Verordnung ueber die Mindestanforderungen
an die Vereinbarungen ueber Leistungen
der Eingliederung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-
Verordnung)
EinglMindV
vom 04.11.2004
"Mindestanforderungs-Verordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2768)"
Fussnote
Textnachweis ab: 10.11.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung fuer Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), von denen § 18 Abs. 3 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Grundsatz
Die Agenturen fuer Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken ohne
Vergabeverfahren auf deren Verlangen zur Durchfuehrung der Grundsicherung fuer
Arbeitsuchende Vereinbarungen ueber das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
schliessen, wenn die Vereinbarungen den Mindestanforderungen des § 2 entsprechen.
§ 2 Mindestanforderungen
Eine Vereinbarung ueber das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens
1. eine Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualitaet der Leistungen
(Leistungsvereinbarung),
2. eine verbindliche Regelung ueber die Verguetung, die sich aus Pauschalen und Betraegen
fuer einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Verguetungsvereinbarung),
3. ueberpruefbare Anforderungen an die Ueberpruefung von Wirtschaftlichkeit und Qualitaet
der Leistungen (Pruefungsvereinbarung)
sowie Regelungen ueber Mitteilungspflicht, Befristung und Kuendigung beinhalten.
§ 3 Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Dies sind
mindestens
1. die Beschreibung der zu erbringenden Leistung,
2. Ziel und Qualitaet der Leistung,
3. die Qualifikation des Personals,
4. die erforderliche raeumliche, saechliche und personelle Ausstattung und
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5. die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte
aufzunehmen.
§ 4 Verguetungsvereinbarung
Die Verguetungsvereinbarung muss den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen. Die Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach laengstens sechs
Monaten die Kosten fuer die erbrachten Leistungen abzurechnen.
§ 5 Pruefungsvereinbarung
Die Pruefungsvereinbarung muss mindestens das Recht der Agentur fuer Arbeit beinhalten,
die Wirtschaftlichkeit und die Qualitaet der Leistung zu pruefen und mit Leistungen
zu vergleichen, die von Dritten zur Erreichung des mit der Leistung verfolgten Ziels
angeboten oder durchgefuehrt werden; sie muss insbesondere das Recht auf
1. das Betreten von Grundstuecken und Geschaeftsraeumen waehrend der ueblichen
Oeffnungszeit,
2. Einsicht in massnahmebetreffende Unterlagen und Aufzeichnungen und
3. Befragung der Massnahmeteilnehmer
zur Pruefung der Leistungen umfassen.
§ 6 Mitteilungspflicht
Eine Vereinbarung ueber das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens die
Verpflichtung der Gemeinde, des Kreises oder des Bezirkes enthalten, der Agentur fuer
Arbeit alle Tatsachen mitzuteilen, von denen sie oder er Kenntnis erhaelt und die fuer
die in § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rechtsfolgen erheblich
sind.
§ 7 Befristung
Die Befristung darf fuenf Jahre nicht uebersteigen. Eine neue Vereinbarung darf nur
abgeschlossen werden, wenn
1. die Pruefung nach § 5 ergeben hat, dass die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und
Qualitaet erfuellt worden sind und
2. das mit der Leistung angestrebte Ziel auf dem Arbeitsmarkt, die Beschaeftigung
und die individuelle Beschaeftigungsfaehigkeit erreicht wurde; dies wird vermutet,
wenn die erbrachten Eingliederungsleistungen in einem Leistungsvergleich unter
Beruecksichtigung regionaler Besonderheiten wenigstens durchschnittliche Ergebnisse
erzielt haben.
§ 8 Kuendigung
Eine Vereinbarung ueber das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss vorsehen, dass
die Vereinbarung
1. bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhaltigen Aenderung der Verhaeltnisse,
die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von hoechstens
einem Jahr und
2. aus wichtigem Grund ohne Frist
gekuendigt werden kann.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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