Verordnung nach § 6 des
Mauergrundstuecksgesetzes
(Mauergrundstuecksverordnung - MauerV)
MauerV
vom 02.08.2001
"Mauergrundstuecksverordnung vom 2. August 2001 (BGBl. I S. 2128)"
Fussnote
Textnachweis ab: 22. 8.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Mauergrundstuecksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstuecksgesetzes
(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veraeusserung der Mauer- und
Grenzgrundstuecke abzueglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1
und 2 des Mauergrundstuecksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des
Mauergrundstuecksgesetzes zu.
(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind fuer folgende Ausgaben
zu verwenden:
1. vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veraeusserung wie zum Beispiel Kosten
einer Vermessung, einer Abschaetzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des
Grundstuecks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauergrundstuecksgesetzes vom 15. Juli 1996
(BGBl. I S. 980),
2. Erstattungen von zu viel gezahlten Betraegen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Mauergrundstuecksgesetzes,
3. Ansprueche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswertes
des Grundstuecks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der
Verwendung des Grundstuecks fuer dringende eigene oeffentliche Zwecke des Bundes oder
wegen der Veraeusserung im oeffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Abs. 1 Satz 3
des Mauergrundstuecksgesetzes,
4. Ansprueche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert der fuer das Grundstueck
erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstueck nach dem 15. Februar 1992 und vor
dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Mauergrundstuecksgesetzes an
Dritte veraeussert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauergrundstuecksgesetzes
auf Dritte uebergegangen ist und
5. Ansprueche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5 des Mauergrundstuecksgesetzes.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitaeten nach § 3 des Mauergrundstuecksgesetzes ist im
Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.
Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.
(3) Von den Einnahmen ist ein Rueckbehalt fuer Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen,
bevor dem Fonds Mittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen setzt den
Rueckbehalt nach dem absehbaren Bedarf fest.
§ 2 Zweckbestimmung und Verteilung der Mittel
-1-
(1) Die Mittel des Fonds werden fuer Projekte verwendet, die wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel duerfen nicht fuer die Erfuellung von rechtlichen
Verpflichtungen eingesetzt werden.
(2) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Laender und das Land Berlin
erstellen jeweils eine Prioritaetenliste der laenderuebergreifenden oder auf das
jeweilige Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds gefoerdert werden sollen
und uebersenden diese dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der
Finanzen schlaegt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des
Einigungsvertrages genannten Laender sowie der Senatsverwaltung fuer Finanzen des Landes
Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Foerderung der prioritaeren
Projekte im Beitrittsgebiet vor.
(3) Fuer die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte gilt, sofern kein
laenderuebergreifendes Projekt festgelegt wird, der nachfolgende Schluessel:
a) Land Berlin 8,11 vom Hundert;
b) Land Brandenburg 16,10 vom Hundert;
c) Land Mecklenburg-Vorpommern 11,98 vom Hundert;
d) Freistaat Sachsen 29,63 vom Hundert;
e) Land Sachsen-Anhalt 17,88 vom Hundert;
f) Freistaat Thueringen 16,30 vom Hundert.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet dem Haushaltsausschuss seinen
Vorschlag ueber die Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens 20
Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch mindestens alle zwei Jahre. In geeigneten
Ausnahmefaellen kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen Vorgaben abweichen.
(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
und die Senatsverwaltung fuer Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundesministerium
der Finanzen bis spaetestens zum 31. Dezember des dem Abschluss eines Haushaltsjahres
folgenden Jahres listenfoermig die zweckentsprechende Verwendung der Fondsmittel nach.
(6) Ergaenzungen zu den Verfahrensbestimmungen dieser Rechtsverordnung koennen durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
§ 3 Status, Verwaltung und Vertretung des Fonds
(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach aussen.
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen
Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.
(2) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten
des Fonds.
§ 4 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jaehrlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine
Uebersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefuegt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermoegensrechnung) fuer den Fonds auf. Eine Uebersicht
ist der Jahresrechnung des Bundes beizufuegen.
§ 5 Schlussabrechnung
Mit der vollstaendigen Verteilung der Mittel endet der Fonds. Die Aufloesung des Fonds
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
-2-