Verordnung ueber einen Mineraloelausgleich in
einer Versorgungskrise
(Mineraloelausgleichs-Verordnung)
MinOelAV
vom 13.12.1985
"Mineraloelausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 49 G v. 21.12.2000 I 1956
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1985
Zur Anwendung vgl. § 14
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. Abschnitt
Versorgungsausgleich zwischen Primaeraufkommenstraegern
§ 1 Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, Grundsatz und Beteiligte
(1) Unternehmen, die gewerbsmaessig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Rohbenzin, Vergaserkraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizoel, Dieselkraftstoff,
Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizoel, dessen Komponenten oder Fluessiggas
einfuehren, sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen oder fuer eigene
Rechnung herstellen oder herstellen lassen, sind zu einem Versorgungsausgleich
verpflichtet. Der Versorgungsausgleich erfolgt, indem ueberversorgte an unterversorgte
Unternehmen Mengen abgeben.
(2) Ein Unternehmen ist ueberversorgt, soweit sein monatliches Aufkommen an den in
Absatz 1 genannten einzelnen Mineraloelprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 naeher
bezeichnete Menge uebersteigt. Bei vergleichsweise geringerem monatlichen Aufkommen ist
ein Unternehmen unterversorgt.
(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genannten Mineraloelprodukte aus Rohoel
herstellen, findet zusaetzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der Ueber-
oder Unterversorgung eine Berechnung der Ueber- oder Unterversorgung nach den drei
Produktgruppen (leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das Ergebnis dieser
Berechnung von der Summe der Ergebnisse fuer die Einzelprodukte in der jeweiligen
Produktgruppe, so ist das Produktgruppenergebnis fuer die auszugleichende Menge
massgebend.
§ 2 Berechnungsgrundlagen des Versorgungsausgleichs
(1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen haben dem Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach naeherer Massgabe des § 11 monatlich ihre
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Versorgungslage fuer den jeweils laufenden Monat, die beiden vorangegangenen Monate und
die beiden naechsten Monate zu melden.
(2) Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2 rechnen eingefuehrte oder sonst in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland hergestellte
Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhaltene Mengen, Zugaenge vom
Erdoelbevorratungsverband sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder aus
Delegationen an den Erdoelbevorratungsverband verfuegbar gewordene Mengen. Bei
Unternehmen, die schon in Zeiten ungestoerter Versorgungssituation dem Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ueber ihre Versorgungssituation berichtet haben
(Erhebungskreis des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)), werden dem
Aufkommen auch sonstige Zugaenge zugerechnet.
(3) Als aufkommensmindernd sind bei der Berechnung des Aufkommens nach § 1 Abs.
2 ausgefuehrte oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachte
Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene Mengen, Abgaenge an den
Erdoelbevorratungsverband sowie solche Mengen zu beruecksichtigen, ueber die gegenueber
dem Erdoelbevorratungsverband eine Delegationsverpflichtung eingegangen worden ist.
Beim Erhebungskreis des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind
zusaetzlich inlaendische Abgaenge an andere Unternehmen des Erhebungskreises sowie Abgaenge
an internationale Bunker aufkommensmindernd zu beruecksichtigen.
(4) Ein Bestandsaufbau bei Rohoel wird dem Aufkommen eines Unternehmens bei den drei
in § 1 Abs. 3 genannten Produktgruppen im Verhaeltnis der im Vorjahr aus Rohoelen und
Einsatzprodukten im Geltungsbereich dieser Verordnung laut amtlicher Mineraloelstatistik
insgesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeugung) der einzelnen
Produktgruppen zugerechnet, ein Bestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmindernd
beruecksichtigt. Entsprechendes gilt fuer das aus der Herstellerpflichtbevorratung oder
aus Delegationen an den Erdoelbevorratungsverband verfuegbar gewordene Rohoel.
(5) Ob eine Ueber- oder Unterversorgung nach § 1 Abs. 2 vorliegt, wird bei den zum
Erhebungskreis des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehoerenden
Unternehmen ermittelt, indem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhebungsmonats mit
dem durchschnittlichen monatlichen Absatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum,
gekuerzt um den jeweiligen Verbrauchseinschraenkungssatz, verglichen wird. Als
Vergleichszeitraum werden jeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat aus den
letzten 12 Monaten, fuer die bei Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen die amtliche
Mineraloelstatistik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat folgende und der ihm
vorangehende Monat herangezogen. Bei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehoerenden Unternehmen werden zum Vergleich
anstelle des Absatzes die entsprechend gekuerzten Nettoeinfuhren (Einfuhren abzueglich
Ausfuhren) herangezogen.
(6) Die bei der Ermittlung der Unter- oder Ueberversorgung zugrunde zu legenden
Verbrauchseinschraenkungssaetze werden vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) festgelegt und den am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen schriftlich
bekanntgegeben. Die Festlegung hat unter Beachtung der von den zustaendigen Stellen
durch Verbrauchseinschraenkungsmassnahmen oder auf andere Weise angestrebten Einsparziele
zu erfolgen.
§ 3 Inhalt der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich
(1) Ein Versorgungsausgleich findet jeweils fuer den laufenden und den naechsten Monat
statt. Der Ausgleich fuer den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. Die Verpflichtung
zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt jeweils, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) den am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen ihre eigene
auszugleichende Menge und die der anderen Unternehmen schriftlich bekanntgegeben hat.
(2) Jedes nach § 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 5 ueberversorgte
Unternehmen ist in Hoehe seiner Ueberversorgung zum Angebot von Ausgleichsmengen
verpflichtet. Die Ausgleichsmengen sind unterversorgten Unternehmen anzubieten, soweit
deren Unterversorgung im laufenden Monat ueber 10 vom Hundert der um den jeweiligen
Verbrauchseinschraenkungssatz gekuerzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) hinausgeht. Fuer
einen im laufenden Monat vorweggenommenen Ausgleich des naechsten Monats besteht die
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Verpflichtung nur gegenueber unterversorgten Unternehmen mit einer Unterversorgung von
mehr als 20 vom Hundert.
(3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen Meldung nach § 2 Abs. 1 der letzte
oder vorletzte Monat geworden, so sind die urspruenglich fuer den laufenden Monat
gemeldeten geschaetzten Daten jeweils entsprechend der tatsaechlichen Entwicklung des
Aufkommens zu berichtigen. Die nach Berichtigung verbleibenden nicht ausgeglichenen
Unter- oder Ueberversorgungsmengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf den
laufenden Monat zu uebertragen. Sie werden in den Versorgungsausgleich des laufenden
Monats einbezogen.
(4) Der Versorgungsausgleich hat grundsaetzlich in Mineraloelprodukten zu erfolgen.
Unternehmen, welche die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Produkte aus Rohoel
herstellen, koennen sich darauf verstaendigen, den Ausgleich in Rohoel vorzunehmen. Ist
ein solches Unternehmen jedoch ueberversorgt und kann seiner Abgabepflicht nicht durch
Abgabe von Mineraloelprodukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf
Rohoel. Das abgegebene Rohoel ist dann in den Versorgungsrechnungen des abgebenden und
des erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3 genannten Produktgruppen nach
dem in § 2 Abs. 4 genannten Schluessel anzurechnen.
(5) Ausgeglichen werden muessen nur Mengen, die bei Fluessiggas mindestens 500 t und bei
den anderen in den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineraloelprodukten mindestens
1.000 t erreichen. Geringere Mengen sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden
Unternehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise moeglich ist.
(6) Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den unterversorgten Unternehmen anzubieten.
Dabei koennen sich die ueber- oder unterversorgten Unternehmen zur Durchfuehrung
des Versorgungsausgleichs auch der Vermittlung eines aus Sachverstaendigen der
Mineraloelwirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe Versorgung) bedienen.
§ 4 Konditionen fuer im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen
Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen
der Ausgleichsangebote ueberversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, dass
unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder
gegenueber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar
oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
2. Abschnitt
Absicherung traditioneller Lieferbeziehungen
§ 5 Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der
nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfuegbaren
Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineraloelprodukten bis zur Hoehe der um den
jeweiligen Verbrauchseinschraenkungssatz gekuerzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig
entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen
dieser Angebote haben den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen zu entsprechen.
3. Abschnitt
Administrative Massnahmen
§ 6 Voraussetzungen eines Taetigwerdens des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1
bis 3
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermaechtigt, vom
fuenften Werktag an, nachdem die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist,
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ausgleichspflichtige Unternehmen anzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende
Angebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes Angebot einem anderen unterversorgten
Unternehmen zu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten Angebote vorliegen, die
insgesamt sein Ausgleichsrecht ueberschreiten. In begruendeten Faellen kann das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem ausgleichspflichtigen Unternehmen
auf Antrag noch eine zusaetzliche Frist einraeumen, um seiner Ausgleichspflicht ohne
Anweisung nachzukommen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur zugunsten von unterversorgten Unternehmen
zu erlassen,
1. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben,
2. die zur Begruendung des Antrages darlegen, dass sie sich ernsthaft um einen
Versorgungsausgleich ohne Einschaltung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) bemueht haben, sei es durch Anfrage bei bisherigen
Lieferanten, bei ueberversorgten Unternehmen sowie der Koordinierungsgruppe
Versorgung,
3. die die Tatsachen zur Begruendung des Antrages glaubhaft machen,
4. deren zum Ausgleich berechtigende Unterversorgung im laufenden Monat nicht im
naechsten Monat durch eine entsprechend bessere Versorgung ausgeglichen wird und die
bis dahin keine frei verfuegbaren Bestaende einsetzen oder Taeusche vornehmen koennen.
(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer Unterversorgung im naechsten Monat
soll erst dann angeordnet werden, wenn abzusehen ist, dass ohne Anordnung eine
Unterversorgung im naechsten Monat nicht zu beseitigen ist.
(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuziehenden Unternehmens soll das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beruecksichtigen, welches ueberversorgte
Unternehmen nach dem Umfang seiner Ueberversorgung, oertlicher Naehe zum zu versorgenden
Unternehmen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten am geeignetsten erscheint.
(5) In Faellen, in denen ein Unternehmen erheblich unterversorgt ist und ein Ausgleich
ausschliesslich wegen der Minimumgrenze von 500 t bei Fluessiggas und 1.000 t bei
den anderen in den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineraloelprodukten nicht
zustande kommt, kann das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf
Antrag ausgleichspflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen zugunsten des
unterversorgten Unternehmens abzugeben, wenn sonst fuer dieses Unternehmen eine von
ihm darzulegende unzumutbare Haerte entstuende. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann dabei unter Beruecksichtigung des Gesamtaufkommens dieses
Unternehmens in den letzten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen
der Internationalen Energieagentur auch hoehere Mengen als die Ausgleichsmengen fuer den
laufenden und den folgenden Monat zuweisen.
§ 7 Voraussetzungen eines Taetigwerdens des Bundesamtes fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen
Vertriebsstruktur nach § 5
Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermaechtigt, die in § 1
Abs. 1 genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit
die Lieferungen an diesen Abnehmer staerker als nach § 5 zulaessig gekuerzt werden, eine
Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden kann und der
betroffene Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antragsteller hat in seinem
Antrag zu begruenden, inwieweit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraussetzungen
fuer ein Taetigwerden des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als
gegeben ansieht.
§ 8 Inhalt einer Verfuegung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt in seiner an den
Abgabepflichtigen gerichteten Verfuegung den Empfaenger, die abzugebende Menge und die
Auslieferungszeit.
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(2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Verfuegung Betroffenen und dem
Beguenstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fuenf Werktagen
ein Vertrag nicht zustande, weil das abgebende Unternehmen die genannten Bestimmungen
nicht beachtet, kann das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
die Konditionen, die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, festlegen.
Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein nicht auf einer Verfuegung beruhendes
Angebot erhalten hat und aus den in Satz 2 genannten Gruenden binnen fuenf Werktagen nach
Eingang des Angebots kein Vertrag zustande gekommen ist.
(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das beguenstigte Unternehmen sich nicht
ernsthaft um einen Vertragsabschluss bemueht hat oder offensichtlich unvertretbare
Forderungen stellt, soll das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine
weiteren Massnahmen zugunsten einer Versorgung dieses Unternehmens ergreifen.
§ 9 Voraussetzungen eines Taetigwerdens des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im internationalen Versorgungsausgleich
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermaechtigt, die in
§ 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohoel oder den in § 1 Abs. 1 genannten
Mineraloelprodukten in andere Teilnehmerstaaten des Uebereinkommens vom 18. November 1974
ueber ein Internationales Energieprogramm zu verpflichten, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3
des Uebereinkommens vom 18. November 1974 ueber ein Internationales Energieprogramm,
2. die Erfuellung der Abgabepflicht ist durch freiwillige Massnahmen der
Mineraloelwirtschaft nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen.
(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll zur Abgabe vorrangig
ueberversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unterversorgtes Unternehmen in
Anspruch genommen wird oder ein ueberversorgtes Unternehmen durch die Inanspruchnahme in
eine Unterversorgungssituation geraet, wird bei einem Versorgungsausgleich nach § 3 die
entsprechende Menge unabhaengig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den
Ausgleich einbezogen.
(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Abgabeverfuegung Betroffenen und dem
Beguenstigten unter Beachtung des Artikels 10 des Uebereinkommens vom 18. November 1974
ueber ein Internationales Energieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfuellung der
Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wird.
4. Abschnitt
Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung
§ 10 Beratung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Taetigkeit nach
den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung
beraten.
5. Abschnitt
Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Meldepflichten
(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmassnahmen
der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundesamtes fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehoeren, sind verpflichtet, dem Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:
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1. die Angaben, die auch fuer Zwecke der amtlichen Mineraloelstatistik gemeldet werden,
2. Zugang, Abgang und Bestand an Rohoel und Mineraloelprodukten im In- und Ausland,
unterschieden nach Ursprung und regionalem Einsatz; Mengen im Ausland muessen nur
gemeldet werden, soweit sie fuer die Versorgung im Inland vorgesehen sind,
3. inlaendische Verarbeitung von Rohoel und Mineraloelprodukten in regionaler Gliederung,
4. inlaendische Erzeugung von Mineraloelprodukten in regionaler Gliederung,
5. die fuer die Bevorratung nach dem Erdoelbevorratungsgesetz anrechenbaren Endbestaende
sowie die operationellen Minimumbestaende.
(2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
gehoerende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren an den in § 1 Abs. 1 genannten
Mineraloelprodukten zu melden.
(3) Saemtliche Angaben sind fuer den vorletzten, den letzten, den laufenden, den naechsten
und den uebernaechsten Monat sowie fuer den entsprechenden Monat des Vorjahres zu melden.
(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzueglich Mengen zu melden, die es im Rahmen des
Versorgungsausgleichs erhalten oder sich vertraglich gesichert hat. Jedes ueberversorgte
Unternehmen hat dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzueglich
im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich zugesicherte Mengen zu
melden.
(5) Fuer die Angaben nach den Absaetzen 1, 2 und 4 sind vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebene Vordrucke zu verwenden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Verfuegung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder §
9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. zur Begruendung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz
2 unrichtige Angaben macht,
3. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
6. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17
des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des
Uebereinkommens ueber ein Internationales Energieprogramm Notstandsmassnahmen in Kraft
gesetzt werden. Ihre Anwendung endet, wenn nach Artikel 23 des Uebereinkommens ueber ein
Internationales Energieprogramm die Notstandsmassnahmen ausser Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn
1. nach Artikel 12 des Uebereinkommens ueber ein Internationales Energieprogramm
Notstandsmassnahmen in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten insgesamt oder
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die Bundesrepublik Deutschland von einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom
Hundert betroffen sind und
2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln durch eine weitere Verordnung
nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 fuer anwendbar erklaert werden.
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