Verordnung zur Durchfuehrung der EG-
Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung
- MilchQuotV)
MilchQuotV
vom 04.03.2008
"Milchquotenverordnung vom 4. Maerz 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung vom
21. November 2008 (BGBl. I S. 2230) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 21.11.2008 I 2230
Fussnote
Textnachweis ab: 1.4.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs.
4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel
34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich § 1
Zustaendigkeiten § 2
Betriebssitz § 3
Unschaedliche Beseitigung § 4
Bundes- und Landesreserven § 5
Einziehung und Zuteilung § 6
Ueberschussabgabe § 7
Abschnitt 2
Uebertragungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Grundsaetze § 8
Pflicht zur Weiteruebertragung § 9
Umgehungen § 10
Unterabschnitt 2
Uebertragungsstellenverfahren
fuer Anlieferungsquoten
Grundsaetze § 11
Angebote § 12
Nachfragegebote § 13
Einreichung und Bestaetigung der Gebote § 14
Uebertragungsbereiche § 15
Uebertragungsstellen § 16
Gleichgewichtspreis § 17
Festlegung der Uebertragungen § 18
Durchfuehrung der Uebertragungen § 19
Aufzeichnungen § 20
Unterabschnitt 3
Besondere Uebertragungen
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten § 21
Betriebsuebertragung § 22
-1-
Gesellschafterstellung § 23
Beschraenkungen zur Abgrenzung der Uebertragungsbereiche § 24
Ausscheiden eines Gesellschafters; Aufloesung einer Gesellschaft § 25
Insolvenz § 26
Verfahren der Uebertragungsbescheinigung § 27
Inhalt der Uebertragungsbescheinigung § 28
Spaetere Antragstellung § 29
Zeitweilige Uebertragung im Falle verendeter oder getoeteter Milchkuehe § 30
Abschnitt 3
Kuerzung, Einziehung,
Umwandlung und Saldierung
Kuerzung von Quoten und Referenzfettgehalten § 31
Einziehung nicht genutzter Quoten § 32
Umwandlung von Quoten § 33
Saldierung nicht genutzter Quoten § 34
Abschnitt 4
Durchfuehrung und Kontrolle
Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten § 35
Befoerderungsdokumente § 36
Zulassung der Kaeufer § 37
Kaeuferwechsel § 38
Erhebung der Ueberschussabgabe bei Anlieferungen § 39
Mitteilungen der Kaeufer § 40
Mehrere Kaeufer § 41
Erhebung der Ueberschussabgabe bei Direktverkaeufen § 42
Aequivalenzmengen fuer Kaese § 43
Mitwirkungspflichten § 44
Aufbewahrungsfristen § 45
Mitteilungen der Laender § 46
Abschnitt 5
Uebergangs-
und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 47
Behandlung laufender Pachtvertraege § 48
Uebernahmerecht des Paechters § 49
Uebertragung uebernommener Quoten § 50
Ausnahmen § 51
Uebertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtvertraegen § 52
Zuteilung von Quoten in den Zwoelfmonatszeitraeumen 2006/07 bis 2008/09 § 53
Neuberechnung auf Grund einer Erhoehung nach § 53 § 54
Erhoehung von zeitweilig uebertragenen Quoten § 55
Zusaetzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwoelfmonatszeitraum 2008/09 § 55a
Uebergangsregelungen § 56
Aufhebung von Vorschriften § 57
Inkrafttreten § 58
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften ueber das Quotensystem fuer Milch und andere Milcherzeugnisse
(EG-Milchquotenregelung).
§ 2 Zustaendigkeiten
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind fuer die Durchfuehrung dieser
Verordnung und der EG-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren
Auftrag die Kaeufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchfuehrung dieser Verordnung
und der EG-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfuellen haben, zustaendig.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die oertliche
Zustaendigkeit der fuer Erzeuger im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Milcherzeuger)
zustaendigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer
Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus
die Quote zuletzt genutzt werden konnte, massgeblich.
§ 3 Betriebssitz
(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt fuer die in § 2 Abs. 2
genannten Personen der Ort, an dem die Milchkuehe gehalten werden und die saechlichen
Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstaette). Hat ein Milcherzeuger mehr als
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eine Produktionsstaette, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche
Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.
(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Uebertragungsbereich im Sinne des § 15
Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb
von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den
vormaligen Betriebssitz fuer besondere Uebertragungen (§§ 21 bis 30) zustaendig war,
anzuzeigen.
§ 4 Unschaedliche Beseitigung
Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der unschaedlichen Beseitigung verlassen
haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Massnahmen, die von der fuer
derartige Massnahmen zustaendigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat
der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der
beseitigten Milchmengen dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die
Beseitigung vorgenommen wurde, beizufuegen.
§ 5 Bundes- und Landesreserven
(1) Die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine
Bundesreserve fuer Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven fuer
Anlieferungsquoten auf.
(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zustaendigen Stellen
der Laender (Landesstellen) verwaltet.
§ 6 Einziehung und Zuteilung
(1) Ist in der EG-Milchquotenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer
Quote vorgesehen, wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieblichen Quote
fuer Lieferungen (Anlieferungsquote) in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer
einzelbetrieblichen Quote fuer Direktverkaeufe (Direktverkaufsquote) in die Bundesreserve
eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer
Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchquotenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen
sind, stehen sie dem jeweiligen Land fuer eine Zuteilung im Rahmen der EG-
Milchquotenregelung und dieser Verordnung zur Verfuegung. Die nach Satz 1 Halbsatz
2 zur Verfuegung stehenden Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem
jeweiligen Land nach Anwendung des Kuerzungssatzes bestehenden Nachfrageueberhaengen im
Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung
nach Massgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung
und Einziehung von Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direktverkaufsquoten
den zustaendigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den
Hauptzollaemtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote ueberweist das Land der
Bundesreserve.
§ 7 Ueberschussabgabe
Soweit nach der EG-Milchquotenregelung und unter Beruecksichtigung der Vorschriften
dieser Verordnung eine Ueberschussabgabe zu erheben ist, wird die Ueberschussabgabe
1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von
jedem Milcherzeuger fuer die Milchmengen erhoben, die er an Kaeufer geliefert hat und
seine Anlieferungsquote unter Beruecksichtigung des zugehoerigen Referenzfettgehaltes
ueberschreiten, und
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2. im Falle von Direktverkaeufen von jedem Milcherzeuger fuer die Milch-
und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine
Direktverkaufsquote ueberschreiten.
Abschnitt 2
Uebertragungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 8 Grundsaetze
(1) Quoten koennen nur im Rahmen und nach Massgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen
Moeglichkeiten uebertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, hat eine Uebertragung flaechen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich
zu erfolgen.
(2) Uebernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
2. einer Uebertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen
a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
des uebernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne
des § 48 Abs. 1 und
4. der Beendigung einer nach dem 31. Maerz 2000 vorgenommenen zeitweiligen Uebertragung.
(3) Soweit eine zeitweilige Uebertragung zulaessig ist und diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, ist fuer die Dauer der zeitweiligen Uebertragung die Uebertragung auf
einen Dritten unzulaessig.
(4) Wurde in einem Zwoelfmonatszeitraum durch den Uebertragenden bereits Milch
vermarktet, ist fuer diesen Zwoelfmonatszeitraum die Uebertragung einer Quote nur in dem
Umfang zulaessig, in dem zum Zeitpunkt der Uebertragung noch keine Vermarktung erfolgt
ist. Im Falle der Rueckuebertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist
vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2
bereits in dem Zwoelfmonatszeitraum der Vermarktung uebertragen wird, gilt die nach Satz
1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Uebertragenden verbleibende Quote ab dem 1.
April des auf die Uebertragung folgenden Zwoelfmonatszeitraums als uebertragen.
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rueckuebertragung einer
Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rueckuebertragung
noch nicht fuer die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum
Ende des Zwoelfmonatszeitraums der Rueckuebertragung beim Rueckuebertragenden verbleibt.
Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung ueber die sofortige
Rueckuebertragung der noch nicht genutzten Quote vor und fuehrt der Uebertragende die
Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwoelfmonatszeitraum
der Rueckuebertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zu Grunde
zu legen. Die insgesamt rueckzuuebertragende Quote wird entsprechend den beiden nach
Tagen bemessenen Zeitraeumen vom Beginn des Zwoelfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der
vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rueckuebertragung und von diesem Zeitpunkt bis
zum Ende des Zwoelfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte
Quote vorrangig beim Rueckuebertragenden beruecksichtigt.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Uebertragung
einer amtlichen Bescheinigung (Uebertragungsbescheinigung), ohne die der Uebernehmer das
Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.
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§ 9 Pflicht zur Weiteruebertragung
(1) Soweit der Uebernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Faellen
kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten
Uebertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe
der Uebertragungsbescheinigung folgt, (Uebertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach
Massgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Moeglichkeiten zu uebertragen. Ist zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Uebertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14
Abs. 1 fuer den naechsten Uebertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser
Uebertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Uebertragungsfrist unberuecksichtigt.
(2) Die Uebertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Uebertragungsstellenverfahrens
ist nur zulaessig, wenn die Quote zum ersten Uebertragungsstellentermin im Sinne des
Absatzes 1 angeboten wird.
(3) Erfolgt keine Uebertragung innerhalb der Uebertragungsfrist, ist die Quote
einzuziehen. Im Falle einer besonderen Haerte kann die Uebertragungsfrist von der fuer
die Einziehung zustaendigen Landesstelle um hoechstens zwei Uebertragungsstellentermine
verlaengert werden.
(4) Wird die Uebernahme der Quote von dem Uebertragenden oder einem Dritten angefochten,
tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit der Uebernahme.
§ 10 Umgehungen
(1) Die Bestimmungen der EG-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EG-
Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen fuer den
Erhalt eines solchen Vorteils kuenstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere
auch fuer die Uebertragung von Quoten.
(2) Scheingeschaefte und Scheinhandlungen sind fuer die Uebertragung von Quoten
unerheblich. Wird durch ein Scheingeschaeft oder eine Scheinhandlung ein anderer
Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt fuer die Uebertragung der
jeweiligen Quoten massgebend.
(3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmoeglichkeiten koennen die in dieser
Verordnung vorgesehenen Uebertragungsmoeglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhaeltnissen
unangemessene Gestaltungsmoeglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen fuer die
Uebertragung von Quoten zu schaffen.
Unterabschnitt 2
Uebertragungsstellenverfahren fuer Anlieferungsquoten
§ 11 Grundsaetze
(1) Von Uebertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes
Kalenderjahres (Uebertragungsstellentermin) ein amtliches Uebertragungsverfahren
(Uebertragungsstellenverfahren) durchgefuehrt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten
uebertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten uebernehmen. Die Summe der
uebertragenen und die Summe der uebernommenen Anlieferungsquoten muessen sich zu jedem
Uebertragungsstellentermin ausgleichen.
(2) Die Uebertragung und die Uebernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches
Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises
ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden saemtliche zulaessigen Angebote
und Nachfragegebote (Gebote), die fuer den jeweiligen Uebertragungsstellentermin bei den
zustaendigen Uebertragungsstellen des jeweiligen Uebertragungsbereichs eingegangen sind.
(3) Die von der jeweiligen Uebertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von
Nachfragern eingenommenen Entgelte muessen sich fuer jeden Uebertragungsstellentermin
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ausgleichen. Soweit fuer die Durchfuehrung des Uebertragungsstellenverfahrens Gebuehren
erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Uebertragungsstellentermin nur ein
Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Uebertragungsstelle gebunden ist.
(5) Uebertragen und uebernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom
Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt
umgerechnet.
§ 12 Angebote
(1) Angebote muessen folgende Angaben enthalten:
1. Hoehe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,
2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der
Anbieter mindestens erzielen will, und
3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der
InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.
(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote uebertragbar ist, beizufuegen:
1. ein Nachweis, in welcher Hoehe der Anbieter ueber eine noch nicht belieferte Quote
verfuegt, wobei
a) fuer die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung
des Nachweises vorangeht, massgeblich ist und
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Abs. 1 erfolgte
Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
2. ein Nachweis
a) ueber den Betriebssitz des Anbieters einschliesslich der Angabe, ob der
Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen
Zwoelfmonatszeitraeume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,
b) ueber den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfuegung stehenden
Quote und
c) darueber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden
Einziehung unterliegt und von keinem Uebertragungsverbot betroffen ist, wobei
insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rueckgewaehr oder Uebernahme der Quote
und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu pruefen sind.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist fruehestens zwei Monate vor dem Ende
der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem fuer ihn zustaendigen Kaeufer
auszustellen. Fuer den Uebertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine
Angabe zur Hoehe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des
Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden
Uebertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste
Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht uebertragen wird.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist fruehestens zwei Monate vor dem Ende
der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der fuer ihn bezueglich besonderer
Uebertragungen zustaendigen Landesstelle auszustellen.
(5) Soweit fuer den Anbieter kein Kaeufer zustaendig ist, tritt an die Stelle des in
Absatz 3 genannten Kaeufers derjenige Kaeufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden
ist. Dieser Kaeufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestaetigen, dass ein
Uebergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer
Neuberechnung nach § 35 beruecksichtigt worden ist.
(6) Anbieter kann abgesehen von Faellen besonderer Haerte nicht sein, wer
im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Quoten im Rahmen eines
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Uebertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Haertefall ist im Rahmen
des Absatzes 4 unter Beifuegung entsprechender Nachweise zu beantragen.
§ 13 Nachfragegebote
(1) Nachfragegebote muessen folgende Angaben enthalten:
1. Hoehe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je
Kilogramm, das der Nachfrager hoechstens leisten will,
2. Name und Anschrift des Kaeufers, an den der Nachfrager liefert,
3. die Betriebsnummer des Nachfragers und
4. die fuer besondere Uebertragungen des Nachfragers zustaendige Landesstelle.
(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen
Nachweis der fuer ihn fuer besondere Uebertragungen zustaendigen Landesstelle beizufuegen,
dass er Vorbereitungen getroffen hat, in naechster Zukunft Milch zu erzeugen und zu
liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und
Anschrift des Kaeufers, an den er liefern wird, anzugeben.
(3) Das Nachfragegebot ist nur zu beruecksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische
und unbedingte Buergschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in
Hoehe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefuegt ist. Scheidet der
Nachfrager aus dem Uebertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2
sein Entgelt bei der Uebertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben.
Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Hoehe
des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Uebrigen freigegeben.
§ 14 Einreichung und Bestaetigung der Gebote
(1) Die Gebote sind fuer den Uebertragungsstellentermin
1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. Maerz,
2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zustaendigen Uebertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen
Nachweise und Sicherheiten sind beizufuegen. Faellt der in Satz 1 genannte Einreichtermin
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag massgeblich.
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
Formulare bekannt geben, die fuer die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu
verwenden sind.
(3) Die Uebertragungsstelle bestaetigt vor dem Uebertragungsstellentermin den Bietern, die
ein zulaessiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem
die Hoehe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulaessige Gebote werden
vor dem Uebertragungsstellentermin durch Bescheid zurueckgewiesen.
§ 15 Uebertragungsbereiche
(1) Das Uebertragungsstellenverfahren wird fuer jeden der in Absatz 2 genannten
Uebertragungsbereiche getrennt durchgefuehrt.
(2) Die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen bilden den Uebertragungsbereich Ost; die uebrigen Laender bilden den
Uebertragungsbereich West.
§ 16 Uebertragungsstellen
(1) Die Durchfuehrung des Uebertragungsstellenverfahrens im Uebertragungsbereich Ost
erfolgt durch die Uebertragungsstelle Ost als zentrale Uebertragungsstelle der Laender des
Uebertragungsbereichs Ost.
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(2) Die Errichtung und die Anschrift der Uebertragungsstelle Ost sind im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im
Uebertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden koennen,
sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Die Durchfuehrung des Uebertragungsstellenverfahrens im Uebertragungsbereich West
erfolgt durch Uebertragungsstellen der Laender des Uebertragungsbereichs West, wobei die
fuer die Vornahme der Uebertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Uebertragungsstellen mit
Einnahmeueberschuessen und Einnahmefehlbetraegen von der Berechnungsstelle West berechnet
werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der
Zwischenpreis und der Kuerzungssatz.
(4) Zur Durchfuehrung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Uebertragungsstellen
der Laender des Uebertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs.
1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulaessigen Gebote in
anonymisierter Form spaetestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen
Uebertragungsstellentermin zur Verfuegung. Die Berechnungsstelle West berechnet die
einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und uebermittelt die einheitlichen
Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf
des Uebertragungsstellentermins gleichzeitig den Uebertragungsstellen der Laender
des Uebertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende
Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West massgeblich ist.
(5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Uebertragungsstelle einzureichen,
in deren Zustaendigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter
seinen Betriebssitz in einen anderen Uebertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs.
2 verlagert, ist im Zwoelfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden
Zwoelfmonatszeitraeumen der Betriebssitz im vorherigen Uebertragungsbereich massgeblich.
§ 17 Gleichgewichtspreis
(1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden
Gebote ermittelt werden und
3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.
(2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und
nachgefragten Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten
zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie
beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote
und Nachfragegebote den hoechsten Preis bildet. Anschliessend werden fuer jede Preisstufe
die angebotenen Quoten von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten
Quoten von dem hoechsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der
jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe
festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten
Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen
ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als
einmal ergibt, wird von den zugehoerigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als
Zwischenpreis festgelegt.
(3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert ueberschreiten,
scheiden aus dem Uebertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4
vorzunehmenden Endberechnung nicht zu beruecksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter
entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der
Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene
Summe von angebotenen Quoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe
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von nachgefragten Quoten uebersteigt, gilt die naechstniedrigere Preisstufe als
Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit
sich auf den naechstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet
keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot
vorhanden ist.
(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Uebertragungsstellen spaetestens bis zum
Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 massgeblichen Tag folgt,
oeffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der
Bekanntgabe ist Stillschweigen ueber den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem
Uebertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
§ 18 Festlegung der Uebertragungen
(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem
Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener
Nachfragepreis hoeher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu uebertragen. Die nicht
nach Satz 1 zu beruecksichtigenden Gebote scheiden aus dem Uebertragungsstellenverfahren
aus.
(2) Uebersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen
Mengen (Nachfrageueberhang), wird der Nachfrageueberhang durch eine gleichmaessige Kuerzung
aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kuerzungssatz wird berechnet, indem die
Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen
in das Verhaeltnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der
Kuerzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu uebertragenden
Mengen gleichmaessig gekuerzt. Der Kuerzungssatz wird berechnet, indem die Differenz
zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das
Verhaeltnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der
Kuerzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 19 Durchfuehrung der Uebertragungen
(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu uebertragenden Quoten werden nach den Absaetzen 3 bis
6 uebertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu uebertragenden Quoten verbleiben bei
den jeweiligen Anbietern.
(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Uebertragungsstelle
entsprechend zu bescheiden.
(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Uebertragungsstelle
unverzueglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Kaeufer und der
Landesstelle, die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 fuer den Anbieter zustaendig sind, den
Gleichgewichtspreis sowie die Hoehe der uebertragenen und der nicht uebertragenen Quote,
jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in
Form einer Uebertragungsbescheinigung mit.
(4) Auf der Grundlage der Uebertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Kaeufer
innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor
und teilt diese unverzueglich dem Anbieter, der Uebertragungsstelle, der in Absatz 3
genannten Landesstelle und dem fuer den Kaeufer zustaendigen Hauptzollamt mit.
(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Uebertragungsstelle
unverzueglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Hoehe der
auf ihn zu uebertragenden Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende
Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
Mitteilung an die Uebertragungsstelle zu zahlen.
(6) Sobald saemtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte saemtlicher
Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Uebertragungsstelle dem jeweiligen
Nachfrager sowie dem Kaeufer und der Landesstelle, die jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
und 4 fuer den Nachfrager zustaendig sind, in Form einer Uebertragungsbescheinigung mit,
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in welcher Hoehe Quoten auf den Nachfrager uebertragen werden. Auf der Grundlage der
Uebertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Uebertragungsstelle
zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang saemtlicher Entgelte aller Nachfrager das
Entgelt fuer die jeweils uebertragene Quote an die Anbieter.
§ 20 Aufzeichnungen
(1) Die Uebertragungsstellen fuehren unverzueglich fuer jeden Uebertragungsstellentermin
Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchfuehrung des jeweiligen
Uebertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen laesst. Die Aufzeichnungen und
die zugehoerigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
1. den Inhalt saemtlicher Angebote und Nachfragegebote,
2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschliesslich der Zwischenpreisermittlung,
4. die Ermittlung von Kuerzungssaetzen,
5. die uebertragenen und nicht uebertragenen Quoten, jeweils bezogen auf den einzelnen
zugelassenen Bieter und als Summen,
6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen
zugelassenen Bieter und als Summen, sowie
7. die Hoehe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils
bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.
(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 taetig wird, fuehrt sie im
Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle
der Uebertragungsstellen des Uebertragungsbereichs West.
(4) Nachrichtlich erhalten die Bundesfinanzdirektion, in deren Zustaendigkeitsbereich
die jeweilige Uebertragungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen
und das Bundesministerium die in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen.
Die Aufzeichnungen der Uebertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Laendern des
Uebertragungsbereichs Ost uebermittelt.
Unterabschnitt 3
Besondere Uebertragungen
§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
(1) Quoten koennen im Wege gesetzlicher oder gewillkuerter Erbfolge oder bei der Uebergabe
eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge uebertragen werden. Im Falle
einer gesetzlichen oder gewillkuerten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung.
Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulaessige Vorbehalte die
Dauerhaftigkeit der Uebertragung nicht.
(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartnern uebertragen werden.
§ 22 Betriebsuebertragung
(1) Wird ein Betrieb, der als selbststaendige Produktionseinheit zur Milcherzeugung
in Hoehe von mindestens 70 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, auf eine
natuerliche oder juristische Person dauerhaft uebertragen oder einer solchen Person
durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig ueberlassen, kann eine Quote, die
dem Betriebsinhaber zur Verfuegung steht, ganz oder teilweise mit uebertragen werden.
Die Uebertragung der Quote muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsuebertragung
oder -ueberlassung vereinbart werden. Faellt eine vor der Betriebsuebertragung oder -
ueberlassung zeitweilig uebertragene Quote nach der Betriebsuebertragung oder -ueberlassung
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auf den Uebertragenden zurueck, kann die Uebertragung dieser Quote auf die in Satz 1
genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem
Zeitpunkt des Rueckfalls mit vereinbart werden.
(2) Wird der Betrieb zeitweilig ueberlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2
die Quote nur fuer den Zeitraum der Ueberlassung uebertragbar. Nach Beendigung der
Betriebsueberlassung faellt die Quote auf den Uebertragenden zurueck. Erfolgt die
Rueckuebertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann
schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rueckzuuebertragenden Quote eine
zusaetzliche Quote uebertragen wird. Uebertraegt der Uebertragende waehrend des in Satz 1
genannten Ueberlassungszeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich der
Quote der Dritte in die Rechtsposition des Uebertragenden ein. Im Falle des Satzes 4
gelten die Absaetze 3 bis 6 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der
Betriebsueberlassung entsprechend.
(3) Im Falle einer dauerhaften Uebertragung darf der Uebernehmer bis zum Ende des zweiten
auf die Uebertragung folgenden Zwoelfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten
uebertragen. Stellt der Uebernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach §
12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Uebertragungsverbot eine
Bescheinigung ueber die Uebertragung einer ihm zur Verfuegung stehenden Quote auf einen
Dritten zu ermoeglichen, wird die von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle
des § 27 Abs. 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2 genannten Antrages der Antrag
des Dritten nach § 27 Abs. 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen
ist auf die Hoehe der dauerhaft uebernommenen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in
der in Satz 4 genannten Hoehe erfolgt, findet Satz 1 keine Anwendung mehr. Die Saetze
1 bis 5 sind nicht anwendbar, wenn es sich bei der Uebertragung auf den Dritten um
die Rueckuebertragung der Quote des Dritten oder eine Uebertragung nach § 21 oder § 30
handelt.
(4) Wird der zusammen mit der Quote uebertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz
3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Uebernehmer in Hoehe der in Absatz 1 Satz 1
genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Uebertragung bestehenden
Produktionsstaetten des Betriebes ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet,
erfolgt eine Einziehung der uebertragenen Quote. Die Hoehe der Einziehung richtet sich
nach dem Verhaeltnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge.
Die Einziehung und ihre Berechnung sind fuer jeden Zwoelfmonatszeitraum, der in den in
Satz 1 genannten Zeitraum faellt, gesondert vorzunehmen. Ist zwischen dem Zeitpunkt
der Uebertragung und der Ausstellung der zugehoerigen Uebertragungsbescheinigung eine
Weiterbewirtschaftung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1
genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Uebertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht
im Falle der Rueckuebertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.
(5) Ist nach einer zeitweiligen Uebertragung der in Absatz 3 Satz 1 genannte Zeitraum
abgelaufen und hat bis dahin noch keine Rueckuebertragung im Sinne des Absatzes 2 Satz
2 stattgefunden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden,
dass mit Beendigung der Betriebsueberlassung die zeitweilig uebertragene Quote ganz oder
teilweise auf den zeitweiligen Uebernehmer dauerhaft uebertragen wird. Hinsichtlich einer
nach Satz 1 uebertragenen Quote gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die zustaendige Landesstelle kann in Faellen besonderer Haerte von der Einziehung nach
Absatz 3 oder 4 absehen.
§ 23 Gesellschafterstellung
(1) Handelt es sich im Falle einer Uebertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
bei dem Uebernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der
Uebertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der
Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 fuer den in § 22 Abs. 4
Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Uebertragende eine natuerliche Person, ist diese
Person verpflichtet, nachhaltig durch persoenliche Arbeitsleistung zur Erfuellung des
Gesellschaftszwecks beizutragen.
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(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Uebertragende eine Gesellschaft, ist diese
Gesellschaft oder sind saemtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter
der uebernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche
Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des uebertragenen Betriebes einschliesslich
der Quote zu entsprechen.
(4) Die Hoehe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich
abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhaeltnis zwischen dem Zeitraum
der Pflichtverletzung und dem in Absatz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn
der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum
auszugehen ist.
(5) Soweit es zur Ueberwachung der Einhaltung der Absaetze 1 bis 4 erforderlich ist,
haben Gesellschaften, die ueber eine Quote verfuegen, auf Verlangen der zustaendigen
Landesstelle oder zustaendigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und
Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 24 Beschraenkungen zur Abgrenzung der Uebertragungsbereiche
(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbststaendige Produktionseinheit zur
Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Uebertragungsbereich im Sinne des
§ 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Uebertragung einer Quote nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwoelfmonatszeitraums, der auf den
Zwoelfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.
(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der
Uebertragung in einem anderen Uebertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22
Abs. 1 Satz 1 uebertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2
bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfuegt die
Gesellschaft vor der Uebertragung ueber keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz
zum Zeitpunkt der Uebertragung in demselben Uebertragungsbereich wie der Betriebssitz des
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 uebertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des
Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Uebertragungsbereich ab dem Zeitpunkt
der Verlagerung entsprechend anwendbar.
(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die ueber eine Quote
verfuegt, uebertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Uebertragung folgenden
Zwoelfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen
Uebertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Quote der Gesellschaft
bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstaetten der
Gesellschaft, die in dem Uebertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen
sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne
des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden
Zwoelfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil uebertragen wird. Auf die Uebertragung eines
Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rueckverlagerung des Betriebssitzes
in den vormaligen Uebertragungsbereich finden die Saetze 1 und 2 keine Anwendung. In
Faellen besonderer Haerte kann von der Nutzungsbeschraenkung ganz oder teilweise abgesehen
werden.
(4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 massgeblichen Umstaende der fuer sie in dem
neuen Uebertragungsbereich in Bezug auf besondere Uebertragungen zustaendigen Landesstelle
anzuzeigen. Die Landesstelle unterrichtet das fuer die jeweilige Gesellschaft zustaendige
Hauptzollamt.
(5) § 23 Abs. 5 findet auf die Ueberwachung der Einhaltung der Absaetze 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Aufloesung einer Gesellschaft
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist,
aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Quote auf
ihn uebertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag
enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberuehrt. Hat ein Gesellschafter keine Quote auf
die Gesellschaft uebertragen, ist eine Uebertragung nach Satz 1 nur moeglich, wenn er
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seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21
uebernommen hat.
(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aufgeloest, koennen neben den in
dieser Verordnung vorgesehenen Uebertragungsmoeglichkeiten Quoten im Rahmen der Aufloesung
auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft uebertragen
werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Uebertragung enden nach § 23
Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Uebertragung auf die Gesellschaft noch nicht der
zweite auf die Uebertragung folgende Zwoelfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur
auf denjenigen Gesellschafter rueckuebertragen werden, der die jeweilige Quote auf die
Gesellschaft uebertragen hat.
§ 26 Insolvenz
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Inhabers einer Quote kann
eine Quote durch den Insolvenzverwalter oder das fuer das Insolvenzverfahren zustaendige
Gericht nach Massgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Moeglichkeiten uebertragen
werden, soweit der Inhaber der Quote entweder ueber keinen Milcherzeugungsbetrieb
verfuegt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgeloest
oder zusammen mit der Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 uebertragen wird.
§ 27 Verfahren der Uebertragungsbescheinigung
(1) Im Falle einer Uebertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Uebernehmer der Quote
bei der fuer ihn zustaendigen Landesstelle eine Uebertragungsbescheinigung unter Angabe
seiner Betriebsnummer zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den fuer die Nachpruefung der Uebertragung
erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Quote uebertragbar ist,
folgende Nachweise, die sich je nach uebertragener Quote auf Anlieferungs- oder
Direktverkaufsquoten zu beziehen haben, beizufuegen:
1. ein Nachweis, in welcher Hoehe der Uebertragende ueber eine noch nicht genutzte Quote
verfuegt, wobei
a) fuer die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Uebertragung massgeblich ist und
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises erfolgte Meldung zur
Einziehung nach § 32 Abs. 1 anzugeben ist;
2. ein Nachweis
a) ueber den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es sich um eine Anlieferungsquote
handelt, und
b) darueber, dass die Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung
unterliegt und von keinem Uebertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere
der Anspruch eines Dritten auf Rueckgewaehr oder Uebernahme der Quote zu pruefen
ist.
In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des Kaeufers, an den der Uebernehmer liefert,
anzugeben. Erzeugt und liefert der Uebernehmer keine Milch, hat jedoch Vorbereitungen
getroffen, in naechster Zeit Milch zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name
und Anschrift des Kaeufers, an den der Uebernehmer liefern wird, anzugeben und dem Antrag
Nachweise ueber die Vorbereitungen beizufuegen. Ist der Uebernehmer kein Milcherzeuger,
hat er diesen Umstand anstelle der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Uebertragenden im
Falle einer Anlieferungsquote von dem fuer ihn zustaendigen Kaeufer und im Falle einer
Direktverkaufsquote von dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszustellen. Der massgebliche Zeitpunkt ist
vom Uebertragenden zu benennen und in den Nachweis aufzunehmen. Trifft der aufgenommene
Zeitpunkt nach Ansicht der in Absatz 1 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den
Uebertragenden davon in Kenntnis. Der Uebertragende hat entsprechend Satz 1 und 2 einen
neuen Nachweis zu verlangen. Bezueglich einer Uebertragung zum 1. April braucht der
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Nachweis keine Angabe zur Hoehe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann
abweichend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden. Ist der Uebernehmer bereits
vor der Uebertragung der Inhaber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Uebertragenden von der
fuer ihn bezueglich besonderer Uebertragungen zustaendigen Landesstelle auszustellen und
darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 nicht aelter als zwei Monate sein.
Verfuegt der Uebertragende ueber Quoten mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist
in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Quote, deren Uebertragung bescheinigt
werden soll, anzugeben. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in
Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.
(5) Soweit fuer den Uebertragenden kein Kaeufer zustaendig ist, tritt an die Stelle des in
Absatz 3 genannten Kaeufers derjenige Kaeufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden
ist. Dieser Kaeufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestaetigen, dass
ein Uebergang der Quote auf den Uebertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Quote im
Wege einer Neuberechnung nach § 35 beruecksichtigt worden ist.
(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Uebernehmer um keinen
Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Uebertragung keinen
Antrag nach Absatz 1, kann die zustaendige Landesstelle die Uebertragungsbescheinigung
von Amts wegen ausstellen.
(7) Soweit es zur Ueberpruefung der Voraussetzungen der Uebertragung erforderlich ist,
haben der Uebertragende und der Uebernehmer auf Verlangen der jeweils zustaendigen Stelle
die Eigentums- und Pachtverhaeltnisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betriebliche
Verhaeltnisse offenzulegen.
(8) Die Uebertragungsbescheinigung ist dem Uebertragenden und dem Uebernehmer bekannt zu
geben.
§ 28 Inhalt der Uebertragungsbescheinigung
(1) Die Uebertragungsbescheinigung nach § 27 enthaelt
1. Name und Anschrift des Uebertragenden und des Uebernehmers sowie deren
Betriebsnummern,
2. die Hoehe der uebertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren
Referenzfettgehalt,
3. die Art und den Zeitpunkt der Uebertragung einschliesslich einer Bezugnahme auf die
zugrunde liegenden Schriftstuecke,
4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Uebertragung und
5. den Hinweis auf Verfuegungsbeschraenkungen, Nutzungsbeschraenkungen und
Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Uebertragung verbunden sind.
(2) Die zustaendige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die
Uebertragungsbescheinigung aufnehmen.
§ 29 Spaetere Antragstellung
(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Uebertragung
nachfolgenden Zwoelfmonatszeitraum, wird die Uebertragung erst ab dem Beginn des
Zwoelfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zustaendigen Landesstelle eingegangen
ist, wirksam. In Faellen besonderer Haerte kann ein frueherer Zeitpunkt festgelegt und
bescheinigt werden.
(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Uebertragung nach § 22
Abs. 2 keine Anwendung.
§ 30 Zeitweilige Uebertragung im Falle verendeter oder getoeteter Milchkuehe
(1) Der Inhaber einer Quote kann
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1. im Falle des Verendens oder der Toetung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkuehe
seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines
vergleichbaren Ereignisses oder
2. im Falle des Verendens oder der Nottoetung von mindestens 20 vom Hundert der
Milchkuehe seines Bestandes infolge hoeherer Gewalt
waehrend des laufenden und des naechsten Zwoelfmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie
in einem Zwoelfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, fuer den laufenden und den naechsten
Zwoelfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger zur Nutzung ueberlassen. Im Falle einer
Anlieferungsquote muessen der Ueberlassende und der Uebernehmer vor und der Uebernehmer
waehrend der Ueberlassung an denselben Kaeufer liefern. Jede Ueberlassungsvereinbarung
hat eine Quote von mindestens 1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des
Ueberlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Die Ueberlassungsvereinbarung muss zwischen dem Ueberlassenden und dem Uebernehmer
schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss bis zum
31. Maerz des jeweiligen Zwoelfmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote dem
in Absatz 1 Satz 2 genannten Kaeufer und im Falle einer Direktverkaufsquote dem
fuer den Ueberlassenden zustaendigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. Das
Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster
fuer die Ueberlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung
sind ein Nachweis ueber den Gesamtbestand der Milchkuehe vor dem Eintritt des in Absatz 1
vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstieraerztlichen
Bescheinigung und ein Nachweis ueber das Verenden oder die Toetung sowie
2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis ueber das Vorliegen hoeherer Gewalt sowie
das Verenden oder die Nottoetung
beizufuegen.
(3) Erfuellt die Ueberlassungsvereinbarung unter Beruecksichtigung der beizufuegenden
Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer
Anlieferungsquote der Kaeufer und im Falle einer Direktverkaufsquote das Hauptzollamt
die Ueberlassungsvereinbarung bis zum 31. Maerz des jeweiligen Zwoelfmonatszeitraums und
teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche
den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im Falle einer Anlieferungsquote
zusaetzlich dem fuer den Kaeufer zustaendigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung an das
Hauptzollamt ist die Ueberlassungsvereinbarung einschliesslich der zugehoerigen Nachweise
beizufuegen.
(4) Sieht der Kaeufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfuellt an, legt
er die Ueberlassungsvereinbarung einschliesslich der zugehoerigen Nachweise dem in
Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzueglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet
innerhalb von drei Wochen ueber die Registrierung durch den Kaeufer und teilt seine
Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Kaeufer mit. Soweit
das Hauptzollamt die Ueberlassung genehmigt, nimmt der Kaeufer die Neuberechnung im Sinne
des Absatzes 3 Satz 1 vor.
(5) Ist der Kaeufer eine oertliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer
Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt fuer die Zwecke der
Absaetze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm
die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen
Kaeufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des
Satzes 1 hinzuweisen.
Abschnitt 3
Kuerzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
§ 31 Kuerzung von Quoten und Referenzfettgehalten
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchquotenregelung
zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote ueberschreitet, sind alle
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einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Massgabe des Absatzes 3 linear gekuerzt. Satz
1 gilt fuer Direktverkaufsquoten entsprechend.
(2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte
den nach der EG-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
einzelstaatlichen Referenzfettgehalt ueberschreitet, sind alle einzelbetrieblichen
Referenzfettgehalte nach Massgabe des Absatzes 3 linear gekuerzt.
(3) Den sich aus der EG-Milchquotenregelung fuer die Zwecke des Absatzes 1
oder 2 ergebenden Kuerzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger
oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kuerzung wird ab dem
Zwoelfmonatszeitraum, der auf den Zwoelfmonatszeitraum folgt, in dem die Ueberschreitung
eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwoelfmonatszeitraums, in dem
sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 saemtlichen von der Kuerzung
betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.
§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten
(1) Der Kaeufer teilt dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf
jedes Zwoelfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre
Anlieferungsquote waehrend des gesamten abgelaufenen Zwoelfmonatszeitraums keine Milch
geliefert haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Quoten zieht das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt
zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwoelfmonatszeitraum folgenden
Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Quote
bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-
Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung,
wenn der Inhaber der Quote die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen
eines Ausnahmefalles dem zustaendigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
mitgeteilt hat. Eine Uebertragung der Quote zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist
ausgeschlossen.
(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spaetestens zum Ende des zweiten
Zwoelfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger
wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag
auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt
stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung
beizufuegen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote fuer den
Zwoelfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise
wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang
der tatsaechlichen oder fuer die naechste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der
Milcherzeugung.
(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr moeglich ist,
ueberweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absaetzen 1 bis 3 eingezogene Quote
der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote
befindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
(5) Die Absaetze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Massgabe Anwendung, dass
das fuer den Inhaber der Quote zustaendige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve
einzieht.
§ 33 Umwandlung von Quoten
(1) Soll nach der EG-Milchquotenregelung eine noch nicht fuer die Vermarktung von
Milch genutzte Quote umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem
fuer den Milcherzeuger zustaendigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des
Zwoelfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem
Antrag sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
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2. die Hoehe der dem Milcherzeuger zustehenden Quoten, getrennt nach Anlieferungs- und
Direktverkaufsquoten,
3. die Art und Hoehe der begehrten Umwandlung sowie
4. die Gruende fuer die begehrte Umwandlung.
(2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquoten umgewandelt werden sollen, ist
dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufuegen.
(3) Das Hauptzollamt entscheidet ueber die Umwandlung durch Bescheid. Soweit
eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Kaeufer und das fuer ihn zustaendige
Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Quote
Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen
diese in Bezug auf die umgewandelte Quote fort.
(4) Gruende fuer eine Umwandlung sind insbesondere eine eingetretene oder erwartete
Aenderung der Anlieferungen oder Direktverkaeufe des Antragstellers sowie eine
beabsichtigte Uebertragung oder erfolgte Uebernahme einer Anlieferungsquote durch
den Antragsteller im Rahmen des Uebertragungsstellenverfahrens. Eine Umwandlung ist
abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass im Zwoelfmonatszeitraum der Umwandlung oder dem
folgenden Zwoelfmonatszeitraum die Anlieferungen oder Direktverkaeufe des Antragstellers
dessen jeweilige Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote uebersteigen werden und dieses
Uebersteigen durch die Umwandlung verursacht oder vergroessert wird. Tritt eine vom
Antragsteller vorgetragene Aenderung seiner vermarkteten Milchmengen nicht ein und kommt
es dadurch zu einem Missverhaeltnis zwischen seinen Anlieferungen oder Direktverkaeufen
und seiner jeweiligen Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote waehrend eines der in Satz
2 genannten Zwoelfmonatszeitraeume, kann das Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
§ 34 Saldierung nicht genutzter Quoten
(1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der Bundesrepublik Deutschland in
einem Zwoelfmonatszeitraum ueberschritten wird, werden auf der Ebene des Kaeufers alle
Anlieferungsquoten, die in demselben Zwoelfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind
(Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfuegung
stehende Anlieferungsquote ueberschritten haben (Ueberlieferungen), einheitlich nach
folgender Berechnungsformel zugeteilt:
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote
des Ueberlieferers
Summe der Anlieferungsquoten der Ueberlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Ueberlieferer zur Verfuegung
stehenden Anlieferungsquote beschraenkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel
des Satzes 1 wiederholt, bis saemtliche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit
Anlieferungen, die ueber zur Verfuegung stehende Anlieferungsquoten hinaus erfolgt sind,
verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Ueberlieferer
sind nicht zulaessig.
(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden
bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch ueber
Ueberlieferungen verfuegen, im Verhaeltnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der
Ueberlieferungen zugeteilt.
(3) Die Zuteilung nach den Absaetzen 1 und 2 wird durch den Kaeufer vorgenommen. Ihre
Wirkung beschraenkt sich auf die Erhebung der Ueberschussabgabe in dem nach Absatz 1
massgeblichen Zwoelfmonatszeitraum. Das fuer den jeweiligen Kaeufer zustaendige Hauptzollamt
teilt dem Kaeufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten
mit, welche Anlieferungsquoten, ausgedrueckt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2
zugeteilt werden.
(4) Werden dem Kaeufer Aenderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Ueberlieferungen nach
dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den
Absaetzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. Die sich aus den Absaetzen 1 und 2 ergebenden
- 17 -
Zuteilungskoeffizienten sind auf die geaenderten Unterlieferungen und Ueberlieferungen
der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.
(5) Milcherzeuger, die vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtige oder unvollstaendige
Angaben ueber ihre tatsaechlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung
nach den Absaetzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundesweite Zuteilung der
Direktverkaufsquoten, die in einem Zwoelfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind,
entsprechend den Absaetzen 2 bis 5 vor.
Abschnitt 4
Durchfuehrung und Kontrolle
§ 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Aenderung des Umfangs einer
Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der
erstmaligen Zuteilung einer Quote.
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schliesst die Neuberechnung ihres
Referenzfettgehaltes ein.
(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Aenderung ist fuer die Neuberechnung
verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der fuer
die Neuberechnung zustaendigen Stelle uebermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser
Stelle vorzulegen.
(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neuberechnung von dem fuer den Inhaber
der Quote zustaendigen Kaeufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem fuer ihn
zustaendigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Kaeufer keine Neuberechnung von sich
aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Quote beantragt werden. Die
Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Quote, der fuer
ihn bezueglich besonderer Uebertragungen zustaendigen Landesstelle und im Falle einer
Anlieferungsquote auch dem fuer den Kaeufer zustaendigen Hauptzollamt mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann fuer die Neuberechnung Muster bekannt geben,
die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zustaendigen Hauptzollamtes
kann von den Mustern abgewichen werden.
(6) Lehnt der Kaeufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Quote bei dem fuer den
Kaeufer zustaendigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen
Zweifel des Kaeufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechnung auszustellen ist,
hat er den Vorgang dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
(7) Der fuer den Uebernehmer einer Quote zustaendige Kaeufer darf die Neuberechnung
erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des fuer den Uebertragenden
zustaendigen Kaeufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht fuer Uebertragungen im Rahmen des
Uebertragungsstellenverfahrens.
(8) Die Absaetze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs.
4 und 6.
§ 36 Befoerderungsdokumente
Soweit nach der EG-Milchquotenregelung waehrend der Befoerderung von Milch Dokumente
zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzufuehren sind und diese Dokumente zum
Zeitpunkt der Befoerderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige
Kaeufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des
Kaeufers den zustaendigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur
Verfuegung zu stellen.
§ 37 Zulassung der Kaeufer
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(1) Jeder Kaeufer hat die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu
beantragen. Er darf seine Taetigkeit als Kaeufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der
Antrag ist schriftlich in zwei Stuecken bei dem fuer den Kaeufer zustaendigen Hauptzollamt
einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchquotenregelung fuer die Erteilung
der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklaerungen
abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie fuer Kontrollzwecke
notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.
(2) Milcherzeuger duerfen Milch nur an Kaeufer liefern, die zugelassen sind.
§ 38 Kaeuferwechsel
(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Kaeufer, an den er liefert und der damit
fuer die Erhebung der Ueberschussabgabe zustaendig ist, hat er dem neuen Kaeufer eine
Bescheinigung des vormaligen Kaeufers vorzulegen, aus der sich die Hoehe und der
Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Hoehe der bereits auf diese Quote
vorgenommenen Anlieferungen einschliesslich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem
die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Kaeufer keine Beruecksichtigung mehr
findet, ergeben. Die in Satz 1 genannte Bescheinigung ist vom Milcherzeuger spaetestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Kaeufer aufnimmt, beim
vormaligen Kaeufer zu beantragen. In dem Antrag ist der neue Kaeufer zu benennen.
(2) Der neue Kaeufer hat den Wechsel dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt unverzueglich
anzuzeigen. Der vormalige Kaeufer hat innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigung saemtliche Unterlagen, die die
Hoehe und Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers einschliesslich ihres
Referenzfettgehaltes betreffen, dem neuen Kaeufer zu uebermitteln.
(3) Hat der vormalige Kaeufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten,
hat er dieses Entgelt dem neuen Kaeufer zu uebermitteln. Der neue Kaeufer hat das
uebermittelte Entgelt bei der Erhebung der Ueberschussabgabe zu beruecksichtigen. Ist
keine Ueberschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.
§ 39 Erhebung der Ueberschussabgabe bei Anlieferungen
(1) Der Kaeufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag der Ueberschussabgabe, der nach der
EG-Milchquotenregelung von dem Kaeufer verpflichtend zu erheben ist, von dem Entgelt fuer
die Anlieferungen des fuenften Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwoelfmonatszeitraum
folgt, ab.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote
ueberschreiten, hat der Kaeufer Lieferungsentgelt in einer Hoehe von mindestens 30 vom
Hundert der nach den ueberschreitenden Anlieferungen bemessenen Ueberschussabgabe als
Vorauszahlung auf die Ueberschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungsbestimmungen des
§ 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberuecksichtigt. Der Milcherzeuger
kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.
(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach
dem 1. April eines Zwoelfmonatszeitraums auf Grund des § 21 uebertragen und ist fuer
den Uebertragenden und den Uebernehmer derselbe Kaeufer zustaendig, kann der Kaeufer
die Ueberschussabgabe fuer den genannten Zwoelfmonatszeitraum auf der Grundlage der
Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des
Uebertragenden und des Uebernehmers berechnen sowie von dem Uebertragenden und dem
Uebernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. Entscheidet sich
der Kaeufer fuer die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spaetestens bis zum
31. Maerz des in Satz 1 genannten Zwoelfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes
2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Widerspricht der
Uebertragende oder der Uebernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung. Die Saetze 1 bis 3
finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 moegliche Quotenuebertragung im
Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird.
§ 40 Mitteilungen der Kaeufer
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(1) Der Kaeufer uebersendet dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes
Jahres fuer den vorangegangenen Zwoelfmonatszeitraum eine Mitteilung ueber
1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, fuer die der Kaeufer
zustaendig ist,
2. die Summe aller beim Kaeufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt
bedingte Erhoehung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3. den durchschnittlichen gewogenen
a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Kaeufer mitzuteilenden Summe der
Anlieferungsquoten,
b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Kaeufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen
von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und
Ueberlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr.
3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
(2) Der Kaeufer uebersendet dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf jedes Zwoelfmonatszeitraums eine Anmeldung der Ueberschussabgaben
(Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthaelt:
1. die Zahl der Milcherzeuger, fuer die der Kaeufer zustaendig ist,
2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen,
3. die Summe der ueberschussabgabepflichtigen Anlieferungen sowie
4. die Summe der abzufuehrenden Ueberschussabgaben.
(3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist fuer jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit
folgenden Angaben beizufuegen:
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
2. die Anlieferungsquote und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde
liegen,
3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhoehung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5. die Hoehe der Ueber- oder Unterlieferung der Anlieferungsquote,
6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgefuehrt nach § 34 Abs. 1
und 2, sowie
7. den Betrag der Ueberschussabgabe.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt fuer die Mitteilung nach Absatz 1 und die
Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind.
Soweit es fuer die Anmeldung oder Abrechnung der Ueberschussabgabe erforderlich ist,
kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die ueber die in den Absaetzen 2 und 3
enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
(5) Der Betrag der Ueberschussabgabe ist vom Kaeufer innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf jedes Zwoelfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzufuehren.
(6) Der Milcherzeuger erhaelt vom Kaeufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes
Zwoelfmonatszeitraums eine Mitteilung ueber die Daten, die nach Absatz 3 uebermittelt
werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung
der Ueberschussabgabe fuer den jeweiligen Zwoelfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt
gegeben.
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§ 41 Mehrere Kaeufer
(1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Kaeufer, bestimmt
er denjenigen Kaeufer, der die einem Kaeufer nach dieser Verordnung und der EG-
Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat, und unterrichtet
saemtliche Kaeufer unverzueglich ueber diese Bestimmung. Der nach Satz 1 bestimmte
Kaeufer unterrichtet unverzueglich das fuer ihn zustaendige Hauptzollamt ueber die von
dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung. Aendert sich durch die Bestimmung derjenige
Kaeufer, der bis zu der Bestimmung die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat,
ist § 38 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Kaeufer unverzueglich nach
Ablauf jedes Monats die in diesem Zeitraum an andere Kaeufer gelieferten Milchmengen
und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat
diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht ueber solche
Belege verfuegt, hat ihm der andere Kaeufer diese unverzueglich auszustellen.
§ 42 Erhebung der Ueberschussabgabe bei Direktverkaeufen
(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkaeufen vor
dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss
dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und
ist bei dem fuer den Milcherzeuger zustaendigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber
einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkaeufe getaetigt hat, muss eine Meldung
entsprechend Satz 1 abgeben.
(2) Der Betrag der Ueberschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen
Zwoelfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzufuehren.
§ 43 Aequivalenzmengen fuer Kaese
(1) Im Falle von Direktverkaeufen werden die Aequivalenzmengen je Kilogramm Kaese wie
folgt festgesetzt:
Hartkaese 12,20 kg
Schnittkaese bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
Schnittkaese ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
Halbfester Schnittkaese bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
Halbfester Schnittkaese ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
Weichkaese bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
Weichkaese ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
Frischkaese bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
Frischkaese ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
(2) Fuer die Rahmmengen, die bei der Kaeseherstellung zusaetzlich anfallen, erfolgt keine
erneute Aequivalenzmengenberechnung.
§ 44 Mitwirkungspflichten
Soweit es fuer die Durchfuehrung der Milchquotenregelung einschliesslich ihrer Ueberwachung
erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Kaeufer, jeweils einschliesslich ihrer
Beauftragten, den zustaendigen Stellen das Betreten des Betriebes waehrend der ueblichen
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen
Buecher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Elektronisch
gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken.
§ 45 Aufbewahrungsfristen
(1) Soweit in dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt
ist, sind saemtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch
die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Hoehe der Ueberschussabgaben betreffen,
jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren. Im Falle von Direktverkaeufen sind die nach der EG-Milchquotenregelung
erforderliche Bestandsbuchhaltung und saemtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf
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Direktverkaeufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Saemtliche Unterlagen, die die Berechnung und Hoehe der Quoten einschliesslich der
Referenzfettgehalte von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, solange ein
Rueckgriff auf sie zur Feststellung von Quoten oder Referenzfettgehalten erforderlich
sein kann. Die Mindestaufbewahrungsfrist betraegt zehn Jahre ab Entstehung der
jeweiligen Unterlage.
(3) Wird ein Kaeufer von einem anderen Kaeufer uebernommen, verschmelzen Kaeufer oder
spaltet sich ein Kaeufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten
Unterlagen von den bisherigen Kaeufern den jeweils neuen Kaeufern in einem geordneten
Zustand zu uebergeben. Mit der Uebergabe gehen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 auf die neuen Kaeufer ueber.
§ 46 Mitteilungen der Laender
Die Laender teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle
innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwoelfmonatszeitraums Folgendes mit:
1. die Hoehe der in dem betreffenden Zwoelfmonatszeitraum
a) uebertragenen Quoten, getrennt aufgefuehrt nach Anlieferungs- und
Direktverkaufsquoten und den Vorschriften ueber die Uebertragung,
b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgefuehrt nach Anlieferungs- und
Direktverkaufsquoten und den Vorschriften ueber die Einziehung,
c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgefuehrt nach den Vorschriften ueber
die Zuteilung,
2. die Hoehe der zum Ablauf des Zwoelfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.
Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Taetigkeit aufnimmt,
2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,
3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig uebermittelt,
4. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Mindesthoehe erhebt,
5. entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemaess uebergibt.
§ 48 Behandlung laufender Pachtvertraege
(1) Pachtvertraege, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der
Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1994
(BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Maerz 1996 (BGBl. I S. 535)
geaendert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind,
gelten weiter und koennen abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen
Pachtvertragsparteien verlaengert oder verkuerzt werden.
(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des
§ 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 uebertragen wird und zu dem Betrieb auch eine
nach Absatz 1 gepachtete Quote gehoert, kann an die Stelle des Paechters der Uebernehmer
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des Betriebes treten. Ausser im Falle einer gesetzlichen oder gewillkuerten Erbfolge hat
der Verpaechter einem Paechterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen. Erfolgt
nach einem Paechterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rueckuebertragung nach § 22 Abs. 2
Satz 2, tritt der urspruengliche Paechter wieder an die Stelle des neuen Paechters.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtvertraege mit Ablauf des 31. Maerz 2000 oder
spaeter beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis
3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten
Fassung auf den Verpaechter mit der Massgabe ueber, dass 33 vom Hundert der uebergehenden
Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Paechters liegt,
eingezogen werden. Quoten, die der Paechter nach dem 31. Maerz 2000 von einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Uebertragung nach Satz 1
nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend fuer Quoten, die dem Paechter vor dem 1. April
2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind.
(4) Soweit fuer die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flaechenbindung
der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehoerigen
Betriebs- oder Flaechenrueckgabe aufgehoben.
§ 49 Uebernahmerecht des Paechters
(1) Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages
zurueckzugewaehren sind und der Paechter Milcherzeuger ist, hat der Paechter das Recht,
die zurueckzugewaehrende Quote vom Verpaechter innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu uebernehmen (Uebernahmerecht). Satz
1 gilt nicht, wenn der Paechter den Pachtvertrag kuendigt. Die Uebernahme erfolgt ab dem
Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die uebernommene Quote unterliegt nicht der
in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
(2) Das Uebernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages
gegenueber dem Verpaechter schriftlich geltend zu machen.
(3) Das Entgelt betraegt je Kilogramm Quote 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises,
der an demjenigen Uebertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt
worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des
Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbetraege gerundet und
die zu uebernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet. Massgeblich
ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Uebertragungsbereichs, in dem der Paechter
seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtvertraegen, die mit Ablauf des 31. Maerz enden,
ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Uebertragungsstellentermins
massgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Uebertragungsstellentermin
kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen
Uebertragungsstellentermins massgeblich.
(4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten
Frist an den Verpaechter zu zahlen. Bestreitet der Verpaechter das Uebernahmerecht, kann
an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) treten. Weist der Paechter der zustaendigen Landesstelle nach, dass der
Verpaechter das Uebernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums
bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpaechter verhindert
wurde, kann die zustaendige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum
verlaengern.
(5) Verpaechter und Paechter koennen schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen
laengeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein laengerer Zahlungszeitraum vereinbart,
muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des
Uebernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums zu zahlen ist.
Vereinbarungen nach den Saetzen 1 und 2 sind der zustaendigen Landesstelle im Rahmen des
Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
(6) Das Uebernahmerecht wird wirksam, wenn der Paechter der zustaendigen Landesstelle
die rechtzeitige Geltendmachung des Uebernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des
Entgelts nachweist.
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§ 50 Uebertragung uebernommener Quoten
(1) Uebt der Paechter sein Uebernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die
Uebernahme folgenden Zwoelfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten uebertragen. §
22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom
Hundert der uebernommenen Quote begrenzt ist. In Ergaenzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist
eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Uebertragung im Sinne des § 23
Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Uebertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.
(2) In Faellen besonderer Haerte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen
werden.
§ 51 Ausnahmen
(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Uebernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz
1 gelten nicht, wenn
1. ein ganzer Betrieb zurueckgewaehrt wird oder
2. der Verpaechter fuer sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2
verbunden ist, nachweisen kann, dass die Quote fuer eine eigene Milcherzeugung
benoetigt wird.
(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Uebernahmerecht findet nur Anwendung, wenn
sich der Verpaechter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Uebernahmerechts
gegenueber dem Paechter schriftlich und unter Beifuegung der erforderlichen Nachweise auf
sie beruft. Wird die Quote nur teilweise fuer eine eigene Milcherzeugung benoetigt, gilt
Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Hoehe. Der Verpaechter kann sich nicht auf ein Benoetigen fuer
eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rueckgewaehranspruch darauf beruht, dass
er eine Flaeche, die mit der in Frage stehenden Quote verbunden ist, waehrend der Dauer
des Pachtvertrages erworben hat.
(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Quote nach Massgabe der jeweils geltenden
Bestimmungen waehrend der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei
Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpaechter
steht gegenueber dem Unterverpaechter kein Uebernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu.
Soweit kein ganzer Betrieb zurueckgewaehrt wird oder sich der Unterverpaechter nicht
entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Quote fuer seine eigene Milcherzeugung
benoetigt, wird das Uebernahmerecht des Unterverpaechters gegenueber dem Hauptverpaechter
durch ein entsprechendes Uebernahmerecht des Unterpaechters gegenueber dem Hauptverpaechter
ersetzt. Absatz 1 bleibt fuer den Hauptverpaechter unberuehrt. Satz 3 gilt nur, soweit die
Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpaechter
der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des
Hauptpachtvertrages.
(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote
nach ihrer Rueckgewaehr nach Massgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im
Sinne des § 23 Abs. 1 uebertragen wird und der Uebertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte
Pflicht erfuellt.
§ 52 Uebertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtvertraegen
Uebertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Uebertragungsbescheinigung
bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28
entsprechend.
§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwoelfmonatszeitraeumen 2006/07 bis 2008/09
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April
2008 jeweils zur Verfuegung steht, erhoeht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich
des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.
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(2) Wird zum 1. April eine Quote uebertragen, tritt die Erhoehung bei dem Uebernehmer der
Quote ein.
(3) Absatz 1 gilt nur fuer Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April
des nach Absatz 1 massgeblichen Jahres
1. Milch erzeugen und vermarkten oder
2. auf Grund hoeherer Gewalt oder eines voruebergehenden Ausfalls der
Produktionskapazitaet keine Milch erzeugen und vermarkten koennen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhoehung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis
zum 30. Juni des nach Absatz 1 massgeblichen Jahres bei dem zustaendigen Hauptzollamt zu
stellen ist. Dem Antrag sind die fuer das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.
2 erforderlichen Nachweise beizufuegen.
(4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik
Deutschland in den Zwoelfmonatszeitraeumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhoeht,
nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die
Bundesreserve.
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhoehung nach § 53
(1) Die von einer Erhoehung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach
Massgabe des § 35 anlaesslich jeder Erhoehung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese
Erhoehung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt
1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den
zustaendigen Kaeufer und
2. in allen uebrigen Faellen durch das zustaendige Hauptzollamt.
§ 55 Erhoehung von zeitweilig uebertragenen Quoten
Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhoehung jeweils zugrunde liegenden
Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig uebertragene Quote handelt,
verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch
nach dem Ende der zeitweiligen Uebertragung bei dem zeitweiligen Uebernehmer. Satz 1
gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Uebertragung nach § 30. Die Vertragsparteien
der zeitweiligen Uebertragung koennen eine dauerhafte Uebertragung der nach Satz 1
verbleibenden Quote auf den zeitweilig Uebertragenden mit Wirkung ab dem Ende der
zeitweiligen Uebertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Uebertragung
nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Bescheinigung der Rueckuebertragung der
zeitweilig uebertragenen Quote zu beantragen.
§ 55a Zusaetzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwoelfmonatszeitraum 2008/09
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfuegung steht, erhoeht
sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.
(2) Auf die Erhoehung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach
Massgabe der folgenden Saetze anzuwenden. Massgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2
ist der 1. Dezember 2008. Massgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der
1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar
2009 zu stellen.
(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine
Quotenuebertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April
2009 wirksam wird, und erfuellt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen
Voraussetzungen nach Massgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhoehung der
betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Uebernehmer der Quote ein.
§ 56 Uebergangsregelungen
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(1) Die Durchfuehrung der Milchquotenregelung bis einschliesslich des
Zwoelfmonatszeitraums, der am 31. Maerz 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum
Ablauf des 31. Maerz 2008 geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit die Uebertragung oder sonstige Aenderung einer Quote vor dem 1. April 2008
erfolgt ist und die Aenderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet
sich die Aenderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend
von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs.
4 rueckwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit ueber die Aenderung der Quote,
die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch
keine Uebertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der
rueckwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5
rueckwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden
worden ist.
(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwoelfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat,
mit der Massgabe anzuwenden, dass fuer den genannten Zwoelfmonatszeitraum abweichend
von § 39 Abs. 3 Satz 2 in den Faellen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spaetestens bis zum 30.
April 2008 und in den Faellen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spaetestens bis zur Uebersendung der
Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise
hinzuweisen ist.
(4) Kaeuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7.
Maerz 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als
Zulassungen nach dieser Verordnung.
(5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Uebertragungsstellentermin sind die
Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fassung ueber das
Uebertragungsstellenverfahren fuer Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.
§ 57 Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. Maerz 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben,
soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.
(2) Soweit § 57 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung
die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 25. Maerz 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch
nach dieser Verordnung fort.
§ 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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