Gesetz ueber Milch, Milcherzeugnisse,
Margarineerzeugnisse und aehnliche
Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
MilchMargG
vom 25.07.1990
"Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 17.3.2009 I 550
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1990 Zur Anwendung d. § 9, § 13 Nr. 1 u. § 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 in d
6.9.2005 geltenden Fassung vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2008 I
2618, 2653 (LFUeG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. Margarineerzeugnisse,
3. Mischfetterzeugnisse,
4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse,
soweit sie fuer den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht fuer Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur
Lieferung in Gebiete ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder fuer die
Ausruestung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse
muessen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den fuer den
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich
gemacht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen
Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;
2. Milcherzeugnis: ein ausschliesslich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch
unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen
Milchbestandteil vollstaendig oder teilweise zu ersetzen;
3. Margarineerzeugnis:
-1-
a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 ueber eine gemeinsame Organisation
der Agrarmaerkte und mit Sondervorschriften fuer bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) Margarineschmalz;
4. Mischfetterzeugnis:
a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 oder
b) Mischfettschmalz;
5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis,
das wegen uebereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder
Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;
6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;
7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorraetighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfuellen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken,
Kuehlen, Lagern, Aufbewahren, Befoerdern sowie jede sonstige Taetigkeit, die nicht als
Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;
9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Unternehmen, das Milch oder
Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2
genannten Gaststaetten und Einrichtungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne
dieses Gesetzes zur persoenlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt
abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststaetten und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Zweiter Abschnitt
Ermaechtigungen, Zulassung von Ausnahmen
§ 3 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und fuer
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um
einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten
Herstellungsgebieten, zu schaffen,
1. ueber die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus
Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und
sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,
2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewaehrleisten ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass bestimmte
geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Foerderung der
Qualitaet von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1
1. Anforderungen an die Sachkunde fuer die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen
fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie
2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des
Nichterfuellens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der
-2-
Sachkunde dem Verantwortlichen das Fuehren eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz
oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.
§ 4 Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
koennen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden
1. fuer das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses
Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die
fuer die Aenderung oder Ergaenzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein koennen;
dabei sollen die schutzwuerdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstaende, die
die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen
koennen, angemessen beruecksichtigt werden;
2. fuer das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung fuer
Angehoerige
a) der Bundeswehr und verbuendeter Streitkraefte,
b) der Bundespolizei und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs-
und Notdienste
von bestimmten Lebensmitteln einschliesslich der hierfuer erforderlichen Versuche
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemaessen
Vorratshaltung erforderlich ist.
(2) Zustaendig fuer die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Justiz und fuer Wirtschaft und Technologie. In den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbuendeten
Streitkraefte das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit den fuer diese fachlich zustaendigen Bundesministerien zustaendig. In
den uebrigen Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten
Behoerden zustaendig.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf laengstens drei Jahre zu befristen. Sie kann
auf Antrag dreimal um jeweils laengstens drei Jahre verlaengert werden, sofern die
Voraussetzungen fuer die Zulassung fortdauern.
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Dritter Abschnitt
Ueberwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der
Laender
§ 5 Ueberwachung; Monitoring
Die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Massgabe
der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes ueber den Rahmen des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.
§ 6 Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlaesst
mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 7 Befugnisse der Laender
-3-
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, Rechtsverordnungen nach § 3 zu erlassen,
solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht
oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstaende nicht ausdruecklich
vorbehaelt. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Behoerden zu uebertragen.
Vierter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 8 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. (weggefallen)
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
§ 9 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlaessig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt haelt oder nicht
kenntlich macht,
2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz
2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist,
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermaechtigt,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis
zu fuenfundzwanzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§ 10 Ermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestaende zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden koennen.
§ 11 Einziehung
Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9
bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
-4-
Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen auch zum Zwecke der Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchfuehrung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
§ 13 Anhoerung von Sachkennern
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwaehlender
Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten
Wirtschaft gehoert werden.
§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Unberuehrt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften
dieses Gesetzes entgegenstehen.
§ 15 Uebergangsregelung
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 sind § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14
Abs. 1, dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3, in der bis zum 14.
Juli 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 16 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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