Gesetz ueber den Betrieb elektronischer
Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)
MautSysG
vom 22.12.2005
"Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692)"
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 ueber die Interoperabilitaet elektronischer Mautsysteme
in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50).
Fussnote
Textnachweis ab: 31.12.2005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 52/2004 (CELEX Nr: 304L0052)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer technische Systeme zur elektronischen
Erhebung aller Arten von Gebuehren fuer die Benutzung von
1. oeffentlichen Strassen,
2. Bauwerken im Verlauf oeffentlicher Strassen, insbesondere Tunnel und Bruecken, sowie
3. Faehren, soweit sie Teil einer oeffentlichen Strasse sind,
mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fuer
1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggeraetes in einem
mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,
2. kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten fuer die Anpassung an die
Anforderungen nach diesem Gesetz ausser Verhaeltnis zu dem erzielten Nutzen stuenden.
§ 2 Technische Anforderungen
Elektronische Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, duerfen
fuer die Mautabwicklung nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
1. Satellitenortung,
2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
§ 3 Europaeischer elektronischer Mautdienst
(1) Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines europaeischen elektronischen
Mautdienstes zu betreiben, der fuer das gesamte Strassennetz der Europaeischen
Gemeinschaft, fuer das Gebuehren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird.
Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom europaeischen elektronischen Mautdienst
erfassten Strassennetz auf der Grundlage
1. eines Vertrages mit einem Betreiber eines beliebigen Teils dieses Netzes oder
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2. eines oeffentlich-rechtlichen Nutzungsverhaeltnisses
zu verschaffen. Der Zugang muss unabhaengig von der Staatsangehoerigkeit des Nutzers, dem
Zulassungsort des Fahrzeuges sowie von dem Mautgebiet oder der Stelle, an der die Maut
erhoben wird, ermoeglicht werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck muessen elektronische Mautsysteme den
Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 ueber die Interoperabilitaet elektronischer Mautsysteme
in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
einschliesslich der von der Europaeischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/52/EG getroffenen Entscheidungen, entsprechen.
(3) Die zur Erfuellung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeraete muessen fuer alle
elektronischen Mautsysteme innerhalb der Europaeischen Union, die die Voraussetzungen
des § 1 erfuellen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie duerfen vorbehaltlich
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher
Vereinbarungen zusaetzlich auch fuer weitere Zwecke verwendet werden, soweit dies nicht
zu einer zusaetzlichen Belastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehandlung einzelner
Nutzer fuehrt. Das Fahrzeuggeraet darf auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des
Fahrzeuges verbunden sein.
§ 4 Rechtsverordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europaeischen
Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen
ueber die Merkmale des europaeischen elektronischen Mautdienstes
1. die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in technischer und
verfahrensbezogener Hinsicht, fuer den Betrieb eines elektronischen Mautsystems,
2. die Einzelheiten der informationstechnischen Sicherheit
zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bedarf des Einvernehmens des
Bundesministeriums des Innern.
§ 5 Ueberleitungsvorschrift
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europaeischen
Mautdienst nach § 3 zur Verfuegung zu stellen,
1. fuer Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ueber 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die
fuer die Befoerderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen)
zugelassen sind, spaetestens drei Jahre und
2. fuer alle anderen Fahrzeuge spaetestens fuenf Jahre,
nachdem die Europaeische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4
der Richtlinie 2004/52/ EG getroffen hat, zu erfuellen. Der nach Satz 1 massgebliche
Zeitpunkt ist vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger 2) bekannt zu geben.
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2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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