Gesetz ueber die Festsetzung
von Mindestarbeitsbedingungen
(Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG)
MiArbG
vom 11.01.1952
"Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 802-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 22.4.2009 I 818
Fussnote
Ueberschrift: Im Saarland in Kraft getreten gem. § 1 Nr. 3 G v. 30.6.1959 802-3
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr 1 G v.
22.4.2009 I 818 mWv 28.4.2009
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 2 Hauptausschuss
§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses
§ 4 Fachausschuesse; Rechtsverordnung
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschuesse
§ 6 Beisitzer der Fachausschuesse
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
§ 8 Gewaehrung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
§ 9 Aenderung und Aufhebung
§ 10 Geschaeftsstelle
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behoerden
§ 11 Zustaendigkeit
§ 12 Befugnisse der Behoerden der Zollverwaltung und anderer Behoerden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und auslaendischen Behoerden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe oeffentlicher Auftraege
§ 17 Zustellung
§ 18 Bussgeldvorschriften
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 19 Evaluation
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
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(1) Die Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen erfolgt grundsaetzlich
in freier Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien durch Tarifvertraege.
(2) Mindestarbeitsentgelte koennen in einem Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in
dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarifvertraege gebundenen Arbeitgeber weniger als
50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifvertraege fallenden Arbeitnehmer
beschaeftigen.
(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt.
§ 2 Hauptausschuss
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales errichtet einen staendigen
Hauptausschuss fuer Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuss).
(2) Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren staendigen
Mitgliedern. Fuer jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die
Mitglieder und deren Stellvertreter muessen in der Lage sein, umfassend die sozialen und
oekonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschaetzen.
(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und
deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales
sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlaegen der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer fuer die Dauer von drei
Jahren. Ueben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr
Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums
fuer Arbeit und Soziales.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Er kann sich eine Geschaeftsordnung geben.
(5) Die Taetigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. Die
Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Taetigkeit keinen Weisungen. Sie
erhalten eine angemessene Entschaedigung fuer den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer
Taetigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten
entsprechend den fuer die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden
Vorschriften. Die Entschaedigung und die erstattungsfaehigen Fahrtkosten setzt im
Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest.
§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassender Beruecksichtigung der sozialen und
oekonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale
Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geaendert oder aufgehoben
werden sollen. Der Beschluss ist schriftlich zu begruenden. Er bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales.
(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie die Landesregierungen koennen dem Hauptausschuss unter Angabe von Gruenden
Vorschlaege fuer die Festsetzung, Aenderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten
unterbreiten.
§ 4 Fachausschuesse; Rechtsverordnung
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales errichtet Fachausschuesse fuer die
Wirtschaftszweige, fuer die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.
(2) Der Fachausschuss setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluss fest. § 3 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss erhaelt die Gelegenheit, zu dem Beschluss
Stellung zu nehmen.
(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums fuer Arbeit
und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als
Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden. Sie bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium fuer Arbeit und
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Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkuenden und tritt am Tag nach der Verkuendung in
Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem
Wirtschaftszweig fuer den Beschaeftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei
der Festlegung nach Art der Taetigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen
differenzieren. Er prueft im Rahmen einer Gesamtabwaegung, ob seine Entscheidung
insbesondere geeignet ist,
1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,
2. faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewaehrleisten und
3. sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung zu erhalten.
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschuesse
(1) Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen
der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere sachverstaendige Personen koennen
zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beschluesse des Fachausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunaechst der Stimme zu enthalten; kommt
eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so uebt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein
Stimmrecht aus.
§ 6 Beisitzer der Fachausschuesse
(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales als Beisitzer der Fachausschuesse geeignete Personen auf Grund von Vorschlaegen
der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern fuer die Dauer von drei
Jahren. Soweit keine Vorschlaege eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite
aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Fuer jeden Beisitzer ist mindestens ein
Stellvertreter zu bestellen. Fuer den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Auf die Beisitzer des Fachausschusses finden die fuer die ehrenamtlichen Richter der
Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften ueber die Voraussetzungen fuer das Beisitzeramt,
die Besonderheiten fuer Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die
Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer
mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemaess Anwendung.
(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung fuer die Berufung nachtraeglich bekannt oder
faellt eine Voraussetzung nachtraeglich fort oder verletzt ein Beisitzer groeblich seine
Amtspflichten, so kann ihn das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales seines Amtes
entheben. Ueber die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramts entscheidet das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales.
(4) Fuer den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
Vor Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten gibt das Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales den obersten Arbeitsbehoerden der beteiligten Laender, den Arbeitnehmern
und Arbeitgebern, die von der Regelung beruehrt wuerden, sowie den zustaendigen
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit
zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Aeusserung in einer oeffentlichen muendlichen
Verhandlung vor dem Fachausschuss.
§ 8 Gewaehrung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, die unter den Geltungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern
mindestens die in der Rechtsverordnung fuer den Beschaeftigungsort vorgeschriebenen
Mindestarbeitsentgelte zu gewaehren. Fuer die Mindestarbeitsentgelte gelten, soweit sich
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nicht aus dem Fehlen von Tarifvertragsparteien oder aus diesem Gesetz etwas anderes
ergibt, die gesetzlichen Vorschriften ueber den Tarifvertrag sinngemaess.
(2) Enthaelt ein vor dem 16. Juli 2008 abgeschlossener Tarifvertrag nach dem
Tarifvertragsgesetz abweichende Entgeltregelungen, gehen dessen Bestimmungen fuer
die Zeit des Bestehens des Tarifvertrages den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten
vor. Gleiches gilt fuer einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertragsparteien ihren
bestehenden Tarifvertrag nach Satz 1 abloesen oder diesen nach seinem Ablauf durch
einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
steht, ersetzen.
(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 festgesetztes Mindestarbeitsentgelt
ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulaessig. Die Verwirkung des Anspruchs des
Arbeitnehmers auf das Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen fuer
die Geltendmachung des Anspruchs sind unzulaessig.
§ 9 Aenderung und Aufhebung
Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend fuer die Aenderung und Aufhebung von
Mindestarbeitsentgelten.
§ 10 Geschaeftsstelle
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben einer Geschaeftsstelle
des Hauptausschusses und der Fachausschuesse wahr. Die Taetigkeit der Geschaeftsstelle
besteht in der Zusammenstellung und Aufbereitung des fuer die Taetigkeit der
Ausschuesse erforderlichen Quellenmaterials, in der technischen Vor- und Nachbereitung
der Sitzungen des Ausschusses sowie der Erledigung der sonst anfallenden
Verwaltungsarbeiten.
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behoerden
§ 11 Zustaendigkeit
Fuer die Pruefung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1
sind die Behoerden der Zollverwaltung zustaendig.
§ 12 Befugnisse der Behoerden der Zollverwaltung und anderer Behoerden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass
1. die dort genannten Behoerden auch Einsicht in Arbeitsvertraege, Niederschriften
nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschaeftsunterlagen nehmen koennen,
die mittelbar oder unmittelbar Auskunft ueber die Einhaltung der auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben, und
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes zur Mitwirkung
Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs.
3 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Fuer die
Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den
Behoerden des Europaeischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2
Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
§ 13 Meldepflicht
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhaeltnis Anwendung
findet, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder mehrere
Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschaeftigt, verpflichtet,
vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher
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Sprache bei der zustaendigen Behoerde der Zollverwaltung vorzulegen, die die fuer die
Pruefung wesentlichen Angaben enthaelt. Wesentlich sind die Angaben ueber
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beschaeftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschaeftigung,
3. Ort der Beschaeftigung,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten
werden,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der
verantwortlich Handelnden,
6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer
Zustellungsbevollmaechtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in
Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Aenderungen bezueglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1
unverzueglich zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufuegen, dass er seine
Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhaelt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen
Voraussetzungen eine Anmeldung, Aenderungsmeldung und Versicherung abweichend von
Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch uebermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Aenderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die
entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmaessig wiederkehrenden Werk- oder
Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden
Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zustaendige Behoerde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhaeltnis Anwendung
findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der taeglichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre aufzubewahren.
(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die fuer die Kontrolle der Einhaltung einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im Inland fuer die gesamte
Dauer der tatsaechlichen Beschaeftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, mindestens fuer die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt
jedoch nicht laenger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen
der Pruefbehoerde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschaeftigung bereitzuhalten.
§ 15 Zusammenarbeit der in- und auslaendischen Behoerden
(1) Die Behoerden der Zollverwaltung unterrichten die zustaendigen Finanzaemter ueber
Meldungen nach § 13 Abs. 1.
(2) Die Behoerden der Zollverwaltung und die uebrigen in § 2 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes genannten Behoerden duerfen nach Massgabe der
datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behoerden anderer Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz
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entsprechende Aufgaben durchfuehren oder fuer die Bekaempfung illegaler Beschaeftigung
zustaendig sind oder Auskuenfte geben koennen, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erfuellt. Die Regelungen ueber die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen bleiben hiervon unberuehrt.
(3) Die Behoerden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister ueber
rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbusse mehr
als zweihundert Euro betraegt.
(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zustaendigen
Behoerden Erkenntnisse uebermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch
nicht ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter erkennbar beeintraechtigt werden. Dabei ist zu beruecksichtigen,
wie gesichert die zu uebermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 16 Ausschluss von der Vergabe oeffentlicher Auftraege
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
genannten Auftraggeber sollen Bewerber fuer eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlaessigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines
Verstosses nach § 18 mit einer Geldbusse von wenigstens zweitausendfuenfhundert
Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchfuehrung eines
Bussgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernuenftiger
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die fuer die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zustaendigen
Behoerden duerfen oeffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen und solchen Stellen, die von oeffentlichen
Auftraggebern zugelassene Praequalifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnisse fuehren, auf Verlangen die erforderlichen Auskuenfte geben.
(3) Oeffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Taetigkeit beim
Gewerbezentralregister Auskuenfte ueber rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern
eine Erklaerung, dass die Voraussetzungen fuer einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht
vorliegen. Im Fall einer Erklaerung des Bewerbers koennen oeffentliche Auftraggeber nach
Absatz 2 jederzeit zusaetzlich Auskuenfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der
Gewerbeordnung anfordern.
(4) Bei Auftraegen ab einer Hoehe von 30 000 Euro fordert der oeffentliche
Auftraggeber nach Absatz 2 fuer den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor
der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der
Gewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung ueber den Ausschluss ist der Bewerber zu hoeren.
§ 17 Zustellung
Fuer die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder
Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschaeftsraum im
Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1
Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
§ 18 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3
Mindestarbeitsentgelte nicht gewaehrt,
2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes eine Pruefung nicht duldet oder bei einer Pruefung
nicht mitwirkt,
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3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes das Betreten eines Grundstuecks oder
Geschaeftsraums nicht duldet,
4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig uebermittelt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zuleitet,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Aenderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifuegt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer
bereithaelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang
ausfuehren laesst, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem
er weiss oder fahrlaessig nicht weiss, dass dieser bei der Erfuellung dieses Auftrags
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3
Mindestarbeitsentgelte nicht gewaehrt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulaesst, dass ein Nachunternehmer taetig wird,
der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewaehrt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes
2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhunderttausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer
Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind die in § 11 genannten Behoerden jeweils fuer ihren
Geschaeftsbereich.
(5) Die Geldbussen fliessen in die Kasse der Verwaltungsbehoerde, die den Bussgeldbescheid
erlassen hat. Fuer die Vollstreckung zugunsten der Behoerden des Bundes und der
unmittelbaren Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts sowie fuer die
Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung
mit § 46 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behoerden
gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zustaendige Kasse traegt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 19 Evaluation
Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind im Hinblick auf ihre
Beschaeftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung
sowie die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, fuenf Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes zu ueberpruefen.
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