Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Metallbildner-
Handwerk (Metallbildnermeisterverordnung -
MetallbildMstrV)
MetallbildMstrV

vom  17.09.2001



"Metallbildnermeisterverordnung vom 17. September 2001 (BGBl. I S. 2432)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Metallbildner-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Metallbildner-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.   Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
     Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

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2.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
      und des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer oder
      wasserbasierender loesemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
3.    Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken,
      Instandsetzungsalternativen, Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des
      Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung
      organisieren, planen und ueberwachen,
4.    technische Arbeitsplaene und -prozesse sowie technische Zeichnungen, insbesondere
      unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
5.    Skizzen, Entwuerfe sowie Modelle unter Beruecksichtigung kreativer
      Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung,
      erstellen und umsetzen,
6.    Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, herstellen, installieren, montieren
      und restaurieren, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik
      und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemaessen Formensprache
      beruecksichtigen,
7.    Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschliesslich der Verfahren
      zur Oberflaechenbehandlung bei der Planung und Fertigung beruecksichtigen,
8.    manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be und Verarbeitungsverfahren sowie
      Fuege- und Umformverfahren beherrschen,
9.    Legieren, Schmelzen und Giessen von Metallen beherrschen, Guss- und Formteile
      gestaltend bearbeiten,
10.   Oberflaechen unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und
      veredeln,
11.   Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.   Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als zehn
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu waehlen.
Der Pruefling erarbeitet einen Vorschlag fuer das Meisterpruefungsprojekt. Vor der

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Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, einschliesslich
einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzufuehren:
1. Es ist als Guertler- oder Metalldrueckerarbeit ein Produkt aus Metall, unter
   Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiedenen
   Fuegeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts, bestehend aus einem
   Werkstueck oder Hohlkoerper, sollen Verfahren des Spanens, des Umformens und der
   Oberflaechenbehandlung, insbesondere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen
   werden;
2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Beruecksichtigung kreativer
   Gestaltungsaspekte, mit mindestens zwei verschiedenen Fuegeverfahren anzufertigen.
   Bei der Anfertigung des Produkts als Werkstueck soll die Oberflaechenbehandlung
   durch Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und
   Ziselieren nachgewiesen werden;
3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold anzufertigen. Das Gold
   ist, unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die
   Goldschlagarbeit umfasst ausserdem Giessen, Schmieden, Walzen, Einlegen, Schlagen,
   Auslegen und Reissen sowie das Beurteilen des Produkts.
Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zusaetzlich einen Entwurf, eine
Werkstattzeichnung mit dazugehoerigen Plaenen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan und
eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3 umfasst zusaetzlich Entwurfs-, Planungs-,
Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und eine Dokumentation.

(3) Die im Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten
Pruefungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehoerigen Plaenen,
der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte
Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im
Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Pruefungsleistungen der Entwurfs-,
Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30
vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10
vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer das
Metallbildner-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe auszufuehren: Fehler oder
Stoerungen an Metallbildnerprodukten, unter Beruecksichtigung von Qualitaet, Zeit,
Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung,

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3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Technik und Gestaltung:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und
   fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und
   oekologischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche
   Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
   mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Informationen fuer den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und
      Maschinen den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
   b) Probleme der Fuege- und Montageverfahren, insbesondere Loeten und Schweissen,
      beschreiben, Loesungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   c) Verfahren zur Oberflaechenbehandlung und Oberflaechengestaltung fuer die Fertigung
      und Gestaltung beschreiben und bewerten,
   d) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie
      der historischen und zeitgemaessen Formensprache fuer die Restaurierung und
      Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeugnissen auch unter Beachtung des
      Denkmalschutzes beschreiben,
   e) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen;

2. Auftragsabwicklung:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
   die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
   eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und
   abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
   aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
   b) unter Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes
      von Material, Geraeten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
      -organisation bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie die
      Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
   c) technische Arbeitsplaene, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen
      erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen
      Datenverarbeitungssystemen,
   d) Daten erfassen und bewerten sowie Pruefungsergebnisse dokumentieren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen. Bei
   der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
   b) Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
   c) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   d) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
   e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
      Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
   f) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
   g) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei
      Dienstleistungen beurteilen,
   h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
      Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenabwehr
      festlegen,
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   i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2003 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Guertler- und
Metalldrueckermeisterverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2316) ausser Kraft. Die
Erlasse ueber das Berufsbild fuer das Gold-, Silber- und Aluminiumschlaeger-Handwerk vom
18. Juni 1963 (Erl. BMWi - II A 1 - 46 68 14) und ueber das Berufsbild fuer das Ziseleur-
Handwerk vom 16. Januar 1957 (Erl. BMWi - II B 1 - 163/57) sind nicht mehr anzuwenden.




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