Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/
zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Milchwirtschaftliche-Laboranten-
Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV)
MilchLAusbV
vom 31.05.1988
"Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S.
694)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1988
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. MilchLAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das Berufsgrundbildungsjahr
erfolgen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
-1-
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Pflegen der Laboreinrichtungen,
6. Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden,
7. Berufsbezogene Rechtsvorschriften,
8. Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,
9. Auswaehlen und Entnehmen von Proben,
10. Durchfuehren von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und
Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen,
11. Durchfuehren von mikrobiologischen Untersuchungen,
12. Durchfuehren von sensorischen Pruefungen,
13. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen,
14. Durchfuehren von Produktkontrollen zur Qualitaetssicherung.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage fuer die
berufliche Grundbildung und fuer die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Berufsausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten
Die zustaendige Stelle fuer die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt
die Durchfuehrung der ueberbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des
Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstaette vermittelt
werden koennen.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 9 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,
Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben
a bis f und Nummer 8 Buchstaben a bis d fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung
wesentlich ist.
-2-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchfuehren grundlegender chemischer und physikalischer Arbeiten,
2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfahren.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
2. allgemeine Labortechnik,
3. Milch und Milcherzeugnisse,
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
5. Umweltschutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 10 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sechs
Stunden drei Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Auswaehlen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
2. Durchfuehren von chemischen und physikalischen Untersuchungen,
3. Durchfuehren von mikrobiologischen Untersuchungen,
4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Labortechnik,
Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und muendlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. Im Pruefungsfach Labortechnik:
a) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeraete,
b) qualitative und quantitative chemische und physikalisch-chemische Analytik,
c) physikalische Groessen und Begriffe,
d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,
e) Methoden fuer die sensorische Pruefung,
f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
2. im Pruefungsfach Technologie:
a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch und Milcherzeugnisse sowie der
Lebensmittelzusatzstoffe,
b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeugnissen,
c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,
d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Volumen- und Dichteberechnungen,
b) Mischungsrechnen,
-3-
c) stoechiometrisches Rechnen,
d) statistisches Rechnen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Labortechnik 150 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technologie 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die muendliche Pruefung soll nicht laenger als 60 Minuten je Pruefling dauern.
(7) Fuer jedes Pruefungsfach hat die schriftliche Pruefungsleistung gegenueber der
muendlichen das gleiche Gewicht.
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die
Kenntnispruefung gleiches Gewicht.
(9) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Pruefungsfach mit ungenuegend
oder sind zwei Pruefungsfaecher mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Pruefung
insgesamt nicht bestanden.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr
anzuwenden.
§ 12 Uebergangsregelung
Auf Ausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind
die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen
Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 697 - 703
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
-4-
zeitliche
Richtwerte
in
Lfd. Teil des zu vermittelnde
Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
im
ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 4 Nr. a)
Bedeutung des
1) Ausbildungsvertrages,
insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b)
gegenseitige Rechte
und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c)
Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation a)Aufbau und Aufgaben des
des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erlaeutern
(§ 4 Nr. 2) b)
Grundfunktionen des
ausbildenden Betriebes, wie
Rohstoffbeschaffung, Be-
und Verarbeitung, Absatz und
Verwaltung, erklaeren
c)
Produktionsablaeufe und ihre
betrieblichen Zusammenhaenge
erlaeutern
d)
Stellung des Labors im
Unternehmen erklaeren
e)
Zusammenarbeit mit
Ueberwachungsbehoerden und
Untersuchungsanstalten
beschreiben waehrend
f)
Beziehungen des ausbildenden des
Betriebes und seiner Belegschaft ersten
zu Wirtschaftsorganisationen, Ausbildungsjahres
Berufsvertretungen und zu
Gewerkschaften nennen vermitteln
g)
Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a)
wesentliche Teile des
Arbeitsschutz und Arbeitsvertrages nennen
Arbeitssicherheit (§ 4 b)
wesentliche Bestimmungen der
Nr. 3) fuer den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifvertraege nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht
erlaeutern
d)
wesentliche Bestimmungen der
fuer den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
e)
berufsbezogene
Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsablaeufen anwenden
f)
persoenliche Schutzausruestung
handhaben und
-5-
zeitliche
Richtwerte
in
Lfd. Teil des zu vermittelnde
Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
im
ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Sicherheitseinrichtungen am
Arbeitsplatz bedienen
g)
Verhalten bei Unfaellen und
Entstehungsbraenden beschreiben
und Massnahmen zur Ersten Hilfe
einleiten
h)
wesentliche Vorschriften der
Feuerverhuetung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekaempfungsgeraete bedienen
i)
Gefahren, die von Chemikalien,
Giften, Daempfen, Gasen, leicht
entzuendbaren und explosiven
Stoffen ausgehen, beschreiben
k)
Gefahren, die bei der Anwendung
des elektrischen Stromes
entstehen, beschreiben
4Umweltschutz a)
ueber moegliche Umweltbelastungen
und rationelle und Massnahmen zu deren
Energieverwendung (§ 4 Vermeidung und Verminderung
Nr. 4) Auskunft geben
b)
berufsbezogene Regelungen des
Umweltschutzrechtes nennen
c)
arbeitsplatzbedingte Ursachen
von Umweltbelastungen nennen
d)
Abwaesser und Abfaelle unter
Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen sammeln, lagern und
beseitigen
e)
die im Ausbildungsbetrieb waehrend
verwendeten Energiearten nennen des
und Moeglichkeiten rationeller ersten
Energieverwendung anfuehren Ausbildungsjahres
f)
Gefahren im Umgang mit zu
Energietraegern beschreiben vermitteln
5Pflegen der a)
Arbeitsplatz sauberhalten und
Laboreinrichtungen (§ 4 fuer Hygiene in den Laborraeumen
Nr. 5) sorgen
b)
Glaswaren pflegen und ihre
Funktionsfaehigkeit pruefen
c)
Laborgeraete regelmaessig reinigen
und ihre Funktionsfaehigkeit
kontrollieren
d)
Geraetewartung gemaess
Bedienungsanleitung durchfuehren
e)
Funktionsstoerungen der
Laboreinrichtungen melden
6Grundlagen a)
mit analytischen Geraetschaften
naturwissenschaftlicher umgehen
und hygienischer b)
Waegen, Pipettieren, Titrieren,
Arbeitsmethoden (§ 4 Nr. Filtrieren und Trocknen 12
6) c)
Destillieren, Extrahieren,
Veraschen und Gluehen
d)
Loesungen herstellen
-6-
zeitliche
Richtwerte
in
Lfd. Teil des zu vermittelnde
Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
im
ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e)Kationen und Anionen nachweisen
f)Gewichts- und Massanalyse 6
durchfuehren
g)physikalische Geraete bedienen
h)internationale Masseinheiten
nennen 6
i)Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt
bestimmen
k)Mikroskop bedienen
l)mikroskopische Praeparate,
insbesondere Deckglas- und
einfache Faerbepraeparate, 10
anfertigen
m)Farb- und Reagenzloesungen
herstellen
n)Methodenvorschriften lesen und
anwenden
o)Protokolle und
Untersuchungsberichte erstellen 8
p)Bedeutung der Hygiene fuer die
Untersuchung und Produktion in
der Milchwirtschaft begruenden
q)fluessige und feste Naehrmedien
bereiten
r)Sterilisieren und Desinfizieren
s)Keimfreiheit der verwendeten 10
Geraetschaften feststellen
t)Autoklaven und
Heissluftsterilisatoren bedienen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten
und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1die in § 4 Nr. 1 bis 5 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,
aufgefuehrten Teile des Spalte 3, aufgefuehrten Fertigkeiten
Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
2Berufsbezogene a) Notwendigkeit und Bedeutung des
Rechtsvorschriften (§ 4 Nr. 7) Lebensmittelrechtes begruenden
b) wichtige Bestimmungen des
waehrend der
Milchgesetzes und der ersten
gesamten
Verordnung zur Ausfuehrung
Fachbildung zu
des Milchgesetzes ueber die
vermitteln
Milchgewinnung, -behandlung und -
Verarbeitung aufzeigen
c) Vorschriften ueber die
Herstellung, Zusammensetzung und
Qualitaetseigenschaften von Milch
und Milcherzeugnissen erlaeutern
-7-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
d) ueber Kennzeichnungs- sowie Mess-
und Eichvorschriften Auskunft
geben
e) Bestimmungen der Milch-
Gueteverordnung beschreiben
f) produktbezogene Vorschriften ueber
Zusatzstoffe und Hoechstmengen in
Lebensmitteln erlaeutern
3Rohstoff Milch sowie seine Be-a) Entstehung, Gewinnung und
und Verarbeitung (§ 4 Nr. 8) Behandlung der Rohmilch
beschreiben
b) Zusammensetzung und Eigenschaften 2
der Milch erlaeutern
c) mikrobiologische Beschaffenheit
der Rohmilch beschreiben
d) Verfahren fuer die Bearbeitung
der Milch und die Herstellung von
Milchprodukten beschreiben 2
e) Zusammensetzung und Eigenschaften
der Milchprodukte erlaeutern
4Auswaehlen und Entnehmen von a) chemisch-physikalische und
Proben (§ 4 Nr. 9) mikrobiologische Proben entnehmen 2
b) Proben kennzeichnen und behandeln
c) Bedeutung der Probenauswahl
begruenden
d) Probenarten unterscheiden 2
e) Kriterien fuer die Probenahme
aufzeigen
f) Zeitpunkt und Ort der
Probenahme, insbesondere bei 2
Stufenkontrollen, festlegen
5Durchfuehren von chemischen a) Proben nach Vorschrift
und physikalischen vorbereiten
Untersuchungen der Milch und b) produktbezogene
Milcherzeugnisse sowie von Untersuchungsverfahren anwenden,
Lebensmittelzusatzstoffen (§ 4 insbesondere
Nr. 10) aa) Fettgehalt butyrometrisch
bestimmen
bb) Eiweisstiter bestimmen
cc) Wassergehalt von Butter und
Trockenmilcherzeugnissen 10
ermitteln
dd) Saeuregrad bestimmen
ee) pH-Wert messen
ff) Erhitzungsnachweis
durchfuehren
gg) Konsistenz und Viskositaet
messen
hh) physikalische
Schlagrahmpruefung durchfuehren
ii) Chloridbestimmung durchfuehren
kk) fettfreie Trockenmasse
berechnen 2
ll) Aschegehalt bestimmen
mm) Refraktion messen
nn) Fettgehalt gewichtsanalytisch
6 14
und photometrisch bestimmen
-8-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
oo) Gesamtstickstoff- und
Eiweissgehalt bestimmen
pp) Milchzuckergehalt
gewichtsanalytisch,
massanalytisch und enzymatisch
ermitteln
qq) Trockenmassegehalt
feststellen
rr) Fettkennzahlen feststellen
ss) Milchfaelschungen und
Fremdwasserzusaetze nachweisen
2
tt) Loeslichkeit und Reinheitsgrad
von Trockenmilcherzeugnissen
feststellen
c) Wirkungsgrad von Lab und
Labpraeparaten pruefen
d) Salzbad kontrollieren
e) Wasser und Kesselspeisewasser
untersuchen
f) Abwasser und Abwasseranlagen
6
ueberwachen
g) Konzentration und Wirksamkeit
von Reinigungs- und
Desinfektionsmitteln
kontrollieren
h) Verpackungsmittel pruefen
6Durchfuehren von a) Proben unter sterilen Bedingungen
mikrobiologischen vorbereiten
Untersuchungen (§ 4 Nr. 11) b) Methoden fuer die
Keimzahlbestimmung beschreiben
c) Keimzahlen direkt und indirekt
8
bestimmen
d) Colititer bestimmen
e) Hemmstoffe nachweisen
f) Zellgehalt der Rohmilch direkt
und indirekt bestimmen
g) Keimtiter, insbesondere nach
der Most Probable Number-Methode
2
(MPN-Methode) feststellen
h) Oberflaechenausstriche anfertigen
i) spezielle Keimgruppen,
insbesondere
aa) coliforme Keime
bb) Eiweisszersetzer
cc) Fettspalter
dd) Hefen und Schimmelpilze
ee) Pseudomonaden
ff) gramnegative 8 6
Reinfektionskeime
gg) Saeurebildner und
Nichtsaeurebildner
hh) Sporenbildner mit Hilfe
geeigneter Naehrmedien
und Bebruetungsbedingungen
nachweisen
k) Keimgruppendifferenzierungen
8
und -Isolierungen
-9-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
mikroskopisch und mit Hilfe
von Stoffwechselreaktionen
durchfuehren
l) Kulturen fuer die Produktion
zuechten und ueberwachen
m) Molkereihilfsstoffe und
Verpackungsmittel kontrollieren
n) Maschinen und Produktionsraeume
mit Hilfe von Klatsch- und
Abstrichpraeparaten pruefen
o) Wasser nach den Vorschriften
der Trinkwasser-Verordnung
untersuchen
7Durchfuehren von sensorischen a) ueber Zweck, Anwendungsgebiete und
Pruefungen (§ 4 Nr. 12) Umfang sensorischer Pruefungen in
der Molkereiwirtschaft Auskunft
geben
b) Pruefzweck und Pruefmethoden an
praktischen Beispielen erlaeutern
c) Fehler bei der Handhabung von 4
Sinnenpruefungen erkennen
d) Erkennungs- und
Schwellenwertpruefung durchfuehren
e) sensorische Pruefmethoden bei
Milch, Milcherzeugnissen, Butter
und Kaese anwenden
8Auswerten und Beurteilen von a) stoechiometrische Berechnungen
Untersuchungsergebnissen (§ 4 durchfuehren
Nr. 13) b) massanalytische Ergebnisse
ermitteln
4
c) gewichtsanalytische Berechnungen
durchfuehren
d) mikrobiologische Ergebnisse auf
Bezugseinheiten umrechnen
e) mit Tabellen und Eichkurven
umgehen
f) Doppel- und Mehrfachansaetze
vergleichen und bewerten
g) Ergebnisse lebensmittelrechtlich
4 4
beurteilen
h) Mittelwert, Standardabweichung
und Normalverteilung berechnen
i) Ergebnisberichte erstellen und
weiterleiten
9Durchfuehren von a) Bedeutung der Zusammenarbeit
Produktkontrollen zur zwischen Labor und Produktion
Qualitaetssicherung (§ 4 Nr. begruenden
14) b) Anlieferungsmilch und
Zukaufprodukte kontrollieren
6
c) Kontrollplaene fuer die
Produktionsbegleitung erstellen
d) Massnahmen zur Qualitaetssicherung
und Beseitigung von
Qualitaetsmaengeln einleiten
Abschnitt III:
- 10 -
Zur Ergaenzung der betrieblichen Ausbildung koennen insbesondere aus den in § 4 Nr. 6,
10 und 11 aufgefuehrten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten vermittelt werden. Die ueberbetriebliche
Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des
Berufsschulunterrichts zu organisieren.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
- 11 -
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
- 12 -