Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes
der Marktmanipulation (Marktmanipulations-
Konkretisierungsverordnung - MaKonV)
MaKonV
vom 01.03.2005
"Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom 1. Maerz 2005 (BGBl. I S. 515)"
Fussnote
Textnachweis ab: 11. 3.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 20a Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel
1 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
1. die Bestimmung von Umstaenden, die fuer die Bewertung von Finanzinstrumenten im Sinne
des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich sind,
2. die Bestimmung falscher oder irrefuehrender Signale fuer das Angebot, die Nachfrage
oder den Boersen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten sowie des Vorliegens
eines kuenstlichen Preisniveaus im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
3. die Feststellung des Vorliegens sonstiger Taeuschungshandlungen im Sinne des § 20a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4. die Bestimmung von Handlungen, die in keinem Fall einen Verstoss gegen das Verbot
der Marktmanipulation nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
darstellen, und
5. die Bestimmung von Handlungen, die als zulaessige Marktpraxis gelten, und das
Verfahren zur Anerkennung einer zulaessigen Marktpraxis im Sinne des § 20a Abs. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes.
Teil 2
Bewertungserhebliche Umstaende, falsche oder irrefuehrende
Signale oder kuenstliches Preisniveau und sonstige
Taeuschungshandlungen
§ 2 Bewertungserhebliche Umstaende
(1) Bewertungserhebliche Umstaende im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind Tatsachen und Werturteile, die ein verstaendiger Anleger
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bei seiner Anlageentscheidung beruecksichtigen wuerde. Als bewertungserhebliche Umstaende
gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
(2) Insiderinformationen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
sowie Entscheidungen und Kontrollerwerbe, die nach § 10 oder § 35 des
Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetzes zu veroeffentlichen sind, sind regelmaessig
bewertungserhebliche Umstaende im Sinne des Absatzes 1.
(3) Bewertungserhebliche Umstaende im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1. bedeutende Kooperationen, der Erwerb oder die Veraeusserung von wesentlichen
Beteiligungen sowie der Abschluss, die Aenderung oder die Kuendigung von
Beherrschungs- und Gewinnabfuehrungsvertraegen und sonstigen bedeutenden
Vertragsverhaeltnissen;
2. Liquiditaetsprobleme, Ueberschuldung oder Verlustanzeige nach § 92 des
Aktiengesetzes;
3. bedeutende Erfindungen, die Erteilung oder der Verlust bedeutender Patente und
Gewaehrung wichtiger Lizenzen;
4. Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von besonderer Bedeutung;
5. Veraenderungen in personellen Schluesselpositionen des Unternehmens;
6. strategische Unternehmensentscheidungen, insbesondere der Rueckzug aus oder die
Aufnahme von neuen Kerngeschaeftsfeldern oder die Neuausrichtung des Geschaefts.
(4) Bewertungserhebliche Umstaende im Sinne des Absatzes 1 koennen insbesondere auch
sein:
1. Aenderungen in den Jahresabschluessen und Zwischenberichten und den hieraus
ueblicherweise abgeleiteten Unternehmenskennzahlen;
2. Aenderungen der Ausschuettungen, insbesondere Sonderausschuettungen, eine
Dividendenaenderung oder die Aussetzung der Dividende;
3. Uebernahme-, Erwerbs- und Abfindungsangebote, soweit nicht von Absatz 2 erfasst;
4. Kapital- und Finanzierungsmassnahmen.
§ 3 Falsche oder irrefuehrende Signale oder kuenstliches Preisniveau
(1) Anzeichen fuer falsche oder irrefuehrende Signale oder die Herbeifuehrung
eines kuenstlichen Preisniveaus im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes koennen insbesondere auf Finanzinstrumente bezogene
1. Geschaefte oder Kauf- oder Verkaufsauftraege sein,
a) die an einem Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschaeftsvolumen dieser
Finanzinstrumente ausmachen, insbesondere wenn sie eine erhebliche Preisaenderung
bewirken;
b) durch die Personen erhebliche Preisaenderungen bei Finanzinstrumenten, von denen
sie bedeutende Kauf- oder Verkaufspositionen innehaben, oder bei sich darauf
beziehenden Derivaten oder Basiswerten bewirken;
c) mit denen innerhalb kurzer Zeit Positionen umgekehrt werden und die an einem
Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschaeftsvolumen dieser Finanzinstrumente
ausmachen und die mit einer erheblichen Preisaenderung im Zusammenhang stehen
koennten;
d) die durch ihre Haeufung innerhalb eines kurzen Abschnitts des Boersentages eine
erhebliche Preisaenderung bewirken, auf die eine gegenlaeufige Preisaenderung
folgt;
e) die nahe zu dem Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Preises, der
als Referenzpreis fuer ein Finanzinstrument oder andere Vermoegenswerte dient,
erfolgen und mittels Einwirkung auf diesen Referenzpreis den Preis oder die
Bewertung des Finanzinstruments oder des Vermoegenswertes beeinflussen;
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2. Kauf- oder Verkaufsauftraege sein, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche
Orderlage, insbesondere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am hoechsten
limitierten Kaufauftraege oder der am niedrigsten limitierten Verkaufsauftraege,
einwirken und vor der Ausfuehrung zurueckgenommen werden;
3. Geschaefte sein, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentuemers eines
Finanzinstruments fuehren.
(2) Irrefuehrende Signale im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes werden insbesondere auch durch Geschaefte oder einzelne Kauf-
oder Verkaufsauftraege ueber Finanzinstrumente gegeben,
1. die geeignet sind, ueber Angebot oder Nachfrage bei einem Finanzinstrument im
Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Boersen- oder Marktpreises, der
als Referenzpreis fuer ein Finanzinstrument oder andere Produkte dient, zu
taeuschen, insbesondere wenn durch den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten
bei Boersenschluss Anleger, die aufgrund des festgestellten Schlusspreises Auftraege
erteilen, ueber die wahren wirtschaftlichen Verhaeltnisse getaeuscht werden,
2. die zu im Wesentlichen gleichen Stueckzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien,
die sich abgesprochen haben, erteilt werden, es sei denn, diese Geschaefte wurden im
Einklang mit den jeweiligen Marktbestimmungen rechtzeitig angekuendigt, oder
3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begruendeter Umsaetze erwecken.
§ 4 Sonstige Taeuschungshandlungen
(1) Sonstige Taeuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind,
einen verstaendigen Anleger ueber die wahren wirtschaftlichen Verhaeltnisse, insbesondere
Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Boerse oder einem
Markt in die Irre zu fuehren und den inlaendischen Boersen- oder Marktpreis eines
Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder
beizubehalten.
(2) Anzeichen fuer sonstige Taeuschungshandlungen sind auch Geschaefte oder einzelne Kauf-
oder Verkaufsauftraege, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen
in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
1. unrichtige oder irrefuehrende Informationen weitergeben oder
2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen
beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben.
(3) Sonstige Taeuschungshandlungen sind insbesondere auch
1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung ueber das Angebot von oder die
Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache
handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs-
oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte
Handelsbedingungen geschaffen werden;
2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmaessigen Zugangs zu traditionellen oder
elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Geruechtes
zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen ueber dieses
Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt
zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Teil 3
Handlungen, die in keinem Fall einen Verstoss gegen das
Verbot der Marktmanipulation darstellen
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§ 5 Handlungen im Einklang mit europaeischem Recht
Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rueckkaufprogrammen sowie Massnahmen
zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchfuehrung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen fuer Rueckkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmassnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) stellen in keinem Fall einen
Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation dar.
§ 6 Anerkennung auslaendischer Stabilisierungsregeln
Zulaessig sind auch im Ausland getaetigte Massnahmen zur Stabilisierung des Preises
von Finanzinstrumenten, die nicht zum Handel an einem organisierten Markt in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und fuer die eine solche Zulassung
nicht beantragt ist, wenn sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
genuegen oder im Rahmen der an den betreffenden auslaendischen Maerkten bestehenden Regeln
ueber zulaessige Stabilisierungsmassnahmen getaetigt werden, sofern diese Regeln den Regeln
dieser Verordnung gleichwertig sind.
Teil 4
Zulaessige Marktpraxis
§ 7 Verfahren zur Anerkennung einer zulaessigen Marktpraxis
(1) Erhaelt die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
im Rahmen ihrer Aufsichtstaetigkeit Kenntnis von einer Gepflogenheit, die geeignet
sein koennte, falsche oder irrefuehrende Signale fuer das Angebot, die Nachfrage
oder den Boersen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein
kuenstliches Preisniveau herbeizufuehren, so entscheidet sie ueber die Anerkennung
dieser Gepflogenheit als eine zulaessige Marktpraxis im Sinne des § 20a Abs. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes nach Massgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 und 9. Sie
ueberprueft die zulaessige Marktpraxis regelmaessig und beruecksichtigt dabei insbesondere
wesentliche Aenderungen des Marktes, wie geaenderte Handelsregeln oder eine Aenderung der
Infrastruktur des Marktes. Sie kann die Anerkennung mit Wirkung fuer die Zukunft aendern
oder widerrufen. Fuer die Aenderung oder den Widerruf gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(2) Wurde bereits ein Verfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation eingeleitet,
so kann die Bundesanstalt fuer den Einzelfall bei besonderer Eilbeduerftigkeit ohne die
in § 9 vorgesehene Beteiligung von Marktteilnehmern, anderen Behoerden und zustaendigen
auslaendischen Stellen nur nach Massgabe des § 8 Abs. 1 entscheiden. Die Beteiligung
von Marktteilnehmern, anderen Behoerden und zustaendigen auslaendischen Stellen nach § 9
sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Anerkennung nach § 10 sind nachzuholen. Die
Befugnisse der Staatsanwaltschaft bleiben unberuehrt.
§ 8 Kriterien
(1) Bei der Anerkennung von Gepflogenheiten als zulaessige Marktpraxis im Sinne des
§ 20a Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes beruecksichtigt die Bundesanstalt
insbesondere, ob die Gepflogenheit
1. fuer den gesamten Markt hinreichend transparent ist,
2. die Liquiditaet und Leistungsfaehigkeit des Marktes beeintraechtigt,
3. das Funktionieren der Marktkraefte und das freie Zusammenspiel von Angebot
und Nachfrage unter Beruecksichtigung wesentlicher Parameter, insbesondere
der Marktbedingungen vor Einfuehrung der Marktpraxis, des gewichteten
Durchschnittskurses eines Handelstages und der taeglichen Schlussnotierung,
beeintraechtigt,
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4. mit dem Handelsmechanismus auf dem Markt vereinbar ist und den anderen
Marktteilnehmern eine angemessene und rechtzeitige Reaktion erlaubt,
5. den Strukturmerkmalen des Marktes, insbesondere dessen Regulierung und Ueberwachung,
den gehandelten Finanzinstrumenten und der Art der Marktteilnehmer gerecht wird und
6. die Integritaet anderer Maerkte, auf denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird,
gefaehrdet.
(2) Die Bundesanstalt beruecksichtigt die Erkenntnisse anderer inlaendischer Behoerden
sowie zustaendiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aus
Ermittlungstaetigkeiten im Zusammenhang mit der betreffenden Marktpraxis, insbesondere
zur Vereinbarkeit der Gepflogenheit mit Marktmissbrauchsrecht und den Verhaltensregeln
des betreffenden Marktes oder mit diesem in Beziehung stehenden Maerkten innerhalb der
Europaeischen Union und dem Europaeischen Wirtschaftsraum.
§ 9 Beteiligung von Marktteilnehmern, Behoerden und auslaendischen Stellen
(1) Soweit fuer eine sachgerechte Entscheidung erforderlich, sind vor der Anerkennung
einer zulaessigen Marktpraxis Spitzenverbaende der betroffenen Wirtschaftskreise,
insbesondere der Emittenten und der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreiber
von Maerkten, auf denen Finanzinstrumente gehandelt werden, Verbraucherverbaende oder
Behoerden, deren Aufgabenbereiche von der Anerkennung der Marktpraxis beruehrt werden,
anzuhoeren. Zustaendige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die den
Handel mit Finanzinstrumenten ueberwachen, sollen angehoert werden, insbesondere wenn sie
fuer die Ueberwachung von mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren Maerkten zustaendig sind.
(2) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist fuer die Abgabe von Stellungnahmen
nach Absatz 1. Fristgemaess abgegebene Stellungnahmen werden bei der Entscheidung ueber
die Anerkennung beruecksichtigt.
§ 10 Bekanntgabe
(1) Die Bundesanstalt gibt die Anerkennung einer zulaessigen Marktpraxis durch
Veroeffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und auf ihrer Website bekannt.
In der Bekanntgabe beschreibt sie das Verhalten, welches die zulaessige Marktpraxis
kennzeichnet, und nennt die der Anerkennung zugrunde liegenden Erwaegungen. Abweichungen
von der zulaessigen Marktpraxis auf anderen, mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren
Maerkten, sind gesondert zu begruenden.
(2) Die Bundesanstalt uebermittelt die Bekanntgabe nach Absatz 1 unverzueglich
dem Ausschuss der Europaeischen Wertpapierregulierungsbehoerden zum Zweck der
Veroeffentlichung auf dessen Website.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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