Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-
Einfuhrverbotsverordnung
MLFEinfVerbV
vom 11.03.2009
"Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. Maerz 2009 (BGBl. I
S. 493)"
Fussnote
Textnachweis ab: 18.3.2009
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in
Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Einfuhrverbot
(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis,
Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China
enthaelt und das fuer eine besondere Ernaehrung von Saeuglingen oder Kleinkindern nach
Massgabe der Diaetverordnung bestimmt ist, einzufuehren.
(2) Es ist ferner verboten,
1.
a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
b) ein Mischfuttermittel oder
c) eine Vormischung
mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzufuehren, soweit
das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein
Milcherzeugnis enthaelt,
2.
a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder
b) ein Futtermittel
mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzufuehren, soweit das
Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthaelt oder daraus
besteht,
3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als
Lebensmittel oder Futtermittel einzufuehren.
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses
zulaessig, soweit
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1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es ueber eine in der Anlage
Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der fuer
die Lebensmittelueberwachung zustaendigen Behoerde einer
a) Dokumentenpruefung,
b) Naemlichkeitskontrolle und
c) Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet,
2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
a) ueber eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland
verbracht wird und von der fuer die Futtermittelueberwachung zustaendigen Behoerde
einer
aa) Dokumentenpruefung,
bb) Naemlichkeitskontrolle und
cc) Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer
zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet, oder
b) ueber eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird
und von der fuer die Futtermittelueberwachung zustaendigen Behoerde einer
aa) Dokumentenpruefung,
bb) Naemlichkeitskontrolle und
cc) Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer
zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet,
3. die
a) fuer die Lebensmittelueberwachung zustaendige Behoerde von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
b) fuer die Futtermittelueberwachung zustaendige Behoerde von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer,
spaetestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der
Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle ueber das Datum und die Uhrzeit des
Eintreffens unterrichtet worden ist.
Futtermittel, die nach den veterinaerrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in
die Gemeinschaft einer Veterinaerkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen
sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ueber eine in einer nach Artikel
6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
von Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft
eingefuehrten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlichten Liste
aufgefuehrte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1
Nummer 3 kann die zustaendige Behoerde eine spaetere Unterrichtung noch als fristgerecht
anerkennen, soweit durch die verspaetete Unterrichtung die Durchfuehrung der in Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Ueberwachungsmassnahmen nicht behindert wird.
(2) Bis zum Vorliegen
1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
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2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober
2008 zum Erlass von Sondervorschriften fuer die Einfuhr von Milch enthaltenden
Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist,
und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom
15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9.
Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geaendert worden ist,
hat die zustaendige Behoerde das Erzeugnis vorlaeufig sicherzustellen, wobei die Kosten
fuer die vorlaeufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es
sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem
in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
Futtermittelunternehmer zu tragen sind.
(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/
kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschaedliche Beseitigung zu
veranlassen.
§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse
Ist
1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingefuehrt werden darf, bereits in den
Verkehr gebracht worden,
2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingefuehrt werden darf, bereits in den
Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von
dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen
Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von
dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes
Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von
dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen
Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von
dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik
China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingefuehrt worden ist, als
Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine
Analyse,
a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr
gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das
Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu
tragen sind,
b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr
gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das
Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu
tragen sind,
dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschaedliche Beseitigung zu veranlassen.
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§ 4 Straftaten
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einfuehrt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 6 Inkrafttreten; Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der
Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 496)
Teil A
Land Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) fuer Lebensmittel
Baden-Wuerttemberg GKS Stuttgart
Bayern GKS Flughafen Muenchen
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schoenefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Duesseldorf, GKS Koeln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Teil B
Land Benannte Grenzkontrollstellen fuer Futtermittel
Baden-Wuerttemberg GKS Stuttgart
Bayern GKS Flughafen Muenchen
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schoenefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Duesseldorf, GKS Koeln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Teil C
Land Benannte Zollstellen fuer Futtermittel
Hamburg Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen – Zollamt (ZA)
Waltershof,
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof
Waltershof),
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Land Benannte Zollstellen fuer Futtermittel
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
Containerpruefanlage),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
Containerterminal),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-
Schleuse),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Veddel),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
Zweibrueckenstrasse),
HZA Itzehoe – ZA Hamburg Flughafen
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