Mineraloelbewirtschaftungs-Verordnung
(MinOelBewV)
MinOelBewV

vom  19.04.1988



"Mineraloelbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt
durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 378 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 27.4.1988      Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 und 3

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der §§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des
§ 8 Abs. 1 und 6 und der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen die
§§ 5, 6, 9 und 21 Nr. 2 durch das Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. Maerz 1975
(BGBl. I S. 705) geaendert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:

I. Abschnitt
Eingriffsvorbehalte

§ 1 Produkte
(1) Inhaber von Unternehmen der Mineraloelwirtschaft mit einer Betriebsstaette im
Geltungsbereich dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschaeftsbetriebes die in der
Anlage aufgefuehrten Produkte (Produkte) gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten,
beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), koennen von der
zustaendigen Behoerde verpflichtet werden,
1. in bestimmter Weise ueber Produkte zu verfuegen,
2. in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern, in
   Rohrleitungen weiterzuleiten, zu bearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich
   einzusetzen oder auf sie tatsaechlich einzuwirken oder
3. Verfuegungen und Handlungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu unterlassen.

(2) Der Erdoelbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; fuer die
Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.

(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen ihres
Geschaeftsbetriebes Produkte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise fuer ihre
Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezueglich der bei ihnen lagernden Produkte dem
Unternehmer nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Anlagen
Unternehmer nach § 1 Abs. 1 koennen von der zustaendigen Behoerde verpflichtet werden,
ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstaende, die fuer die
Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen,
Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden,
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instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter
Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.

§ 3 Umfang der Verpflichtung
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulaessig,
1. um die fuer Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
   Zivilbevoelkerung, der Bundeswehr und der verbuendeten Streitkraefte erforderliche
   Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
2. wenn eine Gefaehrdung der Versorgung durch marktgerechte Massnahmen nicht, nicht
   rechtzeitig oder nur mit unverhaeltnismaessigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern
   ist.
Sie sind auf das unerlaessliche Mass zu beschraenken.

II. Abschnitt
Allgemeine Bewirtschaftung

§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschraenkung
(1) Schraenkt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten
zeitlich oder mengenmaessig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer ueber diese
Produkte nur verfuegen, sie beziehen oder verwenden, soweit
1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer fuer eigene Zwecke steht der
Verfuegung nach Absatz 1 gleich.

§ 5 Genehmigungen
(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfuegung des Unternehmers
ueber Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter
Arten oder Tatbestaende allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die fuer Zwecke
der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevoelkerung, der
Bundeswehr, der verbuendeten Streitkraefte und der oeffentlichen Verwaltung erforderliche
Versorgung mit Produkten nicht gefaehrdet wird. Dies gilt insbesondere fuer Produkte, die
1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Herstellung von anderen
   Produkten oder Waren bestimmt sind,
2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiterveraeusserung abgegeben werden oder
3. an oeffentliche Auftraggeber und die verbuendeten Streitkraefte auf Grund von
   Vertraegen zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung
   nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang
   und Zeit bestimmt ist.

(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zustaendige Behoerde in
Einzelfaellen die Verfuegung ueber diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschraenkt, so kann das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung fuer die
Uebergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, dass in einem
zu bestimmenden Zeitraum gegenueber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende

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Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Fluessiggas unter der Voraussetzung abgegeben
werden kann, dass der Unternehmer
1. ueber die Abgabe eine Liste fuehrt, die das Datum der Abgabe, das amtliche
   Kennzeichen oder das Versicherungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art und
   Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des Empfaengers enthaelt und
2. die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der Tankstelle in ein zu bestimmendes
   Kontrollpapier eintraegt.
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des
Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.

§ 6 Bezugscheine
(1) Fuer den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten koennen die zustaendigen
Behoerden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine
im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Faellen des § 9 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe b kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die dort
genannten obersten Bundesbehoerden und Dienststellen ermaechtigen, bis zur Hoehe der
ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie oder die fuer die gewerbliche Wirtschaft zustaendige oberste
Landesbehoerde koennen ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung
und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist.

(2) Die Bezugscheine gelten fuer die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Bezugscheine duerfen nicht uebertragen werden. Die Antraege auf Erteilung von
Bezugscheinen sind zutreffend zu begruenden.

(4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschafteten Produkten beliefern, haben
sie die im Bezugschein bestimmte Art und Menge gegen Aushaendigung des Bezugscheines
und Bezahlung abzugeben, soweit Vorraete vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1
nicht entgegensteht.

(5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an Produkten, dessen
sofortige Deckung fuer Zwecke der Verteidigung aus besonderem oeffentlichen Interesse
unerlaesslich ist, kann die zustaendige Behoerde den Unternehmer nach Absatz 4 zur
vorrangigen Belieferung bestimmter Bezugscheininhaber verpflichten.

(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehaendigten Bezugscheine durch einen Vermerk zu
entwerten, ein Jahr aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zustaendigen Behoerde
auf Anforderung vorzulegen.

III. Abschnitt
Meldepflichten

§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung
(1) Um die fuer Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
Zivilbevoelkerung, der Bundeswehr und der verbuendeten Streitkraefte erforderliche
Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete
Unternehmer der zustaendigen Behoerde fuer den abgelaufenen, den laufenden und den
naechsten Monat folgende Angaben zu melden:
1. nach Art und Menge
   a) die inlaendische Rohoelfoerderung,
   b) die Ein- und Ausfuhr von Rohoel und Produkten nach Ursprungs- und
      Bestimmungslaendern,
   c) die Zugaenge von Rohoel und Produkten aus dem Inland,



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   d) den Absatz von Rohoel und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert
      auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die
      Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbuendete Streitkraefte,
   e) den Einsatz von Rohoel, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen
      Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten
      benoetigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;

2. unterteilt nach Art und Menge der Produkte
   a) die zur inlaendischen Versorgung bestimmten Bestaende im Ausland oder auf See,
   b) die Bestaende im Inland,
   c) die Bestaende zu Erfuellung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europaeischen
      Gemeinschaft,
   d) die Bestandsveraenderungen durch Verluste;

3. die Kapazitaeten
   a) der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
   b) der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
   c) der Tanklager mit einem Fassungsvermoegen ab 1.000 Kubikmeter.

Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung
von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen
gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt durch
Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen
Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt durch
Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen
Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die
Meldungen abzugeben haben.

(4) Die zustaendige Behoerde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern
absehen, deren Meldungen sie fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benoetigt.

(5) Die zustaendige Behoerde kann Einzelangaben an das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfuellung der in Absatz 1 genannten
Zwecke benoetigt.

§ 8 Besondere Meldepflichten
(1) Fuer die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine oeffentliche
Tankstelle oder Bunkerstation fuer die Schiffahrt betreiben, der zustaendigen Behoerde
ihre Bestaende an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der
Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.

(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und muessen
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen (Firma) des Unternehmers,
2. die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und
3. die Hoehe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der fuer diese ueblichen
   Masseinheit sowie den Stand der Zaehlwerke fuer die Messung der Abgabemengen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt erneut
Meldungen abzugeben sind.

IV. Abschnitt
Zustaendigkeiten und Schlussbestimmungen
                                            -4-
      
                                                                              


§ 9 Zustaendige Behoerde
(1) Zustaendig sind
1. das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte
   Stelle fuer
   a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;
   b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an
      das Bundesministerium der Verteidigung fuer die Bundeswehr und die verbuendeten
      Streitkraefte,
      das Bundesministerium des Innern fuer die Bundespolizei,
      das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie fuer die Unternehmen gemaess §
      2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund
      einer Rechtsverordnung gemaess § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,
      fuer das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation und fuer das Bundesamt fuer
      Zulassungen in der Telekommunikation,
      das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fuer die Eisenbahnen
      des Bundes und das Bundesamt fuer Gueterverkehr
      sowie
      das Auswaertige Amt oder das Bundeskanzleramt fuer die diplomatischen und
      berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen
      Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;

2. das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fuer die Erhebung der
   Meldungen nach § 7;
3. die Behoerden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
   a) fuer die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6
      Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten fuer Binnen- und Seeschiffe, die auf
      Bundeswasserstrassen verkehren,
   b) gegenueber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne
      des Buchstabens a liefern, fuer die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6
      Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;

4. die fuer Angelegenheiten der Luftfahrt zustaendigen hoeheren Verwaltungsbehoerden
   der Laender - in Laendern, in denen diese nicht bestehen, die fuer die gewerbliche
   Wirtschaft zustaendige oberste Landesbehoerde - fuer die Erteilung von Bezugscheinen
   nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des
   Bedarfs an Produkten fuer Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;
5. die Behoerden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen uebrigen Faellen.

(2) Soweit in Laendern Behoerden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere
Behoerden der allgemeinen Landesverwaltung taetig sind, koennen die Landesregierungen
die Zustaendigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behoerden der
kreisangehoerigen Gemeinden oder Gemeindeverbaende uebertragen.

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen
vor, so kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie Verfuegungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behoerden und die hoeheren
Verwaltungsbehoerden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsaechlichen Gruenden nicht in der Lage,
ihre Befugnisse auszuueben, so sind diese von der uebergeordneten Behoerde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Laender Bremen und Hamburg werden ermaechtigt, die Vorschriften dieser
Verordnung ueber die Zustaendigkeit von Behoerden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
Laender anzupassen.

§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,

                                            -5-
      
                                                                              

2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ueber Produkte verfuegt, diese
   entnimmt, bezieht oder verwendet,
3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein uebertraegt,
4. entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge
   abgibt,
5. entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet,
   nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3
   nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Zustaendige Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 21 Nr. 2 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behoerde,
die den Bescheid erlassen hat, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die
fuer die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zustaendige Behoerde, in Faellen
des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb
auf Bundeswasserstrassen in Zusammenhang stehen, die Behoerden der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes, im uebrigen die Behoerden der allgemeinen Verwaltung
auf der Kreisstufe. Die uebergeordnete Behoerde ist in den Faellen des § 9 Abs. 4
zustaendig.

§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Sie darf gemaess § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Massgabe
des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zur Mineraloelbewirtschaftungs-Verordnung
Liste der Produkte gemaess § 1 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 534


Rohoel
Raffineriegas
Fluessiggas
Rohbenzin
Vergaserkraftstoff (VK)
Testbenzin
Flugbenzin
Spezialbenzin
Flugturbinenkraftstoff, leicht
Benzinkomponenten
Dieselkraftstoff (DK)
Heizoel, leicht (HEL)
Petroleum und andere Leuchtoele
Flugturbinenkraftstoff, schwer
Mitteldestillatkomponenten
Heizoel, schwer (HS)
HS-Komponenten
Bitumen

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Petrolkoks
Andere Rueckstaende
Wachse
Paraffine
Vaseline
Motorenoele
Turbinenoele
Getriebeoele
Hydraulikoele
Metallbearbeitungsoele
Korrosionsschutzmittel
Formenoele
Weissoele
Elektro-Isolieroele
Schmierfette
Extrakte aus der Schmieroelraffination
Basisoele
Sonstige mineralische Oele fuer besondere Anwendung
Sonstige Schmieroele




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