Gesetz ueber die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer bei einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
MgVG

vom  21.12.2006



"Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzueberschreitenden
Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 29.12.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2006 I 3332 vom Bundestag erlassen.
Es ist gem. Art. 4 dieses G am 29.12.2006 in Kraft getreten.



Inhaltsuebersicht
  Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Anwendung des Rechts des Sitzstaats
§ 5 Anwendung der Regelungen ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
      kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes

  Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium

  Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung
§ 6 Information der Leitungen
§ 7 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 8 Persoenliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden
      Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 9 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des
      besonderen Verhandlungsgremiums

  Kapitel 2
Wahlgremium
§ 10 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 11 Einberufung des Wahlgremiums
§ 12 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

  Kapitel 3
Verhandlungsverfahren
§ 13 Information ueber die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 14 Sitzungen; Geschaeftsordnung
§ 15 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
§ 16 Sachverstaendige und Vertreter von geeigneten aussenstehenden
      Organisationen
§ 17 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium

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§   18   Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§   19   Niederschrift
§   20   Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§   21   Dauer der Verhandlungen

  Teil 3
Mitbestimmung der Arbeitnehmer

  Kapitel 1
Mitbestimmung kraft Vereinbarung
§ 22 Inhalt der Vereinbarung

  Kapitel 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 23 Voraussetzung
§ 24 Umfang der Mitbestimmung
§ 25 Sitzverteilung
§ 26 Abberufung und Anfechtung
§ 27 Rechtsstellung; Innere Ordnung
§ 28 Tendenzunternehmen

  Kapitel 3
Verhaeltnis zum nationalen Recht
§ 29 Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen
§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzungen

  Teil 4
Schutzbestimmungen
§ 31 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 32 Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 33 Errichtungs- und Taetigkeitsschutz

  Teil 5
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
§ 35 Bussgeldvorschriften

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung des Gesetzes
(1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer) in den Unternehmensorganen der aus einer grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte der
Arbeitnehmer zu sichern. Diese Rechte sind massgeblich fuer die Ausgestaltung der
Mitbestimmung in der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft.

(2) Wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat,
keinen ausreichenden Schutz zur Sicherung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer gewaehrt,
wird eine Vereinbarung ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft getroffen. Kommt es
nicht zu einer Vereinbarung, wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
sichergestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach Absatz 2 zu treffende Vereinbarung
sind so auszulegen, dass das Ziel der Europaeischen Gemeinschaft, die Mitbestimmung


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der Arbeitnehmer in der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft sicherzustellen, gefoerdert wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inlaendischen
Unternehmens oder Betriebes sind Arbeiter und Angestellte einschliesslich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, unabhaengig davon, ob sie
im Betrieb, im Aussendienst oder mit Telearbeit beschaeftigt werden. Als Arbeitnehmer
gelten auch die in Heimarbeit Beschaeftigten, die in der Hauptsache fuer das Unternehmen
oder den Betrieb arbeiten.

(2) Beteiligte Gesellschaften sind die Kapitalgesellschaften, die unmittelbar an der
Verschmelzung beteiligt sind.

(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbststaendige Unternehmen, auf die eine
andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 bis
7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 ueber die Einsetzung eines
Europaeischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung
und Anhoerung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausueben kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des
Europaeische Betriebsraete-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022) ist
anzuwenden.

(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind
Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten Gesellschaft, die zu
Tochtergesellschaften oder Betrieben der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft werden sollen.

(5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften oder der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft selbst, das die Geschaefte der Gesellschaft fuehrt und zu ihrer Vertretung
berechtigt ist.

(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem
Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).

(7) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten
einer Gesellschaft durch
1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder
   Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu waehlen oder zu bestellen, oder
2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des
   Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer eine aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhaengig vom Sitz dieser
Gesellschaft auch fuer Arbeitnehmer der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft, die im Inland beschaeftigt sind, sowie fuer inlaendische
beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum.

§ 4 Anwendung des Rechts des Sitzstaats
Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehende Gesellschaft die Regelungen ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in

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den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren
Sitz hat.

§ 5 Anwendung der Regelungen ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft
Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Die nachfolgenden Regelungen ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
oder in den Faellen des § 23 die Regelungen ueber die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden
Anwendung, wenn
1. in den sechs Monaten vor der Veroeffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens
   eine der beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer
   beschaeftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des §
   2 Abs. 7 besteht;
2. das fuer die aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
   Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen
   Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der
   Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand; der Umfang an Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
   a) im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
   b) in Ausschuessen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
   c) im Leitungsgremium, das fuer die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zustaendig
      ist;
   oder
3. das fuer die aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
   Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht fuer Arbeitnehmer in Betrieben dieser
   Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen
   Anspruch auf Ausuebung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in
   demjenigen Mitgliedstaat gewaehrt werden, in dem die aus der grenzueberschreitenden
   Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat.


Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung

§ 6 Information der Leitungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen
Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine
schriftliche Vereinbarung ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft abzuschliessen.

(2) Wenn die Leitungen eine grenzueberschreitende Verschmelzung planen, informieren
sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschuesse in den beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ueber das
Verschmelzungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information
gegenueber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzueglich
nach Offenlegung des Verschmelzungsplans.

(3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf
1. die Identitaet und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
   Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die
   Mitgliedstaaten,
2. die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
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3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschaeftigten
   Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat
   beschaeftigten Arbeitnehmer und
4. die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser
   Gesellschaften zustehen.

(4) Massgeblicher Zeitpunkt fuer die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der
Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.

§ 7 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Fuer die in jedem Mitgliedstaat beschaeftigten Arbeitnehmer der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden
Mitglieder fuer das besondere Verhandlungsgremium gewaehlt oder bestellt. Fuer jeden
Anteil der in einem Mitgliedstaat beschaeftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der
Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschaeftigten Arbeitnehmer der beteiligten
Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe
oder einen Bruchteil davon betraegt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das
besondere Verhandlungsgremium zu waehlen oder zu bestellen.

(2) Es sind so viele zusaetzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium
zu waehlen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewaehrleisten, dass
jede eingetragene beteiligte Gesellschaft durch mindestens ein Mitglied in dem
besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Diese Gesellschaft muss Arbeitnehmer
in dem betreffenden Mitgliedstaat beschaeftigen und als Folge der geplanten
grenzueberschreitenden Verschmelzung als eigene Rechtspersoenlichkeit erloeschen. Die
Wahl oder Bestellung darf nicht zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer
fuehren.

(3) Die Zahl der zusaetzlichen Mitglieder darf 20 Prozent der sich aus Absatz 1
ergebenden Mitgliederzahl nicht ueberschreiten. Kann danach nicht jede nach Absatz
2 besonders zu beruecksichtigende Gesellschaft durch ein zusaetzliches Mitglied im
besonderen Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden diese Gesellschaften
in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen beschaeftigten Arbeitnehmer
beruecksichtigt. Dabei ist zu gewaehrleisten, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere
zusaetzliche Sitze erhaelt, solange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen die
nach Absatz 2 besonders zu beruecksichtigenden Gesellschaften stammen, einen Sitz
erhalten haben.

(4) Treten waehrend der Taetigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche
Aenderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der
betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die
konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums aendern wuerde, so ist das
besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Ueber solche Aenderungen
haben die zustaendigen Leitungen unverzueglich das besondere Verhandlungsgremium zu
informieren. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 8 Persoenliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Die persoenlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewaehlt
oder bestellt werden.

(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums waehlbar sind im Inland
Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Frauen und
Maenner sollen entsprechend ihrem zahlenmaessigen Verhaeltnis gewaehlt werden. Fuer jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu waehlen.

(3) Gehoeren dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland
an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einer an der



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Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaft oder einem
betroffenen Betrieb vertreten ist.

(4) Gehoeren dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland
an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.

§ 9 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen
Verhandlungsgremiums
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach §
7 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums sollen alle an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mit
Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschaeftigen, durch mindestens ein Mitglied
im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein.

(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums geringer als die Anzahl der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschaeftigen, so erhalten
die Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen
Sitz.

(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums hoeher als die Anzahl der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschaeftigen, so
sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem
d'Hondtschen Hoechstzahlverfahren auf die beteiligten Gesellschaften, die betroffenen
Tochtergesellschaften oder die betroffenen Betriebe zu verteilen.

(5) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der Verschmelzung beteiligt,
sondern von ihr nur Tochtergesellschaften oder Betriebe auslaendischer Gesellschaften
betroffen, gelten die Absaetze 2 bis 4 entsprechend.

Kapitel 2
Wahlgremium

§ 10 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im
Inland beschaeftigten Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewaehlt. Im Fall des § 8 Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf
Vorschlag einer Gewerkschaft zu waehlen, die in einer an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaft, einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb
vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt
so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Gewerkschaften zu waehlen sind.
Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft
unterzeichnet sein. Im Fall des § 8 Abs. 4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der
Sprecherausschuesse zu waehlen; Satz 3 gilt entsprechend. Besteht in einer beteiligten
Gesellschaft oder in einer der beteiligten Tochtergesellschaften oder den betroffenen
Betrieben kein Sprecherausschuss, koennen die leitenden Angestellten Wahlvorschlaege
machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten
leitenden Angestellten unterzeichnet sein.

(2) Ist aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der Verschmelzung beteiligt,
besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrates oder, sofern ein
solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsraete oder, sofern ein
solcher in einem Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrates.
Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen einer Unternehmensgruppe werden vom
Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.
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(3) Ist aus dem Inland nur ein Unternehmen an der Verschmelzung beteiligt, besteht
das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates oder, sofern ein solcher
nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrates. Betriebsratslose Betriebe eines
Unternehmens werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.

(4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Verschmelzung betroffen, besteht das
Wahlgremium aus den Mitgliedern des Betriebsrates.

(5) Sind an der Verschmelzung eine oder mehrere Unternehmensgruppen
oder nicht verbundene Unternehmen beteiligt oder sind von der Gruendung
unternehmensunabhaengige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium aus den
jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene, Unternehmensebene oder
Betriebsebene zusammen. Die Absaetze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ist in den Faellen
des Satzes 1 eine entsprechende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese
Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern in Urwahl gewaehlt. Die Wahl wird
von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgefuehrt, der in einer Versammlung der
Arbeitnehmer gewaehlt wird, zu der die inlaendische Konzernleitung, Unternehmensleitung
oder Betriebsleitung einlaedt. Es sind so viele Mitglieder des Wahlgremiums zu waehlen,
wie eine bestehende Arbeitnehmervertretung in den Faellen der Absaetze 2 bis 4 an
gesetzlichen Mitgliedern haette; fuer das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5
entsprechend.

(6) Das Wahlgremium besteht aus hoechstens 40 Mitgliedern. Wuerde diese Hoechstzahl
ueberschritten, ist die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend ihrem
zahlenmaessigen Verhaeltnis nach dem d'Hondtschen Hoechstzahlverfahren zu verringern.

(7) Besteht in den Faellen der Absaetze 2 bis 5 keine Arbeitnehmervertretung, waehlen
die Arbeitnehmer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer
und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und
durchgefuehrt, der in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewaehlt wird, zu der die
inlaendische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlaedt. Die
Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsaetzen
der Verhaeltniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsaetzen der Mehrheitswahl, wenn nur
ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch
von drei Wahlberechtigten, hoechstens aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein;
in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genuegt die
Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 11 Einberufung des Wahlgremiums
(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der
Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche
nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf
Betriebsebene
1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen;
2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 10
   Abs. 6 festzulegen;
3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.

(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die
Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die
meisten Arbeitnehmer vertritt.

§ 12 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Bei der Wahl muessen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die
mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mitglieder des
Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl
erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



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(2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen und die in Urwahl gewaehlten
Mitglieder jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, fuer die sie nach
§ 10 Abs. 2 bis 5 zustaendig sind. Nicht nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den
Arbeitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen
zugerechnet.

(3) Sind fuer eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium
vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden
Stimmenanteile gleichmaessig aufgeteilt. Dies gilt auch fuer die nach § 10 Abs. 5 Satz 3
gewaehlten Mitglieder des Wahlgremiums.

Kapitel 3
Verhandlungsverfahren

§ 13 Information ueber die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll
innerhalb von zehn Wochen nach der in § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Information
erfolgen. Den Leitungen sind unverzueglich die Namen der Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehoerigkeit
mitzuteilen. Die Leitungen haben die oertlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen,
die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschuesse sowie die in
inlaendischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften ueber diese Angaben zu informieren.

(2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 14 bis 19 findet auch dann statt, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gruenden, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben,
ueberschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewaehlte oder bestellte Mitglieder koennen
sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.

§ 14 Sitzungen; Geschaeftsordnung
(1) Die Leitungen laden unverzueglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des §
13 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung
des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die oertlichen Betriebs-
und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium waehlt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche
Geschaeftsordnung geben.

(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

§ 15 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium schliesst mit den Leitungen eine
schriftliche Vereinbarung ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ab. Zur Erfuellung
dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur
Verfuegung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere ueber das
Verschmelzungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der aus
der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten.
Zeitpunkt, Haeufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem
besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

§ 16 Sachverstaendige und Vertreter von geeigneten aussenstehenden
Organisationen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverstaendige
seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlaegigen Gewerkschaftsorganisationen
auf Gemeinschaftsebene zaehlen koennen, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner

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Arbeit unterstuetzen zu lassen. Diese Sachverstaendigen koennen, wenn das besondere
Verhandlungsgremium es wuenscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter von geeigneten
aussenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.

§ 17 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat
gewaehlt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat
beschaeftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium gewaehlt oder bestellt sind (§ 13 Abs. 2), gelten die
betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium beschliesst vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 18
Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen
Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt
gleich viele Arbeitnehmer.

(3) Haetten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so
ist fuer einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die
mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten.
Dies gilt, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften
erstreckt.

(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass
1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter
   a) im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
   b) in Ausschuessen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt, oder
   c) im Leitungsgremium, das fuer die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zustaendig
      ist,
   geringer ist als der hoechste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil
   oder
2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu
   waehlen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschraenkt
   wird.

§ 18 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, keine Verhandlungen aufzunehmen
oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Fuer diesen Beschluss ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel
der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften ueber
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird,
finden Anwendung.

§ 19 Niederschrift
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen
Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1. ein Beschluss ueber den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
2. ein Beschluss ueber die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18
   und
3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschluesse gefasst worden sind.
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu uebermitteln.


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§ 20 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
Die durch die Bildung und Taetigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden
erforderlichen Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer
Verschmelzung die aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
Gesellschaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind fuer die Sitzungen in erforderlichem
Umfang Raeume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Bueropersonal zur Verfuegung zu stellen
sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu tragen.

§ 21 Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
und koennen bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die
Leitungen zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen
haben.

(2) Die Parteien koennen einvernehmlich beschliessen, die Verhandlungen ueber den in
Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des
besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.

Teil 3
Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Kapitel 1
Mitbestimmung kraft Vereinbarung

§ 22 Inhalt der Vereinbarung
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen
Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Uebrigen,
festgelegt:
1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschliesslich der ausserhalb des
   Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern
   diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die
   Faelle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei
   anzuwendende Verfahren;
3. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus der
   grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, welche die
   Arbeitnehmer waehlen oder bestellen koennen oder deren Bestellung sie empfehlen oder
   ablehnen koennen;
4. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder waehlen oder bestellen
   oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen koennen, und
5. die Rechte dieser Mitglieder.

(2) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Aenderungen
der aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
Verhandlungen ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aufgenommen werden. Die Parteien
koennen das dabei anzuwendende Verfahren regeln.

(3) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 23 bis 27 ueber die
Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.

(4) Steht die Satzung der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen ueber die Mitbestimmung kraft
Vereinbarung, ist die Satzung anzupassen.

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Kapitel 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 23 Voraussetzung
(1) Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn
1. die Parteien dies vereinbaren oder
2. bis zum Ende des in § 21 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen
   ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 18 gefasst hat
   oder
3. die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entscheiden,
   diese Regelungen ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der
   Eintragung anzuwenden.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss vor der Eintragung der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in einer oder mehreren
der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden
haben, die
1. sich auf mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten
   Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte oder
2. sich auf weniger als ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten
   Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte und das besondere
   Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2) Bestand in den Faellen von Absatz 1 mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne
des § 2 Abs. 7 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften, so entscheidet das
besondere Verhandlungsgremium, welche von ihnen in der aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eingefuehrt wird. Wenn das besondere
Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst und eine inlaendische Gesellschaft,
deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der Verschmelzung beteiligt
ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 massgeblich. Ist keine inlaendische
Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die
Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 7 Anwendung, die sich auf die hoechste Zahl der in
den beteiligten Gesellschaften beschaeftigten Arbeitnehmer erstreckt.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen ueber die Beschluesse,
die es nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.

§ 24 Umfang der Mitbestimmung
(1) Die Arbeitnehmer der aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan
haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
der aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu
waehlen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die
Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft bemisst sich nach
dem hoechsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten
Gesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft bestanden hat.

(2) Handelt es sich bei der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft nach Absatz 1 um eine Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung, so ist in dieser Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden. § 90 Abs. 3, 4, 5
Satz 1 und 2, §§ 95 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und §§ 170, 171, 268 Abs.
2 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Vorschriften
dieses Gesetzes ein anderes bestimmt ist.


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(3) Steht die Satzung der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen ueber die Mitbestimmung kraft Gesetzes,
ist die Satzung anzupassen.

§ 25 Sitzverteilung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu waehlen oder
zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den
einzelnen Mitgliedstaaten beschaeftigten Arbeitnehmer der aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
Koennen bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das besondere Verhandlungsgremium den
letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberuecksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen.
Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die
aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben
wird. Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der
aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitglieder
dieser Organe empfehlen oder ablehnen koennen.

(2) Soweit die Mitgliedstaaten ueber die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze
keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt das besondere Verhandlungsgremium
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen
der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Fuer das Wahlverfahren gelten § 8
Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 11 und 12 entsprechend
mit der Massgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe
treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, den Arbeitnehmervertretungen, den Gewaehlten,
den Sprecherausschuessen und Gewerkschaften mitzuteilen. Die Leitung hat die Namen der
Gewaehlten in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen.

§ 26 Abberufung und Anfechtung
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsberechtigt
sind
1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben;
2. in den Faellen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer;
3. fuer ein Mitglied nach § 8 Abs. 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied
   vorgeschlagen hat;
4. fuer ein Mitglied nach § 8 Abs. 4 nur der Sprecherausschuss, der das Mitglied
   vorgeschlagen hat.
Fuer das Abberufungsverfahren gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend mit der Massgabe,
dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 10 Abs.
5 und § 12 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.

(2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland
im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche
Vorschriften ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das

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Wahlergebnis nicht geaendert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt
sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten und die Leitung der aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach
der Bekanntgabe gemaess § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 erhoben werden.

§ 27 Rechtsstellung; Innere Ordnung
(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Leitung betraegt mindestens zwei. Einer von
ihnen ist fuer den Bereich Arbeit und Soziales zustaendig. Dies gilt nicht fuer die
Kommanditgesellschaft auf Aktien.

(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben
Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied,
so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzueberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen
Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu waehlen.

§ 28 Tendenzunternehmen
Auf eine aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, die
unmittelbar und ueberwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
   wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsaeusserung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz
   2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dient, finden Kapitel 2 und § 30 keine Anwendung.

Kapitel 3
Verhaeltnis zum nationalen Recht

§ 29 Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen
Regelungen ueber die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen in einer
beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Verschmelzung als
eigenstaendige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der aus der
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft fort. Die Leitung
der aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft stellt
sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen koennen.

§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzungen
Bei innerstaatlichen Verschmelzungen, die einer grenzueberschreitenden Verschmelzung
nachfolgen, richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer entsprechend § 4 nach
den nationalen Regelungen. Sehen diese Regelungen nicht mindestens den in der aus
der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft bestehenden
Umfang an Mitbestimmung im Sinne des § 5 Nr. 2 vor, gelten die fuer diese Gesellschaft
massgeblichen Regelungen ueber die Mitbestimmung fuer die Dauer von drei Jahren ab deren
Eintragung in der aus der innerstaatlichen Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
fort.

Teil 4
Schutzbestimmungen

§ 31 Geheimhaltung; Vertraulichkeit

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(1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der aus einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach diesem Gesetz
bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnisse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, der
aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft oder deren
jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefaehrdet werden.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums sind
unabhaengig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehoerigkeit zum besonderen Verhandlungsgremium bekannt geworden
und von der Leitung ausdruecklich als geheimhaltungsbeduerftig bezeichnet worden sind,
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
besonderen Verhandlungsgremium.

(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder eines
besonderen Verhandlungsgremiums nach Absatz 2 gilt nicht gegenueber
1. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums,
2. den Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
   grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie
3. den Dolmetschern und Sachverstaendigen, die zur Unterstuetzung herangezogen werden.

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend fuer die
Sachverstaendigen und Dolmetscher.

§ 32 Schutz der Arbeitnehmervertreter
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geniessen
1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
2. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
   grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
die Beschaeftigte der aus einer grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den
gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den
Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschaeftigt sind. Dies gilt
insbesondere fuer
1. den Kuendigungsschutz,
2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
3. die Entgeltfortzahlung.

§ 33 Errichtungs- und Taetigkeitsschutz
Niemand darf
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Wahl, Bestellung,
   Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder
   Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufuegung oder Androhung von Nachteilen oder
   durch Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;
2. die Taetigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Taetigkeit der
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stoeren
   oder
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder einen
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Taetigkeit
   benachteiligen oder beguenstigen.


Teil 5
Straf - und Bussgeldvorschriften
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§ 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 31 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs- oder
Geschaeftsgeheimnis verwertet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 31 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs- oder
   Geschaeftsgeheimnis offenbart,
2. entgegen § 33 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Taetigkeit behindert, beeinflusst oder
   stoert oder
3. entgegen § 33 Nr. 3 eine dort genannte Person benachteiligt oder beguenstigt.

(3) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2
und 3 sind das besondere Verhandlungsgremium, jedes Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen
antragsberechtigt.

§ 35 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 2 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.




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