Gesetz ueber die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz -
MitbestG)
MitbestG

vom  04.05.1976



"Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 18 G v. 14.8.2006 I 1911

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1976

Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. MitbestG Anhang EV

Erster Teil
Geltungsbereich

§ 1 Erfasste Unternehmen
(1) In Unternehmen, die
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
   einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben
   werden und
2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschaeftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Massgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von
Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
1. dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und
   Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
   Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz
   -, oder
2. dem Gesetz zur Ergaenzung des Gesetzes ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
   in den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
   und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) -
   Mitbestimmungsergaenzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten von Unternehmen, in
denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten
Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und ueberwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
   wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsaeusserung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz
   2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

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dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre
karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

§ 2 Anteilseigner
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs.
1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionaere, Gesellschafter oder Mitglieder einer
Genossenschaft.

§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit
   Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden
   Angestellten,
2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden
   Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 4 Kommanditgesellschaft
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen persoenlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der Kommanditisten
dieser Kommanditgesellschaft, berechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der
Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in dem Unternehmen des persoenlich
haftenden Gesellschafters inne, so gelten fuer die Anwendung dieses Gesetzes auf den
persoenlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als
Arbeitnehmer des persoenlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der persoenlich
haftende Gesellschafter einen eigenen Geschaeftsbetrieb mit in der Regel mehr als 500
Arbeitnehmern hat. Ist die Kommanditgesellschaft persoenlich haftender Gesellschafter
einer anderen Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitnehmer
des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich
die Verbindung von Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.

(2) Das Unternehmen kann von der Fuehrung der Geschaefte der Kommanditgesellschaft nicht
ausgeschlossen werden.

§ 5 Konzern
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen
eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten fuer die Anwendung dieses
Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als
Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch fuer die Arbeitnehmer eines
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persoenlich haftender Gesellschafter
eines abhaengigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der fuer die Anwendung dieses Gesetzes auf
den persoenlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft
nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persoenlich haftenden Gesellschafters gelten,
herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten
fuer die Anwendung dieses Gesetzes auf den persoenlich haftenden Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer
des persoenlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind
entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung
eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber
die Konzernleitung ueber ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder ueber
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mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder
2 bezeichneten und der Konzernleitung am naechsten stehenden Unternehmen, ueber die die
Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, fuer die Anwendung dieses Gesetzes
als herrschende Unternehmen.

Zweiter Teil
Aufsichtsrat

Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung

§ 6 Grundsatz
(1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden,
soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und
die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes
und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach
§ 96 Abs. 2, den §§ 97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes
mit der Massgabe, dass die Waehlbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied
der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung
des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausuebung der Prokura
fuer den gesamten Geschaeftsbereich des Organs ermaechtigt ist. Andere gesetzliche
Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Status) ueber
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie ueber die Bestellung und die Abberufung
seiner Mitglieder bleiben unberuehrt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht
entgegenstehen.

(3) Auf Genossenschaften sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3 und die §§ 103 und 106 des
Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist §
9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je
   sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2. mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern
   setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der
   Arbeitnehmer;
3. mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag)
bestimmen, dass Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer muessen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   angehoeren, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von
   Gewerkschaften;
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehoeren,
   sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehoeren,
   sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

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(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens muessen das 18.
Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehoeren. Auf die einjaehrige
Unternehmensangehoerigkeit werden Zeiten der Angehoerigkeit zu einem anderen Unternehmen,
dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten muessen unmittelbar vor dem
Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des
Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Waehlbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1
des Betriebsverfassungsgesetzes muessen erfuellt sein.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften muessen in dem Unternehmen selbst oder
in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

Fussnote

§ 7 Abs. 1 u. 2: IVm § 31 mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 1.3.1979 I 354 - 1 BvR
532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 -

Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

§ 8
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ
(Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Massgabe
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberuehrt.

Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz

§ 9
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit
in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewaehlt, sofern nicht
die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschliessen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit
in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewaehlt,
sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschliessen.

(3) Zur Abstimmung darueber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen
soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muss. Die Abstimmung ist geheim. Ein
Beschluss nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Haelfte der
wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden.

Dritter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch
Delegierte
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§ 10 Wahl der Delegierten
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens waehlen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach
den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl Delegierte.

(2) Wahlberechtigt fuer die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.

(3) Zu Delegierten waehlbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer,
die die weiteren Waehlbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes
erfuellen.

(4) Wird fuer einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgefuehrten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewaehlt. § 11 Abs. 2 ist
anzuwenden.

§ 11 Errechnung der Zahl der Delegierten
(1) In jedem Betrieb entfaellt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf die
   Haelfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
   Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
   Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
   Fuenftel; diese Delegierten erhalten je fuenf Stimmen;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
   Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu waehlenden Delegierten auf ein
   Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezaehlt, wenn sie
mindestens die Haelfte der vollen Zahl betragen.

(2) Unter den Delegierten muessen in jedem Betrieb die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmaessigen Verhaeltnis
vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu waehlen, so entfaellt
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten
mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr
als fuenf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte
wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und
die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 2 Delegierte entfallen, vermehrt sich
die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.

(3) Soweit nach Absatz 2 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer
und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter
entfaellt, gelten diese fuer die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der
Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten des Betriebs
der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfaellt, gelten diese
fuer die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer groessten Betriebs des Unternehmens.

(4) Entfaellt auf einen Betrieb oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach
diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen,
kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.




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(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.

§ 12 Wahlvorschlaege fuer Delegierte
(1) Zur Wahl der Delegierten koennen die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschlaege machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der
jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der
leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem
Wahlgang Delegierte zu waehlen sind.

§ 13 Amtszeit der Delegierten
(1) Die Delegierten werden fuer eine Zeit gewaehlt, die der Amtszeit der von ihnen
zu waehlenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der
Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.

(2) In den Faellen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl
   beschliessen;
2. das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen fuer die Anwendung des § 9 Abs.
   1 erfuellt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschliessen, dass die
   Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist
   entsprechend anzuwenden.

(3) In den Faellen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschliessen; § 9 Abs. 3 ist
anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn
nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden
Delegierten angehoeren, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im
Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten
gesunken ist.

§ 14 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschaeftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen
   Delegierter er ist,
3. durch Verlust der Waehlbarkeit.

(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an
seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus
den nicht gewaehlten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschlaege entnommen, denen die zu
ersetzenden Delegierten angehoeren.

§ 15 Wahl der unternehmensangehoerigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer
(1) Die Delegierten waehlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2
Arbeitnehmer des Unternehmens sein muessen, geheim und nach den Grundsaetzen
der Verhaeltniswahl fuer die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im
Gesellschaftsvertrag) fuer die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu waehlenden
Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender
Angestellter angehoeren.

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(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlaegen. Jeder Wahlvorschlag fuer
1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
   Fuenftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet
   sein;
2. das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wird auf Grund von
   Abstimmungsvorschlaegen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten
   aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der
   wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluss wird
   in geheimer Abstimmung gefasst. Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen,
   wie fuer den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den
   Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern in
   der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag
gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber
enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
auf die leitenden Angestellten entfallen.

§ 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
(1) Die Delegierten waehlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter
von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl
fuer die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlaegen der Gewerkschaften, die in
dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen
Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des
Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von
Satz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt
so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu
waehlen sind.

§ 17 Ersatzmitglieder
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber fuer diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Fuer einen Bewerber, der
Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und fuer einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur ein leitender
Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewaehlt, so ist auch das zusammen mit
ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewaehlt.

Vierter Unterabschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer

§ 18
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu
waehlen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Fuer die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

Fuenfter Unterabschnitt


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Weitere Vorschriften ueber das Wahlverfahren sowie ueber die
Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzueglich nach ihrer
Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im elektronischen
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das
zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung
in seinen Betrieben verpflichtet.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf
niemand in der Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts beschraenkt werden.

(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufuegung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahlen traegt das Unternehmen. Versaeumnis von Arbeitszeit, die
zur Ausuebung des Wahlrechts oder der Betaetigung im Wahlvorstand erforderlich ist,
berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder
das Wahlverfahren verstossen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht geaendert oder beeinflusst werden
konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
2. der Betriebsrat,
3. der Sprecherausschuss,
4. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulaessig.

§ 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften
ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis
nicht geaendert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein
   Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes
   Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn
   in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss
   sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der
   Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,

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4. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem
   Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder,
   wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens,
   dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
   des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein
   Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6. jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
7. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veroeffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulaessig.

§ 23 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag
abberufen werden. Antragsberechtigt sind fuer die Abberufung eines
1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 drei Viertel der
   wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
2. Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten drei Viertel der wahlberechtigten
   leitenden Angestellten,
3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die
   Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.

(2) Ein durch Delegierte gewaehltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der
Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewaehltes Aufsichtsratsmitglied wird
durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in
geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind fuer die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend
anzuwenden.

§ 24 Verlust der Waehlbarkeit und Aenderung der Zuordnung
unternehmensangehoeriger Aufsichtsratsmitglieder
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des
Unternehmens sein muss, die Waehlbarkeit, so erlischt sein Amt.

(2) Die Aenderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1
oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern fuehrt nicht zum Erloeschen seines Amtes.

Dritter Abschnitt
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

§ 25 Grundsatz
(1) Die innere Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des
Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese
Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
1. fuer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem
   Aktiengesetz,
2. fuer Gesellschaften mit beschraenkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2,
   den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs.
   2 des Aktiengesetzes,

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3. fuer Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz..
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Ueberfuehrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geaendert durch das Zweite Gesetz zur Aenderung des
Gesetzes ueber die Ueberfuehrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149),
bleibt unberuehrt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des
Gesellschaftsvertrags) oder der Geschaeftsordnung des Aufsichtsrats ueber die innere
Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben
unberuehrt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer duerfen in der Ausuebung ihrer Taetigkeit nicht
gestoert oder behindert werden. Sie duerfen wegen ihrer Taetigkeit im Aufsichtsrat eines
Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach §
4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch fuer ihre berufliche
Entwicklung.

§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat waehlt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus
denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden
und einen Stellvertreter.

(2) Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters
die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet fuer die Wahl
des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang
statt. In diesem Wahlgang waehlen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den
Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den
Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe
einen Ausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von
den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewaehltes Mitglied angehoeren.

§ 28 Beschlussfaehigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder, aus
denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz
4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

§ 29 Abstimmungen
(1) Beschluesse des Aufsichtsrats beduerfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten
Abstimmung ueber denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der
Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die
Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht
zu.

Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan

§ 30 Grundsatz

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Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach
den fuer die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§
31 bis 33 nichts anderes ergibt.

§ 31 Bestellung und Widerruf
(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85
des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
Dies gilt nicht fuer Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der
Stimmen seiner Mitglieder umfasst.

(3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Abs. 3
bezeichnete Ausschuss des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung,
in der die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem
Aufsichtsrat einen Vorschlag fuer die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schliesst
andere Vorschlaege nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder.

(4) Kommt eine   Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten
Abstimmung der   Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Auf die Abgabe   der zweiten Stimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwenden. Dem
Stellvertreter   steht die zweite Stimme nicht zu.

(5) Die Absaetze 2 bis 4 sind fuer den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.

§ 32 Ausuebung von Beteiligungsrechten
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein
Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen,
in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, zustehenden
Rechte bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von
Verwaltungstraegern sowie bei der Beschlussfassung ueber die Aufloesung oder Umwandlung
des anderen Unternehmens, den Abschluss von Unternehmensvertraegen (§§ 291, 292 des
Aktiengesetzes) mit dem anderen Unternehmen, ueber dessen Fortsetzung nach seiner
Aufloesung oder ueber die Uebertragung seines Vermoegens koennen durch das zur gesetzlichen
Vertretung des Unternehmens befugte Organ nur auf Grund von Beschluessen des
Aufsichtsrats ausgeuebt werden. Diese Beschluesse beduerfen nur der Mehrheit der Stimmen
der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner; sie sind fuer das zur gesetzlichen
Vertretung des Unternehmens befugte Organ verbindlich.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen
Unternehmen weniger als ein Viertel betraegt.

§ 33 Arbeitsdirektor
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht fuer
Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die uebrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem
Gesamtorgan auszuueben. Das Naehere bestimmt die Geschaeftsordnung.

(3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des
Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.

Vierter Teil
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Seeschiffahrt

§ 34
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt fuer die Anwendung dieses
Gesetzes als ein Betrieb.

(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fuehren. Schiffe, die in der Regel binnen 48
Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurueckkehren, gelten als Teil
dieses Landbetriebs.

(3) Leitende Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes sind in einem in
Absatz 1 bezeichneten Betrieb nur die Kapitaene.

(4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung
nach § 9 nicht teil und bleiben fuer die Errechnung der fuer die Antragstellung und fuer
die Beschlussfassung erforderlichen Zahl von Arbeitnehmern ausser Betracht.

(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewaehlt, so
werden abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten
gewaehlt. Abweichend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar
an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Massgabe, dass die
Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten zu
zaehlen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Fuenfter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 35
-

§ 36 Verweisungen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
1952 ueber die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten von Unternehmen
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen fuer die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Unternehmen als Verweisungen auf dieses Gesetz.

(2) Soweit in anderen Vorschriften fuer das Gesetz ueber die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) die
Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung
"Montan-Mitbestimmungsgesetz".

§ 37 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen
der Satzung (des Gesellschaftsvertrags), die mit den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht vereinbar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes
bezeichneten Zeitpunkt oder, im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in
§ 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt ausser Kraft. Eine
Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Generalversammlung), die bis zu diesem
Zeitpunkt stattfindet, kann an Stelle der ausser Kraft tretenden Satzungsbestimmungen
mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschliessen.

(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.

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(3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des
zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs eines Unternehmens, auf das dieses Gesetz
bereits bei seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amtszeit dieses
Mitglieds nicht aus anderen Gruenden frueher endet, nach Ablauf von fuenf Jahren seit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem Gesetz gebildeten Aufsichtsrat
jederzeit widerrufen werden. Fuer den Widerruf bedarf es der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Fuer
die Ansprueche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zum
Widerruf bleiben fuer diese Mitglieder Satzungsbestimmungen ueber die Amtszeit abweichend
von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn
dieses Gesetzes auf ein Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes erstmalig anzuwenden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht fuer persoenlich haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien.

§ 38
(weggefallen)

§ 39 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber das
Verfahren fuer die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu erlassen, insbesondere ueber
1.    die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstaende und
      Abstimmungsvorstaende sowie die Aufstellung der Waehlerlisten,
2.    die Abstimmungen darueber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer
      Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
3.    die Frist fuer die Einsichtnahme in die Waehlerlisten und die Erhebung von
      Einspruechen,
4.    die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre
      Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden
      Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter,
5.    die Errechnung der Zahl der Delegierten,
6.    die Wahlvorschlaege und die Frist fuer ihre Einreichung,
7.    die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fuer die
      Bekanntmachung des Ausschreibens,
8.    die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an
      Wahlen und Abstimmungen,
9.    die Stimmabgabe,
10.   die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fuer
      seine Bekanntmachung,
11.   die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.

§ 40 Uebergangsregelung
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,
die nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. Maerz 2002 eingeleitet wurden, ist das
Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des
Betriebsverfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geaenderten
Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestimmungsgesetzes vom
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1130)
geaenderten Fassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu waehlen sind und bis zum 26. Maerz 2002 die Errechnung
der Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.
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(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,
die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geaendert durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), geaendert durch Artikel 2
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung zum
Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geaendert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) bis zu deren Aenderung entsprechende
Anwendung. Fuer die entsprechende Anwendung ist fuer Wahlen oder Abberufungen von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum nach dem 28. Juli
2001 bis zum 26. Maerz 2002 eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai
1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung massgeblich; fuer
Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach
dem 26. Maerz 2002 eingeleitet werden, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl
der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1130)
geaenderten Fassung massgeblich.

§ 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1022)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
10.   Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), geaendert durch Artikel 5
      des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
      mit folgender Massgabe:
      § 38 ist nicht anzuwenden.
...




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