Gesetz ueber die Berufe in der
Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz - MPhG)
MPhG
vom 26.05.1994
"Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 30.9.2008 I 1910
Fussnote
Textnachweis ab: 1.6.1994
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer
Bademeister",
2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
fuehren will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische
Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehoerige
eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren eine der
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
sofern sie ihre Berufstaetigkeit als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie
unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt
fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pruefung bestanden
hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
-1-
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Masseurin und
medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder als
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Massage und dem medizinischen
Badewesen oder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach
Satz 2 hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Masseure und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Physiotherapeuten geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass
der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs.
1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt
auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern
sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte verleihen
oder auf die Ausuebung des Berufs des Physiotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt
ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung
des Berufs des Physiotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort massgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten vorgeschrieben sind,
-2-
3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten
umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
den Physiotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten gefordert wird und sich auf
Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(4) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Pruefungszeugnis
hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters
entsprechenden Beruf erforderlich ist. Pruefungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der
jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten
Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Antragsteller mit einem
Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
einen hoechstens zweieinhalbjaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters eine oder mehrere
reglementierte Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des
Antragstellers nicht Bestandteil des den Masseuren und medizinischen
Bademeistern entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer
besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister gefordert wird und
sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung
nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet
ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungspruefung zu waehlen.
(5) Die Absaetze 2, 3 und 4 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und
Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Masseurs und
medizinischen Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeuten ausgeuebt wird
oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber
die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
-3-
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der Laender
Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Berufs des
Physiotherapeuten auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und unterrichten den
Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten Auskuenften zu
ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2
gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
Abschnitt 2
Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befaehigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in
Praevention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und
Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfaehigkeit,
zu gesundheitsfoerderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).
§ 4
(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen
Unterricht und eine praktische Ausbildung umfasst, sowie aus einer praktischen
Taetigkeit.
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgefuehrt. Er dauert zwei
Jahre und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab.
(3) Die praktische Taetigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7.
§ 5
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjaehriger Dauer.
§ 6
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der
Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von
acht Wochen, bei verkuerztem Lehrgang nach Absatz 2 bis zu hoechstens drei Wochen.
-4-
Auf Antrag koennen auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit
eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht
gefaehrdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Durchfuehrung des Lehrgangs und die
Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
§ 7
(1) Die praktische Taetigkeit ist nach bestandener staatlicher Pruefung in zur Annahme
von Praktikanten ermaechtigten Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen
Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, soweit
ein solcher nicht zur Verfuegung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten
abzuleisten.
(2) Die Ermaechtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, dass die
Krankenhaeuser oder vergleichbaren Einrichtungen ueber
a) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels (§ 3) erforderlichen Zahl und
Art,
b) eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische Bademeister und, soweit ein
solcher nicht zur Verfuegung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten
sowie die notwendigen Raeumlichkeiten und Einrichtungen und
c) eine der medizinischen Entwicklung entsprechende apparative Ausstattung
verfuegen.
(3) Wird die praktische Taetigkeit laenger als vier Wochen unterbrochen, ist die darueber
hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4
verkuerzte praktische Taetigkeit laenger als zwei Wochen unterbrochen wird.
(4) Auf Antrag kann eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete
praktische Taetigkeit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder
teilweise auf die praktische Taetigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden.
Abschnitt 3
Ausbildung als Physiotherapeut
§ 8
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu
befaehigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Praevention,
kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt
oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu
geben und bei nicht rueckbildungsfaehigen Koerperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen
(Ausbildungsziel).
§ 9
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen vermittelt und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab. Schulen, die nicht
an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen
einer Regelung mit Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen
sicherzustellen.
§ 10
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und
-5-
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer.
§ 11
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der
Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von
zwoelf Wochen, bei verkuerzter Ausbildung nach § 12 bis zu hoechstens vier Wochen je
Ausbildungsjahr.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
(1) Bei Personen, die die staatliche Pruefung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf
Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform
auf 2.100 Stunden verkuerzt. Satz 1 gilt fuer Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte
Berufsbezeichnung fuehren duerfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer
mindestens fuenfjaehrigen Taetigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9
Satz 1 auf zwoelf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1.400 Stunden verkuerzt.
Auf den verkuerzten Lehrgang nach Satz 3 koennen auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um hoechstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet
werden, wenn die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefaehrdet werden. Bei einer verkuerzten Ausbildung nach den Saetzen 1 bis
4 kann der theoretische Unterricht auch in Form von Fernunterricht erteilt werden.
Die verkuerzte Ausbildung schliesst mit einer staatlichen Ergaenzungspruefung ab. Diese
erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das
Naehere regelt die Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll
die Moeglichkeit eroeffnen, die Pruefung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der
Pruefung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse.
(2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen:
1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens
zweijaehrige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer,
2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens
zweijaehrige Ausbildung als Gymnastiklehrer.
(3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf
die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
Abschnitt 4
Ausbildungs- und Pruefungsverordnungen
§ 13
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach Massgabe des § 3 die
Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Naehere ueber die staatliche
Pruefung fuer Masseure und medizinische Bademeister, ueber die praktische Taetigkeit nach §
7 sowie ueber die Urkunden fuer die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ferner ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach Massgabe des § 8 die
-6-
Mindestanforderungen an die Ausbildung fuer Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs.
1, das Naehere ueber die staatliche Pruefung sowie ueber die Urkunden fuer die Erlaubnis
nach § 1 Nr. 2 zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach den Absaetzen 1 und 2 ist fuer Inhaber von
Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
4 oder 5 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.
(4) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 13a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes,
die zur Ausuebung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des
Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes auf
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund
eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder
des Physiotherapeuten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe im
Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe waehrend
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
-7-
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Masseurs
und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausuebung
seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
voruebergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis
in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen
entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische
Bademeister oder der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten
geforderten Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die
Unterschiede so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
Faehigkeiten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters
oder des Physiotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.
2 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen,
dass
1. sie als „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer
Bademeister“ oder als „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ rechtmaessig
niedergelassen sind und ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht
voruebergehend, untersagt ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 13c
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische
Bademeister oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des § 13a haben
beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten
verstossen, so hat die zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des
Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
-8-
Abschnitt 5
Zustaendigkeiten
§ 14
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 trifft die zustaendige Behoerde des
Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Pruefung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zustaendige Behoerde
des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer
Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach § 13b
Satz 2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf
des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausgeuebt wird
oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemaess
§ 13c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in dem die Dienstleistung
erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt
die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs
und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausuebt.
Abschnitt 6
Bussgeldvorschriften
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a) "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer
Bademeister" oder
b) "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur"
oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder
"Krankengymnast"
fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
Abschnitt 7
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 16
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Masseurin und
medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und medizinischer Bademeister" oder eine
einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert gemaess Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl.
I S. 278), gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankengymnastin" oder als
-9-
"Krankengymnast" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz
gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 2.
(2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesetzes begonnen worden ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Massage erhaelt der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1
Nr. 1 dieses Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Masseurin"
oder "Masseur" nach § 1 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen, die eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen, muessen ferner die Voraussetzungen
des § 11 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfuellen. Nach Abschluss der
Ausbildung in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut erhaelt der Antragsteller
eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen.
(3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen,
duerfen diese Berufsbezeichnung weiter fuehren. Ihnen ist auf Antrag eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn sie nach Erteilung der Erlaubnis als Masseur mindestens
zwoelf Monate in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung
zur medizinischen Massage taetig waren. Ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 und
des Absatzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" nicht
gefuehrt werden.
(4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz
besitzen, duerfen diese Berufsbezeichnung weiter fuehren. Ausser im Falle des Satzes
1 darf die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" nicht gefuehrt
werden.
(5)
(6)
§ 17
(1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an einer Schule statt, die nicht an
einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die praktische
Ausbildung bis zur Dauer von zwoelf Monaten auch als praktische Taetigkeit ausserhalb
des Lehrgangs an einem zur Annahme von Praktikanten ermaechtigten Krankenhaus unter
Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten und unter aerztlicher
Verantwortung durchgefuehrt werden. Abweichend von Satz 1 kann die praktische Taetigkeit
bis zur Dauer von vier Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermaechtigten
Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert werden,
unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden.
§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nur fuer Schulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach § 7 Abs.
1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich
anerkannt sind, und nur fuer Ausbildungen, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen
werden. Ist eine Wiederholung der staatlichen Pruefung erforderlich, kann der in Satz 1
fuer den Abschluss der Ausbildung genannte Zeitpunkt entsprechend ueberschritten werden.
(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des in § 16 Abs. 1 Satz
1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin
als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die Anerkennung nicht
zurueckgenommen wird.
§ 18
Fuer Umschueler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf
kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkuerzt werden,
wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfuellt ist und die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Fuer
Umschueler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann
- 10 -
auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijaehriger
Taetigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkuerzt werden, wenn mindestens
die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfuellt ist und die Durchfuehrung der Ausbildung und
die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Die Saetze 1 und 2
gelten nur fuer Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2
und § 12 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
§ 19
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni 1994 in Kraft. ... § 13 tritt am
Tage nach der Verkuendung in Kraft.
- 11 -