Verordnung ueber das Zulassungs- und
Pruefungsverfahren fuer die Meisterpruefung im
Handwerk
(Meisterpruefungsverfahrensverordnung -
MPVerfVO)
MPVerfVO
vom 17.12.2001
"Meisterpruefungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2002
Erlaeuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt das Zulassungs- und Pruefungsverfahren fuer die Meisterpruefung im
Handwerk durch die Meisterpruefungsausschuesse. Die jeweilige Meisterpruefungsverordnung
sowie die Verordnung ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk
bleiben unberuehrt.
§ 2 Zustaendiger Meisterpruefungsausschuss
(1) Fuer die Abnahme jedes Teils der Meisterpruefung ist der Meisterpruefungsausschuss
zustaendig, in dessen oertlichem Zustaendigkeitsbereich der Pruefling
a) seinen ersten Wohnsitz hat oder
b) in einem Arbeitsverhaeltnis steht oder
c) eine Massnahme zur Vorbereitung auf die Meisterpruefung besucht oder
d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstaendig betreibt.
(2) Fuer die Abnahme der Teile I und II der Meisterpruefung muss ausserdem die fachliche
Zustaendigkeit des Meisterpruefungsausschusses gegeben sein.
(3) Die Entscheidung ueber die Zustaendigkeit obliegt dem Vorsitzenden des
Meisterpruefungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen fuer die Zustaendigkeit nicht
fuer gegeben haelt, entscheidet der Meisterpruefungsausschuss.
(4) Der zustaendige Meisterpruefungsausschuss kann auf Antrag des Prueflings in
begruendeten Faellen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterpruefung
vor einem oertlich nicht zustaendigen Meisterpruefungsausschuss erteilen, wenn dieser
zustimmt. Dies gilt auch fuer Wiederholungspruefungen.
§ 3 Beschlussfassung
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(1) Alle Mitglieder des Meisterpruefungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen ueber
1. die Zulassung, soweit darueber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2. den Ausschluss des Prueflings von einer Pruefung,
3. die Feststellung der Noten fuer die Teile der Meisterpruefung,
4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterpruefung und der Meisterpruefung
insgesamt.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen muessen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es
genuegt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Zur Beschleunigung koennen Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren
herbeigefuehrt werden, falls kein Mitglied widerspricht.
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterpruefung duerfen nicht
mitwirken
1. Arbeitgeber des Prueflings,
2. Geschaeftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prueflings,
3. Angehoerige des Prueflings.
(2) Angehoerige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwaegerte in gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch eine Annahme als Kind miteinander verbunden sind,
10 Personen, die durch ein auf laengere Dauer angelegtes Pflegeverhaeltnis mit
haeuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
Die in den Nummern 2, 4 und 7 aufgefuehrten Personen sind Angehoerige auch dann, wenn
die dort genannte Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgefuehrten Personen sind
Angehoerige auch dann, wenn die haeusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch
Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterpruefungsausschuss sichergestellt werden
koennen.
(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort
genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterpruefungsausschuss
unverzueglich mitzuteilen. Der Meisterpruefungsausschuss entscheidet ueber den Ausschluss.
Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des
Ausschlusses an der weiteren Pruefung nicht mehr beteiligen.
(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Pruefertaetigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Pruefling das Vorliegen eines
solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterpruefungsausschuss ueber den
Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich
im Falle des Ausschlusses an der weiteren Pruefung nicht mehr beteiligen.
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§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterpruefungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Meisterpruefungsausschuss bestehen.
§ 6 Nichtoeffentlichkeit
(1) Die Meisterpruefung ist nicht oeffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehoerde, der hoeheren Verwaltungsbehoerde und der
Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Pruefung anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende kann nach Anhoerung des Meisterpruefungsausschusses in begruendeten
Faellen Gaeste zulassen.
§ 7 Ruecktritt, Nichtteilnahme
(1) Von jedem Teil der Meisterpruefung kann der Pruefling bis zum Beginn der Pruefung
durch schriftliche Erklaerung von der Pruefung zuruecktreten. In diesem Fall gilt dieser
Teil der Meisterpruefung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Pruefling nach Beginn einer Pruefung zurueck, gilt dieser Teil der
Meisterpruefung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Pruefling nicht oder
nicht rechtzeitig zu einer Pruefung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber
gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk bleibt unberuehrt.
(3) Der wichtige Grund ist unverzueglich mitzuteilen und nachzuweisen. Ueber das
Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Meisterpruefungsausschuss.
§ 8 Taeuschungshandlungen, Ordnungsverstoesse
(1) Wenn ein Pruefling eine Taeuschungshandlung begeht oder unterstuetzt, unerlaubte
Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Pruefung erheblich stoert,
koennen die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Pruefling die Fortfuehrung der
Pruefung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Pruefung ausschliessen. Werden
Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des
Prueflings die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung nicht gewaehrleistet, soll der
Pruefling von der Pruefung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und
zu protokollieren.
(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen koennen nur eine vorlaeufige Entscheidung
im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgueltige Entscheidung trifft der
Meisterpruefungsausschuss nach Anhoerung des Prueflings.
(3) In schwerwiegenden Faellen gilt der jeweilige Teil der Meisterpruefung als nicht
bestanden. In den uebrigen Faellen gilt die Pruefung fuer den Pruefungsbereich, das
Pruefungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Pruefung im Teil IV der
Meisterpruefung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Taeuschungshandlungen, die
innerhalb eines Jahres nachtraeglich festgestellt werden.
§ 9 Organisation der Pruefung
(1) Der Vorsitzende des Meisterpruefungsausschusses beraumt die Pruefungstermine
grundsaetzlich nach Bedarf an. Der Meisterpruefungsausschuss gibt die Termine mindestens
einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer Frist, innerhalb derer die Prueflinge dem
Ausschuss ihre Absicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung).
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Pruefungsleistung. Im
Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswuensche des Prueflings beruecksichtigen.
(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht waehrend der Pruefung.
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(4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung
mit den uebrigen Mitgliedern des Meisterpruefungsausschusses wahr.
§ 10 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Darin ist anzugeben, fuer
welches Handwerk die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufuegen
1. der Nachweis, der die Zustaendigkeit des Meisterpruefungsausschusses begruendet,
2. das Zeugnis ueber die Gesellenpruefung, eine entsprechende Abschlusspruefung oder ein
diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis,
3. im Falle des § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der Nachweis ueber die vorgeschriebene
Berufstaetigkeit, die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen, eine abgelegte
Meisterpruefung oder eine entsprechende Pruefung nach dem Berufsbildungsgesetz,
4. im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis ueber den Besuch einer
Fachschule,
5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der Nachweis ueber eine sonstige
praktische Taetigkeit,
6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der Bescheid der Handwerkskammer.
(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterpruefungsausschusses.
Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen fuer nicht gegeben haelt, entscheidet der
Meisterpruefungsausschuss.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterpruefung hat der Pruefling den Nachweis
nach Absatz 1 Nr. 1 sowie den Bescheid ueber die Zulassung vorzulegen.
§ 11 Befreiungen
(1) Antraege auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterpruefung koennen zusammen
mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterpruefung
beim zustaendigen Meisterpruefungsausschuss gestellt werden; Gruende, die nach der
Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterpruefung fuehren, sind beim
zustaendigen Meisterpruefungsausschuss geltend zu machen. Fuer Entscheidungen ueber
Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zustaendigkeit des
Meisterpruefungsausschusses gegeben sein.
(2) Antraege auf Befreiung von Pruefungsbereichen, Pruefungsfaechern, Handlungsfeldern oder
vom praktischen Teil der Pruefung im Teil IV sind spaetestens mit der Anmeldung fuer den
jeweiligen Teil der Meisterpruefung zu stellen.
(3) Antraege auf Befreiung sind schriftlich beim zustaendigen Meisterpruefungsausschuss
zu stellen; die Nachweise ueber Befreiungsgruende sind beizufuegen. Werden Gruende geltend
gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterpruefung
fuehren, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 12 Einladung zur Pruefung
Ort und Zeit der Pruefung sind dem Pruefling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel
notwendig oder erlaubt sind. Der Pruefling ist auf § 7 hinzuweisen.
§ 13 Ausweispflicht und Belehrung
(1) Der Pruefling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder
eines Mitglieds des Meisterpruefungsausschusses zur Person auszuweisen.
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(2) Er ist zu Beginn der Pruefung ueber den Pruefungsablauf, die zur Verfuegung stehende
Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie ueber die Folgen bei Ruecktritt,
Nichtteilnahme, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen zu belehren.
§ 14 Pruefungsaufgaben
(1) Der Meisterpruefungsausschuss beschliesst die Pruefungsaufgaben.
(2) Der Meisterpruefungsausschuss soll die Vorschlaege des Prueflings zum
Meisterpruefungsprojekt oder zur Meisterpruefungsarbeit beruecksichtigen, wenn sie den
Pruefungsanforderungen der jeweiligen Meisterpruefungsverordnung entsprechen und ihre
Durchfuehrung oder Anfertigung keinen fuer den Meisterpruefungsausschuss unangemessenen
Zeit- und Kostenaufwand erfordern.
(3) Der Meisterpruefungsausschuss kann fuer alle Prueflinge einheitlich die Durchfuehrung
eines Meisterpruefungsprojekts oder die Anfertigung einer Meisterpruefungsarbeit und die
Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer Arbeitsprobe unter staendiger Aufsicht
zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen.
(4) Wenn der Pruefling eine Behinderung nachweist, sind seine besonderen Belange bei der
Pruefung angemessen zu beruecksichtigen.
§ 15 Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts, Anfertigung der
Meisterpruefungsarbeit, Bewertung
(1) Der Pruefling hat dem Meisterpruefungsausschuss den Beginn der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit rechtzeitig
mitzuteilen, sofern diese Pruefungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.
(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterpruefungsausschusses
sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht fuehrende Person fertigt ein
Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Pruefling das Meisterpruefungsprojekt
oder die Meisterpruefungsarbeit selbstaendig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits-
und Hilfsmittel durchgefuehrt oder angefertigt hat.
(3) Der Pruefling hat das Meisterpruefungsprojekt oder die Meisterpruefungsarbeit mit
den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem
Meisterpruefungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende des Meisterpruefungsausschusses
kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlaengerung gewaehren.
Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes fuer nicht gegeben haelt, entscheidet der
Meisterpruefungsausschuss.
(4) Der Pruefling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterpruefungsprojekt oder
die Meisterpruefungsarbeit selbstaendig durchgefuehrt oder angefertigt hat. Dies gilt auch
fuer die vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Wird ein Meisterpruefungsprojekt oder eine Meisterpruefungsarbeit nicht, wie nach
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterpruefung nicht
bestanden. Wird ein Meisterpruefungsprojekt oder eine Meisterpruefungsarbeit nicht
selbstaendig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgefuehrt
oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.
(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende
mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterpruefungsprojekts oder
der Meisterpruefungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefaellen, insbesondere wenn dies
der sachgemaessen Durchfuehrung der Pruefung dient, genuegt die Beauftragung von zwei
Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder muessen in dem Handwerk, fuer das der
Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder das
Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
§ 16 Durchfuehrung muendlicher Pruefungen, Bewertung
(1) Das Fachgespraech ist als Einzelgespraech zu fuehren. Der Vorsitzende soll mindestens
drei Mitglieder mit der Durchfuehrung beauftragen. In Ausnahmefaellen, insbesondere
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wenn dies der sachgemaessen Durchfuehrung der Pruefung dient, genuegt die Beauftragung von
zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder muessen in dem Handwerk, fuer das
der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder das
Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
(2) Fuer Ergaenzungspruefungen und sonstige in Meisterpruefungsverordnungen vorgesehene
muendliche Pruefungen gelten Absatz 1 Saetze 2 und 3 mit der Massgabe, dass in Teil II
zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk, fuer das der Meisterpruefungsausschuss
errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von
Lehrlingen besitzen muessen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten
Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfuellen. Der
Meisterpruefungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige muendliche Pruefungen in einem
Gruppengespraech durchzufuehren sind.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder
des Meisterpruefungsausschusses, die die muendlichen Pruefungen durchfuehren, die
wesentlichen Ablaeufe, bewerten die Pruefungsleistungen und halten dabei die fuer die
Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 17 Durchfuehrung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der
praktischen Pruefung, Bewertung
(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchfuehrung der
Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In Ausnahmefaellen, insbesondere
wenn dies der sachgemaessen Durchfuehrung der Pruefung dient, genuegt die Beauftragung von
zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder muessen in dem Handwerk, fuer das
der Meisterpruefungsausschuss errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterpruefungsausschuss kann
bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenpruefung
durchgefuehrt wird.
(2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchfuehrung des
praktischen Teils der Pruefung im Teil IV der Meisterpruefung beauftragen. In
Ausnahmefaellen, insbesondere wenn dies der sachgemaessen Durchfuehrung der Pruefung dient,
genuegt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss
die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfuellen.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder
des Meisterpruefungsausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und
den praktischen Teil der Pruefung im Teil IV der Meisterpruefung durchfuehren, die
wesentlichen Ablaeufe, bewerten die Pruefungsleistungen und halten dabei die fuer die
Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 18 Durchfuehrung schriftlicher Pruefungen, Bewertung
(1) Fuer die Durchfuehrung schriftlicher Pruefungen in den Teilen II, III und IV
der Meisterpruefung kann der Vorsitzende des Meisterpruefungsausschusses eine
Person mit der Aufsicht waehrend der Pruefung beauftragen, die nicht Mitglied des
Meisterpruefungsausschusses sein muss.
(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterpruefung zu beauftragen.
Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Pruefungsleistungen im
Teil II beauftragt sind, muessen in dem Handwerk, fuer das der Meisterpruefungsausschuss
errichtet ist, die Meisterpruefung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von
Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterpruefung beauftragt sind, muss
eines die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfuellen.
(3) Die Aufsicht fuehrende Person dokumentiert die Pruefung in ihren wesentlichen
Ablaeufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 bewerten die in Absatz
2 genannten Mitglieder des Meisterpruefungsausschusses die Pruefungsleistungen und halten
dabei die fuer die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
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§ 19 Beschluesse ueber die Pruefungsergebnisse
(1) Die Beschluesse ueber die Noten sowie ueber das Bestehen oder Nichtbestehen des
jeweiligen Teils der Meisterpruefung und der Meisterpruefung insgesamt werden vom
Meisterpruefungsausschuss gefasst.
(2) Wird die Meisterpruefung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Pruefling auf
Antrag hierueber eine Bescheinigung auszustellen.
§ 20 Niederschrift
(1) Ueber jeden Teil der Meisterpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterpruefungsausschusses zu unterschreiben ist.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
1. zur Person der Prueflings,
2. ueber den abgelegten Teil der Meisterpruefung,
3. ueber Ort und Zeit der Pruefung,
4. ueber die Zusammensetzung des Meisterpruefungsausschusses,
5. ueber die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
6. ueber die Mitglieder des Meisterpruefungsausschusses, die mit der Bewertung der
Pruefungsleistungen beauftragt waren,
7. ueber den Gegenstand des Meisterpruefungsprojekts oder der Meisterpruefungsarbeit, des
Fachgespraechs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie ueber die sonstigen
Pruefungsaufgaben,
8. ueber die Bewertung der Pruefungsbereiche, der Pruefungsfaecher, der Handlungsfelder,
des praktischen Teils im Teil IV der Meisterpruefung und von Ergaenzungspruefungen.
Dabei sind die tragenden Gruende fuer die Bewertung festzuhalten und die
festgestellten Fehler und Maengel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung
nicht ableiten lassen.
§ 21 Pruefungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Pruefling nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterpruefung
Einsicht in seine Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich
vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser
Frist kann der Meisterpruefungsausschuss auf Antrag Einsicht gewaehren.
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung sowie die Niederschriften
nach § 20 Abs. 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterpruefung aufzubewahren, die
schriftlichen Pruefungsarbeiten sowie Befreiungen begruendende Unterlagen sind zwei Jahre
aufzubewahren.
§ 22 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende gefuehrt. Wiederholungspruefungen sind nach den
Vorschriften dieser Verordnung durchzufuehren.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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