Verordnung zur Einfuehrung der
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
(MoselSchPEV)
MoselSchPEV
vom 03.09.1997
"Verordnung zur Einfuehrung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September
1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Verordnung vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 6 V v. 19.12.2008 I 2868
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1997
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 3e Abs. 1
Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes
vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geaendert worden ist, und auf Grund des § 27
Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium
fuer Verkehr,
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des
Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet
das Bundesministerium fuer Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemaess Artikel 66 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Februar
1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geaendert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung,
- des § 3 Abs. 5 Satz 4, der gemaess Artikel 66 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Februar
1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geaendert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation:
Art 1 Anwendungsbereich
(1) Die von der Moselkommission in Trier am 8. Maerz 1995, 15. November 1995 sowie
13. und 29. November 1996 beschlossene Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird auf der
Bundeswasserstrasse Mosel in Kraft gesetzt. Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird
als Anlage zu dieser Verordnung veroeffentlicht.
(2) Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe
m und des § 4.05 Nr. 1 Satz 2 der Anlage ist das von der Zentralkommission fuer die
Rheinschiffahrt in Strassburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte
Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den aktuellen Stand des Handbuches im
Verkehrsblatt bekannt.
-1-
(3) Kilometerangaben fuer einzelne Moselstrecken (Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben
folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schliesst die jeweilige Kilometerangabe ein
und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.
Art 1a Vorschriften ueber die Schiffsuntersuchung
§ 1.08 Nr. 3, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3, § 1.21 Nr. 4, § 2.04 Nr.
1 Satz 3 und § 11.05 Nr. 1 Satz 1 der Anlage und die nach Artikel 2 Abs.
2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Massgabe anzuwenden, dass sich
die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Abs. 8 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten
Vorschriften in der jeweils anzuwendenden Fassung bezieht.
Art 2 Zustaendige Behoerden
(1) Zustaendige Behoerde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absaetzen 3 bis 8 nichts
anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Suedwest als Strom- und
Schiffahrtspolizeibehoerde. Diese kann die Regelung oertlicher Verhaeltnisse ihren
nachgeordneten Stellen uebertragen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Suedwest wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Aenderung der Anlage eine von der
Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(3) Zustaendige Behoerde fuer die Zulassung von Baumustern der Radargeraete und Geraete
zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die
Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung fuer Verkehrstechniken beim Wasser-
und Schifffahrtsamt Koblenz.
(4) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 1.10 Nr. 3 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und
4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 1.18 Nr. 4,
§§ 1.19, 1.20 und 11.03 Nr. 2 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch
deren nachgeordnete Stellen und nach Massgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Laendern die
Polizeikraefte der Laender.
(5) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.05 Nr. 1, fuer
die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger
nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt.
(6) Zustaendige Behoerde fuer die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02
Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie.
(7) Zustaendige Behoerden fuer die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nr. 2 Satz 2
der Anlage sind die Revierzentralen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und
Suedwest in Duisburg und Oberwesel.
(8) Zustaendige Behoerde fuer die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.01 Nr. 1
Buchstabe d der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.
September 1996 (BGBl. I S. 1354) geaendert worden ist, nach Landesrecht bestimmte
Behoerde.
(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vor, kann die zustaendige Behoerde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachtraeglich
befristen und mit Auflagen versehen.
Art 3 Fahrzeuge des oeffentlichen Dienstes
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei,
der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkraefte, des Zolldienstes, der
Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen
sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfuellung hoheitlicher
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Aufgaben unter Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
geboten ist.
Art 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3 oder § 7.01 Nr. 3 der
Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1
Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der
Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9,
verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper oder entgegen
§ 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband fuehrt, ohne hierfuer geeignet zu sein,
2. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfuehrers nicht befolgt,
3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 voruebergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit
eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol
in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille
oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
fuehrt, im Koerper befindet,
4. entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder
Informationen zu geben oder zu empfangen,
5. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt,
beschaedigt oder unbrauchbar macht,
6. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstaende oder andere Stoffe in die Wasserstrasse
einbringt oder einleitet,
7. entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermoeglicht,
8. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung, Arbeit oder Uebung
durchfuehrt oder durchfuehren laesst,
9. entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch
macht,
10. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der
Fuehrer des Schleppverbandes nicht befindet,
11. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper in Fahrt
anlegt, sich daran anhaengt oder im Sogwasser mitfaehrt,
12. entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand haelt,
12a. entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasserflaeche benutzt,
13. entgegen § 11.03 Nr. 1 Altoel, Bilgenwasser, Altfett, anderen oel- oder
fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmuell oder uebrigen Sonderabfall in die
Wasserstrasse einbringt oder einleitet oder entgegen § 11.04 Nr. 2 Buchstabe
a, b oder c Satz 1 Behaelter als Altoelsammelbehaelter verwendet, Abfaelle an Bord
verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
14. entgegen § 11.09 die Aussenhaut des Fahrzeugs mit Oel anstreicht oder mit einem der
dort genannten Mittel reinigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder nach § 1.03 Nr. 3 fuer Kurs
und Geschwindigkeit verantwortliche Person
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1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen Geschwindigkeit
nicht den Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen angepasst ist,
2. ein Fahrzeug fuehrt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur
Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nr. 2 die
vorgeschriebene Sicht eingeschraenkt ist,
3. eine Kanalpeniche fuehrt, die entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort
zugelassen abgeladen ist,
4. entgegen § 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug fuehrt, das mehr Fahrgaeste als zugelassen an
Bord hat,
5. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten
nicht aufgestellt ist,
6. entgegen § 3.01 Nr. 2 Lichter nicht zusaetzlich setzt,
7. entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter
Umstaenden gebraucht, fuer die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
8. einer Vorschrift des § 3.07 ueber den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern,
Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenstaenden zuwiderhandelt,
9. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage
a) bei Nacht waehrend der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1
Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12
Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, §
3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder
b) bei Tag waehrend der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13
Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1
nicht bezeichnet,
10. Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geraeten
gibt,
11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die
vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
12. entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der
Anlage Schallzeichen nicht gibt,
13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,
14. die Sprechfunkanlage nicht gemaess den in § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c oder
d genannten Vorschriften betreibt oder entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 2 nicht die
vorgeschriebene Sprache verwendet,
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,
Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4
Satz 1 sich ueber Sprechfunk nicht meldet oder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten
nicht gibt,
16. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
17. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt,
18. entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel fuehrt,
19. einer Vorschrift ueber
a) die Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, § 6.02a
Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nr. 5 oder 6,
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.03, § 6.04, §
6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.07 oder § 6.08 oder beim Ueberholen nach §
6.03, § 6.09, § 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1,
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz
1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
-4-
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Ueberqueren der Hauptwasserstrasse
oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen nach
§ 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,
f) das Verhalten zur Vermeidung von gefaehrdendem Wellenschlag oder Sogwirkung
nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
g) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit oder an festgefahrenen
oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
h) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Faehren im Fahrwasser nach §
6.23,
i) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Bruecken, Wehren,
Bootsschleusen oder -gassen nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr.
1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 6.26 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 5 Satz 2
oder Nr. 6 oder § 6.27,
j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhaefen oder Schleusen oder des
Schleusenbereiches nach § 6.28 Nr. 2 bis 4 Satz 1, Nr. 5 bis 7, Nr. 8 Satz 3,
Nr. 9 Satz 1 oder Nr. 12 Satz 2, § 6.28a Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nr.
2 Buchstabe a oder Nr. 4, § 6.29 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 oder 3 oder § 9.03
Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4,
k) die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2
oder § 6.33,
l) (weggefallen)
m) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbaenden nach § 8.07 Nr. 2 oder 6 oder
Sprechverbindungen auf Verbaenden nach § 8.07 Nr. 3 bis 5 oder § 9.04 Nr. 2
oder
n) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 oder 2,
Buchstabe b bis e, Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt,
20. entgegen § 6.15 in die Abstaende zwischen Teilen eines Schleppverbandes
hineinfaehrt,
21. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Hoehe faehrt oder
entgegen § 6.17 Nr. 2 naeher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen
Verband heranfaehrt,
22. entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten
schleifen laesst,
23. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben laesst,
24. entgegen § 6.22 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3 vor dem Verbotszeichen nicht
anhaelt,
24a. entgegen § 6.22 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, eine gesperrte Wasserflaeche
befaehrt oder
25. entgegen § 8.01a die zugelassene Fahrgeschwindigkeit ueberschreitet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer
1. entgegen § 1.02 Nr. 4 waehrend der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine
Anweisung des Schiffsfuehrers des Verbandes nicht befolgt,
3. entgegen § 1.02 Nr. 7 ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration
von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
4. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er eine Menge von 0,40
mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von
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0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
5. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmassregeln nicht trifft
und dadurch das Leben eines anderen gefaehrdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper,
das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschaedigt oder die
Schiffahrt behindert,
6. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen Laenge, Breite, Hoehe,
Tiefgang oder Beladung nicht den Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen
angepasst ist,
7. ein Fahrzeug fuehrt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilitaet des
Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskoerpers gefaehrdet oder fuer das entgegen
§ 1.07 Nr. 4 eine Stabilitaetsueberpruefung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen
wurde,
8. nicht dafuer sorgt, dass das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen
Person besetzt ist,
9. nicht sicherstellt, dass die in § 1.10 Nr. 1 oder 3 Satz 2 genannten Urkunden oder
sonstigen Unterlagen an Bord mitgefuehrt werden, oder entgegen § 1.10 Nr. 4 eine
Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
10. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten
Verordnungen nicht an Bord befindet,
11. ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage fuehrt, auf denen
entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand ueber die Bordwand hinausragt,
12. ein Fahrzeug fuehrt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden
oder den Kiel reicht,
13. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr.
2, § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 oder § 9.02 Nr. 3 Satz 2 nicht oder nicht
rechtzeitig fuer eine Benachrichtigung sorgt oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1 eine
Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
14. entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfaellen nicht alle verfuegbaren Mittel aufbietet oder
entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
15. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
bleibt,
16. entgegen § 1.17 Nr. 3 nicht oder nicht rechtzeitig fuer eine Wahrschau sorgt,
17. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Massnahme nicht trifft,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 zuwiderhandelt,
19. entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,
20. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchfuehrt,
21. einer vollziehbaren Anordnung voruebergehender Art nach § 1.22 Nr. 1
zuwiderhandelt,
22. entgegen § 1.25 laedt, loescht oder leichtert,
23. ein Fahrzeug fuehrt, das entgegen § 2.01 oder § 2.02 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1
oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
24. ein Binnenschiff fuehrt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, oder ein Fahrzeug
fuehrt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
25. einer Vorschrift des § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz ueber Lichter oder
Signalleuchten zuwiderhandelt,
26. einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3
oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 ueber Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3
oder 4 Satz 2 ueber Zylinder, Baelle oder Kegel zuwiderhandelt,
27. ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Geraet, einen Schwimmkoerper, eine
schwimmende Anlage, ein Fischereigeraet oder einen Anker
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a) bei Nacht waehrend des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 3.21,
§ 3.22, § 3.23, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1
Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder
b) bei Tag waehrend des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, §
3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
nicht bezeichnet,
28. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz
1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschuetztem Licht oder Feuer
nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33
Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
29. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort
genannten Vorschriften nicht entspricht oder das nicht mit den vorgeschriebenen
Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgeruestet ist,
30. einer Vorschrift ueber
a) die Zusammenstellung der Verbaende nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4
oder die Begehbarkeit der Schubverbaende nach § 8.08,
b) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
c) das Stilliegen nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe a bis
l Satz 1 oder Buchstabe m Satz 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1, das Festmachen
nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder §
7.06 oder die Mindestabstaende nach § 7.07 Nr. 1,
d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3,
e) die Hoechstabmessungen der Fahrzeuge oder Schubverbaende nach § 8.01 Satz 1 oder
f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nr. 1, 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Nr. 4 bis 6
zuwiderhandelt,
31. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen laesst,
32. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
33. entgegen § 8.04 Satz 1 an die Spitze eines Schubverbandes einen
Traegerschiffsleichter setzt,
34. entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,
35. einen Schubverband fuehrt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3
vorgeschriebenen Kupplungen ausgeruestet ist,
36. ein Fahrzeug der in § 8.10 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art fuehrt, das mit
einem Bleib-weg-Signal nach § 8.10 Nr. 2 nicht ausgeruestet ist,
37. entgegen § 8.10 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht ausloest,
38. entgegen § 8.10 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine
Massnahme nicht trifft,
39. nicht dafuer sorgt, dass die Vorschriften ueber die Sicherheit an Bord von
Fahrgastschiffen nach § 8.11 Buchstabe b bis e eingehalten werden,
40. entgegen § 8.12 Nr. 1 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,
41. entgegen § 8.12 Nr. 2 Satz 1 laenger als notwendig liegenbleibt,
42. entgegen § 11.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Abfaelle in der vorgeschriebenen
Weise gesammelt werden, oder Behaelter nicht lagert,
43. ein Fahrzeug ohne das nach § 11.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Oelkontrollbuch
fuehrt,
44. entgegen § 11.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3 ein Oelkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt
oder entgegen § 11.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfaelle nicht abgibt oder entgegen §
11.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt oder
45. einer Vorschrift ueber das Verhalten beim Bunkern nach § 11.06 Nr. 1 bis 3
zuwiderhandelt.
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(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Mitglied der Besatzung
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsfuehrers nicht Folge leistet
oder
2. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
bleibt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder Ausruester
1. anordnet oder zulaesst, dass
a) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper unter der
Fuehrung einer hierfuer nicht geeigneten Person steht,
b) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Fuehrer des Verbandes nicht oder
nicht rechtzeitig bestimmt wird oder
c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsfuehrer waehrend der Fahrt oder des Betriebes
nicht an Bord ist,
2. nicht dafuer sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen
Unterlagen sich an Bord befinden oder die in § 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfuegbar sind,
3. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchfuehren laesst
oder entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 4 einen Schiffsfuehrer nicht bestimmt,
4. anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 1.25 geladen, geloescht oder geleichtert wird,
5. nicht dafuer sorgt, dass Schwimmkoerper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23
vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden,
6. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, das entgegen § 4.06 Nr. 1
oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmaessig ausgeruestet oder besetzt ist,
7. nicht dafuer sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2
genannten Fahrzeuge eine einsatzfaehige Wache aufhaelt,
8. nicht dafuer sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkoerper oder schwimmende Anlagen
beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz
vorgeschriebenen Person stehen,
9. anordnet oder zulaesst, dass ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt
wird, oder entgegen § 8.02 Nr. 2 eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
10. anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 8.03 Satz 1 in einem Schubverband andere
Fahrzeuge als Schubleichter mitgefuehrt werden, obwohl dies im Schiffsattest des
schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,
11. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst,
a) dessen Laenge, Breite, Hoehe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den
Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen nicht angepasst ist,
b) das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der
Einsenkungsmarken oder entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen
abgeladen ist,
c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 eingeschraenkt wird,
d) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilitaet des Fahrzeugs oder die
Festigkeit des Schiffskoerpers gefaehrdet,
e) fuer das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Ueberpruefung der Stabilitaet nicht oder nicht
rechtzeitig vorgenommen wurde,
f) das entgegen § 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgaeste als zugelassen an Bord hat,
g) das entgegen § 2.01 oder § 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet ist,
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h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr.
2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
j) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
k) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar
sind oder ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder
entgegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder
dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 zweiter Halbsatz nicht die
vorgeschriebene Tragweite hat,
l) das nicht mit dem nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgeraet
ausgeruestet ist,
m) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 bis 3 nicht in der
vorgeschriebenen Weise betrieben wird,
n) das entgegen § 6.21 Nr. 1 Satz 1 ueber eine ausreichende Maschinenleistung
nicht verfuegt,
o) das entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung
gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,
p) das sich entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,
q) das entgegen § 6.21 Nr. 4 laengsseits gekuppelt faehrt, schleppt oder geschleppt
wird oder
r) das die nach § 8.01 Satz 1 zulaessigen Hoechstabmessungen ueberschreitet,
12. anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 8.04 Satz 1 an der Spitze des Schubverbandes
Traegerschiffsleichter eingesetzt werden,
13. anordnet oder zulaesst, dass ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,
14. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulaesst, dessen Kupplungen
der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,
15. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulaesst, obwohl die nach § 8.07
Nr. 3 bis 5 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, oder
16. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, obwohl die Besatzung oder
das Personal entgegen § 8.11 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurde.
Art 5 (weggefallen)
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Art 6
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Art 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
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