Verordnung zur Einreichung von
Monatsausweisen nach dem Gesetz ueber das
Kreditwesen (Monatsausweisverordnung -
MonAwV)
MonAwV
vom 31.05.1999
"Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 13.8.2008 I 1690
Fussnote
Textnachweis ab: 5.6.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes ueber das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Uebertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das
Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156)
verordnet das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank:
§ 1 Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
(1) Monatsausweise sowie die zusaetzlichen Angaben nach dieser Verordnung sind
vorbehaltlich des § 6 von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den
Anwendungsbereich der Skontrofuehrer-Monatsausweisverordnung fallen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies
zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenueber den Instituten Anordnungen
ueber die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3
bis 6 erlassen.
§ 2 Art und Umfang des Monatsausweises
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermoegensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen
Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende
des letzten Geschaeftsjahres umfasst.
§ 3 Drittstaateneinlagenvermittlung
Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten
ausserhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusaetzlich
zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz und Aufsichtsbehoerde dieser
Unternehmen anzugeben.
§ 4 Finanztransfergeschaeft
1
Institute, die das Finanztransfergeschaeft selbst oder in Stellvertretung fuer einen
anderen betreiben, haben zusaetzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen
oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen, auch soweit es sich
dabei um Einzelpersonen handelt, anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die
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Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das jeweilige Transfervolumen.
2
Die Angaben sind nach Staaten zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der
Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle, Einrichtung, Institution oder
der Einzelperson, ueber welche die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden ist,
aufzugliedern.
§ 5 Sortengeschaeft
1
Institute, die das Sortengeschaeft betreiben, haben zusaetzlich zum Monatsausweis
anzugeben
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen
der Durchfuehrung des Sortengeschaeftes eingeschaltet haben;
2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Waehrungen, am letzten
Kalendertag eines jeden Monats zum Geschaeftsschluss waehrend des Berichtzeitraums;
3. Stueckzahl und Betrag der Umsaetze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15 000 Euro
und Stueckzahl und Betrag der Umsaetze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.
2
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind auslaendische Banknoten und Muenzen, die gesetzliche
Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in auslaendischer Waehrung.
§ 6 Ausnahmen
(1) 1Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes
ueber die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschaefte im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes ueber das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie
Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit
Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. 2Sie
haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den
Gegenwert von 125.000 Euro uebersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die ueber die Drittstaateneinlagenvermittlung,
das Finanztransfergeschaeft und das Sortengeschaeft hinaus keine nach dem KWG
erlaubnispflichtigen Geschaefte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5
einzureichen.
§ 7 Berichtszeitraum
1
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2Das Bundesaufsichtsamt kann durch
Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkuerzen,
soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.
§ 8 Einreichungsverfahren
(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den folgenden Vordrucken
einzureichen:
1. Monatsausweis gemaess § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
- Vermoegensstatus -:
STFDI (Anlage 1),
2. Monatsausweis gemaess § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
- Gewinn- und Verlustrechnung -:
GVFDI (Anlage 2).
(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung
der zustaendigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand zum Ende des
Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
§ 9 Uebergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch fuer Banknoten, Muenzen und Reiseschecks,
die auf belgische Franc, spanische Peseten, franzoesische Franc, irische Pfund,
italienische Lira, luxemburgische Franc, niederlaendische Gulden, oesterreichische
Schilling, portugiesische Escudos und Finnmark lauten.
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§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage 1 Monatsausweis gemaess § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Vermoegensstatus -
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1082 - 1083)
Anlage 2 Monatsausweis gemaess § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und
Verlustrechnung -
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1084 - 1085)
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