Verordnung ueber Mitteilungen an die
Finanzbehoerden durch andere Behoerden und
oeffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(Mitteilungsverordnung - MV)
MV

vom  07.09.1993



"Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch
Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 58 G v. 23.12.2003 I 2848

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1994

Eingangsformel
Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S.
269), der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)
eingefuegt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

1. Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsaetze
(1) Behoerden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und oeffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehoerden nach Massgabe
der folgenden Vorschriften ohne Ersuchen zu uebersenden. Dies gilt nicht, wenn
die Finanzbehoerden bereits auf Grund anderer Vorschriften ueber diese Tatbestaende
Mitteilungen erhalten. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht auch dann nicht,
wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wuerde. Ist eine
mitteilungspflichtige Behoerde einer obersten Dienstbehoerde nachgeordnet, muss die
oberste Behoerde dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen; die Zustimmung kann fuer
bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.

(2) Auf Grund dieser Verordnung sind personenbezogene Daten, die dem Sozialgeheimnis
unterliegen (§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), und nach Landesrecht zu
erbringende Sozialleistungen nicht mitzuteilen.

§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
(1) Die Behoerden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfaenger nicht im
Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen
Haupttaetigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschaeftskonto des
Zahlungsempfaengers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob
der Zahlungsempfaenger im Rahmen der Haupttaetigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf
das Geschaeftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug
durchgefuehrt wird.

(2) Die Finanzbehoerden koennen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die
Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
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§ 3 Honorare der Rundfunkanstalten
(1) Die oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare fuer Leistungen freier
Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Hoerfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das
gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn
die Finanzbehoerden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen ueber die Honorare
erhalten.

(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gueter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen fuer eine persoenliche Leistung oder eine Verwertung
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufliessen.

§ 4 Wegfall oder Einschraenkung einer steuerlichen Verguenstigung
Die Behoerden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschraenkung
einer steuerlichen Verguenstigung zur Folge haben koennen.

§ 4a Ausfuhrerstattungen
Die Zollbehoerden haben den Landesfinanzbehoerden die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisationen gewaehrten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.

§ 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
Die Flurbereinigungsbehoerden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem
Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.

§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
(1) Die Behoerden haben mitzuteilen
1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,
2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststaettengesetz,
3. Bescheinigungen ueber die Geeignetheit der Aufstellungsorte fuer Spielgeraete (§ 33c
   der Gewerbeordnung),
4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmoeglichkeit (§ 33d der
   Gewerbeordnung),
5. Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Maerkten und Volksfesten (§ 69 der
   Gewerbeordnung),
6. Genehmigungen nach dem Personenbefoerderungsgesetz zur Befoerderung von Personen mit
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb
   des Geltungsbereichs des Personenbefoerderungsgesetzes erteilt werden,
7. Erlaubnisse zur gewerbsmaessigen Arbeitnehmerueberlassung und
8. die gemaess der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992
   ueber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
   innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten
   Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuueben.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur fuer Arbeit nach Erteilung der
erforderlichen Zusicherung folgende Daten der auslaendischen Unternehmen mit, die auf
Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen ueber die Beschaeftigung von Arbeitnehmern zur
Ausfuehrung von Werkvertraegen taetig werden:
1. die Namen und Anschriften der auslaendischen Vertragspartner des Werkvertrages,
2. den Beginn und die Ausfuehrungsdauer des Werkvertrages und
3. den Ort der Durchfuehrung des Werkvertrages.

§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ueber Zahlungen

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(1) Zahlungen an Behoerden, juristische Personen des oeffentlichen Rechts, Betriebe
gewerblicher Art von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts oder Koerperschaften,
die steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der
Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; massgebend sind die Verhaeltnisse
zum Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch fuer Mitteilungen ueber Leistungen, die von
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen
oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.

(2) Mitteilungen nach dieser Verordnung ueber Zahlungen, mit Ausnahme von
wiederkehrenden Bezuegen, unterbleiben, wenn die an denselben Empfaenger geleisteten
Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen; wurden Vorauszahlungen
geleistet, sind diese bei der Errechnung des massgebenden Betrages zu beruecksichtigen.
Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen. In der Mitteilung ueber die
abschliessende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet
wurden.

(3) Bei wiederkehrenden Bezuegen brauchen nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise und
die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt zu werden, wenn mitgeteilt wird,
dass es sich um wiederkehrende Bezuege handelt.

2. Teil
Mitteilungen

§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. Sie sind fuer jeden Betroffenen
getrennt zu erstellen. Sie koennen auch auf maschinell verwertbaren Datentraegern
oder durch Datenfernuebertragung uebermittelt werden; in diesen Faellen bedarf das
Verfahren der Zustimmung der obersten Finanzbehoerde des Landes, in dem die mitteilende
Behoerde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Eine Uebermittlung im automatisierten
Abrufverfahren findet nicht statt.

(2) In Mitteilungen ueber Zahlungen sind die anordnende Stelle, ihr Aktenzeichen, die
Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfaengers und, wenn
bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, der Grund der Zahlung (Art des
Anspruchs), die Hoehe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
anzugeben. Als Zahlungsempfaenger ist stets der urspruengliche Glaeubiger der Forderung zu
benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfaendet oder gepfaendet ist.

(3) In Mitteilungen ueber Verwaltungsakte sind die Behoerde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie Gegenstand
und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewaehrten Leistung und die Bezeichnung
(Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn bekannt, seine
Steuernummer sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Die Mitteilungspflicht kann auch
durch die Uebersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids erfuellt
werden. In diesem Fall duerfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten uebermittelt
werden, als nach Satz 1 zulaessig ist.

§ 9 Empfaenger der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der
Zahlungsempfaenger oder derjenige, fuer den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen
Wohnsitz hat. Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen ist
die Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten, in dessen Bezirk sich die Geschaeftsleitung
befindet. Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das fuer die Umsatzbesteuerung zustaendige
Finanzamt zu richten. Bestehen Zweifel ueber die Zustaendigkeit des Finanzamts, ist
die Mitteilung an die Oberfinanzdirektionen zu senden, in deren Bezirk die Behoerde
oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die
mitteilungspflichtige Behoerde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, kann ein Finanzamt
bestimmen, an das die mitteilungspflichtige Behoerde oder Rundfunksanstalt die
Mitteilung zu uebersenden hat.

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(2) Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datentraegern oder durch
Datenfernuebertragung uebermittelt, kann die oberste Finanzbehoerde des Landes, in dem
die mitteilungspflichtige Behoerde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere
Landesfinanzbehoerde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine
Finanzbehoerde des Bundes als Empfaenger der Mitteilungen bestimmen.

§ 10
Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzueglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und
6 Abs. 1 sind mindestens vierteljaehrlich und die uebrigen Mitteilungen mindestens einmal
jaehrlich, spaetestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu uebersenden.

3. Teil
Unterrichtung des Betroffenen

§ 11 Pflicht zur Unterrichtung
Die mitteilungspflichtige Behoerde oder oeffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat
den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spaetestens bei
Uebersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehoerde zu unterrichten.

§ 12 Inhalt der Unterrichtung
(1) Der Betroffene ist darueber zu unterrichten, dass den Finanzbehoerden die nach §
8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus
dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der
Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und
Erklaerungspflichten hinzuweisen.

(2) In den Faellen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem Betroffenen eine Aufstellung der
im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu uebersenden, soweit nicht ueber
die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung erfolgt ist.

4. Teil
Schlussvorschriften

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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