Gesetz ueber die Erhebung von
Meldungen in der Mineraloelwirtschaft
(Mineraloeldatengesetz - MinOelDatG)
MinOelDatG
vom 20.12.1988
"Mineraloeldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 18.12.2006 I 3180
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.1988
§ 1 Erhebungszweck, Zustaendigkeit
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Uebereinkommen vom 18. November 1974
ueber ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften
der Europaeischen Gemeinschaft ueber Informationssysteme und Notstandsmassnahmen im
Mineraloelbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975 einschliesslich der auf seiner
Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen sowie zur Erfuellung energiepolitischer Aufgaben
im Mineraloelbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit
Erdoel und Erdoelerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Unternehmen der Mineraloelwirtschaft Meldungen.
§ 2 Meldepflichtige
(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmaessig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
1. Erdoel im Geltungsbereich dieses Gesetzes foerdert oder ein- oder ausfuehrt oder
2. Erdoelerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer eigene Rechnung herstellt
oder herstellen laesst oder ein- oder ausfuehrt.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden ueber den Erwerb des Erdoels
oder der Erdoelerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist
nur der gebietsansaessige Vertragspartner Einfuehrer im Sinne dieses Gesetzes und damit
meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtfuehrer oder in einer aehnlichen
Stellung bei der Einfuhr der Waren taetig wird, ist nicht Einfuehrer.
(4) Werden das Erdoel oder die Erdoelerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingefuehrt, so
ist meldepflichtig der erste bestimmungsgemaesse Empfaenger mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. Laesst ein Gebietsfremder die Erdoelerzeugnisse fuer eigene Rechnung
herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie fuer ihn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes herstellt.
§ 3 Meldepflichten
(1) Zu melden sind fuer jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
1. die Erdoelfoerderung im Geltungsbereich des Gesetzes,
2. die Ein- und Ausfuhr von Erdoel und Erdoelerzeugnissen nach Ursprungs- und
Bestimmungslaendern,
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3. die Zugaenge von Erdoel und Erdoelerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
4. der Absatz von Erdoel und Erdoelerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach
Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an
die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und
auslaendischen Streitkraefte,
5. der Einsatz von Erdoel, von zur Verarbeitung bestimmten Erdoelerzeugnissen und
sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
6. der zur Herstellung von Erdoelerzeugnissen benoetigte Eigenverbrauch,
7. die Herstellung von Erdoelerzeugnissen und
8. die Bestaende an Erdoel und Erdoelerzeugnissen
a) im Geltungsbereich des Gesetzes und
b) ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie fuer die Versorgung
innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.
Als Erdoelerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den
Erdoelerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.
(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu
erstatten.
(3) Soweit das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche
Vordrucke fuer die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.
(4) Meldepflichtige haben Amtstraegern der BAFA waehrend der Geschaefts- und Arbeitszeit
Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsraeumen und Betriebsgrundstuecken und
Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht
stehen, zu gewaehren.
§ 4 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu aendern oder auszuweiten, soweit
es zur zeitnahen Erfassung von Erdoel und Erdoelerzeugnissen nach Art und Menge fuer die
in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.
§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung
(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie
duerfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.
(2) Einzelangaben koennen an das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
die fuer die gewerbliche Wirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerden, die
Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur
weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfuellung dieses Gesetzes erforderlich ist.
§ 6 Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als nach § 2
Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht rechtzeitig oder nicht in
der vorgeschriebenen Form erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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§ 7
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§ 8
(weggefallen)
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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