Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
(Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)
MolkFAusbV

vom  28.02.1991



"Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die
durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 74 G v. 13.4.2006 I 855

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Fussnote

Textnachweis ab: 1.8.1991

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.    Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
4.    Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Ausfuehren von Hygienemassnahmen,
6.    Rohstoff Milch und seine Eigenschaften,
7.    Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch,
8.    Annehmen und Vorbehandeln der Milch,
9.    thermisches und mechanisches Behandeln der Milch,
10.   Anwenden produktionstechnischer Verfahren,
11.   Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter
      Verwendung von Milch,
                                               -1-
       
                                                                               

12.   Durchfuehren von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen,
13.   Abpacken, Lagern und Vertrieb,
14.   Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
15.   Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,
16.   Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt
I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den
Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigen, die insbesondere selbstaendiges Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nachzuweisen.

§ 5 Berufsausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten
Die zustaendige Stelle fuer die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt
die Durchfuehrung der ueberbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des
Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstaette vermittelt
werden koennen.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I
fuer das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10,
Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12 Buchstabe a, b und e fuer
das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens fuenf Stunden
vier Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Behandeln von Milch,
2. Herstellen von Butter aus Suess- oder Sauerrahm,
3. Herstellen von Frisch- oder Labkaese,
4. Durchfuehren produktionsbegleitender Untersuchungen.




                                             -2-
      
                                                                              

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich loesen:
1. Rohstoff Milch,
2. Molkereitechnik und -technologie,
3. Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene,
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
5. Umweltschutz.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sechs
Stunden fuenf Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Annehmen und Bearbeiten von Milch,
2. Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milchmischerzeugnissen,
3. Herstellen von Butter oder Mischfetten,
4. Herstellen von Kaese oder Dauermilcherzeugnissen,
5. Durchfuehren chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern
Produkttechnologie, Untersuchungswesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und muendlich geprueft werden. Es kommen Fragen
und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Produkttechnologie:
   a) Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,
   b) Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und Milchprodukten,
   c) Eigenschaften und Verwendungsmoeglichkeiten von Zusatzstoffen,
   d) berufsbezogene Rechtsvorschriften.

2. im Pruefungsfach Untersuchungswesen:
   a) Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene der Milch,
   b) Hygienemassnahmen,
   c) produktionsbegleitende Kontrollen,
   d) Produktkontrollen.

3. im Pruefungsfach Molkereitechnik:
   a) Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen,
   b) Steuer-, Mess- und Regeltechnik,
   c) Versorgungsanlagen,
   d) Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Desinfektion sowie Abwassertechnik.

4. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Volumen- und Dichteberechnungen,
   b) Mischungsrechnungen,

                                            -3-
          
                                                                                  

        c) statistisches Rechnen und technische Buchfuehrung,
        d) Kostenberechnungen.

5. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.   im Pruefungsfach Produkttechnologie                                     120 Minuten,
2.   im Pruefungsfach Untersuchungswesen                                      60 Minuten,
3.   im Pruefungsfach Molkereitechnik                                         60 Minuten,
4.   im Pruefungsfach Technische Mathematik                                   60 Minuten,
5.   im Pruefungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde                              60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die muendliche Pruefung soll nicht laenger als 60 Minuten je Pruefling dauern.

(7) Fuer jedes Pruefungsfach hat die schriftliche Pruefungsleistung gegenueber der
muendlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und Kenntnispruefung
gleiches Gewicht.

(9) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnispruefung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Pruefungsfach mit ungenuegend
oder sind zwei Pruefungsfaecher mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Pruefung
insgesamt nicht bestanden.

§ 10 (weggefallen)
-

§ 11 (weggefallen)
-

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur
Molkereifachfrau
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 516 - 519

                                            Abschnitt I:
                                                                                    zeitliche
                                                                                    Richtwerte
Lfd.               Teil des                       zu vermittelnde
                                                                                  in Wochen im
 Nr.        Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                                 Ausbildungsjahr
                                                                                  1      2     3
    1                 2                                  3                              4
        1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
                                         insbesondere Abschluss, Dauer und
                                                                               waehrend der
                                         Beendigung erklaeren
                                                                               gesamten
                                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                                                               Ausbildung zu
                                         aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                                                                               vermitteln
                                      c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                         Fortbildung nennen

                                                -4-
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.           Teil des                        zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                 2                                 3                               4
     2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
      Ausbildungs-betriebes (§ 3     Betriebes erlaeutern
      Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                     Betriebes, wie Rohstoffbeschaffung,
                                     Be- und Verarbeitung, Absatz und
                                     Verwaltung, erklaeren
                                  c) Produktionsablaeufe und ihre
                                     betrieblichen Zusammenhaenge
                                     erlaeutern
                                  d) Zusammenarbeit mit
                                     Ueberwachungsbehoerden und
                                     Untersuchungsanstalten beschreiben
                                  e) Beziehungen des ausbildenden
                                     Betriebes und seiner Belegschaft
                                     zu Wirtschaftsorganisation,
                                     Berufsvertretungen und
                                     Gewerkschaften nennen
                                  f) Grundlagen, Aufgaben
                                     und Arbeitsweise der
                                     betriebsverfassungsrechtlichen
                                     Organe des ausbildenden Betriebes
                                     beschreiben
     3Arbeits- und Tarifrecht;    a) wesentliche Teile des
      Arbeitsschutz und              Arbeitsvertrages nennen
      Arbeitssicherheit (§ 3 Nr. b) wesentliche Bestimmungen der fuer
      3)                             den ausbildenden Betrieb geltenden
                                     Tarifvertraege nennen
                                  c) Aufgaben des betrieblichen
                                     Arbeitsschutzes sowie der
                                     zustaendigen Berufsgenossenschaften
                                     und der Gewerbeaufsicht erlaeutern
                                  d) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                     den ausbildenden Betrieb geltenden
                                     Arbeitsschutzgesetze nennen
                                  e) berufsbezogene
                                     Arbeitsschutzvorschriften bei den
                                     Arbeitsablaeufen anwenden
                                  f) persoenliche Schutzausruestung
                                     handhaben und Sicherheits-
                                     einrichtungen am Arbeitsplatz
                                     bedienen
                                  g) Verhalten bei Unfaellen und
                                     Entstehungsbraenden beschreiben und
                                     Massnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
                                  h) wesentliche Vorschriften der
                                     Feuerverhuetung nennen und
                                     Brandschutzeinrichtungen sowie
                                     Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                                  i) Gefahren, die von Chemikalien,
                                     Giften, Daempfen, Gasen, leicht
                                     entzuendbaren und explosiven Stoffen
                                     ausgehen, beschreiben
                                  k) Gefahren, die bei der Anwendung des
                                     elektrischen Stromes entstehen,
                                     beschreiben



                                             -5-
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.           Teil des                        zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                  2                                3                               4
     4Umweltschutz und rationelle a) ueber moegliche Umweltbelastungen und
      Energieverwendung (§ 3 Nr.     Massnahmen zu deren Vermeidung und
      4)                             Verminderung Auskunft geben
                                  b) berufsbezogene Regelungen des
                                     Umweltschutzrechtes beachten
                                  c) arbeitsplatzbedingte Ursachen und
                                     Auswirkungen von Umweltbelastungen
                                     aufzeigen
                                  d) Abwaesser und Abfaelle unter Beachtung
                                     der gesetzlichen Bestimmungen
                                     sammeln, lagern, aufbereiten und
                                     beseitigen
                                  e) die im Ausbildungsbetrieb
                                     verwendeten Energiearten nennen
                                     und Moeglichkeiten rationeller
                                     Energieverwendung anfuehren
                                  f) Gefahren im Umgang mit
                                     Energietraegern beschreiben
     5Ausfuehren von               a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel
      Hygienemassnahmen (§ 3 Nr.      sach- und umweltgerecht anwenden
      5)                          b) Reinigungssysteme bedienen und
                                     warten
                                  c) Arbeitsplatz sauberhalten und fuer
                                     Hygiene in den Produktionsraeumen
                                     unter Beachtung der persoenlichen
                                     Hygiene sorgen
     6Rohstoff Milch und seine    a) Entstehung, Gewinnung und
      Eigenschaften (§ 3 Nr. 6)      Eigenschaften der Milch beschreiben
                                  b) Bedeutung der Milch fuer die               3
                                     Ernaehrung beschreiben
                                  c) Einfluesse auf die Milchqualitaet
                                     durch Fuetterung, Laktation,
                                     Tierarzneimittel und Umwelt
                                     aufzeigen
                                  d) Rohmilch kuehlen und lagern
     7Erfassen und Kontrollieren a) Aufbau und Funktion des
      der Anlieferungsmilch (§ 3     Milchsammelwagens erklaeren
      Nr. 7)                      b) Rohmilch erfassen                         4
                                  c) Mengen nach Volumen feststellen und
                                     Proben nehmen
                                  d) Milch nach der Milch-Gueteverordnung             1
                                     pruefen und beurteilen
     8Annehmen und Vorbehandeln   a) Geraete und Anlagen fuer die
      der Milch (§ 3 Nr. 8)          Milchannahme beschreiben und
                                     bedienen
                                  b) Eingangskontrolle durchfuehren             3
                                  c) Milch kuehlen, fuer die Produktion
                                     zuordnen und stapeln
     9Thermisches und             a) Maschinen, Geraete und Anlagen,           11     8        2
      mechanisches Behandeln der     insbesondere Ventile, Pumpen,
      Milch (§ 3 Nr. 9)              Zentrifugen, Erhitzungsanlagen,
                                     Homogenisatoren, Regel-
                                     und Steuerungsanlagen sowie
                                     Reinigungsanlagen, bedienen
                                  b) Funktionsfaehigkeit von technischen
                                     Einrichtungen ueberpruefen


                                             -6-
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.            Teil des                           zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                                1      2     3
 1                  2                                     3                           4
                                    c)   Verfahren ueber die Milchbearbeitung,          2     2
                                         insbesondere die Waermebehandlung
                                         und Standardisierung, am Beispiel
                                         erlaeutern
     10Anwenden                     a)   Produktionsanlagen, insbesondere       3      8    18
       produktionstechnischer            Butterungsmaschinen,
       Verfahren (§ 3 Nr. 10)            Quarkseparatoren, Kaesefertiger,
                                         Reifungsbehaelter, Eindampfungs-
                                         und Trocknungsanlagen sowie
                                         Membrantrennanlagen bedienen und
                                         warten
                                   b)    Produktionsverfahren anwenden
     11Herstellen von Konsummilch, a)    Produktionsablaeufe zur Herstellung
       Milchprodukten und                von
       anderen Erzeugnissen unter        aa)    Konsummilch,
       Verwendung von Milch (§ 3         bb)    Sahne-(Rahm-)erzeugnissen,      7      6     6
       Nr. 11)                           cc)    sauren Milcherzeugnissen,
                                         dd)    Milchmischerzeugnissen,
                                         ee)    Butter und Mischfetten,        18      5     6
                                         ff)    Kaese und Erzeugnissen aus
                                                Kaese,
                                         gg)    Dauermilcherzeugnissen                 2     6
                                                erklaeren, steuern
                                                und ueberwachen sowie
                                                produktionsbezogene
                                                Mischungsverhaeltnisse
                                                berechnen
                                    b)   bei der Behebung von Stoerungen im                   2
                                         Produktionsablauf mitwirken
     12Durchfuehren von              a)   Proben sachgerecht entnehmen                  1
       produktions-begleitenden     b)   produktionsbezogene Untersuchungen            1
       Kontrollen und                    durchfuehren, insbesondere
       Produktkontrollen (§ 3 Nr.        aa)    Fettgehalt,
       12)                               bb)    Saeuregrad und pH-Wert,
                                         cc)    Dichte,
                                         dd)    Wassergehalt feststellen        2            6
                                    c)   sensorische Pruefungen durchfuehren             2
                                    d)   Keimzahl und Colititer bestimmen              1
                                    e)   Abweichungen von Sollwerten                   1
                                         beurteilen und korrigierende
                                         Massnahmen ergreifen
     13Abpacken, Lagern und         a)   Abfuellsysteme, einschliesslich
       Vertrieb (§ 3 Nr. 13)             aseptischer Anlagen beschreiben
                                    b)   Abfuell- und Verpackungsanlagen                4
                                         beschicken und bedienen
                                    c)   Vor- und Nachteile von
                                         Verpackungsmaterialien beschreiben
                                    d)   Produkte sachgerecht lagern und fuer    1      1
                                         den Vertrieb vorbereiten
                                    e)   ueber Vertriebs- und                           1
                                         Vermarktungsformen Auskunft geben
     14Bedienen und Warten         a)    Anlagen fuer die Dampf- und
       von Versorgungsund                Kaelteerzeugung bedienen und warten
       Entsorgungsanlagen (§ 3 Nr. b)    betriebliche Wasserversorgung                 4
       14)                               ueberwachen
                                   c)    Neutralisationsanlage bedienen


                                                -7-
        
                                                                                

                                                                                  zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.             Teil des                       zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
 Nr.      Ausbildungsberufsbildes         Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                1      2     3
  1                  2                                 3                              4
      15Anwenden fachbezogener      a) ueber die Notwendigkeit und Bedeutung
        Rechtsvorschriften (§ 3 Nr.    des Lebensmittelrechts Auskunft
        15)                            geben
                                    b) wichtige Bestimmungen des
                                       Milchgesetzes und der Milch-
                                       Verordnung ueber die Milchgewinnung,
                                       -behandlung und -Verarbeitung
                                       anwenden
                                    c) Vorschriften ueber die                          2        2
                                       Herstellung, Zusammensetzung und
                                       Qualitaetseigenschaften von Milch
                                       und Milchprodukten erlaeutern und
                                       anwenden
                                    d) ueber Kennzeichnungs- sowie Mess-und
                                       Eichvorschriften Auskunft geben
                                    e) Bestimmungen der Milch-
                                       Gueteverordnung erlaeutern
                                    f) produktbezogene Vorschriften ueber
                                       Zusatzstoffe und Hoechstmengen in
                                       Lebensmitteln erlaeutern
      16Erstellen und Auswerten von a) wirtschaftliche Zusammenhaenge
        Mengen- und Verwertungs-       fuer die Beurteilung von
        nachweisen (§ 3 Nr. 16)        Produktionsablaeufen aufzeigen
                                    b) Produktionsberichte und                        2        2
                                       Mengennachweise im Rahmen der
                                       Betriebsuebersicht unter Einsatz
                                       moderner Datentechnik erstellen und
                                       bewerten

Abschnitt II:
Zur Ergaenzung der betrieblichen Ausbildung koennen insbesondere aus den in § 3 Nr. 10,
11 und 12 aufgefuehrten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten vermittelt werden. Die ueberbetriebliche
Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des
Berufsschulunterrichts zu organisieren.




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