Verordnung ueber Vergabe und Zusammensetzung
der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung
der Landwirte (Mitgliedsnummerverordnung-
Landwirtschaft - MNrVAL)
MNrVAL

vom  11.11.1996



"Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2398) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 1 V v. 27. 9.2004 I 2398


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1999


Die V tritt am 1.1.1999 in Kraft

Eingangsformel
Auf Grund des § 65 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte vom 29.
Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Forsten:

§ 1 Vergabe der Mitgliedsnummer
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im
Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden,
eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen
Sozialversicherungstraeger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die
sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die
Mitgliedsnummer fuer andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfuellung der ihr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ist
bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse fuer Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2
zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu uebernehmen.

(2) Zustaendig fuer die Vergabe der Mitgliedsnummer ist die Alterskasse, in deren
Bereich der Versicherte als Landwirt taetig oder als mitarbeitender Familienangehoeriger
beschaeftigt ist. Die Alterskasse fuer den Gartenbau ist zustaendig, wenn der Versicherte
in einem gaertnerischen Unternehmen als Landwirt taetig oder als mitarbeitender
Familienangehoeriger beschaeftigt ist.

(3) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die
Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhaelt der Versicherte eine
neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine
Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte
vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden,
sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung
zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.

§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
                                               -1-
      
                                                                              

(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
1. der Bereichsnummer,
2. der Seriennummer,
3. der Pruefziffer.

(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer der
die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Bereichsnummern
ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige
Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthaelt die Pruefziffer. Sie wird gemaess der
Anlage 2 berechnet.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Bereichsnummern der landwirtschaftlichen Alterskassen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2398


                    Landwirtschaftliche Alterskasse                          Bereichsnummer
LAK Schleswig-Holsteinische und Hamburg                                            01
LAK Niedersachsen-Bremen                                                           03
LAK Nordrhein-Westfalen                                                            07
LAK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland                                           08
LAK Franken und Oberbayern                                                         12
LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben                                            13
LAK Baden-Wuerttemberg                                                              17
AK fuer den Gartenbau                                                               19
LAK Mittel- und Ostdeutschland                                                     20
Zusatzversorgungskasse fuer Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft (ZLA)1*)                                                           22

1*)
   Fuer den Fall, dass die LAK die von der ZLA vergebene Mitgliedsnummer nach § 1 Abs. 1
Satz 3 zu uebernehmen hat.

Anlage 2 Pruefziffer
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 1725


Die Pruefziffer wird wie folgt berechnet:
1.   Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten
     Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.
2.   Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
3.   Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest
     kleiner als 11 ist.
4.   Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Pruefziffer = 0.
5.   Ist der verbleibende Rest groesser als 1, besteht die Pruefziffer aus der Differenz
     zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.




                                            -2-