Verordnung ueber die Sachkunde zum
Betrieb eines Unternehmens der Be-
oder Verarbeitung von Milch und eines
Milchhandelsunternehmens (Milch-Sachkunde-
Verordnung)
MilchSachkV

vom  22.12.1972



"Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch
Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 19 V v. 8.8.2007 I 1816

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986

Diese V sollte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I
Kap. VI Sachg. C Abschn. III Nr. 2 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1016 am 1.1.1992
in Kraft treten. Diese Massgabe ist gem. Art. 5 Satz 3 V v. 14.2.1992 I 258 mWv
23.2.1992 nicht mehr anzuwenden. Diese V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gem. § 8 Satz 2 idF d. V v. 14.2.1992 I 258 am 1.1.1992 in Kraft.

Eingangsformel
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 des Zweiten Gesetzes zur Durchfuehrung von
Richtlinien der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ueber die Niederlassungsfreiheit
und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709)
die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 3, 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des
Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geaendert
durch das Einfuehrungsgesetz zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), hinsichtlich des § 8 Nr. 2 auf Grund des § 35 Abs. 2 und
des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch
auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, jeweils in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft und fuer Jugend, Familie
und Gesundheit:

Erster Abschnitt
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder
Verarbeitung von Milch

§ 1
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines
Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige
Sachkunde der Personen, die fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens
verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befaehigung nach den §§
1a oder 2 erbringt.

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(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln,
2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiterverarbeitung des Rahms und der
   Magermilch).
Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt
eines Jahres taeglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an
Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und
Margarinegesetzes, wer
1. die berufliche Befaehigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3
   der zusaetzliche Nachweis der Berufstaetigkeit entbehrlich ist, oder
2. eine Sachkundepruefung nach § 4a bestanden hat.

§ 1a
(1) Der Nachweis der beruflichen Befaehigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch
die Vorlage eines Zeugnisses ueber
1. die bestandene Meisterpruefung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,
2. die bestandene Pruefung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und
   Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
3. ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der
   Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijaehrige
   Berufstaetigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder
4. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule fuer Milch- und
   Molkereiwirtschaft.

(2) Der beruflichen Befaehigung nach Absatz 1 steht gleich
1. fuer die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkaeserei oder Sennerei
   eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeuebte, mindestens zweijaehrige verantwortliche
   technische Leitung eines derartigen Unternehmens,
2. eine mindestens zweijaehrige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei,
   Meierei, Sennerei oder Kaeserei, sofern diese Taetigkeit in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.
Die Taetigkeit ist durch eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde oder der nach
Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.

(3) Die Verantwortung fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die
im Durchschnitt eines Jahres taeglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die
entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, duerfen auch Personen
uebernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befaehigung durch die Vorlage eines
Zeugnisses ueber die bestandene Meisterpruefung im Beruf Milchwirtschaftlicher
Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder ueber die bestandene Abschlusspruefung
im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.

§ 2
Als Nachweis der beruflichen Befaehigung im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt
bei Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) auch, wenn der
Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der Be- oder
Verarbeitung von Milch wie folgt taetig war:
1. ununterbrochen acht Jahre als Selbstaendiger oder als Betriebsleiter, sofern diese
   Taetigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Uebernahme der verantwortlichen technischen
   Leitung eines Unternehmens der in § 1 genannten Art im Geltungsbereich dieser
   Verordnung nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,

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2. ununterbrochen vier Jahre als Selbstaendiger oder als Betriebsleiter, sofern
   eine mindestens dreijaehrige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch
   vorausgegangen ist, oder
3. ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung, einschliesslich einer mindestens
   dreijaehrigen Taetigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung fuer
   mindestens eine Abteilung des Unternehmens, sofern eine mindestens dreijaehrige
   Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist,
und die Taetigkeit durch eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des anderen
Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestaetigt und in den Faellen der Nummern 2
und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestaetigt oder von einer
zustaendigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als
vollwertig anerkannt worden ist.

Zweiter Abschnitt
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von
Milch und Milcherzeugnissen

§ 3
Wer den Nachweis der beruflichen Befaehigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt
auch die notwendige Sachkunde fuer die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein
Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.

§ 4
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines
Einzel- oder Grosshandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige
Sachkunde der Personen, die fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens
verantwortlich sind, besitzt, wer
1. die berufliche Befaehigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3
   der zusaetzliche Nachweis der Berufstaetigkeit entbehrlich ist, oder
2. eine Sachkundepruefung nach § 4a fuer den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen
   bestanden hat.

(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin,
als Facharbeiter/ Facharbeiterin fuer Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/
Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4a
(1) Durch die Sachkundepruefung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der
Pruefungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse ueber den Umgang mit Milch und
Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
1. Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch und Milcherzeugnisse,
2. Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse fuer die Ernaehrung,
3. Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeugnisse,
4. Lebensmittelecht, insbesondere Rechtsvorschriften ueber Milch und Milcherzeugnisse
   sowie die Taetigkeit der Lebensmittelueberwachungsbehoerden,
5. Warenkontrolle und Haltbarkeitspruefung bei Milch und Milcherzeugnissen,
6. sensorische Beurteilung von Milch und Milcherzeugnissen,
7. hygienische Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen,
8. Anforderung an Kuehlung und Lagerung von Milch und Milcherzeugnissen,


                                             -3-
      
                                                                              

9. Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit Milch und Milcherzeugnissen in
   Beruehrung kommenden Bedarfsgegenstaende.
Die Pruefung ist muendlich durchzufuehren; fuer die Fachgebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9
in Form einer kombinierten muendlichen und praktischen Pruefung.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht
worden ist.

(3) Die zustaendige Behoerde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle erteilt dem
Pruefungsteilnehmer einen Bescheid ueber das Pruefungsergebnis.

(4) Eine nicht bestandene Pruefung kann wiederholt werden; die zustaendige Behoerde oder
die nach Landesrecht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf hin.

§ 5
Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen
erforderliche Sachkunde der Personen, die fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb
des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehoerigen eines anderen
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende
1. den Nachweis der beruflichen Befaehigung nach § 2 erbringt oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit
   Milch und Milcherzeugnissen wie folgt taetig war:
   a) ununterbrochen drei Jahre als Selbstaendiger oder in leitender Stellung, sofern
      diese Taetigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des
      Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
   b) ununterbrochen zwei Jahre als Selbstaendiger oder in leitender Stellung, sofern
      eine Ausbildung fuer diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
   c) ununterbrochen zwei Jahre als Selbstaendiger oder in leitender Stellung, sofern
      eine mindestens dreijaehrige Taetigkeit als Unselbstaendiger vorausgegangen oder
      nachgefolgt ist und die letzte Taetigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der
      Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren
      beendet worden ist, oder
   d) ununterbrochen drei Jahre als Unselbstaendiger, sofern eine Ausbildung fuer diesen
      Einzelhandel vorausgegangen ist,
   und die Taetigkeit durch eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des anderen
   Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Faellen der
   Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches
   oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis
   bestaetigt oder von einer zustaendigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates
   oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.

§ 6
Die zum Betrieb eines Grosshandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen
erforderliche Sachkunde der Personen, die fuer den milchwirtschaftlichen Betrieb
des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehoerigen eines anderen
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn
1. die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt
   oder
2. der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im
   Grosshandel mit Milch und Milcherzeugnissen drei Jahre als Selbstaendiger oder in
   leitender Stellung taetig war, sofern diese Taetigkeit im Zeitpunkt der Beantragung
   der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei Jahren
   beendet worden ist und durch eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des anderen
   Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird.

§ 7
                                            -4-
      
                                                                              

Eine Taetigkeit in leitender Stellung hat ausgeuebt
1. in den Faellen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und
   Milcherzeugnissen taetig war
   a) als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
   b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens,
      sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des
      vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder
   c) in leitender Stellung mit kaufmaennischen Aufgaben und mit der Verantwortung fuer
      mindestens eine Abteilung des Unternehmens;

2. im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Grosshandel mit Milch und Milcherzeugnissen taetig war
   a) als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
   b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens,
      sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des
      vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.


Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 8
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden zweiten
Kalendermonats in Kraft. Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft.




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