Verordnung ueber natuerliches Mineralwasser,
Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und
Tafelwasser-Verordnung)
Min/TafelWV

vom  01.08.1984



"Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 1.12.2006 I 2762

Fussnote

 Textnachweis ab: 3.8.1984 Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zeit vom 3.10.199
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtUeblV)

Eingangsformel
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1,
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buchstabe
b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl.
I S. 1945, 1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes ueber Zulassungsverfahren bei
natuerlichen Mineralwaessern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) im Einvernehmen mit den
Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft,
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes sowie
auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)
mit Zustimmung des Bundesrates:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
natuerlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefuelltem Trinkwasser. Sie
gilt nicht fuer Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten fuer
Quellwasser und fuer sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Uebrigen die Vorschriften der
Trinkwasserverordnung.

(2) Dem Verbraucher stehen Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum
Verbrauch in ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.

2. Abschnitt
Natuerliches Mineralwasser

§ 2 Begriffsbestimmung

                                               -1-
      
                                                                              

Natuerliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfuellt:
1. Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschuetzten
   Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natuerlichen oder kuenstlich
   erschlossenen Quellen gewonnen;
2. es ist von urspruenglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an
   Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch
   bestimmte, insbesondere ernaehrungsphysiologische Wirkungen;
3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine uebrigen wesentlichen Merkmale
   bleiben im Rahmen natuerlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der
   Schuettung werden sie nicht veraendert.
4. (weggefallen)

§ 3 Amtliche Anerkennung
(1) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie
setzt voraus, dass die Anforderungen nach § 2 erfuellt sind und dies unter
1. geologischen und hydrologischen,
2. physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen,
3. mikrobiologischen und hygienischen sowie
4. bei Waessern mit weniger als 1.000 Milligramm geloester Mineralstoffe oder weniger
   als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusaetzlich
   unter ernaehrungsphysiologischen oder sonstigen
Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren ueberprueft worden ist.

(2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht die von der zustaendigen Behoerde eines
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union fuer ein natuerliches Mineralwasser aus
dem Boden dieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung
und die von der zustaendigen Behoerde eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer ein natuerliches Mineralwasser aus dem Boden dieses
Vertragsstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung gleich.

(3) Natuerliche Mineralwaesser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist, werden nach Massgabe des Absatzes 1 amtlich anerkannt, wenn die
zustaendige Behoerde des Staates, in dem das natuerliche Mineralwasser gewonnen worden
ist, bescheinigt hat, dass es den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 entspricht und
die Einhaltung der in Anlage 1 genannten Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen
laufend kontrolliert wird; die Bescheinigung darf nicht aelter als fuenf Jahre sein.
Sie ist vor Ablauf von fuenf Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt,
wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zustaendigen Behoerde
eingegangen ist.

(4) Amtlich anerkannte Mineralwaesser werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort
der Quellnutzung vom Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 4 Mikrobiologische Anforderungen
(1) Natuerliches Mineralwasser muss frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis
gilt als nicht erfuellt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme
Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter
sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthaelt. Die Koloniezahl darf bei einer
Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfuellung entnommen und untersucht wird,
den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 20 Grad +- 2
Grad C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 37
Grad +- 1 Grad C nicht ueberschreiten.



                                            -2-
      
                                                                              

(2) Bei natuerlichem Mineralwasser soll ausserdem die Koloniezahl am Quellaustritt
den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von 20 Grad +-
2 Grad C und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebruetungstemperatur von
37 Grad +- 1 Grad C nicht ueberschreiten. Natuerliches Mineralwasser darf nur solche
vermehrungsfaehigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine
Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfuellen geben.

(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 eingehalten werden, sind
die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 5 Gewinnung
(1) Ein natuerliches Mineralwasser darf vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur
aus Quellen gewonnen werden, fuer die die zustaendige Behoerde eine Nutzungsgenehmigung
erteilt hat.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die in Anlage 1 genannten
Voraussetzungen erfuellt sind. Deren Einhaltung wird von der zustaendigen Behoerde amtlich
ueberwacht.

(3) Erfuellt das aus der Quelle gewonnene natuerliche Mineralwasser nicht mehr die
mikrobiologischen Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthaelt es chemische
Verunreinigungen oder geben sonstige Umstaende einen Hinweis auf eine Verunreinigung
der Quelle, so muss der Abfueller unverzueglich jede Gewinnung und Abfuellung zum Zweck
des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache fuer die Verunreinigung
beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen
entspricht.

§ 6 Herstellungsverfahren
(1) Beim Herstellen von natuerlichem Mineralwasser duerfen nur folgende Verfahren
angewendet werden:
1. Abtrennen unbestaendiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch
   Filtration oder Dekantation, auch nach Belueftung, sofern die Zusammensetzung des
   natuerlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine
   Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geaendert wird;
2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung
   von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des natuerlichen
   Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften
   bestimmenden Bestandteilen nicht geaendert wird;
3. vollstaendiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensaeure durch ausschliesslich
   physikalische Verfahren;
4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.

(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulaessig, wenn
1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-
   , Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen zu technologischen Zwecken
   gerechtfertigt ist;
2. das natuerliche Mineralwasser vor der Anwendung des Verfahrens den Anforderungen des
   § 4 entspricht.

(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darueber hinaus nur zulaessig,
wenn
1. der Hersteller alle notwendigen Massnahmen getroffen hat, um die Wirksamkeit der
   Behandlung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des behandelten natuerlichen
   Mineralwassers zu gewaehrleisten;
2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rueckstaenden fuehrt, die die Hoechstgehalte nach
   Anlage 3 ueberschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen koennen;


                                            -3-
      
                                                                              

3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die beabsichtigte Anwendung des Verfahrens
   bei der zustaendigen Behoerde angezeigt und diese dem Hersteller nicht innerhalb von
   sechs Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung des Verfahrens nach
   Satz 3 untersagt hat.
Die zustaendige Behoerde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1
Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die
Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen fuer das
Verfahren nicht eingehalten werden koennen. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind
vom Hersteller bei der Abfuellung des natuerlichen Mineralwassers zu ueberpruefen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch
nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen
des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz
3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Natuerlichem Mineralwasser duerfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt
werden. Es duerfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgefuehrt werden, den Keimgehalt im
natuerlichen Mineralwasser zu veraendern.

§ 6a Hoechstgehalte und Analyseverfahren
(1) Bei der Abfuellung natuerlicher Mineralwaesser sind die Hoechstgehalte der in Anlage
4 aufgefuehrten Stoffe einzuhalten. Die aufgefuehrten Stoffe muessen im Wasser natuerlich
vorkommen und duerfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in
Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Hoechstgehalte jeweils spaetestens
ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Hoechstgehalte an Bestandteilen
natuerlicher Mineralwaesser sind nach Methoden durchzufuehren, die hinreichend
zuverlaessige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale
einhalten.

§ 7 Abfuellung und Verpackung
(1) Natuerliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder
Bearbeitung verbraucht wird, muss am Quellort abgefuellt werden. Es darf gewerbsmaessig
nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die zur Abfuellung von natuerlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen
muessen mit einem Verschluss versehen sein, der geeignet ist, Verfaelschungen oder
Verunreinigungen zu vermeiden.

§ 8 Kennzeichnung
(1) Fuer ein natuerliches Mineralwasser sind die Bezeichnung "natuerliches Mineralwasser"
sowie die nach den Absaetzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Als "natuerliches kohlensaeurehaltiges Mineralwasser" muss ein Wasser bezeichnet
werden, das
1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfuellung denselben Gehalt an eigenem
   Kohlendioxid (Quellkohlensaeure) wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das
   im Verlauf dieser Behandlung und unter Beruecksichtigung ueblicher technischer
   Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid
   desselben Quellvorkommens ersetzt wurde, und
2. unter normalen Druck- und Temperaturverhaeltnissen von Natur aus oder nach dem
   Abfuellen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.

(3) Als "natuerliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensaeure versetzt" muss
ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen


                                            -4-
      
                                                                              

Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfuellung hoeher ist
als am Quellaustritt.

(4) Als "natuerliches Mineralwasser mit Kohlensaeure versetzt" muss ein Wasser bezeichnet
werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das
Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(5) Natuerliches Mineralwasser darf zusaetzlich als Saeuerling oder Sauerbrunnen oder
gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natuerlichen oder kuenstlich
erschlossenen Quelle stammt, einen natuerlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250
Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen
weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkuerliche Veraenderung erfahren hat. Anstelle
der vorgenannten zusaetzlichen Bezeichnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel fuer
Saeuerlinge benutzt werden, die aus einer natuerlichen oder kuenstlich erschlossenen
Quelle im wesentlichen unter natuerlichem Kohlensaeuredruck hervorsprudeln. Zusaetzlich
als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefuelltes Mineralwasser bezeichnet
werden.

(6) Natuerliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der
Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusaetzlich
so bezeichnet werden.

(7) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Kennzeichnung zusaetzlich zu den durch die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und
unverwischbar enthaelt:
1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;
2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen
   Bestandteile (Analysenauszug), bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im
   Liter den vorhandenen Fluoridgehalt.
3. (weggefallen)
4. die Angabe "Kohlensaeure ganz entzogen" oder "Kohlensaeure teilweise entzogen",
   sofern das natuerliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
   unterworfen wurde;
5. (weggefallen)

(8) Natuerliches Mineralwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf dem Behaeltnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht
ist:
1. die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren
   mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" in unmittelbarer Naehe des
   Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden
   hat;
2. der Hinweis "Enthaelt mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Fuer Saeuglinge und Kinder unter
   7 Jahren nicht zum regelmaessigen Verzehr geeignet" in unmittelbarer Naehe der
   Verkehrsbezeichnung, sofern das natuerliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm
   Fluorid im Liter enthaelt;
3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhoehten Fluoridgehaltes
   nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5
   Milligramm im Liter uebersteigt.

(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung braucht bei
natuerlichem Mineralwasser, das mit Kohlensaeure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im
Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensaeure in der
Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird.

Fussnote

§ 8 Abs. 8 Nr. 3: Ab 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden gem. § 20 Abs. 4 F: 2004-05-24

                                            -5-
      
                                                                              

§ 9 Irrefuehrende Angaben
(1) Ein natuerliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quellnutzung stammt,
darf nicht unter mehreren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzeichen in den
Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken koennen, das Mineralwasser stamme aus
verschiedenen Quellen.

(2) Wird fuer ein natuerliches Mineralwasser auf Etiketten oder Aufschriften oder in
der Werbung zusaetzlich zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein anderes
gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den Eindruck des Namens einer Quelle oder des
Ortes einer Quellnutzung erwecken kann, so muss der Name der Quelle oder der Ort ihrer
Nutzung in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit
sind wie der groesste Buchstabe, der fuer die Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens
benutzt wird.

(3) Wird bei einem natuerlichen Mineralwasser im Verkehr oder in der Werbung auf
den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers
hingewiesen, so sind bei den in Anlage 6 aufgefuehrten oder bei gleichsinnigen Angaben
die dort genannten Anforderungen einzuhalten.

3. Abschnitt
Quellwasser, Tafelwasser

§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Quellwasser ist Wasser, das
1. seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren
   natuerlichen oder kuenstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung
   mit Abs. 2 und 3 zulaessigen Verfahren unterworfen worden ist.

(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfassten Zutaten
enthaelt.

§ 11 Herstellung
(1) Zur Herstellung von Tafelwasser duerfen ausser Trinkwasser und natuerlichem
Mineralwasser nur verwendet werden:
1. Natuerliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an
   Salzen angereichertes natuerliches Mineralwasser,
2. Meerwasser,
3. Natriumchlorid,
4. Zusatzstoffe nach Massgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung .

(2) (weggefallen)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, dass die in § 6 in Verbindung mit Anlage
2 der Trinkwasserverordnung fuer Trinkwasser festgelegten Grenzwerte fuer chemische
Stoffe eingehalten sind.

(3a) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 12 Gewinnung, Abfuellung
(1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefuellt werden, die den
Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.


                                            -6-
      
                                                                              

(2) Erfuellt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen
Anforderungen des § 13, enthaelt es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige
Umstaende einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfueller
unverzueglich jede Gewinnung und Abfuellung zum Zweck des Inverkehrbringens solange
unterlassen, bis die Ursache fuer die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder
den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

(3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen
nur am Quellort abgefuellt werden.

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen
(1) Fuer Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen abgefuellt wird, muessen zusaetzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3
festgelegten Anforderungen erfuellt sein. Fuer Quellwasser gilt darueber hinaus § 4 Abs. 2
entsprechend.

(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die
in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 14 Kennzeichnung
(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
1. fuer das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
2. fuer das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem
Liter sowie Kohlendioxid enthaelt, kann die Verkehrsbezeichnung "Tafelwasser" durch
"Sodawasser" ersetzt werden.

(2) Fuer Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die
Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergaenzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Fuer Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, fuer Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9
entsprechend.

(6) Quellwasser darf gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem
Behaeltnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses
Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft
unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft
stattgefunden hat.

§ 15 Irrefuehrende Angaben
(1) Quellwasser und Tafelwasser duerfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen
Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht werden, die
1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natuerlichen Mineralwaessern zu fuehren,
   insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Saeuerling, bei Tafelwasser
   auch die Bezeichnungen Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch fuer Wortverbindungen,
   Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des
   Herstellers oder Verkaeufers oder im Zusammenhang mit dieser;
2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwassers oder eines seiner
   Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche
   geographische Herkunft vorzutaeuschen.
3. (weggefallen)

(2) Es duerfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie
Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung fuer die Saeuglingsernaehrung gewerbsmaessig
                                            -7-
         
                                                                                 

nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an
Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan
0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002
Milligramm in einem Liter nicht ueberschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten
Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darueber hinaus
darf die Aktivitaetskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem
Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht ueberschreiten.
Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitaetskonzentrationen,
ausgedrueckt in Vonhundertteilen der zulaessigen Hoechstkonzentration, 100 nicht
ueberschreiten.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Verwendung der dort genannten
Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung fuer
Quellwasser und Tafelwasser.

4. Abschnitt
Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Verkehrsverbote
Gewerbsmaessig duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.   Waesser mit der Bezeichnung "natuerliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder
     "Tafelwasser", die nicht den fuer sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen
     Begriffsbestimmungen entsprechen,
2.   natuerliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen
     Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3.   natuerliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen
     nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4.   natuerliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden
     ist,
5.   natuerliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefuellt
     werden darf,
5a. natuerliches Mineralwasser, bei dessen Abfuellung nicht die Hoechstgehalte der in
    Anlage 4 aufgefuehrten Stoffe eingehalten sind,
6.   natuerliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung
     nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in
     Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a. natuerliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den
    Anforderungen
     a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
     b    des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
     jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
7.   Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte fuer
     chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8.   (weggefallen)
9.   Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefuellt werden darf.

§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser
   gewinnt oder abfuellt,
2. a) entgegen § 16 Nr. 2 natuerliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,
                                               -8-
       
                                                                               

     b) entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natuerliches Mineralwasser,
     c) entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe a natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser,
     d) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder
     e) entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser

in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natuerliches Mineralwasser in
den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise angebracht ist.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natuerliches Mineralwasser oder
   Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder
   nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder
2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, ueber
   irrefuehrende Angaben zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natuerliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser
   in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach §
60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    natuerliches Mineralwasser
      a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfuellt oder
      b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in
         Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen,
         in den Verkehr bringt,

1a. entgegen § 8 Abs. 7 natuerliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,
2.    entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfuellt,
3.    entgegen § 16 Nr. 3 natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr
      bringt oder
4.    entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natuerliches Mineralwasser oder Quellwasser in den
      Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1
Satz 1 natuerliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt
ist.

(7) (weggefallen)

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18 Trinkwasser
Fuer Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfuellt und in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt
§ 15 entsprechend.


                                             -9-
       
                                                                               

§ 19
(weggefallen)

§ 20 Uebergangsregelung
(1) Natuerliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in
den Verkehr gebracht wird, gilt als vorlaeufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt,
wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die
endgueltige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Nutzungsgenehmigung nach § 5.

(2) (weggefallen)

(3) Waesser, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden
Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden
Vorschriften hergestellt und abgefuellt und ueber diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr
gebracht werden. Natuerliche Mineralwaesser, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4
genannten Fristen die jeweiligen Hoechstgehalte fuer Stoffe eingehalten sind, duerfen bis
zum Abverkauf der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.

(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden.

§ 21 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1042;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Voraussetzungen fuer die Nutzung von Quellen mit natuerlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen muessen so beschaffen sein, dass
Verunreinigungen vermieden werden und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das
Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natuerliches Mineralwasser
begruenden. Insbesondere muessen
1. die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschuetzt
   sein,
2. Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehaelter aus einem fuer das Mineralwasser
   geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, dass sie keine nachteilige
   chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veraenderung des Wassers
   verursachen,
3. die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfuellanlagen,
   den hygienischen Anforderungen genuegen,
4. die Behaeltnisse so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen
   und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht veraendern.

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1043 - 1044;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
1     Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam ist die Faehigkeit, bei einer
      Temperatur von 37 Grad +- 1 Grad C Laktose innerhalb von 20 +- 4 Stunden unter
      Gas- und Saeurebildung abzubauen.
1.1   Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 250 Milliliter Wasser kann
      durch:


                                             - 10 -
       
                                                                               

      a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon,
         Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +- 0,5 Grad C,
         Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4
         Stunden), oder
      b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-
         Sulfitagar (Endoagar), Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C oder 42 Grad +-
         0,5 Grad C, EUR Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden,
      erfolgen.
      Eine endgueltige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Saeurebildung
      aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrueteten
      Membranfilter allein nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
      auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
      Cytochromoxydasereaktion: negativ
      Laktosevergaerung: Gas- und Saeurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C innerhalb 20 +- 4
      Stunden
      Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
      Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44 Grad +- 0,5 Grad C innerhalb von
      20 +- 4 Stunden zu Gas und Saeure: positiv.
      Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ.
1.2   Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 250 Milliliter Wasser kann
      durch:
      a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon,
         Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
         (Bebruetung und Beobachtungszeit bis 44 +- 4 Stunden), oder
      b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-
         Sulfitagar (Endoagar), Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
         20 +- 4 Stunden,
      erfolgen.
      Eine endgueltige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Saeurebildung
      aus Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrueteten
      Membranfilter nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf
      Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
      Cytochromoxydasereaktion: negativ
      Laktosevergaerung: Gas- und Saeurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C nach 44 +- 4
      Stunden
      Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:
      in der Regel negativ (positive Reaktion moeglich)
      Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas und Saeure bei 44 Grad +- 0,05
      Grad C innerhalb von 20 +- 4 Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion
      moeglich)
      Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv oder negativ
      Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37 Grad +- 1 Grad C unter
      Gas- und Saeurebildung, weichen aber in der Indolbildung und/oder im Zuckerabbau
      bei einer Bebruetungstemperatur von 44 Grad +- 0,5 Grad C und/oder im Citratabbau
      von den fuer Escherichia coli genannten Merkmalen ab.
2     Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann durch:
      a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon,
         Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
         (Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4 Stunden), oder
      b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters entweder auf Tetrazolium-
         Natriumazid-Agar, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
         20 +- 4 Stunden oder in einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon,
         Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
         (Beobachtungszeit und Bebruetung bis 44 +- 4 Stunden)
      erfolgen.




                                             - 11 -
       
                                                                               

      Die endgueltige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf
      Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht moeglich, so dass zusaetzlich nach Sub- und
      Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprueft werden muessen:
      Aesculinabbau:
      positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad
      C, Bebruetungszeit mindestens 40 +- 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7%iger
      waessriger Loesung von Eisen-II-Chlorid
      Wachstum bei pH 9,6:
      positiv nach Verimpfen in Naehrbouillon pH 9,6, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1
      Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
      Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:
      positiv nach Verimpfen in Naehrbouillon mit 6,5% Kochsalzzusatz,
      Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden.
3     Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa kann durch
      a) Fluessiganreicherung in doppelt konzentrierter Malachitgruenbouillon,
         Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden
         (Beobachtungszeit und Bebruetungszeit bis 44 +- 4 Stunden), oder
      b) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters in einfach konzentrierter
         Malachitgruenbouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit
         20 +- 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebruetungszeit bis 44 +- 4 Stunden),
      erfolgen.
      Die endgueltige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgruenbouillon nicht moeglich,
      so dass zusaetzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar
      (Endoagar) oder einen anderen geeigneten Selektivagar mindestens folgende
      Stoffwechselmerkmale geprueft werden muessen:
      Bildung von Fluorescein:
      positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebruetungstemperatur 37
      Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 44 +- 4 Stunden
      und Bildung von Pyocyanin:
      positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebruetungstemperatur 37
      Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 44 +- 4 Stunden
      oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
      positiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzloesung,
      Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, positive
      Reaktion mit Nessler's Reagenz.
4     Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier kann durch
      a) Membranfiltration und Bebruetung des Membranfilters unter einer Schicht von
         Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad
         C, Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, Beobachtung fuer weitere 20 +- 4 Stunden,
         Auszaehlung der schwarzen Kolonien, oder
      b) Fluessiganreicherung in 50 ml doppelt konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-
         Natriumsulfit-Bouillon, Bebruetungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C,
         Bebruetungszeit 20 +- 4 Stunden, Beobachtung fuer weitere 20 +- 4 Stunden,
         positiv bei Schwaerzung des Fluessignaehrbodens,
      erfolgen.
5     Bestimmung der Koloniezahl
      Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergroesserung sichtbaren
      Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers
      befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit naehrstoffreichen, peptonhaltigen
      Naehrboeden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebruetungstemperatur von 20
      Grad +- 2 Grad C nach 44 +- 4 Stunden oder bei einer Bebruetungstemperatur von 37
      Grad +- 1 Grad C nach 20 +- 4 Stunden Bebruetungszeit bilden.
      Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Naehrboeden unterscheiden sich
      hauptsaechlich durch das Verfestigungsmittel, so dass folgende Methoden moeglich
      sind:
5.1   Gelatinenaehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C,
5.2   Agarnaehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C, oder 37 Grad +- 1 Grad C,

                                             - 12 -
       
                                                                               

5.3   Kieselsaeure-Phosphatbouillon-Naehrboden, Bebruetungstemperatur 20 Grad +- 2 Grad C
      oder 37 Grad +- 1 Grad C.
6     Werden bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2 und 2 bis 5 Ergebnisse erzielt,
      die auf eine Ueberschreitung der festgelegten Grenzwerte hindeuten, so ist an
      mindestens 4 weiteren Proben festzustellen, dass die Grenzwerte im Wasser nicht
      ueberschritten werden.

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033

              Hoechstgehalte fuer Rueckstaende durch die Behandlung natuerlicher
                Mineralwaesser und Quellwaesser mit ozonangereicherter Luft
         Rueckstaende der Behandlung                      Hoechstgehalte (myg/l)
Geloestes Ozon                                                     50
Bromate                                                            3
Bromoforme                                                         1

Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033

   Hoechstgehalte an natuerlich vorkommenden Bestandteilen in natuerlichem Mineralwasser
Lfd.                                         Hoechstgehalt (mg/l)
         Bestandteile
 Nr.                                      ab 1. Januar 2006      ab 1. Januar 2008
    1Antimon            0,01           0,0050                 0,0050
    2Arsen              0,05           0,010 (insgesamt)      0,010 (insgesamt)
    3Barium             1              1,0                    1,0
    4Blei               0,01           0,010                  0,010
    5Borat              30             30                     30
    6Chrom              0,05           0,050                  0,050
    7Fluorid                                                  5,0
    8Kadmium            0,005          0,003                  0,003
    9Kupfer                            1,0                    1,0
   10Mangan                            0,50                   0,50
   11Nickel             0,05           0,05                   0,020
   12Nitrat                            50                     50
   13Nitrit                            0,1                    0,1
   14Quecksilber        0,001          0,0010                 0,0010
   15Selen              0,01           0,010                  0,010
   16Zyanid                            0,070                  0,070

Anlage 5
-

Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1034

                         Leistungsmerkmale
           fuer die Analyse der Bestandteile gemaess Anlage 4
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten
Bestandteile muessen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit
spezifischer Exaktheit, Praezision und Nachweisgrenze messen koennen. Ungeachtet der
Sensitivitaet des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso
vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Hoechstgehalt.
Lfd. Bestandteile   Richtigkeit    Praezision des Nachweisgrenzen
                                                              Anmerkungen
 Nr.                 in % des     Parameterwerts     in % des
                  Parameterwerts         2)       Parameterwerts
                        1)                              3)
  1 Antimon             25               25             25
                                             - 13 -
        
                                                                                

Lfd. Bestandteile     Richtigkeit   Praezision des Nachweisgrenzen
                                                               Anmerkungen
 Nr.                   in % des    Parameterwerts     in % des
                    Parameterwerts        2)       Parameterwerts
                          1)                             3)
 2    Arsen               10              10             10
 3    Barium              25              25             25
 4    Blei                10              10             10
 5    Bor
 6    Chrom                10               10               10
 7    Fluorid              10               10               10
 8    Kadmium              10               10               10
 9    Kupfer               10               10               10
 10   Mangan               10               10               10
 11   Nickel               10               10               10
 12   Nitrat               10               10               10
 13   Nitrit               10               10               10
 14   Quecksilber          20               10               20
 15   Selen                10               10               10
 16   Zyanid               10               10               10         4)

-----
1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen
   dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren
   Wert ergibt.
2) Praezision ist die zufaellige Messabweichung, die in der Regel als die
   Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen)
   der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrueckt wird. Eine annehmbare
   Praezision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.
3) Nachweisgrenze ist
   - entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer
     Messwertreihe) einer natuerlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des
     Parameters oder
   - die fuenffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer
     Blindprobe.

4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden
   koennen.

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1045;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

-------------------------------------------------------------------------------
Angaben                      Anforderungen
-------------------------------------------------------------------------------
Mit geringem Gehalt an       Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien                   Mineralstoffgehalt
                             betraegt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an     Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien                      Mineralstoffgehalt
                                betraegt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an             Der als fester Rueckstand berechnete
Mineralien                      Mineralstoffgehalt
                                betraegt mehr als 1.500 mg/l

Bicarbonathaltig                Der Hydrogencarbonat-Gehalt betraegt mehr
                                als 600 mg/l
                                                 - 14 -
      
                                                                              


Sulfathaltig                  Der Sulfatgehalt betraegt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig                 Der Chloridgehalt betraegt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig                 Der Calciumgehalt betraegt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig               Der Magnesiumgehalt betraegt mehr als 50 mg/l

Flouridhaltig                 Der Fluoridgehalt betraegt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig                   Der Gehalt an zweiwertigem Eisen betraegt mehr
                              als 1 mg/l

Natriumhaltig                 Der Natriumgehalt betraegt mehr als 200 mg/l

Geeignet fuer die Zubereitung Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l,
von Saeuglingsnahrung         an Nitrat 10 mg/l, an
                             Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an
                             Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l,
                             an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l
                             nicht ueberschreiten.
                             Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
                             muessen auch bei der Abgabe an den Verbraucher
                             eingehalten werden. Bei Abgabe an den
                             Verbraucher darf in natuerlichem Mineralwasser
                             die Aktivitaetskonzentration von Radium-226
                             den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den
                             Wert mBq/l nicht ueberschreiten. Sind beide
                             Radionuklide enthalten, darf die Summe der
                             Aktivitaetskonzentrationen, ausgedrueckt in
                             Vonhundertteilen der zulaessigen
                             Hoechstkonzentration, 100 nicht ueberschreiten.

Geeignet fuer natriumarme      Der Natriumgehalt betraegt weniger als 20 mg/l
Ernaehrung




                                            - 15 -