Gesetz ueber den Verkehr mit Milch,
Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und
Fettgesetz)
MilchFettG
vom 28.02.1951
"Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 198 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Das G wurde neugefasst und dabei umnumeriert durch Bek. v. 10.12.1952 I 811
Erster Teil
Milch und Milcherzeugnisse
§ 1 Molkerei-Einzugsgebiete
(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr
bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehoerde fuer Ernaehrung und
Landwirtschaft (oberste Landesbehoerde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste
Landesbehoerde kann den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewaehlte
Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.
(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine Anwendung.
(3) Die oberste Landesbehoerde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne
(Rahm) unmittelbar an Milchhaendler, Gross- und Einzelverbraucher abzugeben. Erfordert
die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) ausserdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. des
Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf
Grund landesrechtlicher Durchfuehrungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf
diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1
erhalten hat.
(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm)
von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehoerde einzeln oder
ortsweise bestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von anderen Milcherzeugern
ist unzulaessig.
(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absaetze 1, 3 und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.
§ 2 Molkerei-Absatzgebiete
(1) Milchhaendler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch,
Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten
Landesbehoerde bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste Landesbehoerde kann den
Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewaehlte Molkerei gilt als die nach
Satz 1 bestimmte.
(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und
geschlagene Buttermilch an die von der obersten Landesbehoerde bestimmten Milchhaendler
-1-
oder Molkereien zu liefern. Die Lieferung an andere Milchhaendler oder Molkereien ist
unzulaessig.
(3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit Milch, die in Gefaessen oder Behaeltnissen
nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421)
verkaufsfertig abgefuellt wird, oder die Belieferung von Grossverbrauchern unmittelbar
durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet zulaessig. Die obersten Landesbehoerden
koennen aus Gruenden der Versorgung bestimmen, dass Molkereien auch ausserhalb ihres
Absatzgebietes Grossverbraucher beliefern. Das Absatzgebiet der Molkerei ist das Gebiet,
das sich aus den festgesetzten Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milchhaendlern
ergibt.
§ 3 Milchsammelstellen und Rahmstationen
Die oberste Landesbehoerde kann, sofern es die oertlichen Verhaeltnisse erfordern, die
sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1
und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen
nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Fuer dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten
Verordnung zur Ausfuehrung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150)
massgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.
(2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch,
Joghurt, Kefir und aehnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt,
Magermilch-Kefir und aehnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne
(Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.
(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.
(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Kaese, Schmelzkaese oder
Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.
(5) Grossverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die
Milch ueber den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des
Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.
§ 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten
Die obersten Landesbehoerden koennen Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur
Annaeherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch,
entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu
liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.
§ 6 Absatz im Strassenhandel
Die obersten Landesbehoerden koennen bestimmen, dass Milch und Milcherzeugnisse im
Strassenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl.
I S. 421 -) nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden duerfen. Dabei sollen zur
Foerderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere Milchhaendler Milch und Milcherzeugnisse
in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung oder Vergroesserung von
Bezirken - absetzen koennen. Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch und
Milcherzeugnissen im Strassenhandel unzulaessig ist, bleiben unberuehrt. Die Abgabe von
Milch und Milcherzeugnissen, die auf Gefaesse oder Behaeltnisse zur verkaufsfertigen
Abgabe an die Verbraucher gemaess § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in
Bearbeitungsstaetten abgefuellt sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.
§ 7 Bisherige Regelungen
Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien und zwischen
Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zustaendigen Stellen festgelegt worden
sind, bleiben bestehen, sofern nicht die obersten Landesbehoerden nach § 8 Aenderungen
-2-
treffen oder Ausnahmen zulassen. Das Entsprechende gilt fuer Milchhandelsbezirke (§ 6
Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2 innezuhalten.
§ 8 Aenderungen und Ausnahmen
(1) Die obersten Landesbehoerden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§
14), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhaendlers Bestimmungen nach
§§ 1, 2, 3, 5 und 6 aendern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke
(§ 6 Satz 1) veraendern oder aufheben, sofern eine solche Aenderung oder Aufhebung im
Interesse der Allgemeinheit oder, soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen
entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten geboten erscheint. Hierbei sind
die Grundsaetze eines gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die obersten Landesbehoerden
koennen die in Satz 1 vorgesehenen Massnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten
Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.
(2) Die obersten Landesbehoerden koennen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1
und 4 und des § 2 fuer bestimmte Gebiete oder fuer bestimmte Milcherzeugnisse zulassen.
§ 9 Uebergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen
Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien
oder zwischen Molkereien und Abnehmern ueber das Gebiet eines Landes hinaus und kommt
eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehoerden nicht zustande, so
entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehoerde das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).
§ 10 Foerderung und Erhaltung der Guete
(1) Um die Guete von Milch einschliesslich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu
foerdern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Milch und Milcherzeugnisse besonders geprueft und dass bei der Befoerderung vom
Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmassnahmen getroffen
werden.
(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erlaesst, koennen die
Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese koennen ihre Befugnis auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.
§ 11 Fettgehalt der Trinkmilch
(1) Die obersten Landesbehoerden werden ermaechtigt, den Mindestfettgehalt der zum
unmittelbaren Genuss bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger
als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.
(2) Die obersten Landesbehoerden koennen zulassen, dass der Fettgehalt der Trinkmilch
eingestellt wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten
Verordnung zur Ausfuehrung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S.
150) vorgenommen werden.
§§ 12 u. 12a
(weggefallen)
§ 13 Verkauf von Landbutter
Die obersten Landesbehoerden koennen, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern,
den Verkauf von Landbutter einschraenken.
§ 14 Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher
(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder aehnliche
Vereinigungen), die sich in den Laendern aus den Organisationen der an der
Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur
gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, koennen von den
-3-
obersten Landesbehoerden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie
anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchfuehrung der nach diesem Teil und
der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Massnahmen herangezogen werden.
(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 koennen nur
erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfuellt und sich hinsichtlich
der von ihr durchzufuehrenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehoerde
unterstellt:
1. Es muessen in ihr berufsstaendische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien
und des Milchhandels vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wuenschen;
2. es muss den Verbrauchern in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen
der Vereinigung gesichert sein;
3. der Beitritt anderer berufsstaendischer Organisationen der Milchwirtschaft darf in
der Satzung nicht ausgeschlossen sein.
(3) Der Landesvereinigung duerfen hoheitliche Aufgaben nicht uebertragen werden.
(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1
herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehoerde. Diese hat darueber zu
wachen, dass die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung
erfuellt.
Zweiter Teil
Fette
§§ 15 bis 19
-
Dritter Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Preisregelung
(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie
1. durch Rechtsverordnung fuer das Gebiet des Bundes oder mehrere Laender Preise
fuer Milch, Butter, Schmalz, sonstige Speisefette und -oele, inlaendische Oelsaaten
und Oelfruechte, pflanzliche und tierische Fette und Oele (roh, raffiniert sowie
raffiniert und gehaertet), soweit sie fuer die Herstellung von Nahrungs- und
Genussmitteln bestimmt sind, regeln,
2. die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere
ueber Kostensaetze, Be- und Verarbeitungsspannen sowie Handelsspannen, Zahlungs- und
Lieferungsbedingungen, erlassen,
3. unter den zu Nummer 2 bestimmten Voraussetzungen Verfuegungen treffen, falls
sich die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als auf ein Land
erstrecken und eine zentrale Erledigung erforderlich ist. Den nach Landesrecht
zustaendigen Landesbehoerden steht das Recht zu Verfuegungen dieser Art in den Faellen
zu, in denen eine uebergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.
(2) Wenn fuer Milch eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, koennen
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen,
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen fuer Milch festsetzen; sie koennen diese Befugnis
auf oberste Landesbehoerden uebertragen. Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates
Richtlinien hierfuer erlassen. Fuer die Faelle uebergebietlicher Lieferungen findet § 9
-4-
mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Entscheidungen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ergehen. Wenn eine Preisregelung
nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fuer Milch erfolgt, treten entgegenstehende Bestimmungen der
Laender ausser Kraft.
(3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molkereien nicht festgesetzt werden, kann
das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass die Preise fuer Butter, Kaese und andere Milcherzeugnisse von
Notierungskommissionen an bestimmten Orten unter Beruecksichtigung der Umsaetze
festgestellt werden,
2. dass das Ergebnis als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission ..."
festzuhalten und umgehend zu veroeffentlichen ist.
Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie naehere Bestimmungen ueber das Verfahren der Notierung sowie ueber die
Zusammensetzung der Notierungskommissionen treffen.
(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um
eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 beduerfen der Zustimmung
des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundestag bekanntzugeben.
(6) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung M Nr.
1/56 ueber Milchauszahlungspreise vom 8. Maerz 1956 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 10. Maerz
1956) gelten fuer die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zum 30. Juni 1957 mit Gesetzeskraft.
Soweit auf Grund der Verordnung M Nr. 1/56 gezahlte Betraege von einer staatlichen
Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet worden sind, oder ueber ihre
Erstattung ein rechtskraeftiges Urteil ergangen ist, behaelt es hierbei sein Bewenden.
Fussnote
- Art. 1 Satz 3 G v. 13.6.1972 I 893 ist mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.2.1978 I
758 - 2BvL 8/74 -
§ 20a
-
§ 21
-
§ 22 Umlagen
(1) Die Landesregierungen koennen im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den
berufsstaendischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und
Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die
Milchwirtschaft zu foerdern. Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsstaendischen
Organisationen gemeinsam koennen die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je
Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur
Erfuellung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die
Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt
werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch
umzurechnen. Zu der Umlage gemaess Satz 1 koennen auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von
ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden. Das gleiche gilt fuer Milcherzeuger,
die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhaendler, Gross- oder Einzelverbraucher
abgeben duerfen, sowie fuer die Hersteller von Landbutter, mit der Massgabe, dass ein
Pauschalbetrag erhoben werden kann. Die Landesregierungen koennen ihre Befugnisse nach
Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehoerden uebertragen.
(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel koennen nur verwendet werden fuer die
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1. Foerderung und Erhaltung der Guete auf Grund der nach § 10 dieses Gesetzes oder nach
§ 37 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erlassenen
Vorschriften;
2. Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und
Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
3. Milchleistungspruefungen;
4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende
milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;
5. Werbung zur Erhoehung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;
6. Durchfuehrung von Aufgaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere
nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24, bestimmten Stellen uebertragen worden sind
oder werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 koennen die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch
verwendet werden
1. zur Minderung von strukturell bedingten erhoehten Erfassungskosten bei der Lieferung
von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,
2. zur Minderung von erhoehten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen
Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes
der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und
3. zur Foerderung der Qualitaet bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.
Wenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel zur Erfuellung der in Nummern 1 bis 3
bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen, koennen die Landesregierungen im Benehmen mit
der Landesvereinigung oder den berufsstaendischen Organisationen zur Erfuellung dieser
Aufgaben je Kilogramm angelieferter Milch die Umlage um hoechstens 0,15 Cent erhoehen;
Absatz 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten. Sie duerfen nicht zur
Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehoerden und ihrer nachgeordneten
Dienststellen verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsstaendischen
Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hoeren.
(4) Die obersten Landesbehoerden koennen bestimmen, dass Beitraege und Gebuehren, die
von Molkereien oder ihren Zusammenschluessen fuer die in Absatz 2 aufgefuehrten Zwecke
an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem
Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht
fuer Beitraege nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).
Fussnote
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Gem. Art. 21 Nr. 2 Buchst. a wird durch G v. 25.6.2001
I 1215 mWv 1.1.2002 die Angabe "0,20 Pf" durch die Angabe "0,1 Cent" ersetzt
§ 23 Anfechtungsverfahren und Beitreibung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12
und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der
Verordnung M Nr. 2/57 ueber Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr.
142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzufuehrenden Ersparnisbetraegen kann nach
den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchfuehrungsbestimmungen durchgefuehrt
werden.
Fussnote
§ 23 Abs. 2 Kursivdruck: V v. 24.7.1957 aufgeh. durch Art. 2 G v. 22.6.1963 I 411
-6-
§ 24 Guetezeichen
(1) Das Bundesministerium kann fuer Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der
Ersten Verordnung zur Ausfuehrung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
S. 150) ein Guetezeichen einfuehren.
(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung
1. die Gestaltung des Guetezeichens,
2. die Voraussetzungen fuer die Verleihung und die Entziehung des Guetezeichens,
3. die Bedingungen und Auflagen fuer die Benutzung des Guetezeichens,
4. die Stellen, die das Guetezeichen verleihen und entziehen sowie darueber wachen, dass
die Voraussetzungen fuer die Fuehrung des Guetezeichens erfuellt werden.
§ 25 Buchfuehrungspflicht
(1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit den in § 20
Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet, in uebersichtlicher Form
Buecher zu fuehren, die jederzeit ueber saemtliche Geschaeftsvorgaenge, insbesondere ueber die
Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Bestaenden),
der Be- und Verarbeitung, der Veraeusserung sowie der Vermittlung der vorgenannten
Erzeugnisse, mengen- und wertmaessig Aufschluss geben.
(2) Der Fuehrung besonderer Buecher nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn in Betrieben
mit ordnungsmaessiger Geschaefts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen Angaben aus
diesen Unterlagen jederzeit einwandfrei und uebersichtlich hervorgehen.
(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Lager- und
Speditionsbetriebe, soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse lagern
oder befoerdern.
(4) Die obersten Landesbehoerden koennen die Buchfuehrungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen
1. auf andere Betriebe der Milch- und Fettwirtschaft als die in den Absaetzen 1 und 3
aufgefuehrten,
2. auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirtschaft, die in Absatz 1 nicht aufgefuehrt
sind, sofern dies aus Gruenden der Marktordnung oder der Versorgung der Bevoelkerung
geboten ist.
§ 26
-
§ 27 Auskunftspflicht
(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehoerden sind auskunftsberechtigte
Stellen im Sinne der Verordnung ueber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehoerden koennen bestimmen, dass
auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchfuehrung dieses Gesetzes und der
dazu ergehenden Durchfuehrungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt
im Sinne des § 1 der Verordnung ueber Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht fuer
Landesvereinigungen (§ 14).
(3) Fuer das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der
Verordnung ueber Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im uebrigen
koennen von den Be- und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeugnissen und
Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt Proben entnommen werden.
§ 28
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§ 29 Befugnisse der Laender
(1) Die obersten Landesbehoerden koennen die ihnen nach diesem Gesetz uebertragenen
Aufgaben auf andere Behoerden uebertragen.
(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermaechtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehoerden uebertragen. Diese
Ermaechtigung gilt nicht fuer Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
Vierter Teil
Bussgeld- und Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. der Lieferpflicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 oder § 5 zuwiderhandelt,
2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1
oder nach § 5 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4 Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Satz 2 oder
des § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. als Milchhaendler oder Grossverbraucher ohne Erlaubnis der obersten Landesbehoerde
Milch oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1 Abs. 5 von einem Milcherzeuger bezieht,
4. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 einstellt,
5. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2, die Buchfuehrungspflicht nach §
25 verletzt oder einer Auflage nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt,
6.
7. die Auskuenfte, zu denen er nach § 27 dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der
Verordnung ueber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723)
verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollstaendige Angaben macht,
8. die Einsicht in Geschaeftsbriefe, Geschaeftsbuecher oder sonstige Unterlagen oder
die Besichtigung oder die Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder -raeumen den
Beauftragten der auskunftsberechtigten Stellen (§ 27 Abs. 1 und 2) verweigert oder
sie dabei behindert,
9. einer Rechtsverordnung nach den §§ 6, 10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2
Nr. 3, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfuegung
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte
Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehoerden ausgefuehrt wird.
§ 31 Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 27 Abs. 2 erlassen werden, beduerfen der
Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes
vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der
Verordnung des Reichspraesidenten vom 23. Maerz 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des
Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
527) ausser Kraft; die uebrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberuehrt. ...
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen ausser Kraft,
insbesondere
1. bis 12.
13. die Bekanntmachung des Reichsministers fuer Ernaehrung und Landwirtschaft vom 8.
Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 46),
14.
15. alle Anordnungen der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger,
der deutschen milchwirtschaftlichen Vereinigung (Hauptvereinigung), der
Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen
Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft und
der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft.
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 ausser Kraft getreten sind,
gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine
Durchfuehrungsbestimmungen.
(5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Massnahmen, die infolge des
Ausserkraftsetzens der in den Absaetzen 2 und 3 aufgefuehrten Bestimmungen erforderlich
werden.
Fussnote
§ 32 Abs. 2 Halbsatz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
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