Mehrseitiges Uebereinkommen ueber
Lufttuechtigkeitszeugnisse eingefuehrter
Luftfahrzeuge
LuftFzgUebk

vom  22.04.1960



"Mehrseitiges Uebereinkommen ueber Lufttuechtigkeitszeugnisse eingefuehrter Luftfahrzeuge
vom 22. April 1960 (BGBl. 1962 II S. 24)"


Fussnote

In Kraft gem. Bek. v. 18.9.1962 II 1476 mWv 16.8.1982


Textnachweis ab: 16. 8.1962


Text der Durchfuehrungsverordnung siehe: LuftFzgUebkDV

Eingangsformel
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES UeBEREINKOMMENS -
IN DER ERWAeGUNG, dass das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen ueber
die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen ueber Lufttuechtigkeitszeugnisse
enthaelt,
IN DER ERWAeGUNG, dass dessenungeachtet kein mehrseitiges Uebereinkommen ueber die
Ausstellung und Gueltigkeitserklaerung von Lufttuechtigkeitszeugnissen fuer Luftfahrzeuge
vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingefuehrt werden,
IN DER ERWAeGUNG, dass es angebracht ist, derartige Vereinbarungen fuer diese
Luftfahrzeuge zu treffen -
HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Art 1
Dieses Uebereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hergestellt worden sind und von einem Vertragsstaat
in einen anderen eingefuehrt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Luftfahrzeuge
a)in Uebereinstimmung mit den im Herstellerstaat geltenden Gesetzen und sonstigen die
  Lufttuechtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften hergestellt wurden,
b)den anwendbaren Mindestanforderungen betreffend die Lufttuechtigkeit entsprechen, die
  auf Grund des Abkommens ueber die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt wurden,
c)den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen koennen und
d)allen sonstigen besonderen Bedingungen genuegen, die nach Massgabe des Artikels 4
  notifiziert werden.

Art 2
(1) Erhaelt ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines
Lufttuechtigkeitszeugnisses fuer ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingefuehrt
wurde oder wird und in der Folge dort eingetragen werden soll, so muss er vorbehaltlich
der anderen Bestimmungen dieses Uebereinkommens
a)das vorliegende Lufttuechtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeugs fuer gueltig erklaeren oder


                                              -1-
        
                                                                                

b)ein neues Lufttuechtigkeitszeugnis ausstellen.

(2) Entscheidet sich der betreffende Staat fuer die Ausstellung eines neuen
Lufttuechtigkeitszeugnisses, so kann er bis zu dessen Ausstellung das vorliegende
Lufttuechtigkeitszeugnis fuer einen Zeitraum fuer gueltig erklaeren, der sechs Monate oder
die Gueltigkeitsdauer des Lufttuechtigkeitszeugnisses nicht ueberschreitet, wobei jeweils
der kuerzere Zeitraum zu beruecksichtigen ist.

Art 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gueltigkeitserklaerung eines Lufttuechtigkeitszeugnisses
gemaess Artikel 2 sind die in der Liste zu diesem Uebereinkommen aufgefuehrten Unterlagen
beizufuegen.

Art 4
Ein Vertragsstaat, dem ein Antrag nach Artikel 2 zugeht, kann die Gueltigkeitserklaerung
des Lufttuechtigkeitszeugnisses von der Erfuellung besonderer Bedingungen abhaengig
machen, die jeweils bei der Ausstellung seiner eigenen Lufttuechtigkeitszeugnisse
massgebend und von allen Vertragsstaaten notifiziert worden sind. Die Ausuebung dieses
Rechts unterliegt der vorherigen Konsultation
a)mit dem Staat, der das gueltige Lufttuechtigkeitszeugnis des betreffenden Luftfahrzeugs
  ausgestellt hat, und
b)auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das
  Luftfahrzeug hergestellt wurde.

Art 5
(1) Jeder Vertragsstaat behaelt sich das Recht vor, die Ausstellung oder
Gueltigkeitserklaerung eines Lufttuechtigkeitszeugnisses fuer ein Luftfahrzeug, das in sein
Hoheitsgebiet eingefuehrt wurde oder wird, aufzuschieben, wenn
a)es den Anschein hat, dass das Luftfahrzeug nach weniger strengen Richtlinien als
  denjenigen instand gehalten wurde, die ueblicherweise in diesem Staat anerkannt sind,
b)es den Anschein hat, dass das Luftfahrzeug Merkmale aufweist, die fuer diesen Staat
  unannehmbar sind,
c)es den Anschein hat, dass das Luftfahrzeug nicht den im Herstellerstaat geltenden
  Gesetzen und sonstigen die Lufttuechtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften
  entspricht,
d)das Luftfahrzeug unter Artikel 1 Buchstabe c faellt und gegenwaertig nicht in der Lage
  ist, den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates zu entsprechen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Faellen kann ein Vertragsstaat
die Ausstellung oder Gueltigkeitserklaerung eines Lufttuechtigkeitszeugnisses verweigern,
nachdem er den Staat, der das vorliegende Lufttuechtigkeitszeugnis ausgestellt hat,
und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug
hergestellt wurde, konsultiert hat.

Art 6
Ein Vertragsstaat, der ein Lufttuechtigkeitszeugnis gemaess Artikel 2 als gueltig
anerkennt, muss bei Ablauf der Gueltigkeit entweder die Gueltigkeit des vorliegenden
Lufttuechtigkeitszeugnisses nach den fuer die Verlaengerung seiner eigenen
Lufttuechtigkeitszeugnisse massgebenden Bestimmungen verlaengern oder ein neues
Lufttuechtigkeitszeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an
den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug hergestellt wurde, oder
an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dem das Luftfahrzeug frueher eingetragen war.

Art 7


                                              -2-
        
                                                                                

Jeder Vertragsstaat unterrichtet, soweit irgend moeglich, die anderen Vertragsstaaten
vollstaendig und fortlaufend ueber seine Gesetze und sonstigen die Lufttuechtigkeit
betreffenden Rechtsvorschriften, einschliesslich der ergaenzenden Betriebsvorschriften
sowie ueber alle Aenderungen dieser Vorschriften. Er gibt ferner auf Ersuchen eines
Vertragsstaates, der Artikel 2 anzuwenden beabsichtigt, nach Moeglichkeit Einzelheiten
seiner Gesetze und sonstigen die Lufttuechtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften
bekannt, auf Grund welcher er ein Lufttuechtigkeitszeugnis ausgestellt oder als gueltig
anerkannt hat.

Art 8
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug hergestellt und aus dem es
in einen anderen Vertragsstaat ausgefuehrt wurde, der in der Folge dieses Luftfahrzeug
gemaess Artikel 2 mit einem gueltigen Lufttuechtigkeitszeugnis versieht,
a)teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der vorgeschriebenen Aenderungen und
  Nachpruefungen des Luftfahrzeugs mit, die jeweils fuer das entsprechende Baumuster
  verbindlich sind und
b)uebermittelt auf Ersuchen eines Vertragsstaates nach Moeglichkeit Auskuenfte und
  Stellungnahmen betreffend
  i)die Bedingungen fuer die erstmalige Ausstellung des Lufttuechtigkeitszeugnisses fuer
    dieses Luftfahrzeug und
  ii)
    groessere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch
    enthaltenen Instandsetzungsvorschriften fuer dieses Baumuster oder durch den Einbau
    von Ersatzteilen durchgefuehrt werden koennen.


Art 9
Das bei der Anwendung dieses Uebereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand
einer unmittelbaren Fuehlungnahme zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der
Ausstellung oder Gueltigkeitserklaerung von Lufttuechtigkeitszeugnissen befassten
zustaendigen Behoerden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates hinsichtlich der
Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen die Lufttuechtigkeit
betreffenden Rechtsvorschriften ist fuer die Zwecke dieses Uebereinkommens endgueltig und
fuer jeden anderen Vertragsstaat bindend.

Art 10
(1) Dieses Uebereinkommen liegt fuer die Mitgliedstaaten der Europaeischen Zivilluftfahrt-
Konferenz zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung
nach Massgabe ihrer verfassungsmaessigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation hinterlegt.

Art 11
(1) Sobald zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem
Uebereinkommen hinterlegt haben, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der
zweiten Ratifikationsurkunde zwischen ihnen in Kraft. Fuer jeden Staat, der das
Uebereinkommen spaeter ratifiziert, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Uebereinkommen in Kraft getreten ist, wird es durch den
Generalsekretaer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei den Vereinten
Nationen registriert.

Art 12


                                              -3-
      
                                                                              

(1) Dieses Uebereinkommen liegt nach seinem Inkrafttreten sechs Monate lang zur
Unterzeichnung auf. Danach liegt es fuer jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied
der Europaeischen Zivilluftfahrt-Konferenz ist, zum Beitritt auf. Nach Ablauf von zwei
Jahren nach seinem urspruenglichen Inkrafttreten wird es auch fuer die Mitgliedstaaten
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die nicht Mitglieder der Europaeischen
Zivilluftfahrt-Konferenz sind, zum Beitritt aufgelegt.

(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am dreissigsten Tag nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Art 13
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Uebereinkommen durch eine an den Praesidenten
der Europaeischen Zivilluftfahrt-Konferenz und an die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kuendigen.

(2) Die Kuendigung wird am dreissigsten Tag nach Eingang dieser Notifikation bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam; sie bezieht sich nur auf den
Staat, der das Uebereinkommen kuendigt, jedoch mit der Massgabe,
a)dass Artikel 8 nach dem Wirksamwerden der Kuendigung noch fuenf Jahre lang in bezug
  auf Luftfahrzeuge in Kraft bleibt, fuer die ein Lufttuechtigkeitszeugnis gemaess diesem
  Uebereinkommen als gueltig anerkannt oder ausgestellt wurde;
b)dass die Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kuendigung noch zwei Jahre
  lang in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, fuer die vor diesem Zeitpunkt ein
  Antrag auf Gueltigkeitserklaerung oder Ausstellung eines Lufttuechtigkeitszeugnisses
  gemaess diesem Uebereinkommen gestellt wurde.

Art 14
(1) Der Generalsekretaer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation macht dem
Praesidenten und allen Mitgliedstaaten der Europaeischen Zivilluftfahrt-Konferenz sowie
allen anderen diesem Uebereinkommen beigetretenen Staaten binnen 15 Tagen Mitteilung
a)von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt
  der Hinterlegung und
b)vom Eingang jeder Kuendigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs.

(2) Der Generalsekretaer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert
auch dem Praesidenten und den Mitgliedstaaten der Europaeischen Zivilluftfahrt-Konferenz
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Uebereinkommens gemaess Artikel 11 Absatz 1.

Art 15
(1) Ein Antrag auf Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Pruefung
etwaiger Aenderungen dieses Uebereinkommens kann fruehestens zwoelf Monate nach dessen
Inkrafttreten von mindestens fuenfundzwanzig vom Hundert (25%) der Vertragsstaaten an
die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtet werden. Die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation beruft eine solche Tagung in Konsultation mit dem
Praesidenten der Europaeischen Zivilluftfahrt-Konferenz ein, nachdem sie die
Vertragsstaaten mindestens drei Monate im voraus davon benachrichtigt hat.

(2) Jede vorgeschlagene Aenderung des Uebereinkommens bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der auf der vorgenannten Tagung vertretenen Vertragsstaaten; fuer die Beschlussfaehigkeit
ist es erforderlich, dass zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind.

(3) Die Aenderung tritt fuer diejenigen Staaten, die sie ratifiziert haben, nach
Ratifikation durch eine auf der vorgenannten Tagung festgesetzte Anzahl von
Vertragsstaaten oder zu einem spaeteren, gegebenenfalls auf der Tagung festgesetzten
Zeitpunkt in Kraft.

Art 16

                                            -4-
      
                                                                              

Dieses Uebereinkommen findet auf alle mutterlaendischen Hoheitsgebiete der
Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretaer der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Erklaerung das oder die
Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Uebereinkommens zu
betrachten sind.

Schlussformel
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehoerig befugten Unterzeichneten dieses Uebereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 22. April 1960 in einer Urschrift in englischer, franzoesischer
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Dieses Uebereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
hinterlegt; der Generalsekretaer der Organisation uebermittelt allen Mitgliedstaaten
beglaubigte Abschriften.

Anhang des Uebereinkommens
Liste der Unterlagen
Die Unterlagen, die in Uebereinstimmung mit Artikel 3 des Uebereinkommens, dem diese
Liste beigefuegt ist, vorgelegt werden muessen, sind
a)ein Lufttuechtigkeitszeugnis, ausgestellt, erneuert oder fuer gueltig erklaert innerhalb
  von sechzig Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem der Antrag nach Artikel 2 des
  Uebereinkommens gestellt wurde;
b)das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeugs oder ein entsprechender Ersatz,
  den der anwendbare Anhang zum Abkommen ueber die Internationale Zivilluftfahrt
  fuer bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen gestattet; diese Unterlagen muessen
  alle Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den
  Betriebsvorschriften und etwaigen ergaenzenden betrieblichen Begrenzungen
  nachzukommen, die in dem kuenftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, es sei denn, dass
  dieses Erfordernis von diesem Staat ausdruecklich fallengelassen wird;
c)das Wartungshandbuch fuer das betreffende Luftfahrzeug, das so zusammengestellt
  sein muss, dass es fuer die Aufrechterhaltung der Lufttuechtigkeit des Luftfahrzeugs
  hinreichende Auskunft gibt;
d)eine Gewichtsliste, die das ermittelte "Leergewicht" des betreffenden Luftfahrzeugs
  und den entsprechenden Schwerpunkt zusammen mit den Grenzen, innerhalb derer der
  Schwerpunkt verlagert werden kann, enthaelt. Dieses "Leergewicht" umfasst das Gewicht
  des festen Ballasts, des unverbrauchbaren Kraftstoffs, des nicht ablassbaren Oels
  und der Gesamtmenge der Motor-Kuehlstoffe und der hydraulischen Fluessigkeit und
  das Gewicht allen Zubehoers, aller Instrumente, Ausruestung und Geraete (einschl.
  der Funkausruestung und ihrer Gehaeuse und anderer Teile, die als feststehend und
  unbeweglich angesehen werden).
  Die Gewichtsliste soll ferner enthalten eine Liste des Zubehoers, der Ausruestung,
  der Geraete und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden, zusammen
  mit Einzelheiten ueber ihr jeweiliges Gewicht und ihren Abstand zum angegebenen
  Schwerpunkt;
e)solche Pruefungs- und Wartungsberichte, die notwendig sind, um es dem kuenftigen
  Eintragungsstaat zu ermoeglichen festzustellen, ob das Luftfahrzeug den
  Lufttuechtigkeitsanforderungen dieses Staates genuegen kann.




                                            -5-