Verordnung ueber die Verarbeitung von
Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten
Erzeugnissen (Milchfett-Verarbeitungs-
Verordnung)
MilchfettVAV

vom  22.03.2007



"Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung vom 22. Maerz 2007 (BGBl. I S. 474)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 1898/2005           (CELEX Nr: 305R1898)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 22.3.2007 I 474 vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Artikel 3 Abs. 1 dieser V am 31.3.2007 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Kapitel I
und II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit
Durchfuehrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend
Massnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl.
EU Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. beihilfefaehige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d der
   Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 genannten Erzeugnisse,
2. Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes fraktioniertes oder nicht
   fraktioniertes Erzeugnis des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschliesslich zur
   Herstellung von Butterfett bestimmt ist,
3. Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett
   herstellt, Butterfett umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm
   kennzeichnet,
4. Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder
   Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder
   Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,
5. Kleinverwender, wer hoechstens die in Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
   1898/2005 angegebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,
6. Beteiligter, wer an einer Massnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
   als unmittelbar Beguenstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von
   Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen
   oder Enderzeugnissen gewerbsmaessig teilnimmt, ausgenommen Erwerber, die
   Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarkten.

§ 3 Muster, Vordrucke, Formulare

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(1) Fuer die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und in dieser Verordnung vorgesehenen
Antraege, Anzeigen, Meldungen oder sonstigen Erklaerungen koennen die zustaendigen Stellen
Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form,
bereithalten.

(2) Soweit die zustaendigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare
bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4 Elektronische Kommunikation
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, soweit
1. Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
   Marktorganisationen und der Direktzahlungen nicht entgegenstehen oder
2. fuer Antraege, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Erklaerungen nach der Verordnung (EG)
   Nr. 1898/2005 oder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausfertigungen vorgeschrieben
   sind.

§ 5 Zustaendigkeit
(1) Zustaendig fuer die Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und dieser
Verordnung ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt),
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zustaendige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in
dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist.

(3) Zustaendige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 ist das Hauptzollamt, in
dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in dem
der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt.

§ 6 Zulassung von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben und
Zwischenerzeugnissen
(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Zulassungen werden
auf schriftlichen Antrag bei der zustaendigen Zollstelle durch einen Erlaubnisschein
erteilt.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind dem Antrag auf Zulassung als
Hersteller oder Verarbeiter in zwei Ausfertigungen beizufuegen:
1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen, aus der die Herstellungs- oder
   Verarbeitungskapazitaet von Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen,
   Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Monat oder Zwoelfmonatszeitraum ersichtlich
   ist,
2. eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgaenge, die im Betrieb
   durchgefuehrt werden sollen,
3. ein Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen die zu verwendenden Erzeugnisse
   gelagert werden und die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgaenge erfolgen sollen,
4. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
   Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
   tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Ueber die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die zustaendige Zollstelle vom
Antragsteller weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung ueber den Antrag
erforderlich ist. Jede Aenderung der gemachten Angaben ist der zustaendigen Zollstelle
unverzueglich mitzuteilen.

(3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeugnisses ist dessen Zusammensetzung, der
Milchfettgehalt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Notwendigkeit zur Herstellung
der Enderzeugnisse zu begruenden. Jede Aenderung der angegebenen Zusammensetzung des
Zwischenerzeugnisses bedarf der Genehmigung der zustaendigen Zollstelle.


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(4) Die zustaendige Zollstelle kann auf Antrag zulassen, dass ein Beteiligter der
Verpflichtung zur nacheinander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2
Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 nicht nachkommen muss, soweit
er die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen erfuellt.

(5) Die zustaendige Zollstelle unterrichtet die Bundesanstalt ueber erteilte Zulassungen
durch Uebersendung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins. Aenderungen des Inhalts oder
des Umfangs einer Zulassung sind der Bundesanstalt unverzueglich mitzuteilen.

(6) Die zustaendige Zollstelle kann von der Aussetzung einer Zulassung nach Artikel 15
Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die in Artikel 15
Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 7 Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung
(1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr.
1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in
dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede
Aenderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzueglich mitzuteilen.

(2) Die Bundesanstalt uebersendet eine Ablichtung
1. ihrer Mitteilung ueber die Zuschlagserteilung und des Abholscheins fuer
   Interventionsbutter oder
2. ihrer Mitteilung ueber die Zuschlagserteilung fuer die beihilfefaehigen Erzeugnisse
an die zustaendige Zollstelle.

§ 8 Kleinverwender
(1) Wer als Kleinverwender an Massnahmen nach der Verordnung (EG) Nr.
1898/2005 teilnehmen will, muss jedem Verkaeufer von Interventionsbutter,
beihilfefaehigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet,
eine Verpflichtungserklaerung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Die
Verpflichtungserklaerung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift,
2. Name und Anschrift des Verkaeufers,
3. die Erklaerungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 42 Unterabs. 1
   der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005.
Die Verpflichtungserklaerung ist nur beim ersten Erwerb je Verkaeufer abzugeben und
gilt fuer jeden weiteren Erwerb vom jeweiligen Verkaeufer, soweit der Kleinverwender in
der Verpflichtungserklaerung nichts anderes bestimmt. Der Zuschlagsempfaenger oder der
Verkaeufer hat die Verpflichtungserklaerung in zweifacher Ausfertigung an die zustaendige
Zollstelle zu uebermitteln. Diese sendet das Original jeder Verpflichtungserklaerung an
die Bundesanstalt.

(2) Wer Interventionsbutter, beihilfefaehige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse,
jeweils gekennzeichnet, an Kleinverwender verkauft, hat der zustaendigen Zollstelle
bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vormonat an den jeweiligen Kleinverwender
gelieferte Menge einschliesslich Lieferanschrift, Rechnungs- oder Lieferdatum sowie
Datum und Nummer der zugehoerigen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung zu melden. Die in Satz 1 genannte
Zollstelle meldet diese Angaben unverzueglich an die Bundesanstalt.

§ 9 Amtliche Ueberwachung
(1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Mengen
an Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeichnungsmittel
werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz
2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Ueberwachung nach Massgabe der §§ 10 bis 12 durch
die Bundesfinanzverwaltung unterstellt.



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(2) Die Ueberwachung dauert, bis die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten
Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt worden sind
oder erforderlichenfalls deren Verbleib nachgewiesen worden ist, soweit sich aus der
Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 kein spaeterer Zeitpunkt ergibt.

(3) Der Beteiligte hat saemtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich
auf diese Massnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht laengere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der
Beleg entstanden ist.

§ 10 Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung
(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, hat der
zustaendigen Zollstelle unverzueglich schriftlich anzuzeigen:
1. die Uebernahme der Interventionsbutter unter Angabe der Menge sowie von Datum und
   Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
   Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung,
2. den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der Butter, des Butterfetts, des
   Rahms, des Milchfetts oder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb unter Angabe
   der jeweils bezogenen Menge und
   a) bei Interventionsbutter und den beihilfefaehigen Erzeugnissen die Angabe
      von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
      Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung,
   b) bei Milchfett den Namen und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, das
      Herstellungsdatum und die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms.


(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zustaendigen Zollstelle spaetestens drei
Arbeitstage vor dem beabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang das
zugehoerige Arbeitsprogramm (Herstellungsprogramm) zu uebermitteln. Satz 1 gilt nicht
fuer Kleinverwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weniger als 5 Tonnen
Butteraequivalent mit zugesetzten Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbeiten.
Das Herstellungsprogramm muss folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und
   der dabei zu verwendenden Zutaten, einschliesslich Kennzeichnungsmittel, und deren
   Mengen,
2. den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des
   Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
   Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter oder
   beihilfefaehige Erzeugnisse verwendet werden,
4. die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett
   hergestellt oder verwendet wird.
Jede Aenderung ist der zustaendigen Stelle unverzueglich mitzuteilen.

(3) Die Interventionsbutter, die beihilfefaehigen Erzeugnisse und das Milchfett sind
bis zur Pruefung der Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenentnahme oder bis zur
Freigabe durch die zustaendige Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann in
Einzelfaellen bei begruendetem wirtschaftlichen Interesse eine kuerzere Frist auf Antrag
zulassen, soweit dadurch die Ueberwachung nicht beeintraechtigt wird.

(4) Die zustaendige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter
weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Ueberwachungszweck
erfordert.

§ 11 Aufzeichnungspflichten, Inventur
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hat der Hersteller oder Verarbeiter,
ausgenommen der Kleinverwender,
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1. ordnungsgemaess Buecher zu fuehren,
2. gesondert Aufzeichnungen zu machen ueber
   a) den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder
      Zwischenerzeugnissen unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammensetzung und des
      jeweiligen Lieferanten,
   b) die Menge, Zusammensetzung und den Lieferanten der verwendeten
      Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder
      Zwischenerzeugnisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
   c) die Menge, Zusammensetzung und den Milchfettgehalt in Gewichtshundertteilen des
      gewonnenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
   d) die Art, Menge und Zusammensetzung des von ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels
      je Herstellungsvorgang,
   e) soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen auf der Einzelhandelstufe erfolgt,
      den Abgang oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter Angabe von Name und
      Anschrift des Erwerbers, belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,
   f) im Falle der Herstellung von Milchfett zusaetzlich das Herstellungsdatum und
      den Abgang der einzelnen Partien unter Angabe der Identifizierungsmerkmale des
      Herstellungsprogramms,

3. auf Anordnung der zustaendigen Zollstelle weitere Aufzeichnungen, insbesondere ueber
   sonstige Einzelheiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und die zur
   Identifizierung einzelner Herstellungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.

(2) Der Kleinverwender hat Belege ueber saemtliche gekauften Mengen an
Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils
gekennzeichnet, aufzubewahren.

(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Erzeugnisse, die sich unter
amtlicher Ueberwachung befinden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zustaendigen
Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche
Bestandsaufnahme durch die zustaendige Zollstelle mit der Inventur verbunden werden
kann.

§ 12 Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung
(1) Spaetestens drei Arbeitstage bevor die gewonnenen Erzeugnisse den Betrieb verlassen,
hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, der zustaendigen
Zollstelle die erfolgte Herstellung oder Verarbeitung in zwei Ausfertigungen
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
2. die verwendeten Mengen an Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen,
   Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmitteln unter Angabe
   a) von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt
      oder einer anderen Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung, soweit
      Interventionsbutter verwendet wurde,
   b) von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
      Interventionsstelle ueber die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefaehige
      Erzeugnisse verwendet wurden,
   c) der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett
      hergestellt oder verwendet wurde,

3. die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen Erzeugnisse, gegebenenfalls
   einschliesslich zugesetzter Kennzeichnungsmittel,
4. den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3 genannten Erzeugnisse in
   Gewichtshundertteilen.
Die zustaendige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere
Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Ueberwachungszweck erfordert.
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Die gewonnenen Erzeugnisse duerfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist verlassen.

(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefaehige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse,
jeweils gekennzeichnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die
Ueberwachung nicht beeintraechtigt wird, kann die zustaendige Zollstelle auf schriftlichen
Antrag zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann,
nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Faellen kann die zustaendige Zollstelle bei
Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine vorlaeufige
Anzeige abgegeben wird, wenn die gewonnenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit
oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gruenden sofort nach der Herstellung
oder Verarbeitung aus dem Betrieb verbracht werden muessen. Als vorlaeufige Anzeige ist
eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorlaeufige Anzeige zu
kennzeichnen ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche
Dauer der Verladung enthalten. In besonders begruendeten Ausnahmefaellen kann die
zustaendige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die
voraussichtlichen Mengen angegeben werden. Die Anzeige ist der zustaendigen Zollstelle
spaetestens am Tag vor der Auslieferung spaetestens eine halbe Stunde vor Dienstschluss
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zustaendigen
Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat fuer die von ihm gewonnenen Erzeugnisse seine
Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren
Kaeufer der zustaendigen Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf
schriftlichen Antrag der Beteiligten kann die zustaendige Zollstelle zulassen, dass
anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden koennen.

(5) Die fuer die Freigabe der Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten
nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind ueber die
zustaendige Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die in der Verordnung (EG)
Nr. 1898/2005 fuer die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen
Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zustaendigen
Zollstelle eingegangen sind.

§ 13 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung hat der Beteiligte den zustaendigen Zollstellen das
Betreten der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten und die Aufnahme der Bestaende an
Interventionsbutter, Butter, Rahm, Butterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen
oder Enderzeugnissen waehrend der ueblichen Geschaefts- und Betriebszeit zu gestatten,
auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher, besonderen Aufzeichnungen, Belege
und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung hat der
Beteiligte auf Verlangen der zustaendigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein
neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

§ 14 Bezug von Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen,
Milchfett oder Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Wer Interventionsbutter, beihilfefaehige Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder
Milchfett aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt, hat bei der zustaendigen Zollstelle einen schriftlichen
Antrag auf amtliche Ueberwachung zu stellen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist
1. bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem oder
   ungekennzeichnetem Butterfett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnissen oder
   Milchfett ein von der zustaendigen Stelle des anderen Mitgliedstaates ausgestelltes
   Kontrollexemplar T 5,


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2. bei beihilfefaehiger ungekennzeichneter Butter oder beihilfefaehigem
   ungekennzeichneten Rahm eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des anderen
   Mitgliedstaates ueber die gemaess der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche
   Qualitaet der Erzeugnisse
beizufuegen.

(3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der in Absatz 1
genannten Zollstelle anzumelden und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser
Zollstelle bestimmten Ort vorzufuehren. Wird dem Antrag entsprochen, so ueberlaesst die
Zollstelle die Erzeugnisse dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller oder Verarbeiter, so hat er unverzueglich
nach der Ueberlassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten, an den er diese
Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzuteilen. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend Anwendung.

(4) Zustaendige Zollstelle nach Absatz 1 ist
1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit
   dort der naechste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt,
2. im Falle der Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstelle, in deren Bezirk der
   Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.

§ 15 Versendung von Interventionsbutter, beihilfefaehigen Erzeugnissen,
Milchfett oder Zwischenerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten
(1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
geliefert werden, uebersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des Abholscheins und
ihrer Mitteilung ueber die Zuschlagserteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das
Kuehlhaus gelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgelagert wird. Der Abnehmer
hat die Interventionsbutter unverzueglich nach der Uebernahme der in Satz 1 genannten
Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefuelltes Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.

(2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder gekennzeichnete Butter,
gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm,
Zwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union verbringt, hat diese Erzeugnisse der zustaendigen Zollstelle vor der Verbringung
zu gestellen. Dabei ist ein ausgefuelltes Kontrollexemplar T 5 sowie, ausser bei
Milchfett, eine Ablichtung der Mitteilung der Bundesanstalt ueber die Zuschlagserteilung
vorzulegen.

(3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 muessen eingetragen sein:
1. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgeschriebenen Eintragungen und
2. das Datum und die Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt ueber
   die Zuschlagserteilung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt,
3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt ueber die
   Zuschlagserteilung, soweit es sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, ausser
   Milchfett, handelt,
4. den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstellung, soweit es sich um Milchfett
   handelt.
Die zustaendige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5, soweit keine Gruende fuer
eine Beanstandung der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeugnisse
vorliegen.

(4) Zustaendige Zollstelle nach den Absaetzen 2 und 3 ist
1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit
   dort der zuletzt vorgenommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt ist,
2. anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine
   Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.



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(5) Wer beihilfefaehige ungekennzeichnete Butter oder beihilfefaehigen ungekennzeichneten
Rahm in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union verbringt, hat bei der
Bundesanstalt spaetestens zwei Arbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung ueber
die gemaess der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualitaet der Butter oder des
Rahms zu beantragen.




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