Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse
an Meliorationsanlagen
(Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG)
MeAnlG

vom  21.09.1994



"Meliorationsanlagengesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch G v. 17.12.1999 I 2450

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 4 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRAendG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1995 in
Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhaeltnisse an Grundstuecken und an
Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes ueber die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs.
1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel
233 § 2b Abs. 1 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche selbstaendiges, vom
Eigentum am Grundstueck getrenntes Eigentum besteht.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile ueber oder in
oeffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflaechen, einschliesslich der zu den Wasserstrassen
gehoerenden Ufergrundstuecke, verlegt sind.

§ 2 Begriffsbestimmung
Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere
Bewaesserungs- sowie Entwaesserungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder
forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.

Abschnitt 2
Anlagen zur Bewaesserung

§ 3 Bestellung einer Dienstbarkeit
(1) Der Eigentuemer einer Anlage zur Bewaesserung von Grundstuecken oder zu deren
Beregnung kann vom Grundstueckseigentuemer die Belastung des Grundstuecks mit einer
beschraenkten persoenlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem
Grundstueck eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie
zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit


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ist auf einen anderen Betreiber der Anlage uebertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Der Anspruch des Eigentuemers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjaehrt
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.

§ 4 Haftung des Erwerbers
Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstueckseigentuemer gegenueber nicht zur Beseitigung
derjenigen Beeintraechtigungen des Grundstuecks aus einem nicht ordnungsgemaessen Zustand
der Anlage verpflichtet, die vor dem Uebergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten
sind.

§ 5 Einreden des Grundstueckseigentuemers
Der Grundstueckseigentuemer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 verweigern,
wenn
1. die Anlage funktionsunfaehig ist und eine Wiederherstellung nur mit
   unverhaeltnismaessigen Aufwendungen moeglich waere,
2. die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch der Anlage nicht mehr zu
   rechnen ist oder
3. der Eigentuemer der Anlage auf Aufforderung des Grundstueckseigentuemers die
   Bestellung der Dienstbarkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von sechs
   Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht erklaert hat.
Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht genutzt, so ist zu vermuten, dass eine
Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.

§ 6 Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung
Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung
in das Grundstueck auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht beruecksichtigt ist. Satz 1 ist auf Zwangsversteigerungsverfahren, die nach
Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.

§ 7 Anspruch auf Verzicht
Der Grundstueckseigentuemer kann vom Eigentuemer der Anlage verlangen, dass dieser
auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem
bestimmungsgemaessen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit
mindestens zwei Jahren nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, dass auch in
Zukunft ein bestimmungsgemaesser Gebrauch nicht stattfinden wird.

§ 8 Wegnahmerecht
(1) Der Eigentuemer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstueck zu
trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den
Grundstueckseigentuemer uebergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf
das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme fuer den
Eigentuemer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstueckseigentuemer der Wert
ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.

§ 9 Entgelt
(1) Der Grundstueckseigentuemer kann von dem Eigentuemer der Anlage fuer die kuenftige
Nutzung ein Entgelt in der Hoehe verlangen, wie es fuer die Bestellung einer
Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt ueblich ist.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird faellig, wenn der Grundstueckseigentuemer der
Belastung seines Grundstuecks zugestimmt hat. Der Eigentuemer der Anlage kann im Falle


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einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zahlung eine zinslose Stundung der Haelfte
des zu zahlenden Betrages auf zwei Jahre verlangen.

§ 10 Eigentumsuebergang
(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den
Grundstueckseigentuemer ueber, es sei denn, dass vorher eine Dienstbarkeit fuer die Anlage
eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer
die Verjaehrung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird
wesentlicher Bestandteil des Grundstuecks. Mit dem Uebergang des Eigentums erloeschen die
daraus begruendeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Verguetung in Geld kann fuer den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentuemer des Grundstuecks die Anlage fuer eigene Zwecke
nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstueckseigentuemer dem Eigentuemer der Anlage
deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsuebergangs zu ersetzen.

§ 11 Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der
Eigentuemer des Grundstuecks von dem Eigentuemer der Anlage Ersatz der Haelfte der fuer die
Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstueck stehenden Anlage oder
Anlagenteile verlangen.

(2) Der Eigentuemer des Grundstuecks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen,
nachdem er
1. dem Eigentuemer der Anlage Gelegenheit gegeben hat, die Anlage zu beseitigen, und
2. eine hierfuer gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
Der Eigentuemer der Anlage kann vom Grundstueckseigentuemer Ersatz der Haelfte seiner fuer
die Beseitigung der Anlage erforderlichen Aufwendungen verlangen, die ihm nach der
Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden sind.

(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil
verlangen, dass dieser ueber die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.

(4) Die Ansprueche aus den Absaetzen 1 und 2 verjaehren nach dem Ablauf des 31. Dezember
2000. Die Verjaehrung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit ueber den Anspruch auf
Bestellung der Dienstbarkeit rechtshaengig wird.

Abschnitt 3
Anlagen zur Entwaesserung

§ 12 Eigentumsuebergang
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstueck befindenden Entwaesserungsanlagen geht mit
dem 1. Januar 1995 auf den Grundstueckseigentuemer ueber. Die Anlage wird wesentlicher
Bestandteil des Grundstuecks.

§ 13 Entschaedigung fuer den Rechtsverlust
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsuebergang einen Rechtsverlust erleidet,
kann vom Grundstueckseigentuemer eine Entschaedigung nach § 951 Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstueckseigentuemer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen,
den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsuebergangs hat.

§ 14 Durchleitungsrecht
(1) Die Eigentuemer benachbarter Grundstuecke koennen vom Grundstueckseigentuemer verlangen,
dass dieser die Entwaesserung ihrer Grundstuecke durch eine am 1. Januar 1995 vorhandene
Drainage- oder andere Leitung ueber sein Grundstueck duldet.


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(2) Die Berechtigten sind gegenueber dem Eigentuemer des Grundstuecks, das mit
dem Durchleitungsrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung des fuer
Rohrleitungsrechte ueblichen Entgeltes verpflichtet. Fuer das Entgelt haften die
Berechtigten als Gesamtschuldner. Im Innenverhaeltnis haftet jeder Berechtigte
entsprechend seinem Anteil an der insgesamt durch die Anlage entwaesserten Flaeche.
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfaellt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht
betroffene Grundstueck an die Entwaesserungsanlage angeschlossen ist.

(3) Der Grundstueckseigentuemer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen
die jeweiligen Nutzer der Anlage. Gegenueber dem die Arbeiten nach Satz 1 ausfuehrenden
Nutzer oder Grundstueckseigentuemer sind die Nutzer der Anlage zur Leistung angemessener
Kostenvorschuesse verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und
Kostenvorschuesse entsprechend.

(4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kuendigung des Grundstueckseigentuemers oder des
zur Durchleitung Berechtigten. Die Kuendigung ist schriftlich bis spaetestens zum dritten
Werktag des Kalenderjahres zu erklaeren, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden
soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kuendigung widersprechen, wenn ohne
das Durchleitungsrecht die angemessene wirtschaftliche Verwendung seines Grundstuecks
erheblich beeintraechtigt ist und dadurch eine unbillige Haerte entsteht, die auch
unter Abwaegung mit den berechtigten Belangen des Grundstueckseigentuemers nicht zu
rechtfertigen ist.

Abschnitt 4
Bauliche Anlagen

§ 15 Ansprueche der Beteiligten
(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Groesse so beschaffen, dass
1. sie den Grundstueckseigentuemer von Besitz und Nutzung seines Grundstuecks
   ausschliessen oder
2. die Flaeche, die fuer die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, fuer den
   Grundstueckseigentuemer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstuecks durch den Eigentuemer der Anlage nach Massgabe
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten
(Grundstueckseigentuemer und Anlageneigentuemer) ist zur Ausuebung des Anspruchs
berechtigt.

(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstuecks zu bestimmen.

(3) Der Eigentuemer der Anlage kann vom Grundstueckseigentuemer im Falle des Ankaufs des
Grundstuecks eine zinslose Stundung der Haelfte des Kaufpreises fuer fuenf Jahre verlangen.

(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemaessen Bewirtschaftung
des Grundstuecks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentuemer der Anlage,
wenn er das Grundstueck nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Haelfte der
Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschaedigungswert zu bemessen. Verweigert
der Grundstueckseigentuemer den Verkauf des Grundstuecks an den Anlagenbesitzer aus den
in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gruenden, so stehen ihm
die in § 11 bestimmten Ansprueche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum koennen nicht mehr
geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbstaendige Eigentum an der
Anlage.

(5) Die Absaetze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn
Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder
Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstuecken errichtet worden
sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Faellen gilt
selbstaendiges Anlageneigentum als entstanden.
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Abschnitt 5
Offene Gewaesser

§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewaesser nicht anzuwenden. Die
landesgesetzlichen Regelungen ueber das Eigentum an oberirdischen Gewaessern bleiben
unberuehrt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmung

§ 17 Verhaeltnis zu anderen Bestimmungen
(1) Ansprueche nach diesem Gesetz koennen nicht geltend gemacht werden,
soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur
Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhaeltnisse nach Abschnitt 8 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen ueber die Begruendung von Mitgliedschaften in Wasser- und
Bodenverbaenden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberuehrt.

§ 18 Ueberleitungsvorschrift
Ein Eigentumsuebergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden
Fassung bleibt unberuehrt.




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