Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Maurer-
und Betonbauer-Handwerk (Maurer-
und Betonbauermeisterverordnung -
MaurerBetonbMstrV)
MaurerBetonbMstrV
vom 30.08.2004
"Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2307)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2005
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk
werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Maurer- und Betonbauer-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.
(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
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1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen
aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen
durchfuehren,
3. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
des Qualitaetsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der
Grundsaetze oekologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
4. Auftraege fuer Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus kuenstlichen und
natuerlichen Steinen, Beton- und Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemaess
durchfuehren unter Beruecksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie
Baumaschinen- und Geraetetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften,
der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und
der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung einschliesslich der
Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und ueberwachen,
5. Plaene, Skizzen und technische Zeichnungen fuer Bauteile und Bauwerke,
auch unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, unter Beruecksichtigung
baurechtlicher Vorschriften erstellen, die fuer einen Antrag im baubehoerdlichen
Genehmigungsverfahren und die Ausfuehrung geeignet sind; Standsicherheits-
und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und
Plausibilitaetspruefungen durchfuehren,
6. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und
bewerten, Arbeitsablaeufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
7. Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchfuehren; Auf- und Abbau von Arbeits- und
Schutzgeruesten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und Lehrgeruesten sowie von
Beton planen, organisieren und ueberwachen; kuenstliche und natuerliche Steine, Beton
und Bauhilfsstoffe auswaehlen, verarbeiten, nachbehandeln und pruefen,
8. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfaehigkeit,
Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,
9. Baugruben herstellen, sichern und verfuellen; Gruendungen ausfuehren, Gebaeude
sichern,
10. Bauwerks- und Grundstuecksentwaesserungen ausfuehren, Kanaele und zugehoerige Bauwerke
herstellen,
11. Bauwerksabdichtungen durchfuehren, Waerme-, Schall- und Brandschutzmassnahmen
veranlassen und ueberwachen; Luftdichtheit beurteilen,
12. Stoffe zum Saeure-, Korrosions- und Feuchteschutz auswaehlen und verarbeiten,
13. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen
und -elementen veranlassen und ueberwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und
Einbautechniken beherrschen,
14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Baustoffe, einschliesslich der
Verfahren zur Behandlung von Untergruenden, bei der Planung, Konstruktion und
Fertigung beruecksichtigen,
15. Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand setzen, insbesondere ein- und
angebaute Schornsteine,
16. Feuerungsanlagen, Industrieoefen und Schornsteine von Industrieanlagen planen und
herstellen,
17. Innen- und Aussenputze, an deren Oberflaechenbeschaffenheit keine besonderen
Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putztraeger anbringen,
18. Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche,
19. Belaege aus kuenstlichen und natuerlichen Steinen und Platten einschliesslich Unterbau
herstellen,
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20. Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbesondere Instandsetzung von
Stahlbetonbauteilen, beherrschen,
21. Durchbrueche und Bohrungen herstellen und schliessen, Bauteile und Bauwerke
rueckbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
22. Qualitaet von ausgefuehrten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren,
Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Maengeln beherrschen,
23. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation
durchfuehren, Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. eine Meisterpruefungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.
(3) Meisterpruefungsarbeit, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen in der Meisterpruefungsarbeit und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung ist
eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder in der
Meisterpruefungsarbeit noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsarbeit
(1) Der Pruefling hat eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen, die einem Kundenauftrag
entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen
Elemente, insbesondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.
(2) Die Meisterpruefungsarbeit bezieht sich auf ein Bauprojekt mit nicht mehr als 1.500
Kubikmeter umbautem Raum. Dabei sind mindestens vier der nachstehend aufgefuehrten
Arbeiten auszufuehren, davon in jedem Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2:
1. Planung eines Teilbereichs des Bauprojekts fuer ein baubehoerdliches
Genehmigungsverfahren erstellen,
2. Ausfuehrungsplanung fuer einen Teilbereich des Bauprojekts erstellen,
3. Vertragsbedingungen auswerten, Preise kalkulieren und aus einer vorgegebenen
Leistungsbeschreibung ein Angebot erstellen,
4. Vergabe von Fremdleistungen vorbereiten, insbesondere Leistungsbeschreibungen
erstellen,
5. Angebot mit Mengenermittlung und Leistungsbeschreibung nach Kundenanfrage
erarbeiten,
6. Arbeit unter Beruecksichtigung anderer Gewerke vorbereiten, insbesondere
den Baustoff-, Arbeitszeit-, Personal- und Geraetebedarf planen; Bauzeiten-,
Baustelleneinrichtungs-, Schalungs- und Verkehrssicherungsplan erstellen,
7. Nachkalkulation durchfuehren.
§ 5 Fachgespraech
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Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen in der Meisterpruefungsarbeit wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die der Meisterpruefungsarbeit zugrunde liegen, dass
er den Ablauf der Meisterpruefungsarbeit begruenden und mit der Meisterpruefungsarbeit
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer das Maurer-
und Betonbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren:
1. eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollstaendigen,
2. vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen ueberpruefen und beurteilen;
Fehler und Maengel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren,
Loesungsmoeglichkeiten aufzeigen.
(3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:
1. Frischbeton und Frischmoertel,
2. Zuschlag fuer Moertel und Beton,
3. Bewehrungen,
4. Gruendungen,
5. Entwaesserungskanaele, Entwaesserungsleitungen, Draenung,
6. Baukoerper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,
7. Bauwerksabdichtungen, Waerme-, Schall- und Brandschutz,
8. Schornsteine,
9. feuerfestes Mauerwerk,
10. Baugrubensicherungen,
11. Schalungen und Lehrgerueste,
12. Baustellensicherungen,
13. Arbeits- und Schutzgerueste.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und
wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Beruecksichtigung der anerkannten Regeln
der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete
Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Baukonstruktion,
2. Baustoffe und Bauphysik,
3. Auftragsabwicklung,
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Baukonstruktion
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Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische
Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in
einem Maurer- und Betonbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Baugruben und Graeben, Baugruben- und Gebaeudesicherung, insbesondere
Grabenverbau, Unterfangungen sowie Gruendungen planen,
b) Konstruktionen fuer Bauteile und Bauwerke aus natuerlichen und kuenstlichen
Steinen, aus Beton- und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie
aus Baustahl unter Einbeziehung von Abdichtungs- und Daemmstoffen sowie
Bauhilfskonstruktionen entwerfen, berechnen und bemessen,
c) Konstruktionen fuer Bauteile und Bauwerke von Feuerungsanlagen und Industrieoefen
sowie Schornsteine von Industrieanlagen entwerfen und berechnen,
d) Konstruktionen fuer den Ausbau auswaehlen und bewerten,
e) Bauwerks- und Grundstuecksentwaesserungen planen.
2. Baustoffe und Bauphysik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Baustoffe entsprechend
ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Er soll Bauteile und Bauwerke unter Beachtung
bauphysikalischer Zusammenhaenge beurteilen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken
zuordnen; Probleme der Lagerung, des Transports und der Materialbe- und -
verarbeitung beschreiben, Loesungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
b) Bodenarten unterscheiden und bodenmechanische Zusammenhaenge beurteilen,
c) Arten von Bauwerksabdichtungen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und die
Zuordnung begruenden,
d) Bauteile unter Beruecksichtigung rechtlicher Vorgaben und Normen des
Waermeschutzes berechnen und bewerten,
e) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben sowie Loesungen fuer deren Vermeidung
erarbeiten, bewerten und korrigieren,
f) Konstruktionen des Schallschutzes mit vereinfachten Methoden bewerten, Loesungen
unter Beruecksichtigung von Regelkonstruktionen erarbeiten,
g) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen
auswaehlen und ihre Verwendung begruenden,
h) Luftdichtheit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen.
3. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb notwendig sind, kunden- und
qualitaetsorientiert einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen
jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Arbeitsablaeufe mit den am Bau Beteiligten
abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte
darstellen,
c) auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen und -geraeten bestimmen und begruenden,
d) Arbeitsplaene und Montageanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
e) Genehmigungsvorgaben auswerten und bei der Auftragsabwicklung beruecksichtigen,
f) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen sowie anerkannte Regeln der
Technik anwenden,
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g) Baustellenberichte erstellen, ueberpruefen und bewerten,
h) Methoden von Lage- und Hoehenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten,
i) Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie
Nachkalkulation durchfuehren.
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb wahrzunehmen.
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, geeignete Ausschreibungen
auswaehlen,
b) auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes und unter
Beruecksichtigung neuer Geschaeftsfelder Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und
zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
c) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge und
tarifvertragliche Regelungen der Bauwirtschaft beruecksichtigen; betriebliche
Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und anwenden,
d) Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
f) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
g) Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
h) Betriebsausstattung und Logistik planen und darstellen,
i) betriebliche Gefaehrdungsanalyse unter Beruecksichtigung der Erfordernisse des
Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes
erstellen, Gefahrenpotentiale beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung
und -beseitigung festlegen,
k) Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken sowie
bei Dienstleistungen beurteilen.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als 16 Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ueber das Ergebnis der Pruefung im Pruefungsfach
nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterpruefungsausschuss auf Antrag dem Pruefling nach
Bestehen des Teils II der Meisterpruefung eine Bescheinigung aus. Ist die Pruefung
in einem Pruefungsfach auch nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten
bewertet worden, so ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
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(1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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