Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Metallbauer-
Handwerk (Metallbauermeisterverordnung -
MetallbMstrV)
MetallbMstrV
vom 22.03.2002
"Metallbauermeisterverordnung vom 22. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1224)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2002
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsordnung im Metallbauer-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im Metallbauer-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
(2) Fuer die Meisterpruefung in Teil I im Metallbauer-Handwerk werden die Schwerpunkte
Konstruktionstechnik, Metallgestaltung und Nutzfahrzeugbau gebildet; der Pruefling hat
einen dieser Schwerpunkte auszuwaehlen.
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
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(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung
folgende gemeinsame Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche
Qualifikationen zugerechnet:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
3. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken, Normen,
Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4. technische Arbeitsplaene und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen,
insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen erstellen,
5. Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung von Metallbauarbeiten
beruecksichtigen,
6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschliesslich der
Verfahren zur Oberflaechenbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung
beruecksichtigen,
7. elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneumatische und
steuerungstechnische Loesungen erarbeiten,
8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie
Fuege-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,
9. Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
10. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende spezifische Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als
ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik
a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von oeffentlichen
Auftraggebern sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche Vorschriften bei
der Planung, Konstruktion und Fertigung beruecksichtigen,
b) Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysikalische Anforderungen, insbesondere
Waerme-, Feuchte- und Schallschutzmassnahmen beruecksichtigen,
c) Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Foerdersysteme, Konstruktionen des
Anlagenbaus sowie Schliess- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen,
montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von
steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
d) Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Beruecksichtigung von
Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, loesbaren und unloesbaren
Befestigungssystemen, insbesondere Schweiss- und Klebeverbindungen sowie des
Montageuntergrunds planen und herstellen,
e) Transport von Bauelementen planen, koordinieren, organisieren und durchfuehren;
2. Schwerpunkt Metallgestaltung
a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von oeffentlichen
Auftraggebern sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vorschriften und
Vorschriften des Urheberrechts bei der Planung, Konstruktion und Fertigung
beruecksichtigen,
b) Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen,
herstellen, montieren und instand halten,
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c) Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden
und Treiben,
d) Anlagen und Bauteile unter Beruecksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und
rekonstruieren; Zustand vor und nach Ausfuehrung der Arbeit sowie Arbeitsschritte
dokumentieren,
e) Metalloberflaechen schuetzen, farblich gestalten und veredeln,
f) Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere unter Beruecksichtigung
bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes;
3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau
a) Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen fuer Strassenfahrzeuge
beruecksichtigen,
b) Konstruktionen unter Beruecksichtigung der statischen und dynamischen Belastungen
entwerfen, zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen; dabei die
Einfluesse von Fahrdynamik, Oberflaechenbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion
beruecksichtigen,
c) unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und schweisstechnischen Regelwerken
Schweissarbeiten durchfuehren,
d) Schadensumfang feststellen, Kundengespraeche unter Beachtung der geltenden
Rechtslage fuehren, Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Instandsetzung
durchfuehren und Termine ueberwachen,
e) Pruefungen, insbesondere Sicherheitspruefungen, Pruefung der Fahrtenschreiber
und Kontrollgeraete, unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben
durchfuehren,
f) Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der Aufbauherstellerrichtlinien
montieren,
g) Fahrwerke einspuren und vermessen,
h) Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, klimatechnischen,
elektrischen und elektronischen Baugruppen und Komponenten ausruesten;
Datensysteme und Datenuebertragungsgeraete, Diagnose-, Mess- und Pruefsysteme
anwenden.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als acht
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.
(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) In dem von ihm gewaehlten Schwerpunkt hat der Pruefling ein Meisterpruefungsprojekt
durchzufuehren, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung
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erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss. Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei
beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts hat der
Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist in dem gewaehlten Schwerpunkt eine der nachfolgenden
Aufgaben durchzufuehren:
1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik
Eine Konstruktion der Stahl- und Metallbautechnik, der Foerdertechnik,
des Anlagenbaus oder der Schliess- und Sicherungstechnik entwerfen, planen
und kalkulieren. Hieraus ist ein Teilstueck anzufertigen, einschliesslich
Werkstattzeichnungen mit dazugehoerigen Plaenen sowie Pruefprotokoll.
2. Schwerpunkt Metallgestaltung
Eine Metallarbeit unter Beruecksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen,
planen, kalkulieren und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen,
kalkulieren, ausfuehren und dokumentieren. Die Metallarbeit umfasst ausserdem
Werkstattzeichnungen mit dazugehoerigen Plaenen sowie Pruefprotokoll.
3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau
Eine Konstruktion des Nutzfahrzeugbaus entwerfen, planen und kalkulieren.
Hieraus ist ein Teilstueck anzufertigen, einschliesslich Werkstattzeichnungen mit
dazugehoerigen Plaenen sowie Pruefprotokoll.
(3) Bei der Restaurierungsarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 werden Planung und Kalkulation
mit 30 vom Hundert, die Ausfuehrung der Arbeit mit 50 vom Hundert und die Dokumentation
mit 20 vom Hundert gewichtet. Bei den uebrigen Arbeiten nach Absatz 2 werden Entwurf,
Planung, Kalkulation sowie Werkstattzeichnungen mit dazugehoerigen Plaenen mit 40 vom
Hundert, die Anfertigung der Metallarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder des Teilstuecks
nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 mit 50 vom Hundert und das Pruefprotokoll mit 10 vom Hundert
gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und
Grundfertigkeiten zu pruefen, die im Meisterpruefungsprojekt nicht oder nur unzureichend
nachgewiesen werden konnten.
(2) Zur Vervollstaendigung des Qualifikationsnachweises fuer das Metallbauer-Handwerk
sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszufuehren:
1. eine funktionsfaehige Metallbauarbeit anfertigen oder fertig stellen; dabei sind
Umform- und Fuegetechniken, insbesondere Schweissen, unter Beruecksichtigung von
Qualitaet, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation nachzuweisen,
2. Fehler und Stoerungen an einer Konstruktion oder Anlage des Metallbaus eingrenzen,
bestimmen und beheben, Ergebnis dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
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nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Metallbautechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Metallbautechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, metallbautechnische
Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in
einem Metallbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll metallbautechnische Sachverhalte
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Konstruktionen entwerfen und berechnen, Konstruktionsentwuerfe bewerten und
korrigieren,
b) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen beurteilen, diese Verwendungszwecken
zuordnen,
c) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie des Fuegens beschreiben;
Loesungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
d) Loesungen fuer Problemstellungen im Bereich der Steuerungstechnik erarbeiten,
bewerten und korrigieren,
e) Pruef- und Messtechniken sowie Verfahren der Funktionspruefungen und Fehlersuche
dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen.
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg eines Metallbauerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und
abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) unter Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie die
Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
c) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
d) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von
Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,
e) technische Arbeitsplaene erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter
Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
f) Daten erfassen und bewerten sowie Pruefergebnisse dokumentieren.
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Metallbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei
der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
c) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
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d) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und der Restaurierung
beurteilen,
e) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenabwehr
festlegen,
f) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
g) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
h) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. Juni 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind auf Antrag des Prueflings die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. Juni 2002 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2004 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 30. Juni 2002
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
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