                                                              

5. Bei Schleppverbindungen muss zwischen den Steuerstaenden aller Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung bestehen.
6. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbaende
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenraeume zwischen
den Fahrzeugen muessen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09
(ohne Inhalt)

§ 8.10 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfaellen oder Unfaellen, die ein Freiwerden der befoerderten gefaehrlichen
   Gueter verursachen koennen, muss das Bleib-weg-Signal ausgeloest werden auf
   a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 fuehren muessen,
      und
   b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen,
   wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden fuer Personen
   oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
   Dies gilt nicht fuer Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
   Wenn diese jedoch zu einem Verband gehoeren, muss das Bleib-weg-Signal von dem
   Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
   Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen
   Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem
   Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
   Nach dem Ausloesen muss das Bleib-weg-Signal selbsttaetig ablaufen; der Ausloeser muss
   so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betaetigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, muessen alle Massnahmen zur Abwendung
   der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muessen sie
   a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in moeglichst weiter
      Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
   b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie moeglich
      weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Massnahmen zu treffen:
   a) alle Fenster und nach aussen fuehrenden Oeffnungen sind zu schliessen;
   b) alle nicht geschuetzten Feuer und Lichter sind zu loeschen;
   c) das Rauchen ist einzustellen;
   d) die fuer den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
   e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
   Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen
   Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch fuer Fahrzeuge, die in der Naehe der Gefahrenzone stilliegen,
   sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu
   verlassen.
6. Bei der Ausfuehrung der Massnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Stroemung und
   Windrichtung zu beruecksichtigen.
7. Die Massnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu
   ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgeloest wird.
8. Der Schiffsfuehrer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die naechste zustaendige
   Behoerde nach den gegebenen Moeglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
                                            - 53 -
      
                                                                              


§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten fuer Fahrgastschiffe, die fuer die Uebernachtung
zugelassen sind:
a) an Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und
   des Personals bei einem Notfall enthaelt. Weiterhin muessen Verhaltensmassregeln fuer
   die Fahrgaeste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Raeumung des Fahrzeugs
   vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmassregeln muessen an mehreren, jeweils
   geeigneten Stellen ausgehaengt sein;
b) Besatzung und Personal muessen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen
   und regelmaessig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c) waehrend des Aufenthalts von Fahrgaesten an Bord muessen die Fluchtwege voellig frei
   von Hindernissen sein. Die Tueren und Notausstiege der Fluchtwege muessen von beiden
   Seiten leicht zu oeffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die laenger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgaesten
   Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgaeste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang
   durchgefuehrt werden. Die Durchfuehrung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 8.12 Anlegestellen fuer Fahrgastschiffe
1. Fahrgastschiffe duerfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zustaendigen
   Behoerde allgemein, im Einzelfall oder fuer den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
2. Diese Fahrzeuge duerfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies
   zum Ein- und Aussteigen der Fahrgaeste sowie zum Laden und Loeschen von Guetern
   notwendig ist. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.


Kapitel 9
Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Fahrbeschraenkungen
Beim Durchfahren der Flusskruemmung in Hoehe der Eisenbahnbruecke suedlich von Diedenhofen/
Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Bei rotem Licht muessen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km
268,50 (Beginn der Kruemmung) anhalten.
Bei gruenem Licht duerfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brueckenoeffnung
durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, muessen Bergfahrer "einen langen Ton"
geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zustaendigen Aufsichtsdienstes
abwarten.
Talfahrer duerfen in die Kruemmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von
Diedenhofen/Thionville einfahren.

§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleusen Talange und Metz ausserhalb der
Betriebszeiten
1. Ausserhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist fuer die Durchfahrt
   durch die Schleusen Talange und Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der
   stattgegeben wird, sofern nicht aussergewoehnliche Betriebsschwierigkeiten dem
   entgegenstehen. Fuer eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und
   vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muss die Anmeldung spaetestens
   um 16.00 Uhr vorliegen. Sie kann gegebenenfalls fernmuendlich an jede der ausserhalb
   der Betriebszeit zu durchfahrenden Moselschleusen zwischen Talange und Neuves-
   Maisons uebermittelt werden.
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:


                                            - 54 -
     
                                                                             

   a) der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsfuehrers,
   b) der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der
      Anhaenge,
   c) der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
   d) der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.

3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die
   Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzueglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt
   unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzueglich zu
   benachrichtigen.
   Die Anmeldung wird hinfaellig, wenn der angegebene Zeitpunkt des Eintreffens in der
   Schleuse Talange oder Metz um mehr als eine Stunde ueberschritten wird.

§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel betraegt:
   - von der Moselmuendung (km 0,00) bis zur Schleuse Koblenz (km 1,96) 2,10 m bei
     Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins
   - von der Schleuse Koblenz (km 1,96) bis Rauenthal (km 3,55) 3,70 m bei Regelstau.

2. Zu Berg kommende Fahrzeuge muessen die ihnen zugewiesene Schleusenkammer ansteuern.
   Die Weisung hierzu gibt bei Tag und bei Nacht ein ueber der Mitteloeffnung
   der Eisenbahnbruecke (Mosel-km 1,250) angebrachter aus zwei weissen Lichtern
   nebeneinander bestehender Richtungsweiser.
   Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten:
   a) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blinkend:
      In Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (noerdliche) Brueckenoeffnung und in
      Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer benutzen,
   b) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:
      In Fahrtrichtung gesehen links liegende (suedliche) Brueckenoeffnung und in
      Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer benutzen,
   c) beide Lichter ununterbrochen: Vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am
      Nordufer anhalten und bis zur Einweisung warten,
   d) beide Lichter blinkend:
      Beide Brueckenoeffnungen und Schleusenkammern benutzbar.

3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe ueber 2,50 m und
   Fahrzeugzusammenstellungen ueber 110,00 m Laenge muessen die in Fahrtrichtung gesehen
   rechts liegende (noerdliche) Brueckenoeffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts
   liegende (noerdliche) Schleusenkammer benutzen.
   Solange ihnen diese Brueckenoeffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen wird,
   haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbruecke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine
   Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 9.04 Fahrt von Schubverbaenden in der Moselmuendung
1. Von der Muendung der Mosel in den Rhein bis Mosel-km 1,0 duerfen Schubverbaende mit
   einer Laenge bis zu 193,00 m und einer Breite bis zu 22,90 m verkehren.
2. Schubverbaende, deren Breite 11,45 m ueberschreitet, muessen rechtzeitig vor
   der Einfahrt ueber Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse Koblenz Verbindung
   aufnehmen, sich ueber die Verkehrslage unterrichten lassen und auf Empfang
   geschaltet bleiben. Ueber Kanal 10 ist ebenfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im
   Abstand von jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit der Angabe der Entfernung
   vom Deutschen Eck zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10 auf Empfang zu
   schalten.


                                            - 55 -
        
                                                                                

§ 9.05 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden, die dem ADNR unterliegen,
   Tankschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 muessen sich vor der
   Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Muendung
   in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der
   zustaendigen Behoerde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
   a)    Schiffsgattung;
   b)    Schiffsname;
   c)    Standort, Fahrtrichtung;
   d)    Amtliche Schiffsnummer; bei Seeschiffen IMO-Nummer;
   e)    Tragfaehigkeit;
   f)    Laenge und Breite des Fahrzeugs;
   g)    Art, Laenge und Breite des Verbandes;
   h)    Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
   i)    Fahrtroute;
   j)    Beladehafen;
   k)    Entladehafen;
   l)    bei Gefahrguetern nach ADNR:
          die   UN-Nummer oder Stoffnummer,
          die   offizielle Benennung fuer die Befoerderung, sofern zutreffend ergaenzt durch
          die   technische Bezeichnung,
          die   Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
          die   Gesamtmenge der gefaehrlichen Gueter, fuer die diese Angaben gelten;
         bei anderen Guetern:
          die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

   m)    0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;
   n)    Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 muessen sich die Schiffsfuehrer aller
   Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Faehren und Kleinfahrzeuge, vor der Einfahrt
   in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/Palzem) und der
   Muendung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem
   von der zustaendigen Behoerde bekannt gegebenen Kanal melden und die Angaben nach
   Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusaetzlich folgende Angaben machen:
   a) Beladungszustand (leer oder beladen);
   b) voraussichtliche Ankunft an der Eingangsschleuse:
        aa)   Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,
        bb)   Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.

3. Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2 genannten
   Angaben koennen auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, muendlich oder
   elektronisch der zustaendigen Behoerde rechtzeitig mitgeteilt werden. Fuer Transporte
   von mehr als zwei verschiedenen Gefahrguetern muss die Meldung schriftlich oder
   elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsfuehrer melden, wenn
   er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der meldepflichtigen Strecken einfaehrt,
   diese wieder verlaesst und innerhalb der Strecke einen weiteren Meldepunkt in seiner
   Fahrtrichtung passiert.
4. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt fuer mehr als zwei Stunden, muss der
   Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
5. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
   Strecke, ist dies der naechsten Schleuse unverzueglich mitzuteilen.
                                              - 56 -
      
                                                                              

6. Alle Fahrzeuge, die eine vollstaendige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben
   haben, sowie Fahrzeuge die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel einfahren,
   muessen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben
   nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
7. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der
   jeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach Nummer
   2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht"
   gekennzeichnet.


Kapitel 10
Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser

§ 10.01 Hochwassermarken
1. Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstaende bestimmt:
------------------------------------------------------------------------
I    Pegelbezeichnung    I   Marke I    I   Marke II   I   Marke III   I
I                        I      m       I      m       I      m        I
I----------------------------------------------------------------------I
I Pegel Metz             I     3,20     I     4,20     I     4,20      I
I   (Pont des Morts)     I              I              I               I
I Unterpegel             I              I              I               I
I   Wehr Uckange         I     1,90     I     3,30     I     3,30      I
I   Koenigsmacker         I              I              I     7,80      I
I   Apach                I              I              I     3,60      I
I   Stadtbredimus-Palzem I     3,70     I     4,50     I     5,30      I
I   Grevenmacher-Wellen I               I              I     5,20      I
I   Trier                I     5,20     I     5,80     I     6,95      I
I   Detzem               I              I              I     7,05      I
I   Wintrich             I              I              I     6,75      I
I   Zeltingen            I              I              I     6,95      I
I   Enkirch              I              I              I     7,80      I
I   St. Aldegund         I              I              I     7,75      I
I   Fankel               I              I              I     7,80      I
I Pegel Cochem           I     4,50     I     5,00     I etwa 6,00     I
I Unterpegel             I              I              I               I
I   Mueden                I              I              I     7,30      I
I   Lehmen               I              I              I     7,15      I
I Rheinpegel Koblenz     I              I              I     6,50      I
------------------------------------------------------------------------
2. a) Die Hochwassermarken I und II gelten fuer folgende Strecken:
      - Metz (Pont des Morts) fuer die Haltung Argancy,
      - Wehr Uckange fuer die Haltung Uckange,
      - Stadtbredimus-Palzem vom Unterwasser Diedenhofen/Thionville bis Oberwasser
        Grevenmacher-Wellen,
      - Trier vom Unterwasser Grevenmacher-Wellen bis Oberwasser Zeltingen,
      - Cochem vom Unterwasser Zeltingen bis Oberwasser Koblenz.

   b) Die Hochwassermarken III gelten fuer die Stauhaltungen, an deren oberen Enden
      sie angebracht sind. Der Rheinpegel Koblenz ist bestimmend fuer das Unterwasser
      der Schleusen Koblenz bis zur Moselmuendung. Fuer die Strecke zwischen Mosel-km
      3,55 (Hafen Rauenthal und Liegestelle am rechten Ufer) und dem Unterwasser der
      Schleusen Koblenz wird die Hochwassermarke III durch den Wasserstand von 9,15 m
      am Unterpegel Lehmen bestimmt.



                                            - 57 -
      
                                                                              

§ 10.02 Regeln fuer die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder
ueberschritten sind
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
   a) Schleppverbaenden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie
      den naechsten Sicherheitshafen oder den naechsten geeigneten Liegeplatz ausserhalb
      der Schleusenvorhaefen aufzusuchen. Die zustaendige Behoerde kann in Einzelfaellen
      Ausnahmen zulassen.
   b) Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, muessen
      auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen
      einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen
      Schleusenvorhaefen eingefahren sind.
   c) Fahrzeuge duerfen in den oberen Schleusenvorhaefen nicht stilliegen.
   d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Hoechstgeschwindigkeit der
      Talfahrer gegenueber dem Ufer 20 km/h nicht ueberschreiten.
   e) Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem
      ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, muessen dies vorher ankuendigen und ihre
      Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.

2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen
   mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr
   als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS)
   betraegt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den naechsten Sicherheitshafen oder
   den naechsten geeigneten Liegeplatz ausserhalb der Schleusenvorhaefen aufzusuchen.
3. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die
   Schifffahrt mit Ausnahme des Uebersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses
   Verbots haben alle Fahrzeuge den naechsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder -
   soweit dies nicht moeglich ist - an der naechsten geeigneten Stelle ausserhalb der
   Schleusenvorhaefen stillzuliegen.
4. Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist
   Sicherheitshafen.


Zweiter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 11
Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
   a) "Abfall/Abwasser": Sie werden unterschieden in Schiffsbetriebsabfaelle und
      Abfaelle aus dem Ladungsbereich.
   b) "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung
      des Schiffes entstehen.
   c) "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit
      der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen.
   d) "Zugelassene Annahmestelle": Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Buchstabe a oder
      Einrichtung an Land, die zur Annahme von Schiffsbetriebsabfaellen und Abfaellen
      aus dem Ladungsbereich von den zustaendigen Behoerden zugelassen sind.



                                            - 58 -
     
                                                                             

   e) "Einheitstransport": Transport, bei dem im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs
      ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Befoerderung
      keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befoerdert wird.

2. Schiffsbetrieb
   a) "Altfett": gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und
      Schmieranlagen anfaellt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett.
   b) "Altoel": gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe-
      und Hydraulikoel.
   c) "Anderer oel- oder fetthaltiger Abfall": Altfilter (gebrauchte Oel- und
      Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere,
      verunreinigte Behaelter), Verpackungen.
   d) "Bilgenwasser": oelhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks,
      Kofferdaemmen und Wallgaengen.
   e) "Haeusliches Abwasser": Abwasser aus Kuechen, Essraeumen, Waschraeumen (Duschen,
      Waschbecken) und Waschkuechen sowie Faekalabwasser.
   f) "Hausmuell": aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfaelle (z.B.
      Speisereste, Papier, Glas und aehnliche Kuechenabfaelle), jedoch ohne Anteile der
      anderen definierten Schiffsbetriebsabfaelle.
   g) "Klaerschlamm": Rueckstaende, die bei Betrieb einer Bordklaeranlage an Bord des
      Fahrzeugs entstehen.
   h) "Separiertes Wasser": durch Massnahmen auf amtlich zugelassenen
      Bilgenentoelungsbooten aus dem Bilgenwasser abgetrenntes Wasser.
   i) "Slops": pumpfaehiges oder nicht pumpfaehiges Gemisch bestehend aus
      Ladungsrueckstaenden mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.
   j) "Uebriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall ausser den unter den Buchstaben a
      bis g und i genannten Abfaellen.

3. Ladungsbereich
   a) "Restladung": fluessig Ladung, die nach dem Loeschen ohne Einsatz eines
      Nachlenzsystems nach ADNR als Rueckstand im Ladetank und im Leitungssystem
      verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Loeschen ohne den Einsatz von
      Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rueckstand im Laderaum verbleibt.
      Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen.
   b) "Ladungsrueckstaende": fluessige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach
      ADNR aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene
      Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem
      Laderaum entfernt werden kann.
   c) "Umschlagsrueckstande": trockene und gegebenenfalls fluessige Ladung, die beim
      Umschlag ausserhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt (z.B. auf das Gangbord).
   d) "Ungereinigter Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch
      Restladung befindet.
   e) "Besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden
      ist (z.B. durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen), und der nur noch
      Ladungsrueckstaende enthaelt.
   f) "Feingelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt
      worden ist (z.B. durch das Nachlenzsystem nach ADNR), und der nur noch
      Ladungsrueckstaende enthaelt.
   g) "Vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels
      Vakuumtechnik entfernt worden sind, und der deutlich weniger Ladungsrueckstaende
      enthaelt als ein besenreiner Laderaum.
   h) "Reinigung": Beseitigung der Restladung aus den Laderaeumen und Ladetanks durch
      geeignete Massnahmen (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem),
      durch die der Reinigungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum

                                           - 59 -
      
                                                                              

      vakuumrein" oder "Ladetank feingelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der
      Umschlagsrueckstaende in Bereichen ausserhalb des Laderaumes.
   i) "Waschen": Beseitigung der Ladungsrueckstaende aus dem besenreinen oder
      vakuumreinen Laderaum und feingelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf
      oder Wasser.
   j) "Waschreiner Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem
      Waschen fuer jede Ladungsart geeignet ist.
   k) "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen
      Laderaeumen oder von feingelenzten Ladetanks anfaellt. Hierzu wird auch
      Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderaeumen oder
      Ladetanks stammt.


§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsfuehrer, die uebrige Besatzung und sonstige Personen an Bord muessen die nach
den Umstaenden gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse zu
vermeiden und um die Menge des entstehenden Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie
moeglich zu halten.

§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altoel, Bilgenwasser, Altfett und anderen oel-
   oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmuell und uebrigen Sonderabfall in die
   Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfaelle oder Abwaesser frei geworden oder drohen sie
   freizuwerden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
   darueber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des
   Stoffes so genau wie moeglich anzugeben.

§ 11.04 Sammlung und Behandlung an Bord
1. Der Schiffsfuehrer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten
   Abfaelle an Bord separat in dafuer vorgesehenen Behaeltern und Bilgenwasser in den
   Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behaelter sind an Bord so zu lagern, dass
   auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurueckgehalten werden koennen.
2. Es ist verboten,
   a) an Deck gestaute lose Behaelter als Altoelsammelbehaelter zu verwenden,
   b) Abfaelle an Bord zu verbrennen oder
   c) oel-, fettloesende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen
      einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des
      Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.


§ 11.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne der
   Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gueltiges
   Oelkontrollbuch an Bord haben, das von der zustaendigen Behoerde nach dem Muster
   der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
   Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten
   Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfaelle, mit Ausnahme des Hausmuells, sind in
   regelmaessigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
   Abstaenden an die von den zustaendigen Behoerden zugelassenen Annahmestellen gegen
   Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im
   Oelkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die ausserhalb der Mosel gueltig sind,
   andere Dokumente ueber die Abgabe von Schiffsbetriebsabfaellen fuehrt, muss in diesen
                                            - 60 -
      
                                                                              

   anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfaellen ausserhalb der Mosel
   erbringen koennen. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Oeltagebuch nach dem
   Uebereinkommen zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
4. Hausmuell ist an den dafuer vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsfuehrer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafuer zu sorgen,
   dass
   a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung
      liegt,
   b) bei separater Befuellung der Tanks die Absperrventile innerhalb der
      Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind und
   c) der Bunkervorgang ueberwacht wird.

2. Der Schiffsfuehrer hat weiter dafuer zu sorgen, dass die fuer den Bunkervorgang
   verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des
   Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
   a) die Sicherstellung einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
   b) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfuellleistung, insbesondere im Hinblick
      auf moegliche Tankentlueftungsprobleme,
   c) die Reihenfolge der Tankbefuellung und
   d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn waehrend der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsfuehrer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn
   die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 11.07
(ohne Inhalt)

§ 11.08 Bilgenentoelungsboote
Von dem Verbot nach § 11.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus
zugelassenen Bilgenentoelungsbooten in die Wasserstrasse ausgenommen, wenn der maximale
Restoelgehalt des Auslaufs staendig und ohne vorherige Verduennung den nationalen
Bestimmungen entspricht.

§ 11.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Aussenhaut der Fahrzeuge mit Oel anzustreichen oder mit Mitteln zu
reinigen, die nicht in das Gewaesser gelangen duerfen.

Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 1999, 484 - 485

Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder
Registerort der Fahrzeuge liegt
                            (nur Hinweis)
              A             : Oesterreich
              B             : Belgien
             BG             : Bulgarien
             BY             : Weissrussland
             CH             : Schweiz
             CZ             : Tschechische Republik
              D             : Deutschland
              F             : Frankreich
             FI             : Finnland

                                            - 61 -
      
                                                                              

              HR             :   Kroatien
              HU             :   Ungarn
               I             :   Italien
               L             :   Luxemburg
              MD             :   Republik Moldavien
               N             :   Niederlande
              NO             :   Norwegen
               P             :   Portugal
              PL             :   Polen
               R             :   Rumaenien
             RUS             :   Russische Foederation
              SE             :   Schweden
              SK             :   Slowakei
              UA             :   Ukraine
              YU             :   Jugoslawien

Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 74

(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erlaeuterung. Es ist stets vom Wortlaut der
   Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbaende, deren Laenge 110,00 m nicht ueberschreitet, gelten als einzeln
   fahrende Fahrzeuge von gleicher Laenge.
3. Zeichenerklaerung:
   ... nicht darstellbare Zeichen
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)
   Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsaechlich entzogen ist, ist mit einem
   Punkt in der Mitte versehen.
   Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
   ... nicht darstellbares Bild 1
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
   § 3.01   Begriffsbestimmungen und Anwendungen
            Nr. 1: Der Horizontbogen, ueber den das Topplicht, die Seitenlichter und das
            Hecklicht sichtbar sind

... nicht darstellbares Bild 2
 § 3.08   Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
          Nr. 2: Laenge bis 110,00 m

... nicht darstellbares Bild 3
 § 3.08   Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
          Nr. 1: Laenge mehr als 110,00 m

... nicht darstellbare 2 Bilder 4
 § 3.09   Schleppverbaende
          Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes
          faehrt

... nicht darstellbare 2 Bilder 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
 § 3.09   Schleppverbaende
          Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an
          der Spitze des Verbandes fahren
                                          - 62 -
      
                                                                              


... nicht darstellbare 2 Bilder 6
 § 3.09   Schleppen
          Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

... nicht darstellbare 2 Bilder 7
 § 3.09   Schleppen
          Nr. 3: Anhanglaenge des Verbandes ueber 110,00 m

... nicht darstellbare 2 Bilder 8
 § 3.09   Schleppen
          Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglaenge des Verbandes mit mehr als zwei laengsseits
          verbundenen Fahrzeugen

... nicht darstellbare 2 Bilder 9
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
 § 3.09   Schleppen
          Nr. 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglaenge des Schleppverbandes

... nicht darstellbare 2 Bilder 10
 § 3.09   Schleppen
          Nr. 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglaenge des Schleppverbandes

... nicht darstellbares Bild 11
 § 3.10   Schubverbaende
          Nr. 1: Schubverband

... nicht darstellbares Bild 12
 § 3.10   Schubverbaende
          Nr. 1 Buchstabe c: Ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in
          ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

... nicht darstellbares Bild 13
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
 § 3.10   Schubverbaende
          Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

... nicht darstellbare 2 Bilder 14
 § 3.10   Schubverbaende
          Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbaende

... nicht darstellbares Bild 15
 § 3.11   Gekuppelte Fahrzeuge
          Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

... nicht darstellbares Bild 16
 § 3.11   Gekuppelte Fahrzeuge
          Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne
          Maschinenantrieb

... nicht darstellbares Bild 17
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
 § 3.12   Fahrzeuge unter Segel

... nicht darstellbares Bild 18
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

... nicht darstellbares Bild 19

                                             - 63 -
      
                                                                              

 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit
          Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

... nicht darstellbares Bild 20
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen
          Seiten sichtbaren Licht

... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 3: Geschleppt oder laengsseits gekuppelt

... nicht darstellbares Bild 22
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 4: Unter Segel fahrend

... nicht darstellbares Bild 23
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

... nicht darstellbares Bild 24
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und
          bei Annaeherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

... nicht darstellbares Bild 25
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

... nicht darstellbare 2 Bilder 26
 § 3.13   Kleinfahrzeuge
          Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b
 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 1: Bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR

... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR

... nicht darstellbare 2 Bilder 29
 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR

... nicht darstellbare 2 Bilder 30
 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 4: Schubverband

... nicht darstellbare 2 Bilder 31
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge

... nicht darstellbare 2 Bilder 32

                                            - 64 -
      
                                                                              

 § 3.14   Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
          Nr. 5: Schubverbaende mit zwei schiebenden Fahrzeugen

... nicht darstellbares Bild 33
 § 3.15   Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und
          deren Laenge unter 20,00 m liegt

... nicht darstellbares Bild 34
 § 3.16   Faehren
          Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren

... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
 § 3.16   Faehren
          Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Doepper bei einer Gierfaehre am Laengsseil

... nicht darstellbares Bild 36
 § 3.16   Faehren
          Nr. 3: Frei fahrende Faehren

... nicht darstellbares Bild 37
 § 3.17   Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen

... nicht darstellbare 2 Bilder 38
 § 3.18   Manoevrierunfaehige Fahrzeuge

... nicht darstellbares Bild 39
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
 § 3.19   Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen

... nicht darstellbares Bild 40
 § 3.20   Fahrzeuge beim Stilliegen
          Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Faehren und schwimmenden
          Geraete bei der Arbeit

... nicht darstellbares Bild 41
 § 3.20   Fahrzeuge beim Stilliegen
          Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

... nicht darstellbare 2 Bilder 42
 § 3.21   Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter

... nicht darstellbare 2 Bilder 43
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
 § 3.21   Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter:
          Schubverbaende

... nicht darstellbare 2 Bilder 44
 § 3.21   Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter:
          Gekuppelte Fahrzeuge

... nicht darstellbares Bild 45
 § 3.22   Faehren, die an ihrer Landestelle stilliegen
          Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren

... nicht darstellbares Bild 46
 § 3.22   Faehren, die an ihrer Landestelle stilliegen
          Nr. 2: Frei fahrende Faehren

                                            - 65 -
      
                                                                              

... nicht darstellbares Bild 47
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
 § 3.23   Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen

... nicht darstellbare 2 Bilder 48
 § 3.24   Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern

... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b
 § 3.25   Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
          Fahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
 § 3.25   Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
          Fahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

... nicht darstellbare 2 Bilder 51
 § 3.25   Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
          Fahrzeuge
          Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden
          Seiten

... nicht darstellbare 2 Bilder 52
 § 3.25   Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene
          Fahrzeuge
          Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

... nicht darstellbare 2 Bilder 53
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
 § 3.26   Fahrzeuge und Schwimmkoerper, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen
          Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

... nicht darstellbare 2 Bilder 54
 § 3.26   Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
          gefaehrden koennen
          Nr. 2 und 3: Schwimmkoerper, schwimmende Anlagen und deren Anker

... nicht darstellbare 2 Bilder 55
 § 3.26   Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
          gefaehrden koennen
          Nr. 4: Anker schwimmender Geraete

... nicht darstellbare 2 Bilder 56
 § 3.27   Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerde

... nicht darstellbare 2 Bilder 57
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
 § 3.28   Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstrasse ausfuehren

... nicht darstellbare 2 Bilder 58
 § 3.29   Schutz gegen Wellenschlag

... nicht darstellbare 2 Bilder 59
 § 3.30   Notzeichen

... nicht darstellbare 2 Bilder 60

                                            - 66 -
      
                                                                              

 § 3.31   Verbot, das Fahrzeug zu betreten

... nicht darstellbare 2 Bilder 61
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92)
 § 3.32   Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer zu
          verwenden.

... nicht darstellbare 2 Bilder 62
 § 3.33   Verbot des Stilliegens nebeneinander

... nicht darstellbare 2 Bilder 63
 § 6.04   Begegnen
          Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite


Anlage 4
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92

(ohne Inhalt)

Anlage 5
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92

(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 93 - 95;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschlaege und das Dreitonzeichen ("drei ohne
Unterbrechung aufeinanderfolgende Toene von verschiedener Hoehe"), bestehen in der Abgabe
eines Tones oder mehrerer Toene hintereinander mit folgenden Merkmalen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Toenen betraegt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Toenen" aus einer Folge von mindestens
sechs Toenen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Toenen
ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schlaege
von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

...                 1 langer Ton      "Achtung"
...                 1 kurzer Ton      "Ich richte meinen Kurs nach
                                          Steuerbord"
...                 2 kurze Toene      "Ich richte meinen Kurs nach
                                          Backbord"
...                 3 kurze Toene      "Meine Maschine geht rueckwaerts"
...                 4 kurze Toene      "Ich bin manoevrierunfaehig"
...                 Folge sehr        "Gefahr eines Zusammenstosses"
                       kurzer Toene
...                 Wiederholte
                       lange Toene
                       oder              "Notsignal"                § 4.04 Nr. 1
...                 Gruppen von
                       Glockenschlaegen

                                             - 67 -
      
                                                                              

B. Begegnungszeichen
   Vorbeifahrt an Backbord verlangt
   Normalfall: ... 1 kurzer Ton       "Ich will an Backbord
                      des Bergfahrers    vorbeifahren"           § 6.04     Nr. 4
                ... 1 kurzer Ton      "Einverstanden, fahren Sie an
                      des Talfahrers     Backbord vorbei"        § 6.04     Nr. 5
   Abweichung: ... 2 kurze Toene       "Nicht einverstanden, fahren Sie
                      des Talfahrers     an Steuerbord vorbei"   § 6.05     Nr. 2
                ... 2 kurze Toene      "Einverstanden, ich werde an
                      des Bergfahrers    Steuerbord
                                         vorbeifahren"           § 6.05     Nr. 3
   Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
   Normalfall: ... 2 kurze Toene       "Ich will an Steuerbord
                      des Bergfahrers    vorbeifahren"           § 6.04     Nr. 4
                ... 2 kurze Toene      "Einverstanden, fahren Sie an
                      des Talfahrers     Steuerbord vorbei"      § 6.04     Nr. 5
   Abweichung: ... 1 kurzer Ton       "Nicht einverstanden, fahren Sie
                      des Talfahrers     an Backbord vorbei"     § 6.05     Nr. 2
                ... 1 kurzer Ton      "Einverstanden, ich werde an
                      des Bergfahrers    Backbord vorbeifahren" § 6.05      Nr. 3

C. Ueberholzeichen
   Ueberholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
                ... 2 lange Toene      "Ich will auf ihrer Backbordseite
                      2 kurze Toene       ueberholen"
                      des Ueberholenden                           § 6.10 Nr.     2
   Normalfall:        kein Zeichen      "Einverstanden, Sie koennen auf
                      des                meiner Backbordseite ueberholen"
                      Vorausfahrenden                            § 6.10 Nr.     3
   Abweichung: ... 2 kurze Toene       "Nicht einverstanden, ueberholen
                      des                Sie auf meiner Steuerbordseite"
                      Vorausfahrenden                            § 6.10 Nr.     4
                ... 1 kurzer Ton      "Einverstanden, ich werde auf
                      des Ueberholenden Ihrer Steuerbordseite ueberholen"
                                                                 § 6.10 Nr.     4

   Ueberholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
                ... 2 lange Toene,     "Ich will auf ihrer
                      1 kurzer Ton       Steuerbordseite ueberholen"
                      des Ueberholenden                           § 6.10 Nr.     2
   Normalfall:        kein Schall-      "Einverstanden, Sie koennen auf
                      zeichen des        meiner Steuerbordseite ueberholen"
                      Vorausfahrenden                            § 6.10 Nr.     3
   Abweichung: ... 1 kurzer Ton       "Nicht einverstanden, ueberholen
                      des                Sie auf meiner Backbordseite"
                      Vorausfahrenden                            § 6.10 Nr.     4
                ... 2 kurze Toene      "Einverstanden, ich werde auf
                      des Ueberholenden Ihrer Backbordseite ueberholen"
                                                                 § 6.10 Nr.     4

   Unmoeglichkeit des Ueberholens
                ... 5 kurze Toene des "Man kann mich nicht ueberholen"
                      Vorausfahrenden                           § 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen
                  ... 1 langer Ton,    "Ich wende ueber            § 6.13 Nr. 2,
                        1 kurzer Ton      Steuerbord"               § 6.16 Nr. 2
                  ... 1 langer Ton,    "Ich wende ueber            § 6.13 Nr. 2,
                        2 kurze Toene      Backbord"                 § 6.16 Nr. 2

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Haefen und
   Nebenwasserstrassen

                                            - 68 -
      
                                                                              

                ... 3 lange Toene,      "Ich will meinen Kurs nach
                      1 kurzer Ton        Steuerbord richten"     § 6.16 Nr. 2
                ... 3 lange Toene,      "Ich will meinen Kurs nach
                      2 kurze Toene        Backbord richten"       § 6.16 Nr. 2
                ... 3 lange Toene       "Ich will ueberqueren"    § 6.16 Nr. 2

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
   a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen
                ... 1 langer Ton, laengstens jede
                      Minute wiederholt              § 6.33 Buchstabe b
   b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
                ... 1 langer Ton, wiederholt       § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
   c) Stilliegende Fahrzeuge
                ... 1 Gruppe von
                      Glockenschlaegen,
                      laengstens jede
                      Minute wiederholt              § 6.31 Nr. 2

Anlage 7 Schiffahrtszeichen
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 -
114;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I koennen, wie in Abschnitt II angegeben, ergaenzt oder
   erlaeutert werden.
2. Die Tafeln koennen, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weissen Streifen
   eingefasst werden.
   Abschnitt I - Hauptzeichen
   A. Verbotszeichen
   A.1    Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, §
          6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1
          und § 6.28a Nr. 3)
          entweder rote Tafeln
          oder rote Lichter
          oder rote Flaggen.
          ... nicht darstellbare Flaggen
          (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96)
          Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen uebereinander gezeigt, bedeutet dies ein
          langdauerndes Verbot.
   A.1a   Gesperrte Wasserflaechen; jedoch fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine
          befahrbar.
          (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
          ... nicht darstellbares Zeichen
   A.2    Ueberholverbot, allgemein.
          (§ 6.11)
          ... nicht darstellbares Tafelzeichen
   A.3    Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der
          Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110,00 m und dessen Breite 12,00
          m nicht ueberschreitet.
          (§ 6.11)
          ... nicht darstellbares Tafelzeichen
   A.4    Verbot des Begegnens und Ueberholverbot.
          (§ 6.08 Nr. 1)
          ... nicht darstellbares Tafelzeichen


                                            - 69 -
        
                                                                                

      A.5     Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen
              steht.
              (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.5.1   Stilliegeverbot auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
              Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
              (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.6     Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
              auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
              (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.7     Festmacheverbot am Ufer   auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
              Tafelzeichen steht.
              (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe   b)
              ... nicht darstellbares   Tafelzeichen
              (Fundstelle: Anlageband   zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
      A.8     Wendeverbot.
              (§ 6.13 Nr. 4)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.9     Vermeidung von Wellenschlag.
              (§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.10    Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
              (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.11    Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch
              zu treffen.
              (§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
              ... nicht darstellbare Zeichen
      A.12    Fahrverbot fuer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
              (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
              ... (nicht darstellbares Tafelzeichen)
      A.13    (ohne Inhalt)
      A.14    Verbot des Wasserskilaufens.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
              (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
      A.15    Fahrverbot fuer Segelfahrzeuge.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.16    Fahrverbot fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel
              fahren.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.17    Verbot des Segelsurfens.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
      A.18    Fahrverbot fuer Wassermotorraeder (Waterscooter, Jetski usw.).
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen


B.    Gebotszeichen
        B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
            (§ 6.12)
            ... nicht darstellbares Tafelzeichen
            (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 100)

B.2         a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinueberzufahren, die auf der Backbordseite
               des Fahrzeugs liegt.

                                               - 70 -
       
                                                                               

              (§ 6.12)
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
        b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinueberzufahren, die auf der Steuerbordseite
           des Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen

B.3     a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des
           Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
        b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des
           Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen

B.4           a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
                 (§ 6.12)
                 ... nicht darstellbares Tafelzeichen
                 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 101)
              b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.
                 (§ 6.12)
                 ... nicht darstellbares Tafelzeichen

       B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
           (§ 6.28 Nr. 2)
       B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu ueberschreiten.
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       B.7 Gebot, Schallsignal zu geben.
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
           (§ 6.08 Nr. 2)
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
           (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)

B.9            a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstrasse einzufahren oder sie zu
                  ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse nicht
                  gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
                  (§ 6.16 Nr. 3)
                  ... nicht darstellbares Tafelzeichen
               b) wie vor
                  ... nicht darstellbares Tafelzeichen

       B.10    (ohne Inhalt)

B.11    a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
           (§ 4.05 Nr. 5)
           ... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
        b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
           (§ 4.05 Nr. 5)
           Beispiel: Kanal 11
           ... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen


C.    Zeichen     fuer   Einschraenkungen
 C.1   Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 103)

                                             - 71 -
       
                                                                               

 C.2   Die lichte Hoehe ueber dem Wasserspiegel ist begrenzt.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen
 C.3   Die Breite der Durchfahrtsoeffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen
 C.4   Es bestehen Beschraenkungen; sie sind auf einer zusaetzlichen Tafel unter dem
       Schifffahrtszeichen angegeben.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen
 C.5   Die Wasserstrasse ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen
       gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen
       entfernt halten sollen.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen


D.   Empfehlende      Zeichen
 D.1   Empfohlene Durchfahrtsoeffnung:
       a) fuer Verkehr in beiden Richtungen;
          (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
          ... nicht darstellbares Zeichen
          (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 104)
       b) fuer Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der
          anderen Richtung untersagt).
          (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
          ... nicht darstellbare Zeichen

 D.2   Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
       (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
       ... nicht darstellbare Tafeln
 D.3   Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.
       ... nicht darstellbares Tafelzeichen


E.   Hinweiszeichen
       E.1     Erlaubnis zur Durchfahrtsoeffnung (allgemeines Zeichen).
               (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)
               ... nicht darstellbare Tafeln
               (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
       E.2     Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
               ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.3     (ohne Inhalt)
       E.4     Nicht frei fahrende Faehre.
               ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.5     Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
               Zeichen steht.
               (§ 7.05 Nr. 1)
               ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.5.1   Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
               Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
               (§ 7.05 Nr. 2)
               ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.5.2   Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
               Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in
               Metern angegeben sind.
               (§ 7.05 Nr. 3)
               ... nicht darstellbares Tafelzeichen
               (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)

                                             - 72 -

                                                                        

E.5.3    Hoechstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
         Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen duerfen.
         (§ 7.05 Nr. 4)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.4    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
         § 3.14 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.5    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
         § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.6    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach §
         3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.7    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
         § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
         (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
E.5.8    Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         nicht die Zeichen nach § 3.14 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.9    Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.10   Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.11   Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.12   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
         (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
E.5.13   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.14   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.15   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.6      Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
         Tafelzeichen steht.
         (§ 7.03 Nr. 2)
                                     - 73 -
       
                                                                               

                ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.7      Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstrasse, auf der
                das Tafelzeichen steht.
                (§ 7.04 Nr. 2)
                ... nicht darstellbares Tafelzeichen
                (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
       E.8      Hinweis auf eine Wendestelle.
                (§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
                ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.9     a) Einmuendende Wasserstrassen gelten als Nebenwasserstrassen.
           (§ 6.16 Nr. 1)
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
        b) wie vor
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen
        c) wie vor
           ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.10          a) Die benutzte Wasserstrasse gilt als Nebenwasserstrasse der einmuendenden.
                 (§ 6.16 Nr. 1)
                 ... nicht darstellbares Tafelzeichen
                 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 110)
              b) wie vor
                 ... nicht darstellbares Tafelzeichen

       E.11   Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt,
              oder Ende einer Einschraenkung.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.12   (ohne Inhalt)
       E.13   Trinkwasserzapfstelle.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.14   Fernsprechstelle.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.15   (ohne Inhalt)
       E.16   (ohne Inhalt)
       E.17   Wasserskistrecke.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
              (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)
       E.18   Fahrerlaubnis fuer Segelfahrzeuge.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.19   Fahrerlaubnis fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter
              Segel fahren.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.20   Erlaubnis zum Segelsurfen.
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.21   Nautischer Informationsfunkdienst.
              Beispiel: Kanal 18
              ... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
              (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)
       E.22   Fahrerlaubnis fuer Wassermotorraeder (Waterscooter, Jetski usw.).
              ... nicht darstellbares Tafelzeichen
       E.23   Hochwassermarken.
              (§ 10.01)
              ... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III)


                                             - 74 -
       
                                                                               

              Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler
              Farbe auf hellem Untergrund angebracht.


Abschnitt II
Zusaetzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I koennen durch zusaetzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder
Aufschriften ergaenzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte
   Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
   Die Schilder werden ueber dem Hauptzeichen angebracht.
   Beispiele:
   ... nicht darstellbare 2 Schilder
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
   Beispiele:
   a) ... nicht darstellbare 2 Schilder
   b) ... nicht darstellbare 2 Schilder
   c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstrasse, die in der
      angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
      (§ 6.16 Nr. 4)
      ... nicht darstellbares Schild

3. Schilder, die ergaenzende Erklaerungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter
   dem Hauptzeichen angebracht.
   Beispiele:
   ... nicht darstellbare 4 Schilder
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstrasse
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 -
123;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 I. Allgemeines
 1. S c h i f f a h r t s z e i c h e n
    Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstrasse, der Fahrrinne und von
    gefaehrlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Mosel nicht durchgehend
    gesetzt.
    Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m ausserhalb der durch sie
    bezeichneten Begrenzungen verankert.
    Buhnen und Parallelwerke koennen durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen
    bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenkoepfen und
    Parallelwerken angebracht.
    Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr
    besteht, zu raken oder aufzulaufen.
 2. B e g r i f f e

Fahrrinne:                            Teil der Wasserstrasse, in dem fuer den durchgehenden
                                      Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen
                                      vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Rechte Seite/linke Seite:             Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite"
                                      der Wasserstrasse/der Fahrrinne bezieht sich auf die
                                      Richtung "Talfahrt".
Feuer:                                Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:                            Ununterbrochene Lichterscheinung von
                                      gleichbleibender Staerke und Farbe.
Taktfeuer:                            Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender
                                      Staerke und Farbe. Es werden verwendet
                                             - 75 -
      
                                                                              

                                   - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
                                   ... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115)
                                   oder mit Gruppen von Unterbrechungen
                                   Beispiel: 2 Unterbrechungen
                                   ... nicht darstellbares Zeichen
                                   Gleichtaktfeuer
                                   ... nicht darstellbares Zeichen
                                   Funkelfeuer
                                   ... nicht darstellbares Zeichen
 II. Bezeichnung der Fahrrinne
 1.   Rechte Seite
      ... nicht darstellbares Bild 1
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)
      Farbe: rot
      Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
      Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
      Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
      (in der Regel mit Radarreflektor)
 2.   Linke Seite
      ... nicht darstellbares Bild 2
      Farbe: gruen
      Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
      Toppzeichen (wenn vorhanden): gruener Kegel - Spitze oben -
      Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
      (in der Regel mit Radarreflektor)
 3.   Spaltung
      ... nicht darstellbares Bild 3
      Farbe: rot-gruen waagerecht gestreift
      Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
      Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-gruen waagerecht gestreifter Ball
      Feuer (wenn vorhanden): weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer
      (in der Regel mit Radarreflektor)
 4.   Z u s a m m e n s p i e l d e r B i l d e r 1 b i s 3 (Beispiel)
      ... nicht darstellbares Bild 4
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
 III.Bezeichnung der Wasserstrasse sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstrasse
 A.   Feste   Zeichen
 1. Rechte Seite
    ... nicht darstellbares Bild 5
    Farbe: rot
    Form: Stange mit Toppzeichen
    Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
    Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
 2.   Linke Seite
      ... nicht darstellbares Bild 6
      Farbe: gruen
      Form: Stange mit Toppzeichen
      Toppzeichen: gruener Kegel - Spitze oben -
      Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
 3.   Spaltung
      ... nicht darstellbares Bild 7
      Farbe: rot-gruen
      Form: Stange mit Toppzeichen
      Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - ueber gruenem Kegel - Spitze oben -
      Feuer (wenn vorhanden): weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer
 4.   Abzweigung, Einmuendung, Hafeneinfahrt

                                            - 76 -
     
                                                                             

     Im Bereich von Abzweigungen, Einmuendungen und Hafeneinfahrten kann fuer jede
     Seite der Wasserstrasse die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter
     den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen
     gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als
     Bergfahrt.
B.   Schwimmende     Zeichen
1. Rechte Seite
   ... nicht darstellbares Bild 8
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)
   Farbe: rot-weiss waagerecht gestreift
   Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
   Toppzeichen: roter Zylinder
   Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
   (in der Regel mit Radarreflektor)
2.   Linke Seite
     ... nicht darstellbares Bild 9
     Farbe: gruen-weiss gestreift
     Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
     Toppzeichen: gruener Kegel - Spitze oben -
     Feuer (wenn vorhanden): gruenes Taktfeuer
     (in der Regel mit Radarreflektor)
C.   Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmuendungen und
     Hafeneinfahrten
     ... nicht darstellbares Bild 10
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
IV. Weitere Moeglichkeiten zur Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen
    in der Wasserstrasse
1.   Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit                          auf    der
     freien Seite zugelassen
     ... nicht darstellbare Bilder 11 und 12
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
2.   Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit                             auf    der
     freien Seite zugelassen
     (Wellenschlag vermeiden)
     ... nicht darstellbare Bilder 13 und 14
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
V.   Zusaetzliche Zeichen fuer die Radarschiffahrt
A.   Bezeichnung     von   B r ue c k e n p f e i l e r n (falls erforderlich)
1.   Gelbe Tonne mit Radarreflektoren
     (oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler ausgelegt)
     ... nicht darstellbares Bild 15
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
2.   Stange mit Radarreflektor
     (oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler)
     ... nicht darstellbares Bild 16
B.   Kennzeichnung      von   F r e i l e i t u n g e n (falls erforderlich)
1.   Radarreflektoren an Freileitung befestigt
     (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
     ... nicht darstellbares Bild 17
2.   Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise
     ausgelegt
     (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der
     Freileitung)
     ... nicht darstellbares Bild 18
VI. Bezeichnung von besonderen Wasserflaechen
    Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
                                             - 77 -
        
                                                                                

       Als Toppzeichen koennen insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln
       oder Zylindern verwendet werden.
       ... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c
       (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)


Anlage 9
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124

(ohne Inhalt)

Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124 -
127

                  Modele de carnet de controle des huiles usees
                                (Article 11.05)

                               Muster fuer das Oelkontrollbuch
                                        (§ 11.05)

                              Model von het olie-afgifteboekje
                                      (Artikel 11.05)

                                         ---------------

                            Carnet de controle des huiles usees

                                          Oelkontrollbuch

                                         Olie-Afgifteboekje

                                                              No d'ordre:
                                                              Laufende Nr.: ..............
                                                              Volgnummer:

-----------------------                   ------------------------------------------
  Typ/Art/Aard                                 Nom du bateau/Name des Schiffes/
                                                     Naam van het schip

Numero officiel:
Amtliche Schiffsnummer:                   ------------------------------------------
Officieel scheepnummer:

Lieu de delivrance:
Ort der Ausstellung:                      ------------------------------------------
Plaats van afgifte:

Date de delivrance:
Datum der Ausstellung:                    ------------------------------------------
Datum van afgifte:

                                          ------------------------------------------

Cachet et signature de l'autorite qui a
                                     delivre le present carnet
                              Stempel und Unterschrift der ausstellenden
                                               Behoerde
                              Stempel en ondertekening van de autoriteit
                                        die het boek afgeeft


       Etablissement des carnets de controle des huiles usees
                                                           - 78 -
        
                                                                                


Le premier carnet de controle des huiles usees etabli sur la page 1 sous le numero
d'ordre 1 n'est delivre que par l'autorite ayant etabli au bateau le certificat de
visite. Cette autorite appose egalement les indications prevues sur la page 1.
Tous les carnets suivants numerotes dans l'ordre seront etablis par une autorite
competente locale, mais ne doivent etre remis quie contre presentation du carnet
precedent. Le carnet precedent doit porter la mention indelebile "non valable" et est
rendu au conducteur. Il doit etre conserve a bord durant six mois apres la derniere
inscription.

       Ausstellung der Oelkontrollbuecher


Das erste Oelkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von
der Behoerde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie traegt auch
die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden von einer oertlich zustaendigen Behoerde
mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, duerfen jedoch nur gegen Vorlage des
vorangegangenen Oelkontrollbuches ausgehaendigt werden. Das vorangegangene Oelkontrollbuch
wird unaustilgbar "ungueltig" gekennzeichnet und dem Schiffsfuehrer zurueckgegeben. Es ist
waehrend 6 Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

       Afgifte van het olie-afgifteboekje


Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1,
wordt slechts afgegeven door de autoriteit die het Certificaat van Onderzoek heeft
afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een plaatselijk bevoegde autoriteit
afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Leder
volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje
worden afgegeven. Het vorige boekje wordt, nadat het op onuitwisbare wijze als
"ongeldig" is gemerkt, aan de schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maanden na
de laatste vermelding van een afgifte aan boord te worden bewaard.
1. Dechets acceptes survenant lors de l'exploitation du bateau: Akzeptierte
Schiffsbetriebsabfaelle: Ingenomen scheepsbedrijfsafval: 1.1 Huiles ueees/Altoel/
afgewerkte olie ........... l 1.2 Eau de fond de cale/Bilgenwasser/ Bilgewater de/
aus/van: ........... l Salle de machine arriere/Maschinenraum hinten/maschinekamer
achter ........... l Salle de machine avant/Maschinenraum vorne/maschinekamer
voor ........... l Autres/Andere/overige ........... l 1.3 Autres dechets huileux ou
graisseux/ Andere oel- oder fetthaltige Abfaelle/ Overig oiiehoudend afval p.e./z.B./bv.:
Chiffons uses/Altlappen/gebruikte poetslappen ........... kg Graisses usees/Altfett/
gebruikt vet ........... kg Filtres uses/Altfilter/gebruikte filters ...........
pieces/Stck/Stk 1.4 Autres dechets/anderweitige Abfaelle/ overig afval p.e./z.B./bv.*2):
recipients/Gebinde/ unite/Anzahl/ vepakkingen aantaal ........... diluants usages/
gebrauchte Loesungsmittel/gebruikte oplosmiddelen ........... *1) *2) autres/Andere/
overige ........... .................................................................... ..
2. Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: 2.1 Produits refuses/Nicht akzeptierte Abfaelle/niet
geaccepteerde
producten ........... ....................................................................
2.2 Autres remarques/Andere Bemerkungen/ andere
opmerkingen: .................................................................... .........
Lieu Date Ort ............................ Datum .............................. Plaats
Datum
..................................................... Cachet et signature de la station
de reception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle Handtekening en stempel van het
ontvangstinrichting
------------------------------------------------------------------------
*1) Quantites estimees/Mengen geschaetzt/Hoeveelheden geschat. *2) Tutes les stations de reception ne sont pas obligees ou
autorisees de recevoir ces dechets/Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt, diese Abfaelle abzunehmen/
Niet alle ontvangstinrichtingen zijn verpflicht of gerechtigd dit afval in te nemen.


Anlage 11


                                                           - 79 -
      
                                                                              

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 128

(ohne Inhalt)

Anlage 12
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 128

(ohne Inhalt)




                                            - 80 -