Verordnung ueber Rahmenbedingungen fuer
den Messstellenbetrieb und die Messung
im Bereich der leitungsgebundenen
Elektrizitaets- und Gasversorgung
(Messzugangsverordnung - MessZV)
MessZV
vom 17.10.2008
"Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)"
Fussnote
Textnachweis ab: 23.10.2008
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.10.2008 I 2006 von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V mit Wirkung vom
23.10.2008 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vertragliche Grundlagen
§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag
§ 4 Inhalt der Vertraege zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder
Messdienstleister
§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters
§ 6 Durchfuehrung des Uebergangs
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
Teil 2
Messstellenbetrieb und Messung
§ 8 Messstellenbetrieb
§ 9 Messung
§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang
§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang
§ 12 Datenaustausch und Nachpruefung der Messeinrichtung
Teil 3
Festlegungen der
Bundesnetzagentur, Uebergangsregelungen
§ 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 14 Uebergangsregelungen
Teil 1
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Bedingungen des Messstellenbetriebs und der
Messung von Energie.
§ 2 Vertragliche Grundlagen
(1) Die Durchfuehrung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom
Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes
erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beachtung des Energiewirtschaftsgesetzes
und dieser Verordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen vollziehbaren
Entscheidungen der Regulierungsbehoerde allgemeine Bedingungen fuer diese Vertraege
(Messstellenvertraege und Messvertraege) im Internet zu veroeffentlichen und zu diesen
Bedingungen mit Dritten Vertraege abzuschliessen.
§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag
(1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten regelt die
Durchfuehrung des Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf die Messstelle,
die in dem Vertrag bestimmt ist. Er regelt in den Faellen des § 9 Abs. 1 auch die
Durchfuehrung der Messung.
(2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem
Dritten die Durchfuehrung der Messung durch den Dritten in Bezug auf die in dem Vertrag
bestimmte Messstelle.
(3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber zu verlangen, dass die Vertraege
ueber den Messstellenbetrieb und die Messung als Rahmenvertrag abgeschlossen werden
(Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die
Durchfuehrung der Aufgabe in einem Netzgebiet fuer Anschlussnutzer, die nach dem
Vertragsschluss im Rahmen der Durchfuehrung des Vertrages benannt werden koennen.
§ 4 Inhalt der Vertraege zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
oder Messdienstleister
(1) Die Vertraege nach § 3 muessen mindestens Folgendes regeln:
1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung, soweit Vertragsgegenstand,
2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Messung einschliesslich des Vorgehens bei
Mess- und Uebertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand,
3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Datenuebermittlung sowie gegebenenfalls
die Datenuebermittlung an Energielieferanten, Netznutzer, Anschlussnutzer und von
dem Anschlussnutzer in seinem Rechtsverhaeltnis mit dem Messstellenbetreiber oder
Messdienstleister Benannte, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte
sowie die hierfuer geltenden Fristen,
5. Haftungsbestimmungen,
6. Kuendigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschliesslich der Pflichten des
Dritten bei der Beendigung des Vertrages,
7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmeldung einer Messstelle zu diesem
Vertrag.
(2) In den Vertraegen ist insbesondere zu regeln, dass die Vertragsparteien sich
verpflichten,
1. mit dem Anschlussnutzer anlaesslich des Messstellenbetriebs oder der Messung durch
Dritte keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern,
-2-
2. im Falle des Uebergangs des Messstellenbetriebs
a) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen
Einrichtungen, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene
Telekommunikationseinrichtung und bei Gasentnahmemessung Druck- und
Temperaturmesseinrichtungen, vollstaendig oder einzelne dieser Einrichtungen,
soweit moeglich, gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten,
b) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Buchstabe a keinen
Gebrauch macht, die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen
Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder
den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden,
wenn dieser dafuer Sorge traegt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen
Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfuegung gestellt werden.
(3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder ausgelesenen Messdaten an den
Netzbetreiber zu den Zeitpunkten zu uebermitteln, die dieser zur Erfuellung eigener
Verpflichtungen unter Beachtung von Festlegungen nach § 13 vorgibt. § 18a Abs. 1 der
Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die durch Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geaendert worden ist, und
§ 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geaendert
worden ist, gelten entsprechend. Die Anforderungen, die sich aus Vereinbarungen
nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben, sind zu beachten.
Verpflichtungen des Dritten zur Datenuebermittlung aus seinem Rechtsverhaeltnis mit dem
Anschlussnutzer bleiben unberuehrt.
(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,
1. die Zaehlpunkte zu verwalten,
2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Messdaten an den Netznutzer zu
uebermitteln sowie
3. die uebermittelten Daten fuer den im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeitraum
zu archivieren.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen fuer den Dritten zu
erbringen.
(5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte auf Wunsch des
Netzbetreibers fuer einen Uebergangszeitraum von laengstens drei Monaten verpflichtet,
den Messstellenbetrieb oder die Messung gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes
angemessenes Entgelt fortzufuehren, bis der Messstellenbetrieb oder die Messung auf
Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1.
(6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfuellung gesetzlicher Verpflichtungen,
insbesondere zur Durchfuehrung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§
17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,
2485), vom Dritten die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen zu verlangen.
In diesen Faellen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Dritten von saemtlichen
Schadensersatzanspruechen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung
ergeben koennen.
(7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenuebertragung gegen angemessenes
und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitaetsverteilungsnetz
des Netzbetreibers zu erhalten, soweit und fuer den Teil des Netzes, in dem der
Netzbetreiber selbst eine solche Messdatenuebertragung durchfuehrt oder zulaesst.
Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenuebertragung fuer einen eng
befristeten Zeitraum ausschliesslich zu technischen Testzwecken durchfuehrt.
§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters
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(1) Ein Anschlussnutzer hat gegenueber dem Netzbetreiber in Textform zu erklaeren,
dass er beabsichtigt, nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Dritten mit dem
Messstellenbetrieb oder der Messung zu beauftragen. Die Erklaerung nach Satz 1 muss
Angaben enthalten ueber
1. die Identitaet des Anschlussnutzers (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister
eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer),
2. die Entnahmestelle (Adresse, Zaehlernummer) oder den Zaehlpunkt (Adresse, Nummer),
3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb
oder die Messung durchfuehren soll (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister
eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer), und
4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung
durchgefuehrt werden soll.
Die Erklaerung kann auch gegenueber dem Dritten abgegeben werden. In diesem Fall genuegt
die Uebersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.
(2) Sobald die erforderliche Erklaerung des Anschlussnutzers und die erforderlichen
Angaben des Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten
1. in den Faellen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er
dessen Angebot zum Abschluss eines Vertrages annimmt,
2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen nach
der Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer
hinzukommenden Messstelle zurueckweist.
(3) Fuer den Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters darf kein
gesondertes Entgelt erhoben werden.
(4) Die Bestimmungen in den Absaetzen 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Beziehungen
zwischen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die Aufgabe des
Messstellenbetreibers oder der Messung nicht an den Netzbetreiber zurueckfaellt.
§ 6 Durchfuehrung des Uebergangs
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, bezogen auf die betroffene
Messstelle,
1. den Zeitpunkt des Uebergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen
neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und
2. die Identitaet des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters
unverzueglich mitzuteilen.
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder faellt der
Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der
Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung uebernimmt,
ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzueglich die Aufgabe des
Messstellenbetriebs oder der Messung zu uebernehmen. Dem Anschlussnutzer duerfen hierfuer
keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt,
den Verbrauch fuer diesen Zeitraum nach Massgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung
und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.
Teil 2
Messstellenbetrieb und Messung
§ 8 Messstellenbetrieb
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(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Groesse von Mess-
und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Beruecksichtigung
energiewirtschaftlicher Belange zur Hoehe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten
in einem angemessenen Verhaeltnis stehen. In den Faellen des § 14 Abs. 3 der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des §
14 Abs. 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391,
2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom Grundversorger verlangte Messeinrichtung
einzubauen und zu betreiben.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen muessen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen
und eine Messung nach den §§ 10 und 11 ermoeglichen. Die Moeglichkeit, zusaetzliche
Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberuehrt.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchfuehrt, ist fuer den ordnungsgemaessen
Messstellenbetrieb verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschaedigung und Stoerungen
der Mess- und Steuereinrichtungen unverzueglich dem Netzbetreiber in Textform
mitzuteilen und zu beheben.
(4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veraenderungen oder einer Aenderung des
Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Aenderungen des Netznutzungsvertrages
andere Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der
Netzbetreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit einer Frist von zwei
Monaten eine Anpassung zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden
Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag nach § 3 fuer diese
Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden.
(5) In den Faellen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch
ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr
Rechtsverhaeltnis mit dem Messdienstleister fuer diese Messstelle beendet haben.
§ 9 Messung
(1) Der Messstellenbetreiber fuehrt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch die
Messung durch.
(2) Die Durchfuehrung der Messung kann auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen
als dem Messstellenbetreiber uebertragen werden (Messdienstleister), sofern die
Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten
auch Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen werden.
(3) Wer die Messung durchfuehrt, hat dafuer Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der entnommenen Energie sowie die form- und fristgerechte Datenuebertragung
gewaehrleistet sind. Er kann unter diesen Voraussetzungen auch Messungen durchfuehren,
die ueber die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen hinausgehen.
§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang
(1) Die Messung der entnommenen Elektrizitaet erfolgt bei Letztverbrauchern im Sinne
des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der entnommenen elektrischen
Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgaenge am Zaehlpunkt oder durch
Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme.
(2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 12 der
Stromnetzzugangsverordnung, erfolgt die Messung durch eine viertelstuendige
registrierende Leistungsmessung.
(3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung ist
als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem
Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant
mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzaehlverfahrens vereinbart hat.
Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur
Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Vertraegen nach § 3 verpflichtet.
§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang
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Die Messung des entnommenen Gases erfolgt
1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie,
2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 29 der
Gasnetzzugangsverordnung handelt, fuer die Lastprofile gelten, durch eine stuendliche
registrierende Leistungsmessung.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 sind fuer die Messung Datenuebertragungssysteme
einzurichten, die die stuendlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer
Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der
Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den
Ausspeisenetzbetreiber uebermitteln.
§ 12 Datenaustausch und Nachpruefung der Messeinrichtung
(1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen
Format zu ermoeglichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das
Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse fuer den
Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermoeglichen, insbesondere auch fuer den Wechsel
des Lieferanten. Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen
Moeglichkeiten zum Datenaustausch nach den Saetzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Ein Dritter, der die Messung durchfuehrt, ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die
Messdaten fristgerecht entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den Festlegungen
der Regulierungsbehoerden nach § 13 elektronisch zu uebermitteln.
(3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchfuehrt, kann der Netzbetreiber
jederzeit eine Nachpruefung der Messeinrichtung durch eine Befundpruefung nach § 32
Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt
durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geaendert
worden ist, durch eine Eichbehoerde oder eine staatlich anerkannte Pruefstelle im
Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundpruefung, dass das
Messgeraet nicht verwendet werden darf, so traegt der Messstellenbetreiber die Kosten
der Nachpruefung, sonst der Netzbetreiber. Die sonstigen Moeglichkeiten zur Durchfuehrung
einer Befundpruefung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberuehrt.
Fussnote
§ 12 Abs. 1: Zur Anwendung ab 1.4.2010 vgl. § 14 Abs. 2
Teil 3
Festlegungen der Bundesnetzagentur, Uebergangsregelungen
§ 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur
Zur Verwirklichung einer effizienten Oeffnung des Messstellenbetriebs und des
Messbetriebs fuer den Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung der
Bedingungen fuer den Messstellenbetrieb und die Messung durch einen Dritten oder der
Mindestanforderungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die
Bundesnetzagentur unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen durch
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den zulaessigen personellen, wirtschaftlichen oder technischen
Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenueber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1
an die Durchfuehrung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen koennen,
2. zu den Inhalten der Vertraege nach den §§ 3 und 4, insbesondere auch zu den bei
einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters einzuhaltenden
Fristen,
3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,
4. zu den Zeitraeumen fuer eine Uebermittlung nach § 11 Satz 2,
5. zu den Fristen fuer eine Datenuebertragung nach § 12 Abs. 2,
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6. zu Geschaeftsprozessen, die bundesweit von Netzbetreibern gegenueber Dritten im
Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchfuehrung von Messstellenbetrieb und Messung
zur Foerderung einer groesstmoeglichen Automatisierung einzuhalten sind, sowie zu
bundeseinheitlichen Regelungen, um den Datenaustausch und die Datenkonsistenz nach
§ 12 zu ermoeglichen.
§ 14 Uebergangsregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht fuer Vertraege nach § 21b Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes, die bis zum 9. September 2008 geschlossen worden sind.
(2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden.
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