Gesetz zur Ausfuehrung des Artikels 11
Abs. 1 des Rahmenuebereinkommens des
Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten (Minderheiten-
Namensaenderungsgesetz)
MindNamAendG

vom  22.07.1997



"Minderheiten-Namensaenderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 19.2.2007 I 122

Fussnote

Textnachweis ab: 30.7.1997


Das G ist als Artikel 2 G 188-79 v. 22.7.1997 II 1406 (MindSchRUebkG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G mWv
30.7.1997 in Kraft getreten.

§ 1
(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenuebereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklaerung
gegenueber dem Standesamt
1. eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe uebersetzte Form
   ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Uebersetzung zugaenglich ist
   (begriffliche Uebertragung),
2. einen durch Veraenderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der
   Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen
   (phonetische Uebertragung) oder
3. einen frueher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe gefuehrten
   Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form uebertragen oder in einen
   anderen Namen geaendert worden ist; dabei reicht es aus, dass der oder die Erklaerende
   die fruehere Namensfuehrung glaubhaft macht.
Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklaerende den Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt hat, ist fuer die Entgegennahme der Erklaerung zustaendig. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Zustaendigkeit einem
anderen Standesamt zu uebertragen. Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, ist das
Standesamt I in Berlin zustaendig.

(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach
den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu fuehren
hat.

(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften ueber die Schreibweise bleiben fuer den
nach Absatz 1 angenommenen Namen massgebend.

(4) Die Erklaerungen nach Absatz 1 muessen oeffentlich beglaubigt oder beurkundet werden;
sie koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
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§ 2
Eine Aenderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklaerenden nur dann, wenn sich der Ehegatte
oder Lebenspartner durch Erklaerung gegenueber dem Standesamt der Namensaenderung
anschliesst; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren
Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensaenderung nur nach Massgabe der
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 3
Fuer die Entgegennahme der Erklaerungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden
Gebuehren nicht erhoben.

§ 4
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.




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