Gesetz zur Anpassung der
landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz)
MarktStrG
vom 16.05.1969
"Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I
S. 2134), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1990 I 2134;
zuletzt geaendert durch Art. 197 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Das G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VI Sachg. C Abschn. III Nr. 1 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1016 am 1.1.1994 in
Kraft. Diese Massgabe ist gem. Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.1992 I 1159 mWv 1.7.1992 nicht
mehr anzuwenden.
Das G ist gem. seinem § 13 idF d. G v. 26.6.1992 I 1159 in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.7.1992 in Kraft getreten.
§ 1
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschluesse von Inhabern
landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck
verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes koennen fuer die in der Anlage
aufgefuehrten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die
Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch
Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die
Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschluesse solcher
Betriebe durchgefuehrt zu werden pflegt.
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschluesse von
Erzeugergemeinschaften fuer ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter
Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs-
und Qualitaetsregeln zu foerdern und durch Unterrichtung und Beratung der
Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
hinzuwirken. Sie koennen auch den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Taetigkeit
ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordinieren. Sie koennen ferner im
Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktgerechte
Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugnisse uebernehmen.
§ 2
(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Massgabe dieses Gesetzes
gefoerdert, wenn sie von den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden anerkannt sind.
-1-
(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen,
1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften anerkannt sind,
2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne
dieses Gesetzes entsprechen,
3. deren Taetigkeit sich auf die Erzeugnisse beschraenkt, auf die sich ihre Anerkennung
bezieht,
4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschliessen,
koennen nach § 5 Abs. 4 gefoerdert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes
anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt
dieser Anerkennung. Unternehmen, die Liefervertraege mit den in Satz 1 genannten
Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschliessen, koennen
nach § 6 gefoerdert werden, wenn im uebrigen die dort genannten Voraussetzungen erfuellt
sind. Die Saetze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission
nicht entgegenstehen.
§ 3
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen
erfuellt:
1. sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. ihre Mitglieder muessen verpflichtet sein, Beitraege zu leisten;
3. ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
a) die Beschraenkung der Taetigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes
Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitaetsregeln
einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;
c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft, die Einhaltung der
Erzeugungs- und Qualitaetsregeln zu ueberwachen;
d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur Veraeusserung bestimmten
Erzeugnisse, die Gegenstand der Taetigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch
diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft kann beschliessen,
dass die vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise entfaellt; insoweit soll
der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen;
e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche
Mitgliedschaftspflichten;
4. wird fuer sie die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfaehigen Vereins
gewaehlt, so muss die Satzung ferner bestimmen
a) die Voraussetzungen fuer Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die
Mitgliedschaft fruehestens zum Schluss des dritten vollen Geschaeftsjahres
gekuendigt werden kann und die Kuendigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt
sein, dass Beschluesse ueber Erzeugungs- und Qualitaetsregeln sowie ueber gemeinsame
Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darueber nach der Satzung dem
Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind
und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beduerfen;
c) dass ueber die Befreiungen von einer Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d
Beschluesse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beduerfen;
5. wird fuer sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewaehlt, so muss gewaehrleistet
sein, dass die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben
b bis e auf mindestens drei volle Geschaeftsjahre gebunden sind;
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6. sie muss eine Mindestanbauflaeche oder eine Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses
oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) nachweisen;
7. sie muss mindestens sieben Erzeuger umfassen;
8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschliessen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gilt nicht fuer die Menge der
Erzeugnisse, fuer die
1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufvertraege abgeschlossen haben, sofern die
Erzeugergemeinschaft ueber Umfang und Dauer dieser Vertraege vor dem Beitritt
unterrichtet worden ist;
2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeugergemeinschaft von der
Verpflichtung befreit werden.
(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefasst werden
koennen;
2. die Mindestanbauflaeche oder Mindesterzeugungsmenge; dabei duerfen nur Gebiete
zusammengefasst werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(4) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeugergemeinschaft
gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behoerdliche Anordnungen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verstoesst.
§ 4
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht
zustaendigen Behoerden anerkannt, wenn
1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthaelt:
a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis
oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;
b) sie fuehrt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehoerenden
Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehoerenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam
Erzeugungs- und Qualitaetsregeln auf, die fuer deren Mitglieder massgebend sind;
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehoeren;
2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschliesst.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von
Erzeugergemeinschaften koennen nach Massgabe der verfuegbaren Haushaltsmittel in den
ersten fuenf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre Gruendung
zu erleichtern und ihre Taetigkeit zu foerdern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr
bis zu 3 v.H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H., im dritten, vierten und fuenften Jahr
jeweils bis zu 1 v.H. des Verkaufserloeses ihrer von der Anerkennung erfassten, jaehrlich
nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60 v.H., im zweiten Jahr
40 v.H., im dritten, vierten und fuenften Jahr jeweils 20 v.H. ihrer angemessenen
Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten fuer Beratung und Qualitaetskontrolle nicht
uebersteigen. Der Gesamtbetrag der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeichneten
Hoechstbetraege der Beihilfen fuer die ersten drei Jahre nach der Anerkennung nicht
uebersteigen.
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(2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,
1. die aus der Umbildung von einem oder mehreren Zusammenschluessen hervorgegangen
ist, deren Taetigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder dieselbe
Gruppe verwandter Erzeugnisse bezog wie die der Erzeugergemeinschaft, oder
2. deren Mitglieder ueberwiegend Erzeuger sind, die bereits einem Zusammenschluss
angehoeren, dessen Taetigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder
dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,
kann Beihilfen nach Absatz 1 nur fuer solche Aufwendungen erhalten, die ihr durch eine
wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der
Taetigkeit der genannten Zusammenschluesse, zusaetzlich entstehen.
(3) Fuer den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach Absatz 1 nur einmal, entweder der
Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, gewaehrt werden.
(4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von
Erzeugergemeinschaften koennen nach Massgabe der verfuegbaren Haushaltsmittel, soweit
nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichendem Umfang bei den regional in
Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Verfuegung stehen, in den ersten sieben Jahren
nach ihrer Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen fuer Erstinvestitionen erhalten.
Die Erstinvestitionen der Erzeugergemeinschaften muessen der Anwendung der in § 3 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe b angefuehrten Erzeugungs- und Qualitaetsregeln einschliesslich der
marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der Lagerung des Erzeugnisses oder
der Gruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigungen
muessen Taetigkeiten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 uebernehmen koennen. Der Betrag
der Investitionsbeihilfen darf 25 v.H. der Investitionskosten nicht uebersteigen.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf der Betrag der
Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 1995 30 vom Hundert der Investitionskosten
nicht uebersteigen. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem
Umfang die gewaehrten Beihilfen zurueckzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu
beruecksichtigen, wie lange die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und welcher
dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die
zurueckzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs der Anerkennung an mit 2 v.H.
ueber dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(6) Zustaendig fuer die Durchfuehrung der Foerderung ist das Land, in dem die
Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.
§ 6
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche
oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach
Massgabe der verfuegbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen
beruecksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfuellt:
1. es muss mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Liefervertraege
abschliessen. Die Vertraege koennen, soweit erforderlich, mit Zustimmung der
Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar
abgeschlossen werden. Die Liefervertraege muessen unter anderem Bestimmungen
enthalten ueber
a) die Dauer des Vertrages;
b) die Kuendigungsfristen;
c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse;
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;
e) Vereinbarungen ueber die zu zahlenden Preise unter Beruecksichtigung der Marktlage
und der Qualitaet;
f) eine rechtzeitige Information bei groesseren Aenderungen des Betriebsprogramms des
Unternehmens;
g) die allgemeinen Geschaeftsbedingungen;
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2. die Investitionen muessen der Verbesserung der Qualitaet und des Absatzes des
Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der
Liefervertraege sind;
3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fuenf Jahren nach Abschluss der
jeweiligen Liefervertraege beantragt werden;
4. das Unternehmen muss eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer
Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Liefervertraege mit einer oder mehreren
anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemaess Nummer 1 Satz 2
erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;
5. die Liefervertraege muessen fuer eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein;
6. das Unternehmen muss regelmaessig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der
Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehoert, die Qualitaet der Rohwaren und
Erzeugnisse pruefen.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt,
soweit dies fuer die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates,
1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter
Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein muessen;
2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muss.
Die Ermaechtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch fuer Liefervertraege mit den in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und
Vereinigungen.
(3) Werden die Liefervertraege aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden
Grunde vorzeitig gekuendigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewaehrten
Investitionsbeihilfen zurueckzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu beruecksichtigen,
wie lange die Liefervertraege bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende
Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurueckzuzahlenden
Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kuendigung an mit 2 v.H. ueber dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(4) Zustaendig fuer die Durchfuehrung der Foerderung ist das Land, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat.
§ 7
(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
fuer Erzeugnisse, auf die Regelungen ueber die Bildung oder Anerkennung von
Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten des Rates
oder der Kommission anwendbar sind, koennen auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt
werden.
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von
Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder
Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird.
§ 8
(1) Die zustaendigen Behoerden koennen zur Durchfuehrung der ihnen nach diesem Gesetz
oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes uebertragenen Aufgaben von
natuerlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen die
erforderlichen Auskuenfte verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
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Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93,
97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs.
1 der Abgabenordnung und die auf Grund des § 93a der Abgabenordnung erlassenen
Rechtsverordnungen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht
a) fuer solche Tatsachen, die die Beguenstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen
haben, um Beihilfen erlangen zu koennen,
b) soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden
Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
oeffentliches Interesse besteht, oder es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 8 Abs. 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen findet keine Anwendung auf
Beschluesse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie
die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemaess Gegenstand ihrer Taetigkeit sind.
(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes
darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenueber ihren
Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im uebrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
unberuehrt.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess auch fuer Erzeugergemeinschaften,
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb
auf dem Markt nicht ausschliessen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften
oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und
soweit es sich um Taetigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen
von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz uebernehmen duerfen.
§ 12
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die
Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die
Landesregierungen uebertragen.
§ 13
Dieses Gesetz tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1.
Juli 1992 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Liste der Erzeugnisse, fuer die Erzeugergemeinschaften gebildet und
anerkannt werden koennen
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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1861 - 1862;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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I KN-Code I Erzeugnisse I
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I ex 0102 I Hausrinder, einschliesslich Zuchttiere, lebend I
I ex 0103 I Hausschweine, einschliesslich Zuchttiere, lebend I
I ex 0104 I Hausschafe, einschliesslich Zuchttiere, lebend I
I 0105 I Hausgefluegel, lebend I
I ex 0106 I Hauskaninchen, lebend I
I ex 0106 I Damtiere, lebend I
I ex 0201 I Fleisch von Hausrindern, frisch, gekuehlt oder gefroren, I
I ex 0202 I in Vierteln, halben oder ganzen Tierkoerpern I
I ex 0203 I Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekuehlt oder gefroren,I
I I in Haelften oder ganzen Tierkoerpern I
I ex 0204 I Fleisch von Hausschafen, frisch, gekuehlt oder gefroren, I
I I in ganzen Tierkoerpern I
I ex 0207 I Fleisch von Hausgefluegel der Position 0105, frisch, I
I I gekuehlt oder gefroren I
I ex 0208 I Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekuehlt oder gefroren I
I ex 0208 I Fleisch von Damtieren, frisch, gekuehlt oder gefroren I
I 0401 I Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von I
I I Zucker oder anderen Suessmitteln I
I ex 0402 I Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker I
I I oder anderen Suessmitteln (mit Ausnahme von Kondensmilch) I
I ex 0403 I Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir I
I I und andere fermentierte oder gesaeuerte Milch I
I I (einschliesslich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz I
I I von Zucker oder anderen Suessmitteln I
I 0404 I Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder I
I I anderen Suessmitteln; Erzeugnisse, die aus natuerlichen I
I I Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker I
I I oder anderen Suessmitteln, anderweit weder genannt noch I
I I inbegriffen I
I ex 0405 I Butter I
I 0406 I Kaese und Quark I
I ex 0407 I Eier von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder I
I I haltbar gemacht I
I ex 0408 I Eier von Hausgefluegel, nicht in der Schale, und Eigelb, I
I I frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, I
I I geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch I
I I mit Zusatz von Zucker oder anderen Suessmitteln I
I 0409 I Natuerlicher Honig I
I Kapitel 6 I Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels I
I 0701 I Kartoffeln I
I ex 0709 I Zuckermais I
I ex 0712 I Zuckermais, getrocknet I
I ex 0712 I Kuechenkraeuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver I
I I oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet I
I ex 0713 I Trockene, ausgeloeste Erbsen und Bohnen, nicht I
I I geschaelt oder zerkleinert I
I 0806 I Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben I
I 1001 I Weizen und Mengkorn I
I 1002 I Roggen I
I 1003 I Gerste I
I 1004 I Hafer I
I 1005 I Mais I
I ex 1008 I Buchweizen I
I ex 1201 I Sojabohnen I
I ex 1204 I Leinsamen I
I ex 1205 I Raps- oder Ruebsensamen I
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I ex 1206 I Sonnenblumenkerne I
I ex 1207 I Senfsamen und Hanfsamen I
I 1209 I Samen, Fruechte und Sporen, zur Aussaat I
I ex 1211 I Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Fruechte der I
I I hauptsaechlich zur Herstellung von Riechmitteln I
I I oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch I
I I oder getrocknet, auch in Stuecken, als Pulver oder I
I I sonst zerkleinert I
I ex 1212 I Zuckerrueben I
I ex 1214 I Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder aehnliches Futter, I
I I auch in Form von Pellets I
I ex 2204 I Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost I
I 2401 I Tabak, unverarbeitet, Tabakabfaelle I
I 5101 I Wolle, weder gekrempelt noch gekaemmt I
I ex 5105 I Wolle, gekrempelt oder gekaemmt (einschliesslich I
I I gekaemmte Wolle in loser Form) I
I ex 5301 I Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; I
I I Abfaelle davon I
I ex 5302 I Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, I
I I jedoch nicht versponnen; Abfaelle davon I
I ex Kapitel 07 ) I I
I ex Kapitel 10 ) I Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung I
I ex Kapitel 12 ) I oder Energiegewinnung I
I ex Kapitel 1404) I I
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