Verordnung ueber natuerliches Mineralwasser,
Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und
Tafelwasser-Verordnung)
Min/TafelWV
vom 01.08.1984
"Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 1.12.2006 I 2762
Fussnote
Textnachweis ab: 3.8.1984 Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zeit vom 3.10.199
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtUeblV)
Eingangsformel
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1,
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buchstabe
b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl.
I S. 1945, 1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes ueber Zulassungsverfahren bei
natuerlichen Mineralwaessern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) im Einvernehmen mit den
Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft,
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes sowie
auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)
mit Zustimmung des Bundesrates:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
natuerlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefuelltem Trinkwasser. Sie
gilt nicht fuer Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten fuer
Quellwasser und fuer sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Uebrigen die Vorschriften der
Trinkwasserverordnung.
(2) Dem Verbraucher stehen Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum
Verbrauch in ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.
2. Abschnitt
Natuerliches Mineralwasser
§ 2 Begriffsbestimmung
-1-
Natuerliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfuellt:
1. Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschuetzten
Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natuerlichen oder kuenstlich
erschlossenen Quellen gewonnen;
2. es ist von urspruenglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an
Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch
bestimmte, insbesondere ernaehrungsphysiologische Wirkungen;
3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine uebrigen wesentlichen Merkmale
bleiben im Rahmen natuerlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der
Schuettung werden sie nicht veraendert.
4. (weggefallen)
§ 3 Amtliche Anerkennung
(1) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie
setzt voraus, dass die Anforderungen nach § 2 erfuellt sind und dies unter
1. geologischen und hydrologischen,
2. physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen,
3. mikrobiologischen und hygienischen sowie
4. bei Waessern mit weniger als 1.000 Milligramm geloester Mineralstoffe oder weniger
als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusaetzlich
unter ernaehrungsphysiologischen oder sonstigen
Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren ueberprueft worden ist.
(2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht die von der zustaendigen Behoerde eines
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union fuer ein natuerliches Mineralwasser aus
dem Boden dieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung
und die von der zustaendigen Behoerde eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer ein natuerliches Mineralwasser aus dem Boden dieses
Vertragsstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung gleich.
(3) Natuerliche Mineralwaesser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist, werden nach Massgabe des Absatzes 1 amtlich anerkannt, wenn die
zustaendige Behoerde des Staates, in dem das natuerliche Mineralwasser gewonnen worden
ist, bescheinigt hat, dass es den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 entspricht und
die Einhaltung der in Anlage 1 genannten Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen
laufend kontrolliert wird; die Bescheinigung darf nicht aelter als fuenf Jahre sein.
Sie ist vor Ablauf von fuenf Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt,
wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zustaendigen Behoerde
eingegangen ist.
(4) Amtlich anerkannte Mineralwaesser werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort
der Quellnutzung vom Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 4 Mikrobiologische Anforderungen
(1) Natuerliches Mineralwasser muss frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis
gilt als nicht erfuellt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme
Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter
sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthaelt. Die Koloniezahl darf bei einer
Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfuellung entnommen und untersucht wird,
den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 20 Grad +- 2
Grad C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 37
Grad +- 1 Grad C nicht ueberschreiten.
-2-
(2) Bei natuerlichem Mineralwasser soll ausserdem die Koloniezahl am Quellaustritt
den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 20 Grad +-
2 Grad C und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von
37 Grad +- 1 Grad C nicht ueberschreiten. Natuerliches Mineralwasser darf nur solche
vermehrungsfaehigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine
Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfuellen geben.
(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 eingehalten werden, sind
die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
§ 5 Gewinnung
(1) Ein natuerliches Mineralwasser darf vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur
aus Quellen gewonnen werden, fuer die die zustaendige Behoerde eine Nutzungsgenehmigung
erteilt hat.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die in Anlage 1 genannten
Voraussetzungen erfuellt sind. Deren Einhaltung wird von der zustaendigen Behoerde amtlich
ueberwacht.
(3) Erfuellt das aus der Quelle gewonnene natuerliche Mineralwasser nicht mehr die
mikrobiologischen Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthaelt es chemische
Verunreinigungen oder geben sonstige Umstaende einen Hinweis auf eine Verunreinigung
der Quelle, so muss der Abfueller unverzueglich jede Gewinnung und Abfuellung zum Zweck
des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache fuer die Verunreinigung
beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen
entspricht.
§ 6 Herstellungsverfahren
(1) Beim Herstellen von natuerlichem Mineralwasser duerfen nur folgende Verfahren
angewendet werden:
1. Abtrennen unbestaendiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch
Filtration oder Dekantation, auch nach Belueftung, sofern die Zusammensetzung des
natuerlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine
Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geaendert wird;
2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung
von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des natuerlichen
Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften
bestimmenden Bestandteilen nicht geaendert wird;
3. vollstaendiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensaeure durch ausschliesslich
physikalische Verfahren;
4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.
(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulaessig, wenn
1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-
, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen zu technologischen Zwecken
gerechtfertigt ist;
2. das natuerliche Mineralwasser vor der Anwendung des Verfahrens den Anforderungen des
§ 4 entspricht.
(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darueber hinaus nur zulaessig,
wenn
1. der Hersteller alle notwendigen Massnahmen getroffen hat, um die Wirksamkeit der
Behandlung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des behandelten natuerlichen
Mineralwassers zu gewaehrleisten;
2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rueckstaenden fuehrt, die die Hoechstgehalte nach
Anlage 3 ueberschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen koennen;
-3-
3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die beabsichtigte Anwendung des Verfahrens
bei der zustaendigen Behoerde angezeigt und diese dem Hersteller nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung des Verfahrens nach
Satz 3 untersagt hat.
Die zustaendige Behoerde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1
Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die
Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen fuer das
Verfahren nicht eingehalten werden koennen. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind
vom Hersteller bei der Abfuellung des natuerlichen Mineralwassers zu ueberpruefen.
(4) Die zustaendige Behoerde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch
nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen
des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz
3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Natuerlichem Mineralwasser duerfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt
werden. Es duerfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgefuehrt werden, den Keimgehalt im
natuerlichen Mineralwasser zu veraendern.
§ 6a Hoechstgehalte und Analyseverfahren
(1) Bei der Abfuellung natuerlicher Mineralwaesser sind die Hoechstgehalte der in Anlage
4 aufgefuehrten Stoffe einzuhalten. Die aufgefuehrten Stoffe muessen im Wasser natuerlich
vorkommen und duerfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in
Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Hoechstgehalte jeweils spaetestens
ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Hoechstgehalte an Bestandteilen
natuerlicher Mineralwaesser sind nach Methoden durchzufuehren, die hinreichend
zuverlaessige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale
einhalten.
§ 7 Abfuellung und Verpackung
(1) Natuerliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder
Bearbeitung verbraucht wird, muss am Quellort abgefuellt werden. Es darf gewerbsmaessig
nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zur Abfuellung von natuerlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen
muessen mit einem Verschluss versehen sein, der geeignet ist, Verfaelschungen oder
Verunreinigungen zu vermeiden.
§ 8 Kennzeichnung
(1) Fuer ein natuerliches Mineralwasser sind die Bezeichnung "natuerliches Mineralwasser"
sowie die nach den Absaetzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Als "natuerliches kohlensaeurehaltiges Mineralwasser" muss ein Wasser bezeichnet
werden, das
1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfuellung denselben Gehalt an eigenem
Kohlendioxid (Quellkohlensaeure) wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das
im Verlauf dieser Behandlung und unter Beruecksichtigung ueblicher technischer
Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid
desselben Quellvorkommens ersetzt wurde, und
2. unter normalen Druck- und Temperaturverhaeltnissen von Natur aus oder nach dem
Abfuellen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.
(3) Als "natuerliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensaeure versetzt" muss
ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen
-4-
Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfuellung hoeher ist
als am Quellaustritt.
(4) Als "natuerliches Mineralwasser mit Kohlensaeure versetzt" muss ein Wasser bezeichnet
werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das
Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
(5) Natuerliches Mineralwasser darf zusaetzlich als Saeuerling oder Sauerbrunnen oder
gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natuerlichen oder kuenstlich
erschlossenen Quelle stammt, einen natuerlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250
Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen
weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkuerliche Veraenderung erfahren hat. Anstelle
der vorgenannten zusaetzlichen Bezeichnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel fuer
Saeuerlinge benutzt werden, die aus einer natuerlichen oder kuenstlich erschlossenen
Quelle im wesentlichen unter natuerlichem Kohlensaeuredruck hervorsprudeln. Zusaetzlich
als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefuelltes Mineralwasser bezeichnet
werden.
(6) Natuerliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der
Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusaetzlich
so bezeichnet werden.
(7) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Kennzeichnung zusaetzlich zu den durch die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und
unverwischbar enthaelt:
1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;
2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen
Bestandteile (Analysenauszug), bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im
Liter den vorhandenen Fluoridgehalt.
3. (weggefallen)
4. die Angabe "Kohlensaeure ganz entzogen" oder "Kohlensaeure teilweise entzogen",
sofern das natuerliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
unterworfen wurde;
5. (weggefallen)
(8) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf dem Behaeltnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht
ist:
1. die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren
mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" in unmittelbarer Naehe des
Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden
hat;
2. der Hinweis "Enthaelt mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Fuer Saeuglinge und Kinder unter
7 Jahren nicht zum regelmaessigen Verzehr geeignet" in unmittelbarer Naehe der
Verkehrsbezeichnung, sofern das natuerliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm
Fluorid im Liter enthaelt;
3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhoehten Fluoridgehaltes
nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5
Milligramm im Liter uebersteigt.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung braucht bei
natuerlichem Mineralwasser, das mit Kohlensaeure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im
Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensaeure in der
Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird.
Fussnote
§ 8 Abs. 8 Nr. 3: Ab 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden gem. § 20 Abs. 4 F: 2004-05-24
-5-
§ 9 Irrefuehrende Angaben
(1) Ein natuerliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quellnutzung stammt,
darf nicht unter mehreren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzeichen in den
Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken koennen, das Mineralwasser stamme aus
verschiedenen Quellen.
(2) Wird fuer ein natuerliches Mineralwasser auf Etiketten oder Aufschriften oder in
der Werbung zusaetzlich zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein anderes
gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den Eindruck des Namens einer Quelle oder des
Ortes einer Quellnutzung erwecken kann, so muss der Name der Quelle oder der Ort ihrer
Nutzung in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit
sind wie der groesste Buchstabe, der fuer die Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens
benutzt wird.
(3) Wird bei einem natuerlichen Mineralwasser im Verkehr oder in der Werbung auf
den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers
hingewiesen, so sind bei den in Anlage 6 aufgefuehrten oder bei gleichsinnigen Angaben
die dort genannten Anforderungen einzuhalten.
3. Abschnitt
Quellwasser, Tafelwasser
§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Quellwasser ist Wasser, das
1. seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren
natuerlichen oder kuenstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung
mit Abs. 2 und 3 zulaessigen Verfahren unterworfen worden ist.
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfassten Zutaten
enthaelt.
§ 11 Herstellung
(1) Zur Herstellung von Tafelwasser duerfen ausser Trinkwasser und natuerlichem
Mineralwasser nur verwendet werden:
1. Natuerliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an
Salzen angereichertes natuerliches Mineralwasser,
2. Meerwasser,
3. Natriumchlorid,
4. Zusatzstoffe nach Massgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung .
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, dass die in § 6 in Verbindung mit Anlage
2 der Trinkwasserverordnung fuer Trinkwasser festgelegten Grenzwerte fuer chemische
Stoffe eingehalten sind.
(3a) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 12 Gewinnung, Abfuellung
(1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefuellt werden, die den
Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
-6-
(2) Erfuellt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen
Anforderungen des § 13, enthaelt es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige
Umstaende einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfueller
unverzueglich jede Gewinnung und Abfuellung zum Zweck des Inverkehrbringens solange
unterlassen, bis die Ursache fuer die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder
den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
(3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen
nur am Quellort abgefuellt werden.
§ 13 Mikrobiologische Anforderungen
(1) Fuer Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen abgefuellt wird, muessen zusaetzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3
festgelegten Anforderungen erfuellt sein. Fuer Quellwasser gilt darueber hinaus § 4 Abs. 2
entsprechend.
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die
in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
§ 14 Kennzeichnung
(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
1. fuer das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
2. fuer das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem
Liter sowie Kohlendioxid enthaelt, kann die Verkehrsbezeichnung "Tafelwasser" durch
"Sodawasser" ersetzt werden.
(2) Fuer Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die
Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergaenzt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Fuer Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, fuer Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9
entsprechend.
(6) Quellwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem
Behaeltnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses
Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft
unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft
stattgefunden hat.
§ 15 Irrefuehrende Angaben
(1) Quellwasser und Tafelwasser duerfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen
Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht werden, die
1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natuerlichen Mineralwaessern zu fuehren,
insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Saeuerling, bei Tafelwasser
auch die Bezeichnungen Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch fuer Wortverbindungen,
Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des
Herstellers oder Verkaeufers oder im Zusammenhang mit dieser;
2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwassers oder eines seiner
Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche
geographische Herkunft vorzutaeuschen.
3. (weggefallen)
(2) Es duerfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie
Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung fuer die Saeuglingsernaehrung gewerbsmaessig
-7-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an
Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan
0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002
Milligramm in einem Liter nicht ueberschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten
Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darueber hinaus
darf die Aktivitaetskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem
Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht ueberschreiten.
Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitaetskonzentrationen,
ausgedrueckt in Vonhundertteilen der zulaessigen Hoechstkonzentration, 100 nicht
ueberschreiten.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Verwendung der dort genannten
Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung fuer
Quellwasser und Tafelwasser.
4. Abschnitt
Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Verkehrsverbote
Gewerbsmaessig duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Waesser mit der Bezeichnung "natuerliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder
"Tafelwasser", die nicht den fuer sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen
Begriffsbestimmungen entsprechen,
2. natuerliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen
Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3. natuerliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen
nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4. natuerliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden
ist,
5. natuerliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefuellt
werden darf,
5a. natuerliches Mineralwasser, bei dessen Abfuellung nicht die Hoechstgehalte der in
Anlage 4 aufgefuehrten Stoffe eingehalten sind,
6. natuerliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung
nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a. natuerliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den
Anforderungen
a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte fuer
chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8. (weggefallen)
9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefuellt werden darf.
§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser
gewinnt oder abfuellt,
2. a) entgegen § 16 Nr. 2 natuerliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,
-8-
b) entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natuerliches Mineralwasser,
c) entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe a natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser,
d) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder
e) entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natuerliches Mineralwasser in
den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise angebracht ist.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natuerliches Mineralwasser oder
Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder
2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, ueber
irrefuehrende Angaben zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natuerliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser
in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach §
60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. natuerliches Mineralwasser
a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfuellt oder
b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in
Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen,
in den Verkehr bringt,
1a. entgegen § 8 Abs. 7 natuerliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfuellt,
3. entgegen § 16 Nr. 3 natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr
bringt oder
4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser in den
Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1
Satz 1 natuerliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt
ist.
(7) (weggefallen)
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18 Trinkwasser
Fuer Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfuellt und in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt
§ 15 entsprechend.
-9-
§ 19
(weggefallen)
§ 20 Uebergangsregelung
(1) Natuerliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in
den Verkehr gebracht wird, gilt als vorlaeufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt,
wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die
endgueltige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Nutzungsgenehmigung nach § 5.
(2) (weggefallen)
(3) Waesser, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden
Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden
Vorschriften hergestellt und abgefuellt und ueber diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr
gebracht werden. Natuerliche Mineralwaesser, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4
genannten Fristen die jeweiligen Hoechstgehalte fuer Stoffe eingehalten sind, duerfen bis
zum Abverkauf der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden.
§ 21 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1042;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Voraussetzungen fuer die Nutzung von Quellen mit natuerlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen muessen so beschaffen sein, dass
Verunreinigungen vermieden werden und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das
Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natuerliches Mineralwasser
begruenden. Insbesondere muessen
1. die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschuetzt
sein,
2. Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehaelter aus einem fuer das Mineralwasser
geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, dass sie keine nachteilige
chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veraenderung des Wassers
verursachen,
3. die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfuellanlagen,
den hygienischen Anforderungen genuegen,
4. die Behaeltnisse so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen
und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht veraendern.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1043 - 1044;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
1 Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam ist die Faehigkeit, bei einer
Temperatur von 37 Grad +- 1 Grad C Laktose innerhalb von 20 +- 4 Stunden unter
Gas- und Saeurebildung abzubauen.
1.1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 250 Milliliter Wasser kann
durch:
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a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +- 0,5 Grad C,
Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4
Stunden), oder
b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-
Sulfitagar (Endoagar), Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +-
0,5 Grad C, EUR Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden,
erfolgen.
Eine endgueltige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Saeurebildung
aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrueteten
Membranfilter allein nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergaerung: Gas- und Saeurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C innerhalb 20 +- 4
Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44 Grad +- 0,5 Grad C innerhalb von
20 +- 4 Stunden zu Gas und Saeure: positiv.
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ.
1.2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 250 Milliliter Wasser kann
durch:
a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
(Bebruetung und Beobachtungszeit bis 44 +- 4 Stunden), oder
b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-
Sulfitagar (Endoagar), Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
20 +- 4 Stunden,
erfolgen.
Eine endgueltige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Saeurebildung
aus Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrueteten
Membranfilter nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf
Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergaerung: Gas- und Saeurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C nach 44 +- 4
Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:
in der Regel negativ (positive Reaktion moeglich)
Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas und Saeure bei 44 Grad +- 0,05
Grad C innerhalb von 20 +- 4 Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion
moeglich)
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv oder negativ
Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37 Grad +- 1 Grad C unter
Gas- und Saeurebildung, weichen aber in der Indolbildung und/oder im Zuckerabbau
bei einer Bebruetungstemperatur von 44 Grad +- 0,5 Grad C und/oder im Citratabbau
von den fuer Escherichia coli genannten Merkmalen ab.
2 Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann durch:
a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
(Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4 Stunden), oder
b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters entweder auf Tetrazolium-
Natriumazid-Agar, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
20 +- 4 Stunden oder in einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
(Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4 Stunden)
erfolgen.
- 11 -
Die endgueltige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf
Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- und
Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprueft werden muessen:
Aesculinabbau:
positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad
C, Bebruetungszeit mindestens 40 +- 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7%iger
waessriger Loesung von Eisen-II-Chlorid
Wachstum bei pH 9,6:
positiv nach Verimpfen in Naehrbouillon pH 9,6, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1
Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:
positiv nach Verimpfen in Naehrbouillon mit 6,5% Kochsalzzusatz,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden.
3 Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa kann durch
a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Malachitgruenbouillon,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
(Beobachtungszeit und Bebruetungszeit bis 44 +- 4 Stunden), oder
b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters in einfach konzentrierter
Malachitgruenbouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
20 +- 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebruetungszeit bis 44 +- 4 Stunden),
erfolgen.
Die endgueltige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgruenbouillon nicht moeglich,
so dass zusaetzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar
(Endoagar) oder einen anderen geeigneten Selektivagar mindestens folgende
Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
Bildung von Fluorescein:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebruetungstemperatur 37
Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 44 +- 4 Stunden
und Bildung von Pyocyanin:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebruetungstemperatur 37
Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 44 +- 4 Stunden
oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
positiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzloesung,
Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, positive
Reaktion mit Nessler's Reagenz.
4 Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier kann durch
a) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters unter einer Schicht von
Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad
C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, Beobachtung fuer weitere 20 +- 4 Stunden,
Auszaehlung der schwarzen Kolonien, oder
b) Fluessiganreicherung in 50 ml doppelt konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-
Natriumsulfit-Bouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C,
Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, Beobachtung fuer weitere 20 +- 4 Stunden,
positiv bei Schwaerzung des Fluessignaehrbodens,
erfolgen.
5 Bestimmung der Koloniezahl
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergroesserung sichtbaren
Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers
befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit naehrstoffreichen, peptonhaltigen
Naehrboeden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebruetungstemperatur von 20
Grad +- 2 Grad C nach 44 +- 4 Stunden oder bei einer Bebruetungstemperatur von 37
Grad +- 1 Grad C nach 20 +- 4 Stunden Bebruetungszeit bilden.
Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Naehrboeden unterscheiden sich
hauptsaechlich durch das Verfestigungsmittel, so dass folgende Methoden moeglich
sind:
5.1 Gelatinenaehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C,
5.2 Agarnaehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C, oder 37 Grad +- 1 Grad C,
- 12 -
5.3 Kieselsaeure-Phosphatbouillon-Naehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C
oder 37 Grad +- 1 Grad C.
6 Werden bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2 und 2 bis 5 Ergebnisse erzielt,
die auf eine Ueberschreitung der festgelegten Grenzwerte hindeuten, so ist an
mindestens 4 weiteren Proben festzustellen, dass die Grenzwerte im Wasser nicht
ueberschritten werden.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033
Hoechstgehalte fuer Rueckstaende durch die Behandlung natuerlicher
Mineralwaesser und Quellwaesser mit ozonangereicherter Luft
Rueckstaende der Behandlung Hoechstgehalte (myg/l)
Geloestes Ozon 50
Bromate 3
Bromoforme 1
Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033
Hoechstgehalte an natuerlich vorkommenden Bestandteilen in natuerlichem Mineralwasser
Lfd. Hoechstgehalt (mg/l)
Bestandteile
Nr. ab 1. Januar 2006 ab 1. Januar 2008
1Antimon 0,01 0,0050 0,0050
2Arsen 0,05 0,010 (insgesamt) 0,010 (insgesamt)
3Barium 1 1,0 1,0
4Blei 0,01 0,010 0,010
5Borat 30 30 30
6Chrom 0,05 0,050 0,050
7Fluorid 5,0
8Kadmium 0,005 0,003 0,003
9Kupfer 1,0 1,0
10Mangan 0,50 0,50
11Nickel 0,05 0,05 0,020
12Nitrat 50 50
13Nitrit 0,1 0,1
14Quecksilber 0,001 0,0010 0,0010
15Selen 0,01 0,010 0,010
16Zyanid 0,070 0,070
Anlage 5
-
Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1034
Leistungsmerkmale
fuer die Analyse der Bestandteile gemaess Anlage 4
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten
Bestandteile muessen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit
spezifischer Exaktheit, Praezision und Nachweisgrenze messen koennen. Ungeachtet der
Sensitivitaet des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso
vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Hoechstgehalt.
Lfd. Bestandteile Richtigkeit Praezision des Nachweisgrenzen
Anmerkungen
Nr. in % des Parameterwerts in % des
Parameterwerts 2) Parameterwerts
1) 3)
1 Antimon 25 25 25
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Lfd. Bestandteile Richtigkeit Praezision des Nachweisgrenzen
Anmerkungen
Nr. in % des Parameterwerts in % des
Parameterwerts 2) Parameterwerts
1) 3)
2 Arsen 10 10 10
3 Barium 25 25 25
4 Blei 10 10 10
5 Bor
6 Chrom 10 10 10
7 Fluorid 10 10 10
8 Kadmium 10 10 10
9 Kupfer 10 10 10
10 Mangan 10 10 10
11 Nickel 10 10 10
12 Nitrat 10 10 10
13 Nitrit 10 10 10
14 Quecksilber 20 10 20
15 Selen 10 10 10
16 Zyanid 10 10 10 4)
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1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen
dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren
Wert ergibt.
2) Praezision ist die zufaellige Messabweichung, die in der Regel als die
Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen)
der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrueckt wird. Eine annehmbare
Praezision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.
3) Nachweisgrenze ist
- entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer
Messwertreihe) einer natuerlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des
Parameters oder
- die fuenffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer
Blindprobe.
4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden
koennen.
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1045;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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Angaben Anforderungen
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Mit geringem Gehalt an Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt
betraegt nicht mehr als 500 mg/l
Mit sehr geringem Gehalt an Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt
betraegt nicht mehr als 50 mg/l
Mit hohem Gehalt an Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt
betraegt mehr als 1.500 mg/l
Bicarbonathaltig Der Hydrogencarbonat-Gehalt betraegt mehr
als 600 mg/l
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Sulfathaltig Der Sulfatgehalt betraegt mehr als 200 mg/l
Chloridhaltig Der Chloridgehalt betraegt mehr als 200 mg/l
Calciumhaltig Der Calciumgehalt betraegt mehr als 150 mg/l
Magnesiumhaltig Der Magnesiumgehalt betraegt mehr als 50 mg/l
Flouridhaltig Der Fluoridgehalt betraegt mehr als 1 mg/l
Eisenhaltig Der Gehalt an zweiwertigem Eisen betraegt mehr
als 1 mg/l
Natriumhaltig Der Natriumgehalt betraegt mehr als 200 mg/l
Geeignet fuer die Zubereitung Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l,
von Saeuglingsnahrung an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an
Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l,
an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l
nicht ueberschreiten.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
muessen auch bei der Abgabe an den Verbraucher
eingehalten werden. Bei Abgabe an den
Verbraucher darf in natuerlichem Mineralwasser
die Aktivitaetskonzentration von Radium-226
den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den
Wert mBq/l nicht ueberschreiten. Sind beide
Radionuklide enthalten, darf die Summe der
Aktivitaetskonzentrationen, ausgedrueckt in
Vonhundertteilen der zulaessigen
Hoechstkonzentration, 100 nicht ueberschreiten.
Geeignet fuer natriumarme Der Natriumgehalt betraegt weniger als 20 mg/l
Ernaehrung
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