Verordnung ueber die
Mindestbeitragsrueckerstattung in der
Lebensversicherung
(Mindestzufuehrungsverordnung)
MindZV
vom 04.04.2008
"Mindestzufuehrungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690)"
Fussnote
Textnachweis ab: 12.4.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 81c Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geaendert worden
ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I
S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefuegt
worden ist, verordnet die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen
mit den Aufsichtsbehoerden der Laender:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen;
bei Pensionskassen gilt sie nur fuer die Versicherungsvertraege, denen keine genehmigten
Geschaeftsplaene zu Grunde liegen.
§ 2 Alt- und Neubestand
(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:
1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in §
11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten
Gesetzes zur Durchfuehrung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der
Europaeischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsvertraege.
Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem
1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsvertraege, bei denen bei unveraendertem
Verfahren der Risikoeinschaetzung die Praemien und Leistungen mit denen der in
Satz 1 genannten Versicherungsvertraege uebereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben,
gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;
2. bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsvertraege, denen ein genehmigter
Geschaeftsplan zu Grunde liegt.
(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:
1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter
Absatz 1 Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsvertraege;
2. bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden
Lebensversicherungsvertraege.
§ 3 Anzurechnende Kapitalertraege
-1-
(1) Die anzurechnenden Kapitalertraege, die auf die ueberschussberechtigten
Versicherungsvertraege des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben
sich aus dem mit der Differenz der Ertraege und der Aufwendungen aus den
gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. Maerz 2006, BGBl. I S. 622), ohne die
der Lebensversicherung fuer Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden
Ertraege und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt fuer Alt- beziehungsweise Neubestand
ermittelten Wert gemaess Absatz 2.
(2) Es ist fuer Alt- beziehungsweise Neubestand getrennt das Verhaeltnis der mittleren
zinstragenden Passiva gemaess Absatz 3, die auf die ueberschussberechtigten Vertraege
entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemaess Absatz 4 zu bilden.
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der ueberschussberechtigten Vertraege
des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische
Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden
letzten Geschaeftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den
versicherungstechnischen Brutto-Rueckstellungen fuer das selbst abgeschlossene
Lebensversicherungsgeschaeft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte
03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) zuzueglich der
Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschaeft gegenueber
Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten
„noch nicht faellige Ansprueche“ der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschaeft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08
Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen
aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden
Passiva des selbst abgeschlossenen Geschaefts, dem mittleren Eigenkapital
(berechnet aus den Betraegen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital
(berechnet aus den Betraegen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen
Verbindlichkeiten (berechnet aus den Betraegen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile
24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren
zinstragenden Passiva des in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaefts
(berechnet aus den Betraegen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rueckstellungen fuer Pensionen
und aehnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Betraegen in Formblatt 100 Seite
5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo
aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven
Rueckversicherungsgeschaeft (berechnet aus dem Saldo der Betraege in Formblatt 100 Seite 5
Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung). Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt
100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht
zu beruecksichtigen. Fuer die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3
sinngemaess. Fuer die mittleren uebrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemaess.
§ 4 Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer
Beitragsrueckerstattung muessen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der
Pensionskassen die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege angemessen am
Kapitalanlageergebnis (Summe der Betraege in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils
Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis (Summe
der Betraege in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und am uebrigen Ergebnis (Summe der
Betraege in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. Eine Beteiligung hat nur
an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer
Beitragsrueckerstattung wird berechnet nach den Absaetzen 3 bis 6. Alt- und Neubestand
werden dabei getrennt betrachtet.
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(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzufuehrung zur Rueckstellung
fuer Beitragsrueckerstattung muessen Pensionskassen die ueberschussberechtigten
Versicherungsvertraege des Neubestands angemessen am Kapitalanlageergebnis, am
Risikoergebnis und am uebrigen Ergebnis (ohne die auf die ueberschussberechtigten
Versicherungsvertraege entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an
Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschuettet werden)
beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die
einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Ertraegen und Aufwendungen, die in
der Summe folgender Betraege enthalten sind:
1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2. den Entnahmen aus der Ruecklage nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
3. den Brutto-Aufwendungen fuer die erfolgsabhaengige Beitragsrueckerstattung (Betrag
in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung) und
4. der im Geschaeftsjahr gewaehrten Direktgutschrift (Summe der Betraege in
Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Pensionskassen haben die genauen Betraege des Kapitalanlagenergebnisses, des
Risikoergebnisses und des uebrigen Ergebnisses fuer die ueberschussberechtigten
Vertraege des Neubestands im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemaess
§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die
Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung berechnet sich nach den
Absaetzen 3 bis 7. Dabei sind die jeweiligen Werte nur fuer den Neubestand zu ermitteln.
(3) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit
von den Kapitalertraegen fuer die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege betraegt 90
vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalertraege abzueglich der rechnungsmaessigen
Zinsen ohne die anteilig auf die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege
entfallenden Zinsen auf die Pensionsrueckstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen
mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Betraege in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile
18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise
Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pensionskassen
Summe der entsprechenden Teilbetraege in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03
und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzueglich der entsprechenden Teilbetraege in Formblatt
200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Die
anzurechnenden Kapitalertraege werden dabei fuer Alt- und Neubestand getrennt ermittelt.
Pensionskassen haben die jeweiligen Betraege im Rahmen des versicherungsmathematischen
Gutachtens gemaess § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen
herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den
anzurechnenden Kapitalertraegen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt werden, ist die
Mindestzufuehrung entsprechend zu erhoehen. Ergeben sich rechnerisch negative Betraege fuer
die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit von
den Kapitalertraegen, werden diese durch Null ersetzt.
(4) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit
vom Risikoergebnis fuer die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege betraegt
75 vom Hundert des auf ueberschussberechtigte Versicherungsvertraege entfallenden
Risikoergebnisses gemaess Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der
Pensionskassen und gemaess Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei
getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).
(5) Die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung in Abhaengigkeit
vom uebrigen Ergebnis fuer die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege betraegt
50 vom Hundert des auf ueberschussberechtigte Versicherungsvertraege entfallenden
uebrigen Ergebnisses gemaess Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der
Pensionskassen und gemaess Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei
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getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).
(6) Von der Summe der gemaess den Absaetzen 3 bis 5 ermittelten Betraege werden, getrennt
fuer Alt- und Neubestand, die auf die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege
entfallende Direktgutschrift (Summe der Betraege in Formblatt 200 Seite 2
Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte
03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschliesslich der auf die
ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege entfallenden Schlusszahlungen auf Grund
der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift
ausgeschuettet werden, abgezogen.
(7) Fuer Pensionskassen ergibt sich die Mindestzufuehrung zur Rueckstellung fuer
Beitragsrueckerstattung fuer die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege aus
dem nach den Absaetzen 3 bis 6 ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur
Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt
verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung
der Zufuehrung zur Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung festgelegt ist. Der Betrag,
der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags
statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemaess §
17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten.
§ 5 Reduzierung der Mindestzufuehrung
(1) Die Mindestzufuehrung gemaess § 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde in
Ausnahmefaellen reduziert werden,
1. um den Solvabilitaetsbedarf fuer die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege des
Gesamtbestands oder
2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlagen-, dem Risiko- oder dem uebrigen
Ergebnis aus den ueberschussberechtigten Versicherungsvertraegen des Gesamtbestands,
die auf eine allgemeine Aenderung der Verhaeltnisse zurueckzufuehren sind, oder
3. um den Erhoehungsbedarf in der Deckungsrueckstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen
auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur voruebergehenden Aenderung der
Verhaeltnisse angepasst werden muessen.
(2) Die Mindestzufuehrung kann zur Deckung des Solvabilitaetsbedarfs oder
unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden,
als der hierfuer erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo
uebersteigt:
(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × ueE
Dabei sind:
aKE = die anzurechnenden Kapitalertraege,
Rz = die rechnungsmaessigen Zinsen ohne die anteilig auf die ueberschussberechtigten Versicherungsvertraege
entfallenden Zinsen auf die Pensionsrueckstellungen,
mKE = die Mindestzufuehrung in Abhaengigkeit von den Kapitalertraegen gemaess § 4 Abs. 3,
RE = das Risikoergebnis,
ueE = das uebrige Ergebnis.
Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das uebrige
Ergebnis ist dabei durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberuehrt.
(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzufuehrung reduziert werden kann, dem
Alt- oder Neubestand ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich
die Mindestzufuehrung fuer den Alt- oder Neubestand um den zugeordneten Teilbetrag.
Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die
Mindestzufuehrung fuer den Alt- oder Neubestand entsprechend dem jeweiligen Anteil an
der gesamten Mindestzufuehrung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines
Zufuehrungsplans bleibt hiervon grundsaetzlich unberuehrt.
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals fuer das nach dem 31. Dezember 2007
beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden.
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§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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