Verordnung ueber die Herstellung und den
Vertrieb von Medaillen und Muenzstuecken
zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmuenzen
(Medaillenverordnung - MedaillenV)
MedaillenV
vom 31.10.2005
"Medaillenverordnung vom 31. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3117)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5.11.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Muenzgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. "Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen fuer den Euro,
2. "Medaillen" und "Muenzstuecke" Metallgegenstaende, die das Aussehen oder die
technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmuenze im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 des Muenzgesetzes haben, keine Muenzrohlinge sind und nicht aufgrund des
Muenzgesetzes, der waehrungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von
den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgepraegt und in den
Verkehr gebracht werden,
3. "Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,
4. "Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,
5. "Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,
6. "Muenzzeichen" der Kennbuchstabe fuer die Praegestaette.
§ 2 Verbote
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 duerfen Medaillen und Muenzstuecke nicht hergestellt,
verkauft, eingefuehrt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet
werden, wenn sie
1. die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine aehnliche Aufschrift oder das Euro-
Zeichen oder ein diesem aehnliches Zeichen tragen,
2. das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln aehnliches Wappen, den Bundesadler
oder einen diesem zum Verwechseln aehnlichen Adler tragen,
3. ein Muenzbild tragen, das einem Muenzbild einer gueltigen deutschen Euro-Gedenkmuenze
entspricht oder aehnelt,
4. eine Raendelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmuenze entspricht oder
aehnelt,
5. eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen
oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preistraegers angibt,
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6. mit einem Muenzzeichen versehen sind oder
7. einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Medaillen und Muenzstuecke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine
aehnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem aehnliches Zeichen, aber
keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr
Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter ueberschreitet.
(2) Medaillen und Muenzstuecke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmuenze befindliches
Muenzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5
ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter ueberschreitet.
(3) Medaillen und Muenzstuecke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt,
sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
1. sich in ihrer Mitte ein ueber 6 Millimeter grosses Loch befindet,
2. sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,
3. sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder
4. sie eine Staerke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres
Durchmessers haben.
(4) Medaillen und Muenzstuecke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser
innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7
ausgenommen, wenn sie fuer ein fremdes Waehrungsgebiet hergestellt und unmittelbar
ausgefuehrt werden.
§ 4 Bereits hergestellte Medaillen und Muenzstuecke
Medaillen und Muenzstuecke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, duerfen
auch dann verkauft, eingefuehrt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken
verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung ueber die Herstellung und den
Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Muenzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine
Medaille oder ein Muenzstueck herstellt, verkauft, einfuehrt oder zum Verkauf oder zu
anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Nr. 1)
Erscheinungsbild des Euro-Zeichens
(nicht darstellbare Abbildung des Erscheinungsbildes des Euro-Zeichens
Fundstelle: BGBl. I 2005, 3118)
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