Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/
zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Milchwirtschaftliche-Laboranten-
Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV)
MilchLAusbV

vom  31.05.1988



"Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S.
694)"

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Fussnote

Textnachweis ab: 1.8.1988

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. MilchLAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das Berufsgrundbildungsjahr
erfolgen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:

                                            -1-
       
                                                                               

1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.    Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
4.    Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Pflegen der Laboreinrichtungen,
6.    Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden,
7.    Berufsbezogene Rechtsvorschriften,
8.    Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,
9.    Auswaehlen und Entnehmen von Proben,
10.   Durchfuehren von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und
      Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen,
11.   Durchfuehren von mikrobiologischen Untersuchungen,
12.   Durchfuehren von sensorischen Pruefungen,
13.   Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen,
14.   Durchfuehren von Produktkontrollen zur Qualitaetssicherung.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage fuer die
berufliche Grundbildung und fuer die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Berufsausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten
Die zustaendige Stelle fuer die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt
die Durchfuehrung der ueberbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des
Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstaette vermittelt
werden koennen.

§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 9 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,
Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben
a bis f und Nummer 8 Buchstaben a bis d fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung
wesentlich ist.

                                             -2-
      
                                                                              

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchfuehren grundlegender chemischer und physikalischer Arbeiten,
2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfahren.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
2. allgemeine Labortechnik,
3. Milch und Milcherzeugnisse,
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
5. Umweltschutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 10 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens sechs
Stunden drei Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Auswaehlen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
2. Durchfuehren von chemischen und physikalischen Untersuchungen,
3. Durchfuehren von mikrobiologischen Untersuchungen,
4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Labortechnik,
Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und muendlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. Im Pruefungsfach Labortechnik:
   a) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeraete,
   b) qualitative und quantitative chemische und physikalisch-chemische Analytik,
   c) physikalische Groessen und Begriffe,
   d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,
   e) Methoden fuer die sensorische Pruefung,
   f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch und Milcherzeugnisse sowie der
      Lebensmittelzusatzstoffe,
   b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeugnissen,
   c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,
   d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Volumen- und Dichteberechnungen,
   b) Mischungsrechnen,

                                            -3-
      
                                                                              

   c) stoechiometrisches Rechnen,
   d) statistisches Rechnen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die   schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.       im   Pruefungsfach   Labortechnik                                        150   Minuten,
2.       im   Pruefungsfach   Technologie                                          90   Minuten,
3.       im   Pruefungsfach   Technische Mathematik                                60   Minuten,
4.       im   Pruefungsfach   Wirtschafts- und Sozialkunde                         60   Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die muendliche Pruefung soll nicht laenger als 60 Minuten je Pruefling dauern.

(7) Fuer jedes Pruefungsfach hat die schriftliche Pruefungsleistung gegenueber der
muendlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die
Kenntnispruefung gleiches Gewicht.

(9) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Pruefungsfach mit ungenuegend
oder sind zwei Pruefungsfaecher mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Pruefung
insgesamt nicht bestanden.

§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr
anzuwenden.

§ 12 Uebergangsregelung
Auf Ausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind
die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister         fuer   Ernaehrung,       Landwirtschaft    und   Forsten

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen
Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 697 - 703

              Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
                                              -4-
     
                                                                             

                                                                zeitliche
                                                               Richtwerte
                                                                    in
Lfd.         Teil des                  zu vermittelnde
                                                                  Wochen
 Nr. Ausbildungsberufsbildes     Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                    im
                                                                  ersten
                                                            Ausbildungsjahr
  1              2                            3                      4
    1Berufsbildung (§ 4 Nr.   a)
                               Bedeutung des
     1)                        Ausbildungsvertrages,
                               insbesondere Abschluss, Dauer und
                               Beendigung, erklaeren
                              b)
                               gegenseitige Rechte
                               und Pflichten aus dem
                               Ausbildungsvertrag nennen
                              c)
                               Moeglichkeiten der beruflichen
                               Fortbildung nennen
    2Aufbau und Organisation a)Aufbau und Aufgaben des
     des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erlaeutern
     (§ 4 Nr. 2)              b)
                               Grundfunktionen des
                               ausbildenden Betriebes, wie
                               Rohstoffbeschaffung, Be-
                               und Verarbeitung, Absatz und
                               Verwaltung, erklaeren
                              c)
                               Produktionsablaeufe und ihre
                               betrieblichen Zusammenhaenge
                               erlaeutern
                              d)
                               Stellung des Labors im
                               Unternehmen erklaeren
                              e)
                               Zusammenarbeit mit
                               Ueberwachungsbehoerden und
                               Untersuchungsanstalten
                               beschreiben                       waehrend
                              f)
                               Beziehungen des ausbildenden      des
                               Betriebes und seiner Belegschaft ersten
                               zu Wirtschaftsorganisationen,     Ausbildungsjahres
                               Berufsvertretungen und            zu
                               Gewerkschaften nennen             vermitteln
                              g)
                               Grundlagen, Aufgaben
                               und Arbeitsweise der
                               betriebsverfassungsrechtlichen
                               Organe des ausbildenden
                               Betriebes beschreiben
    3Arbeits- und Tarifrecht, a)
                               wesentliche Teile des
     Arbeitsschutz und         Arbeitsvertrages nennen
     Arbeitssicherheit (§ 4   b)
                               wesentliche Bestimmungen der
     Nr. 3)                    fuer den ausbildenden Betrieb
                               geltenden Tarifvertraege nennen
                              c)
                               Aufgaben des betrieblichen
                               Arbeitsschutzes sowie der
                               zustaendigen Berufsgenossenschaft
                               und der Gewerbeaufsicht
                               erlaeutern
                              d)
                               wesentliche Bestimmungen der
                               fuer den ausbildenden Betrieb
                               geltenden Arbeitsschutzgesetze
                               nennen
                              e)
                               berufsbezogene
                               Arbeitsschutzvorschriften bei
                               den Arbeitsablaeufen anwenden
                              f)
                               persoenliche Schutzausruestung
                               handhaben und
                                           -5-
     
                                                                             

                                                               zeitliche
                                                              Richtwerte
                                                                   in
Lfd.         Teil des                 zu vermittelnde
                                                                 Wochen
 Nr. Ausbildungsberufsbildes    Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                   im
                                                                 ersten
                                                           Ausbildungsjahr
  1              2                           3                      4
                              Sicherheitseinrichtungen am
                              Arbeitsplatz bedienen
                             g)
                              Verhalten bei Unfaellen und
                              Entstehungsbraenden beschreiben
                              und Massnahmen zur Ersten Hilfe
                              einleiten
                             h)
                              wesentliche Vorschriften der
                              Feuerverhuetung nennen und
                              Brandschutzeinrichtungen sowie
                              Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                             i)
                              Gefahren, die von Chemikalien,
                              Giften, Daempfen, Gasen, leicht
                              entzuendbaren und explosiven
                              Stoffen ausgehen, beschreiben
                             k)
                              Gefahren, die bei der Anwendung
                              des elektrischen Stromes
                              entstehen, beschreiben
    4Umweltschutz            a)
                              ueber moegliche Umweltbelastungen
     und rationelle           und Massnahmen zu deren
     Energieverwendung (§ 4   Vermeidung und Verminderung
     Nr. 4)                   Auskunft geben
                             b)
                              berufsbezogene Regelungen des
                              Umweltschutzrechtes nennen
                             c)
                              arbeitsplatzbedingte Ursachen
                              von Umweltbelastungen nennen
                             d)
                              Abwaesser und Abfaelle unter
                              Beachtung der gesetzlichen
                              Bestimmungen sammeln, lagern und
                              beseitigen
                             e)
                              die im Ausbildungsbetrieb         waehrend
                              verwendeten Energiearten nennen des
                              und Moeglichkeiten rationeller     ersten
                              Energieverwendung anfuehren        Ausbildungsjahres
                             f)
                              Gefahren im Umgang mit            zu
                              Energietraegern beschreiben        vermitteln
    5Pflegen der             a)
                              Arbeitsplatz sauberhalten und
     Laboreinrichtungen (§ 4  fuer Hygiene in den Laborraeumen
     Nr. 5)                   sorgen
                             b)
                              Glaswaren pflegen und ihre
                              Funktionsfaehigkeit pruefen
                             c)
                              Laborgeraete regelmaessig reinigen
                              und ihre Funktionsfaehigkeit
                              kontrollieren
                             d)
                              Geraetewartung gemaess
                              Bedienungsanleitung durchfuehren
                             e)
                              Funktionsstoerungen der
                              Laboreinrichtungen melden
    6Grundlagen              a)
                              mit analytischen Geraetschaften
     naturwissenschaftlicher  umgehen
     und hygienischer        b)
                              Waegen, Pipettieren, Titrieren,
     Arbeitsmethoden (§ 4 Nr. Filtrieren und Trocknen              12
     6)                      c)
                              Destillieren, Extrahieren,
                              Veraschen und Gluehen
                             d)
                              Loesungen herstellen
                                           -6-
       
                                                                               

                                                                 zeitliche
                                                                Richtwerte
                                                                     in
Lfd.         Teil des                   zu vermittelnde
                                                                   Wochen
 Nr. Ausbildungsberufsbildes      Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                     im
                                                                   ersten
                                                             Ausbildungsjahr
  1              2                             3                      4
                              e)Kationen und Anionen nachweisen
                              f)Gewichts- und Massanalyse              6
                                durchfuehren
                              g)physikalische Geraete bedienen
                              h)internationale Masseinheiten
                                nennen                                6
                              i)Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt
                                bestimmen
                              k)Mikroskop bedienen
                              l)mikroskopische Praeparate,
                                insbesondere Deckglas- und
                                einfache Faerbepraeparate,             10
                                anfertigen
                              m)Farb- und Reagenzloesungen
                                herstellen
                              n)Methodenvorschriften lesen und
                                anwenden
                              o)Protokolle und
                                Untersuchungsberichte erstellen       8
                              p)Bedeutung der Hygiene fuer die
                                Untersuchung und Produktion in
                                der Milchwirtschaft begruenden
                              q)fluessige und feste Naehrmedien
                                bereiten
                              r)Sterilisieren und Desinfizieren
                              s)Keimfreiheit der verwendeten         10
                                Geraetschaften feststellen
                              t)Autoklaven und
                                Heissluftsterilisatoren bedienen
                   Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten
                und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -
                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.            Teil des                        zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                                 2       3
 1                   2                                3                              4
     1die in § 4 Nr. 1 bis 5        die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,
      aufgefuehrten Teile des        Spalte 3, aufgefuehrten Fertigkeiten
      Ausbildungsberufsbildes       und Kenntnisse
     2Berufsbezogene                a) Notwendigkeit und Bedeutung des
      Rechtsvorschriften (§ 4 Nr. 7)   Lebensmittelrechtes begruenden
                                    b) wichtige Bestimmungen des
                                                                            waehrend der
                                       Milchgesetzes und der ersten
                                                                            gesamten
                                       Verordnung zur Ausfuehrung
                                                                            Fachbildung zu
                                       des Milchgesetzes ueber die
                                                                            vermitteln
                                       Milchgewinnung, -behandlung und -
                                       Verarbeitung aufzeigen
                                    c) Vorschriften ueber die
                                       Herstellung, Zusammensetzung und
                                       Qualitaetseigenschaften von Milch
                                       und Milcherzeugnissen erlaeutern



                                             -7-
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                                                                Richtwerte
Lfd.            Teil des                        zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                                 2       3
 1                   2                                3                              4
                                    d) ueber Kennzeichnungs- sowie Mess-
                                       und Eichvorschriften Auskunft
                                       geben
                                    e) Bestimmungen der Milch-
                                       Gueteverordnung beschreiben
                                    f) produktbezogene Vorschriften ueber
                                       Zusatzstoffe und Hoechstmengen in
                                       Lebensmitteln erlaeutern
     3Rohstoff Milch sowie seine Be-a) Entstehung, Gewinnung und
      und Verarbeitung (§ 4 Nr. 8)     Behandlung der Rohmilch
                                       beschreiben
                                    b) Zusammensetzung und Eigenschaften        2
                                       der Milch erlaeutern
                                    c) mikrobiologische Beschaffenheit
                                       der Rohmilch beschreiben
                                    d) Verfahren fuer die Bearbeitung
                                       der Milch und die Herstellung von
                                       Milchprodukten beschreiben               2
                                    e) Zusammensetzung und Eigenschaften
                                       der Milchprodukte erlaeutern
     4Auswaehlen und Entnehmen von   a) chemisch-physikalische und
      Proben (§ 4 Nr. 9)               mikrobiologische Proben entnehmen        2
                                    b) Proben kennzeichnen und behandeln
                                    c) Bedeutung der Probenauswahl
                                       begruenden
                                    d) Probenarten unterscheiden                2
                                    e) Kriterien fuer die Probenahme
                                       aufzeigen
                                    f) Zeitpunkt und Ort der
                                       Probenahme, insbesondere bei                       2
                                       Stufenkontrollen, festlegen
     5Durchfuehren von chemischen    a) Proben nach Vorschrift
      und physikalischen               vorbereiten
      Untersuchungen der Milch und b) produktbezogene
      Milcherzeugnisse sowie von       Untersuchungsverfahren anwenden,
      Lebensmittelzusatzstoffen (§ 4   insbesondere
      Nr. 10)                          aa) Fettgehalt butyrometrisch
                                            bestimmen
                                       bb) Eiweisstiter bestimmen
                                       cc) Wassergehalt von Butter und
                                            Trockenmilcherzeugnissen            10
                                            ermitteln
                                       dd) Saeuregrad bestimmen
                                       ee) pH-Wert messen
                                       ff) Erhitzungsnachweis
                                            durchfuehren
                                       gg) Konsistenz und Viskositaet
                                            messen
                                       hh) physikalische
                                            Schlagrahmpruefung durchfuehren
                                       ii) Chloridbestimmung durchfuehren
                                       kk) fettfreie Trockenmasse
                                            berechnen                           2
                                       ll) Aschegehalt bestimmen
                                       mm) Refraktion messen
                                       nn) Fettgehalt gewichtsanalytisch
                                                                                6        14
                                            und photometrisch bestimmen

                                             -8-
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.            Teil des                          zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes            Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                  2       3
 1                   2                                    3                           4
                                          oo)  Gesamtstickstoff- und
                                               Eiweissgehalt bestimmen
                                          pp) Milchzuckergehalt
                                               gewichtsanalytisch,
                                               massanalytisch und enzymatisch
                                               ermitteln
                                          qq) Trockenmassegehalt
                                               feststellen
                                          rr) Fettkennzahlen feststellen
                                          ss) Milchfaelschungen und
                                               Fremdwasserzusaetze nachweisen
                                                                                          2
                                          tt) Loeslichkeit und Reinheitsgrad
                                               von Trockenmilcherzeugnissen
                                               feststellen
                                     c)   Wirkungsgrad von Lab und
                                          Labpraeparaten pruefen
                                     d)   Salzbad kontrollieren
                                     e)   Wasser und Kesselspeisewasser
                                          untersuchen
                                     f)   Abwasser und Abwasseranlagen
                                                                                          6
                                          ueberwachen
                                     g)   Konzentration und Wirksamkeit
                                          von Reinigungs- und
                                          Desinfektionsmitteln
                                          kontrollieren
                                     h)   Verpackungsmittel pruefen
     6Durchfuehren von                a)   Proben unter sterilen Bedingungen
      mikrobiologischen                   vorbereiten
      Untersuchungen (§ 4 Nr. 11)    b)   Methoden fuer die
                                          Keimzahlbestimmung beschreiben
                                     c)   Keimzahlen direkt und indirekt
                                                                                 8
                                          bestimmen
                                     d)   Colititer bestimmen
                                     e)   Hemmstoffe nachweisen
                                     f)   Zellgehalt der Rohmilch direkt
                                          und indirekt bestimmen
                                     g)   Keimtiter, insbesondere nach
                                          der Most Probable Number-Methode
                                                                                 2
                                          (MPN-Methode) feststellen
                                     h)   Oberflaechenausstriche anfertigen
                                     i)   spezielle Keimgruppen,
                                          insbesondere
                                          aa) coliforme Keime
                                          bb) Eiweisszersetzer
                                          cc) Fettspalter
                                          dd) Hefen und Schimmelpilze
                                          ee) Pseudomonaden
                                          ff) gramnegative                       8        6
                                               Reinfektionskeime
                                          gg) Saeurebildner und
                                               Nichtsaeurebildner
                                          hh) Sporenbildner mit Hilfe
                                               geeigneter Naehrmedien
                                               und Bebruetungsbedingungen
                                               nachweisen
                                     k)   Keimgruppendifferenzierungen
                                                                                          8
                                          und -Isolierungen

                                                -9-
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.             Teil des                          zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
 Nr.      Ausbildungsberufsbildes            Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                  2       3
  1                  2                                     3                          4
                                           mikroskopisch und mit Hilfe
                                           von Stoffwechselreaktionen
                                           durchfuehren
                                      l)   Kulturen fuer die Produktion
                                           zuechten und ueberwachen
                                      m)   Molkereihilfsstoffe und
                                           Verpackungsmittel kontrollieren
                                      n)   Maschinen und Produktionsraeume
                                           mit Hilfe von Klatsch- und
                                           Abstrichpraeparaten pruefen
                                      o)   Wasser nach den Vorschriften
                                           der Trinkwasser-Verordnung
                                           untersuchen
      7Durchfuehren von sensorischen   a)   ueber Zweck, Anwendungsgebiete und
       Pruefungen (§ 4 Nr. 12)              Umfang sensorischer Pruefungen in
                                           der Molkereiwirtschaft Auskunft
                                           geben
                                      b)   Pruefzweck und Pruefmethoden an
                                           praktischen Beispielen erlaeutern
                                      c)   Fehler bei der Handhabung von                  4
                                           Sinnenpruefungen erkennen
                                      d)   Erkennungs- und
                                           Schwellenwertpruefung durchfuehren
                                      e)   sensorische Pruefmethoden bei
                                           Milch, Milcherzeugnissen, Butter
                                           und Kaese anwenden
      8Auswerten und Beurteilen von a)     stoechiometrische Berechnungen
       Untersuchungsergebnissen (§ 4       durchfuehren
       Nr. 13)                       b)    massanalytische Ergebnisse
                                           ermitteln
                                                                                 4
                                      c)   gewichtsanalytische Berechnungen
                                           durchfuehren
                                      d)   mikrobiologische Ergebnisse auf
                                           Bezugseinheiten umrechnen
                                      e)   mit Tabellen und Eichkurven
                                           umgehen
                                      f)   Doppel- und Mehrfachansaetze
                                           vergleichen und bewerten
                                      g)   Ergebnisse lebensmittelrechtlich
                                                                                 4        4
                                           beurteilen
                                      h)   Mittelwert, Standardabweichung
                                           und Normalverteilung berechnen
                                      i)   Ergebnisberichte erstellen und
                                           weiterleiten
      9Durchfuehren von                a)   Bedeutung der Zusammenarbeit
       Produktkontrollen zur               zwischen Labor und Produktion
       Qualitaetssicherung (§ 4 Nr.         begruenden
       14)                            b)   Anlieferungsmilch und
                                           Zukaufprodukte kontrollieren
                                                                                          6
                                      c)   Kontrollplaene fuer die
                                           Produktionsbegleitung erstellen
                                      d)   Massnahmen zur Qualitaetssicherung
                                           und Beseitigung von
                                           Qualitaetsmaengeln einleiten


Abschnitt III:
                                               - 10 -
      
                                                                              

Zur Ergaenzung der betrieblichen Ausbildung koennen insbesondere aus den in § 4 Nr. 6,
10 und 11 aufgefuehrten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse
in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten vermittelt werden. Die ueberbetriebliche
Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des
Berufsschulunterrichts zu organisieren.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
      unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
      den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
   e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
      eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
   f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
      und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
      zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
      Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
      Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
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   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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