Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Modellbauer-Handwerk
(Modellbauermeisterverordnung - MbauMstrV)
MbauMstrV
vom 19.03.1998
"Modellbauermeisterverordnung vom 19. Maerz 1998 (BGBl. I S. 521)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemaess Artikel 33 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produktionsmodellen und Dauerformen,
2. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Anschauungsmodellen.
(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse des Modellbaus,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Giesstechnik,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestaltungslehre,
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und Fertigungsmethoden sowie der
berufsbezogenen Mess- und Pruefmethoden,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und Physik, insbesondere der Statik,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen, pneumatischen, hydraulischen,
elektrischen und elektronischen Komponenten,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vorschriften, insbesondere des
Umweltschutzes,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
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11. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitaetsmanagement,
12. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
13. Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen, insbesondere CAD-Konstruktionen,
14. manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
15. Herstellen loesbarer und unloesbarer Verbindungen,
16. Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Messgeraeten,
17. Erstellen von Mess- und Pruefprotokollen,
18. manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung,
19. farbliches Gestalten von Modellen,
20. Ausruesten von Modellen mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen,
elektrischen und elektronischen Komponenten,
21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 20 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein Produktionsmodell,
2. ein Anschauungsmodell.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Entwurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation
mit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Meisterpruefungsarbeit nicht
vorgegeben wird.
(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der
Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und
Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Herstellen eines profilierten Hebels,
2. Anfertigen einer profilierten Kernseele,
3. Herstellen eines duennwandigen Gehaeuseteiles.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Material-, Gewichts- und Verschnittberechnungen,
b) Berechnen von Winkelfunktionen,
c) Volumen- und Koerperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;
2. Technisches Zeichnen:
Anfertigen von Konstruktions- und Fertigungszeichnungen;
3. Fachtechnologie:
a) Einsatz und Verwendung von Produktions- und Anschauungsmodellen,
b) Konstruktion, Aufbau und Herstellungsmethoden von Modellen und Formen,
c) berufsbezogene Form- und Giesstechnik,
d) berufsbezogene Physik,
e) Planungs-, Fertigungs-, Mess- und Pruefmethoden,
e) manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung,
f) berufsbezogene Farben- und Gestaltungslehre,
g) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
4. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
Entsorgung der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
Faktoren.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
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Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
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