Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Modisten-Handwerk
(Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)
ModMstrV
vom 09.09.1994
"Modistenmeisterverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2312)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung
und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Veraenderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk,
insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
3. Kenntnisse ueber Oberbekleidung, insbesondere Kostueme und Trachten,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
8. Massnehmen,
9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
12. Daempfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
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14. Appretieren und Buegeln,
15. Naehen und Steppen von Zweck- und Ziernaehten,
16. Einfassen von Kanten,
17. Kleben und Aufbuegeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
20. Pruefen der Werk- und Hilfsstoffe,
21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als drei Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,
2. ein Hut nach Bildvorlage,
3. ein Hut nach eigenem Entwurf,
4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Massangaben,
zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der
Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung
vorzulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem
des Modells zumindest aehnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
(3) Die Skizze mit Massangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster
zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der
Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem
Drahtrand auszufuehren.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
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1. Fachzeichnen und Fachrechnen:
a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen fuer
Modelle,
b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen;
2. Fachtechnologie:
a) Kopfbedeckungen,
b) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,
c) Oberbekleidung, insbesondere Kostueme und Trachten,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
e) Fertigungs- und Betriebskunde,
f) Werkzeug-, Geraete- und Maschinenkunde;
3. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-
und Hilfsstoffe;
4. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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