Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung
beim Austausch von Anteilen und der
Einbringung von Unternehmensteilen,
die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union betreffen (Mitbestimmungs-
Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG)
MitbestBeiG

vom  23.08.1994



"Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2228), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 7.12.2006 I 2782

Fussnote

Textnachweis ab: 3.9.1994

§ 1
Fuehrt eine in § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von
Anteilen oder eine in § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von
Betrieben oder Teilbetrieben dazu, dass ein an dem Vorgang beteiligtes oder ein an ihm
nicht beteiligtes Unternehmen die Voraussetzungen fuer die bis zu dem Vorgang bestehende
Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens nicht mehr erfuellt, so gilt
der Vorgang als nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen fuer die weitere
Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs angewandten Vorschriften ueber die Vertretung
der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens geht. Voraussetzung fuer die Anwendung des
Satzes 1 ist, dass die uebernehmende Gesellschaft nicht unbeschraenkt steuerpflichtig im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes ist.

Fussnote

§ 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 4 Satz 2

§ 2
(1) § 1 gilt nicht, wenn das eingebrachte Betriebsvermoegen oder die an seine Stelle
tretenden Anteile steuerrechtlich mit dem tatsaechlichen Wert des eingebrachten
Betriebsvermoegens angesetzt werden.

(2) § 1 gilt ferner nicht, wenn die im Zeitpunkt des Vorgangs auf das Unternehmen
angewandten Vorschriften ueber die Vertretung der Arbeitnehmer in dessen Organen eines
Mindestzahl von Arbeitnehmern dieses Unternehmens voraussetzen und die nach diesen
Vorschriften berechnete Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens auf weniger als in der
Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt.

§ 3


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Soweit nach § 1 die Konzernzugehoerigkeit eines Unternehmens oder die
Unternehmenszugehoerigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die
im Zeitpunkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Teilbetrieb
bestehenden tatsaechlichen Verhaeltnisse massgebend.

§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. § 1 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die
dort bezeichneten Vorgaenge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden
ist.




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