Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-
Einfuhrverbotsverordnung
MLFEinfVerbV

vom  11.03.2009



"Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. Maerz 2009 (BGBl. I
S. 493)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.3.2009

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in
  Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel-
  und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
  (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Einfuhrverbot
(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis,
Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China
enthaelt und das fuer eine besondere Ernaehrung von Saeuglingen oder Kleinkindern nach
Massgabe der Diaetverordnung bestimmt ist, einzufuehren.

(2) Es ist ferner verboten,
1.
     a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
     b) ein Mischfuttermittel oder
     c) eine Vormischung
     mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzufuehren, soweit
     das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein
     Milcherzeugnis enthaelt,
2.
     a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder
     b) ein Futtermittel
     mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzufuehren, soweit das
     Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthaelt oder daraus
     besteht,
3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als
   Lebensmittel oder Futtermittel einzufuehren.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses
zulaessig, soweit

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1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es ueber eine in der Anlage
   Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der fuer
   die Lebensmittelueberwachung zustaendigen Behoerde einer
   a) Dokumentenpruefung,
   b) Naemlichkeitskontrolle und
   c) Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
   unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
   niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
   zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
   Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet,
2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
   a) ueber eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland
      verbracht wird und von der fuer die Futtermittelueberwachung zustaendigen Behoerde
      einer
         aa)   Dokumentenpruefung,
         bb)   Naemlichkeitskontrolle und
         cc)   Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
         unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
         niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer
         zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
         Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet, oder
   b) ueber eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird
      und von der fuer die Futtermittelueberwachung zustaendigen Behoerde einer
         aa)   Dokumentenpruefung,
         bb)   Naemlichkeitskontrolle und
         cc)   Warenuntersuchung einschliesslich einer Analyse
         unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft
         niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer
         zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
         Melamin enthaelt, der 2,5 mg/kg ueberschreitet,

3. die
   a) fuer die Lebensmittelueberwachung zustaendige Behoerde von dem in der Gemeinschaft
      niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
   b) fuer die Futtermittelueberwachung zustaendige Behoerde von dem in der Gemeinschaft
      niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer,
   spaetestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der
   Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle ueber das Datum und die Uhrzeit des
   Eintreffens unterrichtet worden ist.
Futtermittel, die nach den veterinaerrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in
die Gemeinschaft einer Veterinaerkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen
sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ueber eine in einer nach Artikel
6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
von Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft
eingefuehrten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlichten Liste
aufgefuehrte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1
Nummer 3 kann die zustaendige Behoerde eine spaetere Unterrichtung noch als fristgerecht
anerkennen, soweit durch die verspaetete Unterrichtung die Durchfuehrung der in Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Ueberwachungsmassnahmen nicht behindert wird.

(2) Bis zum Vorliegen
1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,


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2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2
   Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober
   2008 zum Erlass von Sondervorschriften fuer die Einfuhr von Milch enthaltenden
   Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist,
   und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom
   15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9.
   Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geaendert worden ist,
hat die zustaendige Behoerde das Erzeugnis vorlaeufig sicherzustellen, wobei die Kosten
fuer die vorlaeufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es
sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft
niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem
in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
Futtermittelunternehmer zu tragen sind.

(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/
kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschaedliche Beseitigung zu
veranlassen.

§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse
Ist
1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingefuehrt werden darf, bereits in den
   Verkehr gebracht worden,
2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingefuehrt werden darf, bereits in den
   Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
      a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von
         dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen
         Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
      b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von
         dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
         Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
      dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes
   Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
      a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von
         dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Lebensmittel verantwortlichen
         Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
      b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von
         dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das Futtermittel verantwortlichen
         Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
      dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik
   China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingefuehrt worden ist, als
   Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine
   Analyse,
      a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr
         gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das
         Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu
         tragen sind,
      b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr
         gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen fuer das
         Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu
         tragen sind,
      dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschaedliche Beseitigung zu veranlassen.

                                              -3-
      
                                                                              

§ 4 Straftaten
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einfuehrt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 6 Inkrafttreten; Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der
Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 496)


                                           Teil A

          Land                   Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) fuer Lebensmittel
Baden-Wuerttemberg        GKS   Stuttgart
Bayern                   GKS   Flughafen Muenchen
Berlin                   GKS   Berlin-Tegel
Brandenburg              GKS   Flughafen Schoenefeld
Bremen                   GKS   Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg                  GKS   Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
Hessen                   GKS   Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern   GKS   Rostock
Niedersachsen            GKS   Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen      GKS   Duesseldorf, GKS Koeln
Rheinland-Pfalz          GKS   Hahn Airport

                                           Teil B

          Land                      Benannte Grenzkontrollstellen fuer Futtermittel
Baden-Wuerttemberg        GKS   Stuttgart
Bayern                   GKS   Flughafen Muenchen
Berlin                   GKS   Berlin-Tegel
Brandenburg              GKS   Flughafen Schoenefeld
Bremen                   GKS   Bremen, GKS Bremerhaven
Hessen                   GKS   Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern   GKS   Rostock
Niedersachsen            GKS   Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen      GKS   Duesseldorf, GKS Koeln
Rheinland-Pfalz          GKS   Hahn Airport

                                           Teil C

          Land                         Benannte Zollstellen fuer Futtermittel
Hamburg                  Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen – Zollamt (ZA)
                         Waltershof,
                         HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof
                         Waltershof),


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    Land                         Benannte Zollstellen fuer Futtermittel
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
                   Containerpruefanlage),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
                   Containerterminal),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-
                   Schleuse),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Veddel),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai),
                   HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung
                   Zweibrueckenstrasse),
                   HZA Itzehoe – ZA Hamburg Flughafen




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