Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
(Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)
MBergG

vom  06.06.1995



"Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
Artikel 160 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 160 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.6.1995
Das G ist als Artikel 9 G 9501-23 v. 6.6.1995 I 778 (SeeRUebkAG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem. Art. 15 dieses G mWv
15.6.1995 in Kraft getreten.

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. die Einhaltung der sich aus Teil XI des Uebereinkommens, seiner Anlage III,
   dem Durchfuehrungsuebereinkommen und den von der Behoerde erlassenen Bestimmungen
   ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewaehrleisten,
2. die Sicherheit der Beschaeftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen fuer
   den Meeresbodenbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gewaehrleisten,
3. Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Prospektion und Taetigkeiten im
   Gebiet fuer Leben, Gesundheit oder Sachgueter Dritter ergeben,
4. die Aufsicht ueber Prospektion und Taetigkeiten im Gebiet zu regeln.

(2) Fuer Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschaetzen und an daraus gewonnenen Rohstoffen
sind die Vorschriften des Uebereinkommens, des Durchfuehrungsuebereinkommens und die von
der Behoerde erlassenen Bestimmungen massgebend.

(3) Fuer Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben den Vorschriften des
Uebereinkommens, des Durchfuehrungsuebereinkommens, den Bestimmungen und Anordnungen der
Behoerde und den Regelungen der von ihnen mit der Behoerde abgeschlossenen Vertraege die
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   Uebereinkommen:
     das Seerechtsuebereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
     einschliesslich seiner Anlagen;
2.   Durchfuehrungsuebereinkommen:
     das Uebereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchfuehrung des Teiles XI des
     Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
3.   Gebiet:
     der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs
     nationaler Hoheitsbefugnisse;
4.   Bodenschaetze (Ressourcen):



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      mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe
      in festem, fluessigem oder gasfoermigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder
      Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden;
5.    Taetigkeiten im Gebiet:
      alle Taetigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschaetze des Gebiets;
6.    Behoerde:
      die Internationale Meeresbodenbehoerde;
7.    Oberbergamt:
      das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld;
8.    Bestimmungen:
      die von der Behoerde gemaess Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel
      162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Uebereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage
      III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchfuehrungsuebereinkommen
      erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
9.    Prospektor:
      jede natuerliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die
      deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegruendet ist, der
      Kontrolle der deutschen Behoerden unterliegt und im Gebiet prospektiert;
10.   Antragsteller:
      jede natuerliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die
      die Bestaetigung eines Arbeitsplanes fuer Taetigkeiten im Gebiet beantragt, die
      deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegruendet ist und
      der Kontrolle der deutschen Behoerden unterliegt;
11.   Vertragsnehmer:
      jeder Antragsteller, der vom Oberbergamt befuerwortet wurde und der mit der Behoerde
      einen Vertrag ueber Taetigkeiten im Gebiet geschlossen hat;
12.   Vertrag:
      jeder zwischen der Behoerde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag ueber
      Taetigkeiten im Gebiet einschliesslich des bestaetigten Arbeitsplanes.

§ 3 Ausfuehrung durch das Oberbergamt
Dieses Gesetz wird vom Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld als einem fuer diese Aufgabe
vom Land Niedersachsen entliehenen Organ des Bundes ausgefuehrt. Das Oberbergamt
unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes.

§ 4 Zugangsbedingungen
(1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den
Generalsekretaer der Behoerde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Oberbergamt vor
Beginn der Prospektion anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet Taetigkeiten ausueben will, bedarf der Befuerwortung durch das
Oberbergamt und eines Vertrages mit der Behoerde.

(3) Der Antrag auf Befuerwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluss eines
Vertrages mit der Behoerde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen
erforderlichen Unterlagen dem Oberbergamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluss eines
Vertrages mit der Behoerde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluss
eines Vertrages mit der Behoerde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer
Fassung vorzulegen.

(4) Das Oberbergamt prueft, ob die Voraussetzungen fuer die Befuerwortung des
Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die
Stellungnahme des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des
Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und beruecksichtigt sie bei seiner Entscheidung.
In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab.


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(5) Gehen fuer dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Antraege auf Befuerwortung ein, so
entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt ueber den Vorrang.
Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthaelt, die eine
Ueberpruefung der wesentlichen Voraussetzungen fuer eine Befuerwortung erlauben.

(6) Ein Antragsteller ist zu befuerworten, wenn
1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen des Uebereinkommens, des
   Durchfuehrungsuebereinkommens und der von der Behoerde erlassenen Bestimmungen fuer den
   Abschluss eines Vertrages erfuellen und insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel
   4 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Anlage III zum Uebereinkommen enthalten und
2. der Antragsteller
   a) die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt und die Gewaehr fuer eine geordnete und
      die Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes
      wahrende Durchfuehrung der Taetigkeiten im Gebiet bietet,
   b) die fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Taetigkeiten im Gebiet
      erforderlichen Mittel aufbringen kann und
   c) glaubhaft macht, dass die im Gebiet geplanten Taetigkeiten wirtschaftlich
      durchgefuehrt werden koennen.


(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von
Rechtstraegern aus mehreren Vertragsstaaten des Uebereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der
Anlage III des Uebereinkommens), kann der Antragsteller ohne Pruefung des Arbeitsplanes
befuerwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten
Vertragsstaaten geprueft und der antragstellende Rechtstraeger befuerwortet worden ist,
sofern in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen fuer die Pruefung
von Entwuerfen von Arbeitsplaenen und die Befuerwortung von Antragstellern bestehen.

(8) Die Befuerwortung ist zu versagen, soweit fuer das im Antrag vorgesehene Feld bereits
ein Vertrag zwischen der Behoerde und einem Dritten ueber die Erforschung oder Ausbeutung
derselben Bodenschaetze abgeschlossen ist.

(9) Die Befuerwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen
versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind
nachtraeglich Auflagen zulaessig.

(10) Befuerwortet das Oberbergamt den Antragsteller, leitet es die Befuerwortung,
die englische Fassung des Antrags auf Abschluss eines Vertrages, des Entwurfs des
Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie zu, das die Befuerwortung mit diesen Unterlagen an die
Behoerde weiterleitet.

(11) Die Befuerwortung ist nicht uebertragbar.

§ 5 Verantwortlichkeit
Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich fuer
1. die Erfuellung der Pflichten, die sich fuer sie aus dem Uebereinkommen, dem
   Durchfuehrungsuebereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behoerde, dem
   Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie
   aus den vom Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Taetigkeiten im
   Gebiet dienen, einschliesslich deren ordnungsgemaesser Errichtung, Unterhaltung und
   Entfernung und
3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Taetigkeit im Gebiet.

§ 6 Verantwortliche Personen
(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,


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1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Taetigkeiten im Gebiet
   verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer
   Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlaessigkeit, Fachkunde und koerperliche
   Eignung besitzen, in der fuer die planmaessige und sichere Ausfuehrung der Prospektion
   und der Taetigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen,
2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lueckenlos
   festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit
   gewaehrleistet ist,
3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklaeren und
   in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer
   Vorbildung dem Oberbergamt namhaft zu machen und ihm die Aenderung ihrer Stellung im
   Betrieb und ihr Ausscheiden unverzueglich anzuzeigen.
Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Taetigkeiten im Gebiet
verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen uebertragenen Aufgaben und Befugnisse
verantwortlich gemaess § 5.

(2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemaess Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit
von Prospektoren und Vertragsnehmern gemaess § 5 nicht auf.

§ 7 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen ueber
Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschaetzen im Gebiet, die gemaess Artikel
160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des
Uebereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage
zum Durchfuehrungsuebereinkommen von der Behoerde angenommen worden sind, in Kraft zu
setzen.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchfuehrung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen
zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes
betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die
Ermaechtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberuehrt.

§ 8 Bergaufsicht
(1) Taetigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht
des Oberbergamtes.

(2) Das Oberbergamt kann die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Auskuenfte
verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und pruefen sowie
Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Oberbergamt verlangten Auskuenfte sind
alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an
Taetigkeiten im Gebiet beteiligt sind.

(3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind
befugt,
1. Betriebsanlagen, Geschaeftsraeume, Einrichtungen sowie Luft- und Wasserfahrzeuge des
   Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Pruefungen vorzunehmen,
2. Gegenstaende sicherzustellen, soweit dies zur Ueberpruefung von Unfallursachen
   notwendig ist.
Die Beauftragten duerfen Betriebsanlagen, Geschaefts- und Betriebsraeume sowie Luft- und
Wasserfahrzeuge, die fuer eine Prospektion oder fuer Taetigkeiten im Gebiet eingesetzt
werden, auch ausserhalb der ueblichen Geschaefts- und Betriebszeit und Raeume, die
Wohnzwecken dienen, nur zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.

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(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem
Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Er ist ueber das
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(5) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
die fuer die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass
Prospektion oder Taetigkeiten im Gebiet in Uebereinstimmung mit dem Uebereinkommen,
dem Durchfuehrungsuebereinkommen, den von der Behoerde erlassenen Bestimmungen und
Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7
erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.

§ 9 Archaeologische und historische Gegenstaende
Im Gebiet gefundene Gegenstaende archaeologischer oder historischer Art sind dem
Oberbergamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben
Artikel 149 des Uebereinkommens zu beruecksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern erlassen.

§ 10 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher zu bestimmen und dabei feste
Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.

§ 11 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   erstattet,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Taetigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behoerde durchfuehrt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt,
5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ueber die Verpflichtung zur Bestellung
   verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ueber die Verpflichtung zur
   Erklaerung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen
   Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1
   Nr. 4 ueber die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder
   zur Anzeige der Aenderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer
Geldbusse bis zu fuenftausend Euro und in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7
mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Oberbergamt.

(4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behoerde wegen
derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhaengung einer Sanktion gemaess Artikel 18
Abs. 2 der Anlage III des Uebereinkommens durchfuehrt oder durchgefuehrt hat.

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§ 12 Strafvorschriften
(1) Wer vorsaetzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung
begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier-
oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer
1. die Gefahr fahrlaessig verursacht oder
2. fahrlaessig handelt und die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
   bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des
Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.

§ 13 Uebergangsvorschriften
(1) Inhaber von gueltigen Berechtigungen, die nach § 4 des Gesetzes zur vorlaeufigen
Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt wurden,
sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten des Durchfuehrungsuebereinkommens
fuer die Bundesrepublik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf Befuerwortung
gemaess § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluss
des Vertrages mit der Behoerde ihre Gueltigkeit, spaetestens jedoch zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten des Durchfuehrungsuebereinkommens fuer die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium
von Rechtstraegern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchfuehrungsuebereinkommen fuer alle Heimatstaaten der
beteiligten Rechtstraeger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die erteilten
Berechtigungen ihre Gueltigkeit spaetestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
Durchfuehrungsuebereinkommens fuer den letzten der betroffenen Staaten. Ist es fuer einen
der betroffenen Staaten nicht bis zum 15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren
die betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Gueltigkeit, es sei denn, das
Durchfuehrungsuebereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; in
diesem Fall verlieren sie ihre Gueltigkeit spaetestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Durchfuehrungsuebereinkommens.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre Gueltigkeit verliert, treten
ausser Kraft
1. das Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl.
   I S. 1457), geaendert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136),
2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13565).
Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung ausser Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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