Verordnung ueber Meldepflichten ueber
Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-
Meldeverordnung)
MarktOWMeldV

vom  24.11.1999



"Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286)"


Fussnote

Textnachweis ab: 3.12.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes ueber Meldungen ueber
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S.
1490) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.
Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.    Getreide: Weizen einschliesslich Spelz und Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer, Winter-
      und Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
2.    Getreideerzeugnisse: Mehl, Griess, Dunst, Backschrot, Vollkornmehl, Vollkornschrot,
      Muehlennachprodukte, Malz, Quellmehl, Backmittel und Naehrmittel aus Getreide,
      Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
3.    Staerke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Staerketraegern hergestellte Staerke,
4.    Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen
      (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in
      unveraendertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere
      verfuettert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die ueberwiegend dazu bestimmt sind,
      zu anderen Zwecken als zur Tierernaehrung verfuettert zu werden,
5.    Zucker: die aus Zuckerrueben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie
      Invertzucker,
6.    Oelsaaten, -fruechte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat,
      Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Oelsaaten, -fruechte und Saatkeime,
7.    Pflanzenrohoele und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Oelen und Fetten
      bestehen und aus Oelsaaten, -fruechten und Saatkeimen gewonnen werden,
8.    Oelkuchen und -extraktionsschrote: Nebenerzeugnisse, die bei der Oel- und
      Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Oelsaaten, -fruechten und Saatkeimen
      gewonnen werden,
9.    Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmbluetiger Landtiere bestehen oder
      aus diesem gewonnen werden,
10.   Fischoele: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem
      gewonnen werden,




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11.   Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten
      zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom
      Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
12.   Molkereien: Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne der Nummern 17 und 18 Buchstabe
      a bis d herstellen oder Milch nach einer Waermebehandlung zur weiteren Be- oder
      Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben,
13.   Milchsammelstellen: Milchannahmestellen, die Milch nicht waermebehandeln oder
      molkereimaessig verarbeiten und die selbstaendig mit Milcherzeugern oder deren
      Zusammenschluessen abrechnen,
14.   Rahmstationen: Milchentrahmungsstellen, die Rahm und entrahmte Milch
      nicht weiterverarbeiten und die selbstaendig mit Milcherzeugern oder deren
      Zusammenschluessen abrechnen,
15.   Kaeufer: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch beim Erzeuger
      kaufen, um sie an Unternehmen im In- oder Ausland abzugeben, die Milch be- oder
      verarbeiten oder die Milch weiterverkaufen,
16.   Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kuehe, Schafe, Ziegen oder Bueffel,
17.   Konsummilch: die Milchsorten Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch und
      entrahmte Milch im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97
      des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergaenzender Vorschriften fuer
      die gemeinsame Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
      Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung,
18.   Milcherzeugnisse:
      a) Butter im Sinne der Butterverordnung,
      b) Kaese und Erzeugnisse aus Kaese im Sinne der Kaeseverordnung,
      c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung ueber Milcherzeugnisse,
      d) Butterzubereitungen,
      e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
      f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,

19.   Halbjahresmeldungen: Meldungen, deren Angaben fuer einen Halbjahreszeitraum
      zusammengefasst sind; diese Halbjahreszeitraeume umfassen dabei jeweils die Monate
      Juli bis einschliesslich Dezember sowie Januar bis einschliesslich Juni,
20.   Wasserstrassen: natuerliche oder kuenstliche Wasserlaeufe, auf denen nach Anlage und
      Ausbau ein nennenswerter Fahrzeugverkehr stattfinden kann.

§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Staerke- und Futtermittelwirtschaft
(1) Die nachstehend aufgefuehrten Unternehmen haben gemaess Absatz 2 Satz 1, § 6 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen
Angaben abzugeben:
1.    Mahlmuehlen (ohne Hartweizen-, Schael- und Reis- sowie Maismuehlen), die sich an
      einer Wasserstrasse befinden, mit einer jaehrlichen Vermahlung von 500 bis unter
      5.000 Tonnen Getreide halbjaehrlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage
      G 1,
2.    Mahlmuehlen (ohne Hartweizen-, Schael- und Reis- sowie Maismuehlen), die sich nicht
      an einer Wasserstrasse befinden, mit einer jaehrlichen Vermahlung von 500 bis unter
      5.000 Tonnen Getreide halbjaehrlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage
      G 2,
3.    Hartweizenmuehlen monatlich nach Anlage G 3,
4.    Schael- und Reismuehlen halbjaehrlich nach Anlage G 4,
5.    Maismuehlen halbjaehrlich nach Anlage G 5,
6.    Hersteller von Braumalz mit einer jaehrlichen Herstellung von weniger als 5.000
      Tonnen Malz halbjaehrlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 6,

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7.    Hersteller von Staerke halbjaehrlich nach Anlage G 7,
8.    Hersteller von Kaffee-Ersatz halbjaehrlich nach Anlage G 8,
9.    Hersteller von Teigwaren halbjaehrlich nach Anlage G 9,
10.   Hersteller von Naehrmitteln und von Backmitteln halbjaehrlich nach Anlage G 10,
11.   Hersteller von Mischfutter fuer Nutztiere mit einer jaehrlichen Herstellung von 500
      bis unter 10.000 Tonnen halbjaehrlich, ab 10.000 Tonnen monatlich; jeweils nach
      Anlage G 11,
12.   Unternehmen, die mit Getreide oder mit Futtermitteln handeln und jaehrlich 500
      bis unter 5.000 Tonnen Getreide oder Futtermittel umsetzen halbjaehrlich, ab 5.000
      Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 12.

(2) Erstreckt sich die Taetigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in Absatz 1
aufgefuehrten Betriebsarten, so ist fuer jede Betriebsart gesondert zu melden. Fehlt
eine getrennte Bestandsbuchfuehrung, koennen die Bestaende sowie die Zu- und Abgaenge
an Getreide, getrennt nach Getreidearten, zusammen bei einer Betriebsart gemeldet
werden. Erstreckt sich die Taetigkeit eines Unternehmens auch auf die in Absatz 1 Nr.
12 aufgefuehrte Betriebsart, sind diese Angaben stets entsprechend der Anlage G 12 zu
melden.

§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
(1) Die nachstehend aufgefuehrten Unternehmen haben monatlich gemaess § 6 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen
Angaben abzugeben:
1. Unternehmen, die Zucker herstellen, nach Anlage Z 1,
2. Unternehmen, die mit Zucker handeln, mit einem jaehrlichen Bezug von 300 und mehr
   Tonnen Zucker, lose, fluessig oder in Packungen von mindestens fuenf Kilogramm, nach
   Anlage Z 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 keine Meldungen
abzugeben, soweit bei ihnen anfallende zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz
1 Nr. 1 gemeldet werden.

(3) Ausserdem haben Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 fuer die Zeit vom ersten Samstag
im September bis zum letzten Freitag im Januar des folgenden Jahres woechentlich gemaess
Satz 2 Meldungen entsprechend den Angaben der Anlage Z 3 abzugeben. Diese Meldungen
haben jeweils den Zeitraum von Samstag bis zum nachfolgenden Freitag einschliesslich zu
erfassen.

§ 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft
Die nachstehend aufgefuehrten Unternehmen haben gemaess § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §
7 Abs. 1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben abzugeben:
1. Oelmuehlen mit einer jaehrlichen Verarbeitung von 500 Tonnen bis unter 10.000 Tonnen
   Oelsaaten halbjaehrlich, ab 10.000 Tonnen monatlich, Raffinerien und Haertungsbetriebe
   sowie Hersteller von Fischoel monatlich, jeweils nach Anlage F 1,
2. Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und
   Speiseoel monatlich nach Anlage F 2,
3. Talgschmelzen und Schmalzsiedereien halbjaehrlich nach Anlage F 3,
4. Hersteller von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen -
   ausser Molkereien - monatlich nach Anlage F 4.

§ 5 Meldepflichten der Milchwirtschaft
(1) Molkereien haben monatlich gemaess § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Abs.
1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben zu folgenden
Tatbestaenden abzugeben:

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1. den Rohstoffeingang, die Rohstoffverwendung, die Herstellung und den
   Bestand von Waren entsprechend der Anlage M 1; Molkereien, die Schmelzkaese,
   Schmelzkaesezubereitungen, Kochkaese, Sauermilchkaese oder Molkenkaese herstellen und
   keine Milch be- oder verarbeiten, entsprechend Anlage M 2,
2. den Auszahlungspreis fuer Milch nach Anlage M 3,
3. die Molkereiabgabepreise fuer Vollmilch und teilentrahmte Milch nach Anlage M 4,
4. die Herstellung von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von
   Mischfetterzeugnissen nach Anlage M 5.
Des Weiteren haben Molkereien monatlich gemaess § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §
7 Abs. 1 Meldungen ueber die Anlieferung von Milch und deren Fettgehalt sowie die
Herstellung von Butter, Kaese und Magermilchpulver abzugeben. Die Angaben nach Satz 2
zur Anlieferung von Milch und zur Herstellung von Butter, Kaese und Magermilchpulver
haben nach Gewicht in Kilogramm sowie zum Fettgehalt der Milch als Anteil in vom
Hundert zu erfolgen.

(2) Milchsammelstellen, Rahmstationen und Kaeufer haben monatlich gemaess § 6 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 die Anlieferung von Milch und Rahm und die Lieferung an
Molkereien sowie den Auszahlungspreis fuer Milch entsprechend den Angaben der Anlage M
6 zu melden. Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ueber Meldungen ueber Marktordnungswaren
zustaendigen Stellen koennen zulassen, dass abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die
Milch oder den Rahm aufkauft, die Meldung abgibt.

§ 6 Meldepflichtige
(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben fuer jeden Betrieb gesondert zu melden.
Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 4 oder einer Molkerei nach § 5 Abs.
1 in einem Land, so kann fuer diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden.
Molkereien nach § 5 Abs. 1 koennen fuer ihre Betriebe auch dann eine zusammengefasste
Meldung abgeben, wenn diese in verschiedenen Laendern liegen und die betroffenen Laender
zugestimmt haben. Die Meldung nach Satz 3 ist an die zustaendige Stelle des Landes
abzugeben, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

(2) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen
nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

(3) Soweit keine nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2
meldepflichtigen Tatbestaende vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Massgabe
des § 7 Abs. 1 zu melden.

§ 7 Zeitpunkt der Meldungen
(1) An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ueber Meldungen ueber Marktordnungswaren
zustaendige Stelle sind abzusenden:
1. die nach § 2 Abs. 1 und § 4 abzugebenden Halbjahresmeldungen spaetestens am 15. Tag
   nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,
2. die nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 abzugebenden
   monatlichen Meldungen spaetestens am 15. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
3. die nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen
   spaetestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
4. die nach § 3 Abs. 3 abzugebenden woechentlichen Meldungen spaetestens am Samstag nach
   Ablauf der Berichtswoche.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Meldung von Molkereien nach § 5 Abs. 1
Satz 2 auch spaetestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmuendlich abgegeben
werden.

§ 8 Form der Meldungen
(1) Die Meldungen haben auf Formblaettern nach dem Muster der in § 2 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1
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bezeichneten Anlagen zu erfolgen. Abweichend hiervon sind fuer die nach § 5 Abs. 1 Satz
2 und § 6 Abs. 3 zu meldenden Tatbestaende keine Formblaetter zu verwenden.

(2) Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ueber Meldungen ueber Marktordnungswaren
zustaendigen Stellen koennen die Abgabe von Meldungen auf Datentraegern oder mittels
elektronischer Kommunikation zulassen oder festsetzen.

§ 9 Aufzeichnungspflichten
Die Meldepflichtigen haben die fuer die Meldungen nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3
Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu
fuehren. Die Aufzeichnungen sind fuer einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des
Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Laengere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Vorschriften bleiben unberuehrt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber Meldungen ueber
Marktordnungswaren handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder
   2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
   vollstaendig fuehrt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

§ 11 Aufheben von Vorschriften
(1)

(2) Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung sind
1. § 1 Abs. 1 der Fett-Meldeverordnung und § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2
   der Milch-Meldeverordnung bis zum 31. Dezember 1999,
2. § 2 Abs. 1 bis 3 der Getreide-Meldeverordnung bis zum 30. Juni 2000
weiter anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage G 1 Meldung der Mahlmuehle (an der Wasserstrasse)
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2290 - 2293)

Anlage G 2 Meldung der Mahlmuehle (nicht an der Wasserstrasse)
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2294 - 2297)

Anlage G 3 Meldung der Hartweizenmuehle
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2298 - 2301)

Anlage G 4 Meldung der Schaelmuehle oder der Reismuehle
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2302 - 2304)
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Anlage G 5 Meldung der Maismuehle
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2305 - 2306)

Anlage G 6 Meldung des Herstellers von Braumalz
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2307 - 2308)

Anlage G 7 Meldung des Herstellers von Staerke
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2309 - 2311)

Anlage G 8 Meldung des Herstellers von Kaffee-Ersatz
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2312 - 2313)

Anlage G 9 Meldung des Herstellers von Teigwaren
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2314 - 2315)

Anlage G 10 Meldung des Herstellers von Naehrmitteln oder Backmitteln
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2316 - 2319)

Anlage G 11 Meldung des Herstellers von Mischfutter fuer Nutztiere
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2320 - 2323)

Anlage G 12 Meldung des Unternehmens, das mit Getreide oder mit
Futtermitteln handelt
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2324 - 2326)

Anlage Z 1 Meldung des Herstellers von Zucker
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2327 - 2332)

Anlage Z 2 Meldung des Unternehmens, das mit Zucker handelt
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2333 - 2334)

Anlage Z 3 Wochenmeldung des Herstellers von Zucker
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2335 - 2336)

Anlage F 1 Meldung der Oelmuehle/der Raffinerie/des Haertungsbetriebes/des
Herstellers von Fischoel
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2337 - 2343)

Anlage F 2 Meldung des Herstellers von Margarineerzeugnissen, Speisefett
und -oel
                                            -6-
      
                                                                              

(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2344 - 2345)

Anlage F 3 Meldung der Talgschmelze/Schmalzsiederei
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2346 - 2347)

Anlage F 4 Meldung des Herstellers von Mischfetterzeugnissen
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2348 - 2349)

Anlage M 1 Meldung der Molkerei ueber Rohstoffeingang, Rohstoffverwendung,
Herstellung und Bestand von Waren
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2350 - 2361)

Anlage M 2 Meldung der Molkerei, die Schmelzkaese,
Schmelzkaesezubereitungen, Kochkaese, Sauermilchkaese oder Molkenkaese
herstellt und keine Milch be- oder verarbeitet
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2362 - 2363)

Anlage M 3 Meldung der Molkerei ueber den Auszahlungspreis fuer Milch
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2364 - 2365)

Anlage M 4 Meldung der Molkerei ueber Molkereiabgabepreise fuer Vollmilch
und teilentrahmte Milch
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2366)

Anlage M 5 Meldung der Molkerei ueber die Herstellung von
Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2367 - 2368)

Anlage M 6 Meldung der Milchsammelstelle, Rahmstation und Kaeufer
(Inhalt: nicht erfassbare Formblaetter,
Fundstelle: BGBl. I 1999, 2369 - 2371)




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