Verordnung ueber die Guetepruefung und
Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-
Gueteverordnung)
MilchGueV

vom  09.07.1980



"Milch-Gueteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 17 V v. 8.8.2007 I 1816

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 11.12.1987

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7842-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
§ 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates und nach Bekanntgabe an den Deutschen
Bundestag verordnet:

§ 1 Guetemerkmale
(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der
Guete auf
1. Fettgehalt,
2. Eiweissgehalt,
3. bakteriologische Beschaffenheit,
4. Gehalt an somatischen Zellen und
5. Gefrierpunkt
nach Massgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Milch von Kuehen, die ein
Milcherzeuger an ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein
Milcherzeuger mehrere raeumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die
erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder
Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.

§ 2 Untersuchungen
(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu
entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer
L 01.00-9, zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen.
Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch
des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. Bei taeglich zweimaliger
Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens
und abends zu entnehmen.



                                               -1-
      
                                                                              

(2) Zur Feststellung des Eiweissgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu
entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L
01.00-10, zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich
mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von
Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzufuehren. Ferner sind monatlich mindestens
zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzufuehren.

(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei
Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L
01.01-1, durchzufuehren.

(5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung
nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64
Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-
29, durchzufuehren. Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf
Wasserzusatz, kann die zustaendige Behoerde oder die von ihr beauftragte Stelle im
Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollstaendig ueberwachten Abend- und
Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und
hoechstens 13 Stunden liegt.

(6) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann zulassen, dass anstelle der in den
Absaetzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen
hinsichtlich der Aussagefaehigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind,
angewandt werden.

(7) Koennen Untersuchungen nach den Absaetzen 1 bis 4 aus besonderen Gruenden in einem
Monat nicht durchgefuehrt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach
Landesrecht zustaendigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.

(8) Die Untersuchungen duerfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgefuehrt werden,
die von einer nach Landesrecht zustaendigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht
zustaendige Stelle kann zulassen, dass die Untersuchungen von der Molkerei oder
Milchsammelstelle selbst durchgefuehrt werden.

(9) Fuer die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch duerfen in Milchsammelwagen
nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November
1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zustaendige oberste Landesbehoerde
kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Pruefung gemaess Nummer
4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der
Aussagefaehigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei
Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmaessig hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repraesentativitaet der Probe
sowie der Verschleppung gewaehrleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen
nach Satz 1 erfuellt sind. In begruendeten Einzelfaellen ist auf Verlangen der zustaendigen
Behoerde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfuellt sind. Die Saetze 1 bis
4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere
Stelle angeliefert wird, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(10) Die Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle hat, wenn sie in der
Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen je ccm
oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je ccm feststellt, dies
dem Milcherzeuger unverzueglich mitzuteilen.

§ 3 Einstufung der Anlieferungsmilch

                                            -2-
      
                                                                              

(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs.
3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten
der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend
gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
Mittlerer Keimzahlwert
pro ccm                             Klasse
(Geometrischer Mittelwert)
------------------------------------------------
bis 100.000                            1
ueber 100.000                           2.

(1a) und (2) (weggefallen)

(3) Die Molkereien oder Milchsammelstellen koennen bei Vorliegen folgender Bedingungen
einen Zuschlag fuer eine Klasse S bezahlen:
1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel ueber die letzten zwei Monate
   den Wert von 50.000 Keimen je ccm nicht ueberschreiten;
2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel ueber die letzten drei
   Monate den Wert von 300.000 je ccm nicht ueberschreiten;
3. Hemmstoffe duerfen nicht nachgewiesen sein;
4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;
5. die Untersuchungsergebnisse duerfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die
   zur Anordnung
   a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen
      hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel
      II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europaeischen Parlaments
      und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften fuer
      die amtliche Ueberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
      tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
      geltenden Fassung oder
   b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb
      nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Ueberwachungsverordnung in der jeweils
      geltenden Fassung
   gefuehrt hat.
Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zustaendigen Stelle mitzuteilen.

§ 4 Berechnung des Auszahlungspreises
(1) Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter
Beruecksichtigung der in § 1 genannten Guetemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden
Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der von
der Molkerei zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

(2) Abweichungen des Fett- und Eiweissgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen
Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei
oder Milchsammelstelle sind durch Zu- oder Abschlaege zu beruecksichtigen. Die Hoehe der
Zu- und Abschlaege ist an der durchschnittlichen Nettoverwertung fuer Fett und Eiweiss
des Vorjahres auszurichten. Der durchschnittliche Fett- und Eiweissgehalt der gesamten
Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle, der sich hierfuer ergebende
Preis, die Hoehe der Zu- und Abschlaege sowie der Preis fuer eine Anlieferungsmilch mit
einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert und einem Eiweissgehalt von 3,4 vom Hundert sind in
der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt fuer gekuehlte Anlieferungsmilch der Klasse
1. Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kuerzen
1. Einstufung in Klasse 2 um mindestens 2 Cent/kg,
2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5
   Cent/kg und

                                            -3-
      
                                                                              

3. bei Ueberschreitung des Zellgehaltswertes von 400.000 je ccm im geometrischen
   Mittel ueber die letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei mehreren
   monatlichen Untersuchungen ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um
   mindestens 1 Cent/kg.
Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in eine Klasse Ergebnisse
erreicht, die einer qualitativ hoeheren Klasse entsprechen, so koennen die Abzuege der
hoeheren Klasse angewendet werden.

(4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2
zusaetzlich festgelegten Guetemerkmale koennen durch angemessene Zu- oder Abschlaege
beruecksichtigt werden, soweit sie fuer die Molkerei oder Milchsammelstelle von Bedeutung
sind. Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. Sonstige Zu- und
Abschlaege sind ebenfalls gesondert auszuweisen.

§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Molkerei oder Milchsammelstelle haben die Ergebnisse der Untersuchungen
nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Sie haben ferner den
Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen.

(2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme,
die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode
aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Befugnisse der Laender
Unberuehrt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs.
2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht
entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere ueber
1. die Probenahme, einschliesslich der Probenahmegeraete und der Haeufigkeit der Proben,
   fuer die Untersuchungen nach § 2,
2. weitere Guetemerkmale, einschliesslich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der
   Guetebezahlung, sowie
3. die Beratung der Milcherzeuger, einschliesslich der hierfuer erforderlichen
   Uebermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2.

§ 6a Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren
Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64      Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung      verwiesen
wird, werden vom Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin,      veroeffentlicht
und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Koeln. DIN-Normen sind im      Beuth
Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt      in Muenchen
archivmaessig gesichert niedergelegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch
   nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen laesst oder untersucht,
2. einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemaess bewertet oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
   oder nicht vollstaendig macht, nicht aufbewahrt oder der zustaendigen Stelle nicht
   vorlegt.


                                            -4-
      
                                                                              

§ 8 Inkrafttreten, Uebergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten

Anlage
(weggefallen)




                                            -5-