Verordnung ueber den Absatz von Butter aus
oeffentlicher Lagerhaltung und die Gewaehrung
von Beihilfen fuer Butter fuer bestimmte
Verbrauchszwecke (Milchfett-Verbrauch-
Verbilligungsverordnung)
MilchFettVerbrV 1984
vom 18.01.1984
"Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Maerz 2007 (BGBl. I S. 474) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 22.3.2007 I 474
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 25.11.1985
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 20.7.2001 I 1704 mWv 25.7.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur
Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert
worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
1. der Gewaehrung von Beihilfen
a) fuer den Bezug von Butter durch gemeinnuetzige Einrichtungen,
b) fuer Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.
2. (weggefallen)
§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt), soweit nicht
nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zustaendig ist.
§ 3 Aufbewahrungsfrist
-1-
Wer an einer in § 1 genannten Massnahme als unmittelbar Beguenstigter, Verarbeiter oder
Erwerber gewerbsmaessig teilnimmt (Beteiligter), hat saemtliche Unterlagen, Aufzeichnungen
und Belege, die sich auf diese Massnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren,
soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten bereits
vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Laengere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberuehrt.
§ 4 Buchfuehrungspflicht
(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten
zu dieser oder einer weitergehenden Buchfuehrung verpflichtet ist, ueber den Ein- und
Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und uebersichtlich
Buch zu fuehren, dass aus der Buchfuehrung fuer jede Lieferung Name und Anschrift des
Verkaeufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen, bei Beteiligung
auf der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jeweiligen Zuschlags- oder
Seriennummer zugeordneten Mengen, ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht
den Einzelhandel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten
beschraenken.
(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchfuehrung auf Verlangen der zustaendigen
Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von
den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben
muss.
§ 5 Verpflichteter
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenueber der zustaendigen Stelle
obliegen, selbst zu erfuellen oder hierfuer einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu
bestellen. Die Bestellung ist der zustaendigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
§ 6
-
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Rueckzahlung
(1) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten
Rechtsakte verwendet, hat fuer die von dieser Verwendung betroffene Menge
1. im Falle von Butter aus oeffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen
dem am Tage der Abgabe gueltigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
2. im Falle der Gewaehrung von Beihilfe einen der gewaehrten Beihilfe entsprechenden
Betrag
zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstosses eine Verarbeitungskaution fuer
verfallen erklaert ist. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett
die tatsaechlichen Voraussetzungen fuer die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht
feststellen, so ist davon auszugehen, dass ein Kilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm
Butter entspricht.
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
Abschnitt 2
Gemeinnuetzige Einrichtungen
§ 9 Bezugsberechtigung
-2-
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen
berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgeben und
1. damit gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen
oder
2. im Falle oeffentlich-rechtlicher Traegerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens
oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten
Personenkreises tun oder
3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von
der Umsatzsteuer befreit sind oder
4. Pflegesaetze erheben, die im Rahmen des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt
werden koennen.
§ 10 Berechtigungsscheine
(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnuetzige Einrichtung) erhaelt von der
Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein fuer den Bezug verbilligter Butter.
Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen
Muster zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
1. eine schriftliche Erklaerung der gemeinnuetzigen Einrichtung ueber die Anzahl der im
Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
2. eine schriftliche Erklaerung, in der sich die gemeinnuetzige Einrichtung
verpflichtet,
a) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,
b) der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfuegung zu stellen, durch
die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
c) einen der gewaehrten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu
zahlen, wenn die Butter nicht nach Massgabe von Buchstabe a verwendet wird.
(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung
1. des Finanzamtes in den Faellen des § 9 Nr. 1 und 3,
2. des Traegers im Falle des § 9 Nr. 2 oder
3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4
ueber die Erfuellung der jeweiligen Voraussetzungen beizufuegen. Als Bescheinigung
nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid
oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Koerperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbeguenstigter Zwecke von der
Koerperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gueltige Bescheinigung des
Finanzamtes ueber die steuerliche Abzugsfaehigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die
Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fuenf
Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach
Satz 1 nachzuweisen.
(4) (weggefallen)
§ 11 Verpflichtungen der gemeinnuetzigen Einrichtung
Die gemeinnuetzige Einrichtung hat
1. die fuer sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen
ueber den Bezug und die Verwendung der Butter sowie ueber die Anzahl der an der
Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben
Jahre nach Massgabe des § 3 aufzubewahren;
-3-
2. die Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen fuer den Bezug der Butter nach § 9
aendern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzueglich hiervon zu unterrichten;
3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Uebernahme der Butter
zu bestaetigen, dass es sich um "Markenbutter" handelt;
4. der Bundesanstalt das Betreten der Geschaeftsraeume waehrend der ueblichen
Geschaeftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher,
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht
vorzulegen, Auskuenfte zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren;
§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von
Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnuetzigen Einrichtungen Butter kaufen duerfen,
erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf
seinen Antrag erteilt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
1. ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehrt und regelmaessig Abschluesse macht,
2. sich gegenueber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,
a) nur solche Butter an gemeinnuetzige Einrichtungen zu liefern, die unter
der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in
den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich
die Qualitaetsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfuellt,
b) im Verkehr mit gemeinnuetzigen Einrichtungen
aa) ueber jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine
Durchschrift aufzubewahren,
bb) sich die Uebernahme der Butter durch die gemeinnuetzigen Einrichtungen, auch
bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt
im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestaetigen zu lassen,
cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte
Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen
Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,
c) die Buchhaltung so zu fuehren, dass die ge- und verkauften Buttermengen, Name und
Anschrift der jeweiligen Butterverkaeufer und gemeinnuetzigen Einrichtungen sowie
die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.
(3) Beihilfeantraege muessen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen.
Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu
stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte
(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnuetzige
Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung fuer die zweckgerechte
Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnuetzigen
Einrichtung.
(2) Die gemeinnuetzige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten
unverzueglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklaerung des Dritten beizufuegen, in
der sich dieser gegenueber der gemeinnuetzigen Einrichtung verpflichtet,
1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,
2. in einer Weise Buch zu fuehren, dass sich aus der Buchfuehrung die genaue Verwendung
der Butter ergibt,
3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.
-4-
(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnuetzige
Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.
§ 14 (weggefallen)
-
Abschnitt 3
Butterfett
§ 15 (weggefallen)
-
§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben,
die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den
die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei
Ausfertigungen beizufuegen:
1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitaeten,
2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen die Butter oder der Rahm
gelagert und verarbeitet werden soll,
3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Ueber die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom
Antragsteller weitere Angaben verlangen.
§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung
(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spaetestens drei Arbeitstage vor
dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehoerige Herstellungsprogamm zu uebermitteln. Das
Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,
2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,
3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,
4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,
5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt ueber die Zuschlagserteilung.
Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es
der Ueberwachungszweck erfordert.
(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass
das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers
erfolgt. Fuer den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
Abschnitt 4
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr
§ 18 Lieferung in andere Mitgliedstaaten
(1) (weggefallen)
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(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union fuer den
direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk
es hergestellt worden ist, zur amtlichen Ueberwachung zu gestellen. Dabei ist eine
Bescheinigung der Bundesanstalt ueber die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie
ein Kontrollexemplar in zwei Stuecken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union in das Inland verbracht worden ist, um hier fuer den direkten Verbrauch verwendet
zu werden, unter amtliche Ueberwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Ueberwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die
Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag
bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten
Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
bestimmten Ort vorzufuehren. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der
Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stuecken abzugeben. Wird dem
Antrag entsprochen, so ueberlaesst die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck-
und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle
bestaetigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst
dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.
§ 19a (weggefallen)
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1981 in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
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