Gesetz ueber verfassungskonkretisierende
allgemeine Massstaebe fuer die Verteilung
des Umsatzsteueraufkommens, fuer
den Finanzausgleich unter den
Laendern sowie fuer die Gewaehrung von
Bundesergaenzungszuweisungen (Massstaebegesetz
- MassstG)
MassstG

vom  09.09.2001



"Massstaebegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geaendert worden ist"

Das G tritt gem. § 15 mit Ablauf des 31.12.2019 ausser Kraft
Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 29.5.2009 I 1170

Fussnote

Textnachweis ab: 13.9.2001

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsaetze der Massstabsbildung
(1) Dieses Gesetz benennt Massstaebe fuer die Festsetzung der Anteile von Bund und Laendern
an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Abs. 3 Satz
4 und Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, fuer die Vergabe von Ergaenzungsanteilen der
Laender an der Umsatzsteuer (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107
Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes, fuer die Voraussetzungen und die
Hoehe der Ausgleichsansprueche und Ausgleichsverbindlichkeiten (Laenderfinanzausgleich)
nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie fuer die Gewaehrung von
Bundesergaenzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes.

(2) Die Massstaebe konkretisieren die in Absatz 1 genannten Normen des Grundgesetzes. Die
Anwendung der Massstaebe stellt sicher, dass Bund und Laender die verfassungsrechtlich
vorgegebenen Ausgangstatbestaende in gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben
Indikatoren zugrunde legen. Sie gewaehrleistet auch haushaltswirtschaftliche Planbarkeit
und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der
Mittelverteilung im Gesamtstaat.

§ 2 Bindungswirkung der Massstaebe
(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jaehrlichen Zuteilungs-
und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.


                                               -1-
      
                                                                              

(2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhaeltnissen Rechnung
zu tragen. Moeglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veraenderungen sind
sicherzustellen.

(3) Die Regelungen muessen den Erfordernissen der Normenklarheit und
Normenverstaendlichkeit genuegen.

§ 3 Sicherung des Eigenbehalts
Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenueber den laenderdurchschnittlichen Einnahmen sowie
von ueberdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen
je Einwohner gegenueber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt
verbleiben.

Abschnitt 2
Vertikale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 106 Abs. 3 Satz
4 und Abs. 4 Satz 1 GG)

§ 4 Vertikale Umsatzsteuerverteilung
(1) Die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Laendern wird auf der
Grundlage des Deckungsquotenprinzips festgesetzt.

(2) Zusaetzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Laendern an der
Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Laendern ab 1. Januar 1996 aus
der Beruecksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen.

(3) Bei der Abstimmung der Deckungsbeduerfnisse von Bund und Laendern sowie der
Gestaltung der oeffentlichen Haushalte ist ueber die Bestimmungen des Artikels 106
Abs. 3 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes hinaus sicherzustellen, dass durch eine
gemeinsame Ausgabenlinie die Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des europaeischen
Stabilitaets- und Wachstumspaktes zur Begrenzung des gesamtstaatlichen Defizits
umgesetzt werden.

Abschnitt 3
Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Abs. 1
Satz 4 GG)

§ 5 Ergaenzungsanteile
(1) Aus dem Laenderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Hoehe von bis zu einem
Viertel Ergaenzungsanteile den Laendern gewaehrt werden, deren Einnahmen je Einwohner
aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer und nach dem
Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Laender infolge der
Uebertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund den Durchschnitt
aller Laender unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen
die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer
sind die Einnahmen um die durch laenderunterschiedliche Steuersaetze entstehenden
Einnahmeunterschiede zu bereinigen.

(2) Die Vergabe von Ergaenzungsanteilen dient der Verminderung besonders grosser
Unterschiede der Einnahmen im Sinne von Absatz 1.

Abschnitt 4
Laenderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG)

§ 6 Ausgleichsansprueche und Ausgleichsverbindlichkeiten
                                            -2-
      
                                                                              

Der Finanzausgleich unter den Laendern dient der Annaeherung ihrer Finanzkraft.
Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Laender einerseits und ihre Einbindung in
die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu beruecksichtigen. Es
bestehen Ausgleichsansprueche der Laender mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft
(ausgleichsberechtigte Laender) und Ausgleichsverbindlichkeiten der Laender mit
ueberdurchschnittlicher Finanzkraft (ausgleichspflichtige Laender).

§ 7 Finanzkraft
(1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen.
Grundsaetzlich sind alle Einnahmen von Laendern und Gemeinden sowie Gemeindeverbaenden
zu beruecksichtigen. Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen
unerheblich ist, die in allen Laendern verhaeltnismaessig je Einwohner gleich anfallen,
die als Entgelte oder entgeltaehnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder
seiner Gemeinden und Gemeindeverbaende ausgleichen oder bei denen der Aufwand fuer
die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur moeglichen Ausgleichswirkung ausser
Verhaeltnis steht.

(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs. 4 in
voller Hoehe zu beruecksichtigen.

§ 8 Vergleichbarkeit der Finanzkraft und Beruecksichtigung des kommunalen
Finanzbedarfs
(1) Um die Finanzkraft der Laender vergleichbar zu machen, ist als abstraktes
Bedarfskriterium die jeweilige Einwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen.
Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist zu modifizieren, wenn strukturelle Eigenarten
der Laender und ihrer Gemeinden abstrakte Mehrbedarfe begruenden. Im Ansatz der
abstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbaende
Beruecksichtigung.

(2) Die Beruecksichtigung eines abstrakten Mehrbedarfs eines Landes und seiner Gemeinden
und Gemeindeverbaende setzt die Einbeziehung vergleichbarer abstrakter Mehrbedarfe
anderer Laender und deren Gemeinden und Gemeindeverbaende voraus. Die Hoehe eines
abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer Indikatoren zu bestimmen.

(3) Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits und    die der Flaechenlaender
andererseits vergleichen zu koennen, ist den abstrakten    Mehrbedarfen der Stadtstaaten
durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl Rechnung zu    tragen. Ferner kann die
Beruecksichtigung abstrakter Mehrbedarfe besonders duenn    besiedelter Flaechenlaender
notwendig werden.

(4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommunalen Finanzbedarfs nach Massgabe der
vorstehenden Absaetze nicht moeglich ist, muss dem insoweit nicht beruecksichtigten
abstrakten Mehrbedarf durch einen Abschlag von den nach § 7 ausgleichserheblichen
Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbaende Rechnung getragen werden.

§ 9 Ausgleichshoehe
Der angemessene Ausgleich erfordert eine den laendereigenen Aufgaben entsprechende
hinreichende Annaeherung der Finanzkraft der Laender. Diese ist erreicht, wenn
die Eigenstaatlichkeit der Laender und ihre Einbindung in die bundesstaatliche
Solidargemeinschaft zugleich beruecksichtigt sind. Auszuschliessen sind sowohl eine
entscheidende Schwaechung der Leistungsfaehigkeit der ausgleichspflichtigen Laender als
auch eine Nivellierung der Finanzkraft der Laender. Der Laenderfinanzausgleich darf weder
die Finanzkraftabstaende zwischen einzelnen Laendern aufheben, noch zu einer Verkehrung
der Finanzkraftreihenfolge unter den Laendern fuehren.

Abschnitt 5
Bundesergaenzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG)

§ 10 Funktion der Bundesergaenzungszuweisungen
                                            -3-
      
                                                                              

(1) Bundesergaenzungszuweisungen dienen dem ergaenzenden Ausgleich im Anschluss an
den Laenderfinanzausgleich. Die Vergabe von Bundesergaenzungszuweisungen setzt eine
Leistungsschwaeche des Empfaengerlandes voraus. Leistungsschwach sind grundsaetzlich nur
ausgleichsberechtigte Laender. Die Leistungsschwaeche ist anhand des Verhaeltnisses von
Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.

(2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Laender allgemein anheben
(allgemeine Bundesergaenzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Laender
mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen).

(3) Bundesergaenzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergaenzende Korrektur des
Finanzausgleichs unter den Laendern dar. Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs
der Bundesergaenzungszuweisungen Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhaeltnis
zum Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Laendern nicht betraechtlich sein.
Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gruenden und voruebergehend zulaessig.

§ 11 Allgemeine Bundesergaenzungszuweisungen
(1) Bei der Gewaehrung von allgemeinen Bundesergaenzungszuweisungen bestimmt sich die
Leistungsschwaeche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den
Laenderfinanzausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens
fuereinander noch unangemessen im Verhaeltnis zur laenderdurchschnittlichen Finanzkraft
ist. Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie
erkennbar unterhalb der laenderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.

(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Laender durch allgemeine
Bundesergaenzungszuweisungen ist auszuschliessen. § 9 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen
(1) Die Gewaehrung von Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen setzt voraus, dass
die Sonderlasten benannt und begruendet werden. Nur aus besonderen Gruenden koennen
Sonderlasten beruecksichtigt werden. Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen dienen
nicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finanziellen Schwaechen abzuhelfen,
die eine unmittelbare und voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen
eines Landes bilden. Auch kurzfristige Finanzschwaechen koennen Sonderbedarfs-
Bundesergaenzungszuweisungen nicht rechtfertigen. Die benannten und begruendeten
Sonderlasten muessen bei allen Laendern beruecksichtigt werden, bei denen sie vorliegen.

(2) Ausnahmsweise kann die Gewaehrung von Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen
dazu fuehren, dass die Finanzkraft des Empfaengerlandes die laenderdurchschnittliche
Finanzkraft uebersteigt.

(3) Die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen ist zu befristen.
Auch sollen Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen im Regelfall degressiv
ausgestaltet werden. Die Voraussetzungen fuer die Vergabe von Sonderbedarfs-
Bundesergaenzungszuweisungen sind in angemessenem Zeitabstand zu ueberpruefen.

(4) Soweit Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen als ein Instrument zur
Sanierung des Haushaltes eines Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage in
Betracht kommen, setzt ihre Gewaehrung angesichts der nur in Ausnahmefaellen gegebenen
Hilfeleistungspflicht der bundesstaatlichen Gemeinschaft zusaetzlich voraus, dass
das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen unternommen hat, um eine
drohende Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien. Es duerfen
keine ausgabenseitigen Sonderbedarfe als Ursache fuer eine Haushaltsnotsituation
geltend gemacht werden, die bereits im Wege anderer Hilfen abgegolten worden sind.
Hilfen zur Haushaltssanierung sind mit strengen Auflagen und einem verbindlichen
Sanierungsprogramm zu verknuepfen.

(5) Die besondere Situation der Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen nach der Herstellung der Deutschen Einheit
begruendet Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten
aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich
unterproportionaler kommunaler Finanzkraft. Massgeblicher Zeitpunkt fuer die Feststellung

                                            -4-
      
                                                                              

eines solchen Nachholbedarfs und die Regelung seiner Finanzierung ist das Inkrafttreten
des Finanzausgleichsgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1.

(6) Kosten politischer Fuehrung koennen Sonderbedarfs-Bundesergaenzungszuweisungen
begruenden, sofern ein Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen Kosten
ueberproportional belastet ist. Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit
und daraus entstehende ueberproportionale Lasten bei der Zusammenfuehrung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe fuer Erwerbsfaehige koennen Sonderbedarfs-
Bundesergaenzungszuweisungen begruenden. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 13 Uebergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes, das den Anforderungen der
vorstehenden Vorschriften genuegt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2074), weiter anzuwenden, laengstens bis zum 31. Dezember 2004.

§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

§ 15 Geltungsdauer
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ausser Kraft.




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