Gesetz zur Durchfuehrung einer
Repraesentativstatistik ueber die
Bevoelkerung und den Arbeitsmarkt
sowie die Wohnsituation der Haushalte
(Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)
MZG 2005
vom 24.06.2004
"Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 G v. 30.10.2007 I 2526
Fussnote
Textnachwis ab: 1. 1.2005
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
(1) Ueber die Bevoelkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
werden in den Jahren 2005 bis 2012 Erhebungen auf repraesentativer Grundlage
(Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung
ueber die Bevoelkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevoelkerung,
der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die
Ausbildung der Erwerbsbevoelkerung sowie die Wohnverhaeltnisse bereitzustellen.
§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden auf der
Grundlage von Flaechen oder vergleichbaren Bezugsgroessen (Auswahlbezirke) ausgewaehlt,
die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Jaehrlich wird mindestens
ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke
ersetzt.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer
allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit
mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewaehlten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
§ 3 Periodizitaet
Die Erhebung wird gleichmaessig ueber die Kalenderwochen verteilt durchgefuehrt. In
jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jaehrlich nur einmal in bis zu vier aufeinander
folgenden Jahren durchgefuehrt.
§ 4 Erhebungsmerkmale
(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jaehrlich ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1
Prozent der Bevoelkerung erfragt:
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1. Gemeinde; Gemeindeteil; leerstehende Wohnung; Baualtersgruppe der Wohnung; Nutzung
der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung; Zahl der Haushalte
in der Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushaltszugehoerigkeit
sowie Familienzusammenhang; Wohn- und Lebensgemeinschaft; Veraenderung der
Haushaltsgroesse und -zusammensetzung seit der letzten Befragung; Geschlecht;
Geburtsjahr und-monat; Familienstand; Aufenthaltsdauer; Staatsangehoerigkeiten;
2. a) fuer eingebuergerte Personen:
ehemalige Staatsangehoerigkeit, Jahr der Einbuergerung;
b) fuer Auslaender:
Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im Ausland lebender Ehegatte
oder im Ausland lebende Eltern;
3. Art des ueberwiegenden Lebensunterhaltes; Art der oeffentlichen Renten
oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -
pension; Art der sonstigen oeffentlichen und privaten Einkommen; Hoehe des
monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach
Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro;
4. Art des Rentenversicherungsverhaeltnisses zurzeit der Erhebung;
5. Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr sowie
Art der besuchten Schule oder Hochschule;
6. hoechster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen und, falls kein beruflicher
oder Hochschulabschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses; hoechster beruflicher
Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Fachrichtung und Jahr des hoechsten
beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;
7. Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr;
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen nach Stunden und im
letzten Jahr nach Stunden, Tagen oder Wochen; Zweck dieser Lehrveranstaltungen und
Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;
8. regelmaessige oder gelegentliche Taetigkeit; geringfuegige Beschaeftigung; Arbeitsuche;
9. fuer Erwerbstaetige:
Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgroesse; Lage der Arbeitsstaette;
Erwerbstaetigkeit zu Hause; ausgeuebter Beruf sowie Stellung im Beruf;
Berufswechsel; Jahr und Monat des Beginns der Taetigkeit beim derzeitigen
Arbeitgeber oder als Selbstaendiger; normalerweise geleistete woechentliche
Arbeitszeit und tatsaechlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit
sowie arbeitsmarktbezogene und andere Gruende fuer den Unterschied; Vollzeit-
oder Teilzeittaetigkeit; Ursachen einschliesslich der arbeitsmarktbezogenen
Gruende fuer Teilzeittaetigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag;
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten
Taetigkeit; Schichtarbeit; Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit; Nachtarbeit;
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; zweite
Erwerbstaetigkeit;
10. bei zweiter Erwerbstaetigkeit:
regelmaessige oder gelegentliche Taetigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes;
ausgeuebter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete woechentliche
Arbeitsstunden; tatsaechlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;
11. fuer Arbeitslose und Arbeitsuchende:
Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlass und Dauer der Arbeitsuche; Art
und Umfang der gesuchten Taetigkeit; Zeitspanne des letzten Kontakts mit einer
Arbeitsvermittlung; Verfuegbarkeit fuer eine neue Arbeitsstelle; Gruende fuer die
Nichtverfuegbarkeit; Erwerbs- oder sonstige Taetigkeit vor der Arbeitsuche;
12. fuer Nichterwerbstaetige:
fruehere Erwerbstaetigkeit; Zeitpunkt der Beendigung sowie Gruende fuer die Beendigung
der letzten Taetigkeit; Wirtschaftszweig, ausgeuebter Beruf und Stellung im
Beruf der letzten Taetigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Gruende fuer die
Nichtarbeitsuche;
13. fuer Nichterwerbspersonen:
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Wunsch nach einer Erwerbstaetigkeit; Verfuegbarkeit fuer die Aufnahme einer
Erwerbstaetigkeit; Gruende fuer die Nichtverfuegbarkeit;
14. Situation ein Jahr vor der Erhebung:
Wohnsitz; Nichterwerbstaetigkeit, Erwerbstaetigkeit und Stellung im Beruf,
Wirtschaftszweig.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der
Bevoelkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. Bestehen und Hoehe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen;
2. fuer Erwerbstaetige:
Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen Altersversorgung;
vermoegenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag;
3. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des Unfalls; Art der
Behandlung; Krankheitsrisiken; Koerpergroesse und Gewicht; amtlich festgestellte
Behinderteneigenschaft; Grad der Behinderung;
4. Staatsangehoerigkeit der Eltern, sofern sie seit 1960 ihren dauernden Aufenthalt
in Deutschland haben oder hatten, Zuzugsjahr sowie, falls eingebuergert, ehemalige
Staatsangehoerigkeit.
(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2006 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der
Bevoelkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. Art und Groesse des Gebaeudes mit Wohnraum; Baualtersgruppe; Flaeche der gesamten
Wohnung; Nutzung der Wohnung als Eigentuemer, Hauptmieter oder Untermieter;
Eigentumswohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und
Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energietraegersystemen;
2. bei Mietwohnungen:
Hoehe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten.
(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der
Bevoelkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. Zugehoerigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
Zugehoerigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf
Krankenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhaeltnisses; zusaetzlicher privater
Krankenversicherungsschutz;
2. fuer Erwerbstaetige:
ueberwiegend ausgeuebte Taetigkeit; Betriebs-, Werksabteilung; Stellung im Betrieb.
(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der
Bevoelkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. fuer Schueler, Studenten und Erwerbstaetige:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstaette vorwiegend
angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstaette; hauptsaechlich
benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand fuer den Weg zur Arbeits- oder
Ausbildungsstaette;
2. fuer Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
Zahl der lebend geborenen Kinder.
§ 5 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2. Telekommunikationsnummern;
3. Strasse, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebaeude;
4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
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5. Name der Arbeitsstaette.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Ueberpruefung der Zuordnung der
Erwerbstaetigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Fuer die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind
ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im
Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 muendlich mitzuteilen.
Die Erhebungsbeauftragten duerfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen
eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch fuer weitere Eintragungen in die
Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie fuer
ihre Taetigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschaedigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes.
§ 7 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4,
Abs. 4 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljaehrigen
oder einen eigenen Haushalt fuehrenden Minderjaehrigen, auch fuer minderjaehrige
Haushaltsmitglieder und fuer volljaehrige Haushaltsmitglieder, die wegen
einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben koennen; in Gemeinschafts- und
Anstaltsunterkuenften ist fuer Minderjaehrige und fuer volljaehrige Personen, die wegen
einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben koennen, die Leitung der Einrichtung
auskunftspflichtig; die Auskunftspflicht fuer Minderjaehrige oder die Personen, die
wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben koennen, erstreckt sich nur auf
die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; sie erlischt, soweit
eine von der behinderten Person benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;
2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1
Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach
Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.
(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den
angetroffenen Auskunftspflichtigen auch fuer andere in derselben Wohnung wohnende
Personen mitzuteilen.
(4) Die Auskuenfte ueber das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs.
1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermoegenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind
freiwillig.
§ 8 Trennung und Loeschung
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzueglich jeweils
nach Abschluss der Plausibilitaetspruefung zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Die Erhebungsunterlagen einschliesslich der Hilfsmerkmale sind spaetestens nach
Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem
Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.
(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhaenge (Auswahlbezirks-, Gebaeude-,
Wohnungs- und Haushaltszugehoerigkeit) verwendeten Ordnungsnummern duerfen zusammen mit
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den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung
der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu
loeschen.
(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Strasse, Hausnummer und
Telekommunikationsnummern der befragten Personen duerfen auch im Haushaltszusammenhang
fuer die Durchfuehrung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1
genannten Hilfsmerkmale duerfen auch als Grundlage fuer die Gewinnung geeigneter Personen
und Haushalte zur Durchfuehrung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater
Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.
§ 9 Nichtanwendung der Bussgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.
§ 10 Datenuebermittlung
Fuer die Durchfuehrung der Erhebungen einschliesslich ihrer methodischen Auswertung
uebermitteln die Meldebehoerden den statistischen Aemtern der Laender auf Ersuchen folgende
Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsjahr und -monat,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehoerigkeiten,
5. Familienstand,
6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
§ 11 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Fuer Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung uebermitteln die statistischen
Aemter der Laender jeweils monatlich die fuer den Vormonat verfuegbaren Angaben zu den
Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzueglich
zusammenstellt und die Ergebnisse veroeffentlicht.
§ 12 Stichprobenerhebungen ueber Arbeitskraefte in der Europaeischen Union
Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des
Rates vom 9. Maerz 1998 zur Durchfuehrung einer Stichprobenerhebung ueber Arbeitskraefte
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 14), in
der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen ueber Arbeitskraefte
werden bei den ausgewaehlten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen
Erhebungsunterlagen durchgefuehrt und gemeinsam ausgewertet.
§ 13 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitaet zu
verlaengern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden
einzuschraenken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der urspruenglich
vorgesehenen Ausfuehrlichkeit oder Haeufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benoetigt
werden;
2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzufuehren, wenn dies zur Deckung eines geaenderten
Bedarfs fuer die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch
gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs
vermieden wird; die neuen Merkmale duerfen nur die folgenden Bereiche betreffen:
a) Zusammensetzung und raeumliche Verteilung der Bevoelkerung,
b) Haushalts- und Familienzusammenhang,
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c) Erwerbs- und Nichterwerbstaetigkeit,
d) Erwerbslosigkeit,
e) Lebensunterhalt und Einkommen,
f) Bildung,
g) soziale Sicherung,
h) Wohnsituation.
§ 14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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