Verordnung ueber markscheiderische
Arbeiten und Beobachtungen der
Oberflaeche (Markscheider-Bergverordnung -
MarkschBergV)
MarkschBergV
vom 19.12.1986
"Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 10.8.1998 I 2093
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1987 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 395L0063)
EGRL 11/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093 Die V ist im Beitrittsge
Nr. 5 am 1.1.1994 in Kraft getreten
Eingangsformel
Auf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3,
auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, der §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), fuer den Bereich des Festlandsockels und der
Kuestengewaesser im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Verkehr, und auf Grund des §
125 Abs. 4 des Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer
1. markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit
Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2. Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.
§ 2 Grundsaetze fuer Arbeiten nach § 1 Nr. 1
(1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide-
oder Vermessungskunde unter Beruecksichtigung der oertlichen Gegebenheiten durchzufuehren.
Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar
1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuss aufgestellten technischen
Normen beachtet werden. Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in
ihnen nicht festgelegt sind, muessen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden.
(2) Instrumente und Geraete muessen fuer die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Sie
sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabstaenden auf ihren
gebrauchsfaehigen Zustand zu ueberpruefen.
(3) Rissliche Darstellungen muessen richtig, uebersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des
Massstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz
2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollstaendigkeit ihrer
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Arbeiten sicherzustellen. Ist dies in Ausnahmefaellen nicht moeglich, sind die Gruende
an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Niederschriften, im Risswerk oder in
sonstigen risslichen Darstellungen duerfen nicht entfernt oder so veraendert werden, dass
sie in ihrer urspruenglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem
Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie erforderliche Aenderungen an
geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestaetigen.
Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, fuer welche Teile
sie verantwortlich unterzeichnen.
§ 3 Bezugssysteme
(1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauss-Krueger-Koordinaten und das auf die
Bezugsflaeche Normalnull bezogene Hoehensystem zugrunde zu legen. Andere Systeme sind
nur zulaessig, wenn sie bei einer Landesvermessung als einzige benutzt werden und
Umformungen in die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen Risswerke in von Satz 1
oder 2 abweichenden Bezugssystemen, duerfen sie fortgefuehrt werden, wenn eine Zuordnung
zu den vorgeschriebenen oder zulaessigen Bezugssystemen gegeben ist.
(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser sind die geographischen
Koordinaten (Europaeisches Datum) und fuer die Tiefen- und Hoehenangaben die Bezugsflaechen
zugrunde zu legen, die auf den Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes
(Arbeitskarten) des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie vermerkt sind. Fuer
die Kuestengewaesser duerfen auch Bezugssysteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet
werden, wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach Satz 1 gegeben ist.
§ 4 Vermessungen ueber Tage
(1) Vermessungen ueber Tage sind an sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des
Liegenschaftskatasters anzuschliessen. In Gebieten, in denen ein Leitnivellements-Netz
vorhanden ist, sind die Hoehenmessungen an dieses Netz anzuschliessen. Die Anschluesse
sind nach Neubestimmung der Festpunkte zu ueberpruefen. Wenn die Genauigkeit es
erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue
Messungen durchzufuehren.
(2) Im Bereich der Kuestengewaesser gilt Absatz 1, wenn die oertlichen Gegebenheiten
es zulassen. In den Faellen, in denen ein Anschluss an Festpunkte der Landesvermessung
nicht moeglich oder nicht zweckmaessig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels
ist die Ortsbestimmung mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der
Satellitengeodaesie durchzufuehren.
(3) Bei der Fortfuehrung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und
Anschlusswerte zu ueberpruefen.
(4) Vermessungspunkte von nicht nur voruebergehender Bedeutung sind dauerhaft zu
vermarken. Ueber diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu fuehren. Die Nachweise sind
durch Netzuebersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und
von Messungsdifferenzen zu ergaenzen, wenn die Uebersicht ueber das Vermessungsnetz anders
nicht sicherzustellen ist.
§ 5 Vermessungen unter Tage
(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines
Hoehenfestpunktnetzes durchzufuehren. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere
Festpunkte ueber Tage anzuschliessen. Das Hauptzugnetz und das Hoehenfestpunktnetz sind
mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene
Messungen abschliessend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Fuer die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben koennen Nebenzuege
angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschliessen sind und nicht laenger als 1.000
m sein duerfen.
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§ 6 Messgenauigkeiten
(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage
1 aufgefuehrten Werte duerfen nicht ueberschritten werden.
(2) Im Bereich der Kuestengewaesser gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an
Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. In den anderen Faellen sowie im
Bereich des Festlandsockels ist das fuer das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste
Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.
§ 7 Niederschriften
(1) Ueber Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu fuehren, deren Form und
Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht fuer geophysikalische Messungen und
andere Sonderverfahren.
(2) Die Niederschriften muessen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, dass sie in
allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden koennen.
§ 8 Uebernahme fremder Unterlagen
(1) Fuer Arbeiten nach § 1 Nr. 1 duerfen Vermessungsergebnisse und amtliche Karten in der
neuesten Ausgabe der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamtes
fuer Seeschiffahrt und Hydrographie verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten
nichtamtlicher Stellen duerfen erst nach Ueberpruefung verwendet werden.
(2) Fuer die rissliche Darstellung der Tagessituation koennen als Grundlage die Blaetter
der Deutschen Grundkarte, des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete amtliche
Unterlagen verwendet werden, fuer den Bereich der Kuestengewaesser auch und fuer den
Bereich des Festlandsockels nur die Seekarten oder topographischen Karten des
Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen
Messungen oder von anderen Sonderverfahren durch fachkundige Stellen duerfen uebernommen
werden.
(4) Uebernommene fremde Unterlagen sind, soweit moeglich und erforderlich, in die eigenen
Vermessungen und Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kennzeichnen.
§ 9 Anforderungen an das Risswerk
(1) Zum Risswerk gehoeren die in Anlage 3 Teil 1 aufgefuehrten Bestandteile. Fuer ihren
Inhalt und ihre Form ist Anlage 3 Teil 2 massgebend. Die risslichen Darstellungen sind
von einem Urriss abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht auf andere
Weise sichergestellt ist. Fuer ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer
Zeichengrundstoff zu verwenden.
(2) In die risslichen Darstellungen sind auf die Bezugsflaechen nach § 3 bezogene Hoehen-
und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Der Inhalt von
zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Uebersichtlichkeit
und Lesbarkeit dadurch nicht beeintraechtigt werden. Der Inhalt eines Risses muss in
mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Uebersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.
(3) Wird in Bestandteilen des Risswerks der Betriebszustand zu einem bestimmten
Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs.
4 Satz 3 ein Entfernen oder Veraendern der bisherigen Eintragungen zulaessig. Zuvor ist
eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Risswerk zu nehmen.
(4) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in
unmittelbarem raeumlichem Zusammenhang, duerfen sie in unterschiedlichen Massstaeben oder
Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Risswerk erkennbar bleibt.
(5) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe
in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz
oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu
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200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der
Unternehmer in sein Risswerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte
Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung
des eintragungspflichtigen Unternehmers die fuer die Eintragung des Risswerks
erforderlichen Auszuege aus dem Risswerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfuegung
zu stellen. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die rissliche Darstellung
von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Daemmen zum Abschluss von
Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlaemmen und
Gebirgsschlagstellen sowie fuer die dazugehoerenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2
Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6.
§ 10 Nachtragungsfristen fuer das Risswerk
(1) Der Unternehmer hat das Risswerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten
Fristen vollstaendig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzueglich
eintragen zu lassen. Die zwei Stuecke des Risswerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesberggesetzes) muessen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen
Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zustaendige Behoerde (§ 63
Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzueglich nach der Anfertigung und der
Nachtragung zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1. diejenigen Auszuege aus dem Risswerk oder andere auf der Grundlage des Risswerks
angefertigte rissliche Darstellungen, die den Antraegen auf Zulassung von
Betriebsplaenen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Antraegen beizufuegen sind,
zum Zeitpunkt der Antragstellung vollstaendig nachgetragen sind und im uebrigen mit
den Eintragungen im Risswerk uebereinstimmen und
2. spaetestens mit der Anzeige ueber die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung
des Abschlussbetriebsplanes das Risswerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes
vollstaendig nachgetragen und abgeschlossen wird.
Der zustaendigen Behoerde hat er auf Verlangen zusaetzlich den Urriss und andere
Unterlagen, soweit sie fuer dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen.
(3) Die zustaendige Behoerde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfaellen
verkuerzen oder verlaengern, wenn der Schutz Beschaeftigter oder Dritter vor Gefahren im
Betrieb oder der Schutz der Oberflaeche im Interesse der persoenlichen Sicherheit oder
des oeffentlichen Verkehrs, auch unter Beruecksichtigung des Abbaufortschritts, dies
erfordert oder zulaesst.
§ 11 Mitteilungen, nachtraegliche Vermessung
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen
erhalten, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenstaenden, die vor der Vermessung
unzugaenglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass
nach diesen Angaben eine moeglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,
3. Grubenbaue oder andere Gegenstaende nach Nummer 2 unverzueglich vermessen und
dargestellt werden, sobald dies wieder moeglich wird.
§ 12 Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes
(1) Die zustaendige Behoerde kann in Einzelfaellen fuer
1. einen uebertaegigen Gewinnungsbetrieb,
2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von ueber Tage, durch den keine untertaegigen
Hohlraeume ausserhalb des Bohrlochs hergestellt werden,
3. einen Porenspeicher oder
4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden
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Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil
des Risswerks nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes
anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).
(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. gefaehrliche Bodenbewegungen einschliesslich Boeschungsbewegungen und damit
zusammenhaengende Bergschaeden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind,
2. eine weitraeumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird,
3. eine Beeintraechtigung weder durch noch fuer benachbarte Betriebe, auch stillgelegte,
eintreten kann,
4. die fuer den Betrieb in Anspruch genommenen Flaechen, die Anordnung und der raeumliche
Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind,
dass nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemaesse Leitung des Betriebes und eine
Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,
5. fuer die Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche der Wiedernutzbarmachungsriss nach
Anlage 3 Teil 2 Nr. 14 ausreicht,
6. Bodenschaetze, deren Schutz im oeffentlichen Interesse liegt, nicht beeintraechtigt
werden koennen.
(3) In den Faellen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
bei einem uebertaegigen Gewinnungsbetrieb im Tageriss und bei den Betrieben nach Absatz 1
Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen
des Risswerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5
eintragen zu lassen. Zusaetzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei
1. einem uebertaegigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9.,
6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstaende,
2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von ueber Tage oder einem Porenspeicher die
Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,
3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr.
12.1.
§ 13 Anerkennung anderer Personen
(1) Die zustaendige Behoerde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen
nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes fuer einzelne Betriebe, die keine
untertaegigen Aufsuchungs- und keine untertaegigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen
im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die
Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller
1. den berufsqualifizierenden Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen
Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer
Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen ausserhalb der Bundesrepublik
Deutschland erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsqualifizierenden
Abschluss besitzt und eine mindestens zweijaehrige fachspezifische Berufstaetigkeit
nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeuebt hat oder
2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden
Abschluss besitzt und die fuer die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen
Unterlagen zusaetzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer
mindestens dreijaehrigen fachspezifischen Berufstaetigkeit erworben hat.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
erforderliche Zuverlaessigkeit oder koerperliche Eignung nicht gegeben ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt
oder groeblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgefuehrt werden.
§ 14 Anzeigen, Aufzeichnungen
Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,
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1. der zustaendigen Behoerde
a) die Uebernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1,
b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsraeume
unverzueglich anzuzeigen,
2. ein Verzeichnis der
a) Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschliesslich der fuer
die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
b) Instrumente und Geraete einschliesslich eines Nachweises ueber das Ergebnis der
Ueberpruefungen
zu fuehren,
3. Aufzeichnungen ueber Vorgaenge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen
die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufuegen sind, sowie ueber die
Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten
Eintragung aufzubewahren,
4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres fuer das vergangene Kalenderjahr der
zustaendigen Behoerde einen Bericht einzureichen ueber
a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
b) Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und
Nachtragung,
c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geraete,
d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen
wahrgenommenen Aufgaben.
§ 15 Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes koennen solche verlangt
werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Hoehen-, Laengen- und
Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.
(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzufuehren und die
Ergebnisse der Messungen so darzustellen, dass
1. eine zuverlaessige Vorhersage ueber Ausdehnung, Groesse und zeitlichen Ablauf zu
erwartender Einwirkungen auf die Oberflaeche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich
ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermoeglicht wird und
2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlaessig beobachtet
werden koennen.
Fuer die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. § 70 Abs. 1 bis 3 des
Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 16 Anforderungen an Gebiete nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes
Messungen nach § 15 duerfen nur fuer Gebiete verlangt werden, in denen
1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und
Ausdehnung der Lagerstaette sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und
2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder
hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgaengen
zu besorgen ist, dass infolge von Einwirkungen auf die Oberflaeche vorhandene oder
unmittelbar vor der Ausfuehrung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des
oeffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschliesslich der Vorfluterhaltung,
des Hochwasserschutzes, der oeffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen,
die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberflaeche besonders
empfindlich sind, beeintraechtigt werden und dass im Zusammenhang damit Gefahren fuer
Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgueter entstehen.
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§ 17
(weggefallen)
§ 18 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§
12 und 13 am Tage nach der Verkuendung der Verordnung in Kraft.
(2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche Vorschriften ausser Kraft:
B a d e n -W ue r t t e m b e r g
1. die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg
S. 118), geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11. November 1982
(BGBl. I S. 1553),
2. die §§ 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums fuer
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt fuer Baden-
Wuerttemberg S. 417),
3. die §§ 95 bis 97, § 98, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die
§§ 99 bis 103 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober
1981 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 534),
Bayern
4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-16-
W),
5. die §§ 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen Bergbauverordnung (Bayerische
Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-11-W),
6. die §§ 98 bis 100, § 101, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 102 bis 106 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung,
Gliederungsnummer 750-12-W),
Berlin
7. die §§ 146 bis 148, § 149, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft,
und die §§ 150 bis 154 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1498),
Bremen
8. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der
Freien Hansestadt Bremen S. 181),
Hamburg
9. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263),
10. § 1 der Schuerfverordnung fuer die Freie und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 1964
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliederungsnummer 750-
16), soweit er sich auf die §§ 23 und 28 der Schuerfverordnung fuer den Bezirk des
Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht,
Hessen
11. die Verordnung ueber die Geschaeftsfuehrung der Markscheider und die technische
Ausfuehrung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 18), geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 3
der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),
12. die §§ 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung fuer das Land Hessen vom 6. Juni
1969 (Staats-Anzeiger fuer das Land Hessen S. 1075), zuletzt geaendert durch § 17
Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),
13. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger fuer
das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282),
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Niedersachsen
14. Die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Niedersaechsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 39), geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 4 der Verordnung vom
11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),
15. die §§ 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen Bergverordnung ueber
Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersaechsisches
Ministerialblatt S. 337), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 25. Juli 1986
(Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 755),
16. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersaechsisches
Ministerialblatt S. 1385),
N o r d r h e i n -W e s t f a l e n
17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
das Land Nordrhein-Westfalen S. 410), geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 5 der
Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),
18. die §§ 116, 117 und 123 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-
Westfalen fuer die Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den
Amtsblaettern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Duesseldorf
und Koeln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks
Muenster), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonderbeilage
zu den Amtsblaettern Nr. 3 der Regierungsbezirke Arnsberg, Duesseldorf und Muenster
sowie Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 4 der Regierungsbezirke Detmold und
Koeln),
19. die §§ 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen fuer
die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und fuer die Steine- und Erden-Betriebe vom
20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 17 der Regierungsbezirke
Aachen, Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie Sonderbeilage zu dem
Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Muenster), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 48 der
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie Sonderbeilage zu
dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Muenster),
20. die §§ 141 bis 143, 158 Abs. 5 und § 168a der Bergverordnung des
Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen fuer die Braunkohlenbergwerke vom 20.
Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 17 der Regierungsbezirke
Aachen, Arnsberg, Detmold, Duesseldorf und Koeln sowie Sonderbeilage zu dem
Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Muenster), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 20. November 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr. 51 der
Regierungsbezirke Arnsberg und Duesseldorf, Sonderbeilage zu den Amtsblaettern Nr.
50 der Regierungsbezirke Detmold und Muenster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt
Nr. 49 des Regierungsbezirks Koeln),
21. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage
zu den Amtsblaettern 1981 Nr. 6 der Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold,
Sonderbeilage zu den Amtsblaettern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezirke Koeln und
Muenster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks
Duesseldorf),
R h e i n l a n d -P f a l z
22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
Land Rheinland-Pfalz S. 353), geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 6 der Verordnung
vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),
23. die §§ 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts fuer das
Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fuer den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden
Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. Maerz 1981 (Staatsanzeiger S. 240),
24. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und
die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S.
619),
-8-
Saarland
25. die Markscheiderordnung vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655),
zuletzt geaendert durch Artikel 1 § 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11. November 1982
(BGBl. I S. 1553),
26. die §§ 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts fuer das
Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fuer die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni
1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geaendert durch § 17 Abs. 2 Nr. 4
der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),
27. die §§ 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts fuer das Saarland
und das Land Rheinland-Pfalz fuer den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland
umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. Maerz 1981 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 198),
28. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft,
und die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 479),
S c h l e s w i g -H o l s t e i n
29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. Maerz 1923 (Sammlung des
schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer B 750-0-1),
30. Die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft,
und die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein S. 264).
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage 1 (zu § 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2637 - 2639
Messgenauigkeiten
1 Vermessungen ueber Tage
1.1 Anschlussmessungen an Festpunktnetze
1.1.1 Anschlussmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des
Liegenschaftskatasters
Uebertaegige Anschlussmessungen sind so durchzufuehren, dass bei den Punkten des
uebertaegigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 7 cm
eingehalten wird.
1.1.2 Anschlussmessungen an Hoehenfestpunkte der Landesvermessung oder des
Leitnivellements
Uebertaegige Anschlussmessungen sind so durchzufuehren, dass bei den Punkten des
uebertaegigen Hoehenfestpunktnetzes eine Hoehengenauigkeit von +- 2 cm eingehalten
wird.
1.2 Messungen im Festpunktnetz
1.2.1 Winkel- und Laengenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen eines Brechungswinkels darf
den Betrag 2 mgon nicht ueberschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen
Messungen einer Laenge darf den folgenden Betrag nicht ueberschreiten:
d = 1,5 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Messstrecke in hm.
1.2.2 Hoehenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen fuer die nachstehend
aufgefuehrten Zwecke darf die folgenden Betraege nicht ueberschreiten:
-9-
Messzweck Betrag
a) Hoehenfestpunktriss, Festlegung des d = 3 mal Wurzel aus R (mm)
Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom
11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)
b) Nachweis eines anderen d = 5 mal Wurzel aus R (mm)
Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
c) allgemeiner Art d = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Messweg in km.
1.3 Vermessungen in uebertaegigen Gewinnungsbetrieben geringer
Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen darf das Zweifache der
Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom
Betrieb in Anspruch genommene Flaeche 0,1 qkm nicht uebersteigt.
2 Vermessungen unter Tage
2.1 Punktlageuebertragung
Nach Abseigerung ist fuer den Anfangspunkt des untertaegigen Hauptzugnetzes
eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 10 cm einzuhalten.
2.2 Richtungsuebertragungen
Richtungsuebertragungen sind so genau durchzufuehren, dass die Differenz
zwischen zwei unabhaengigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht
ueberschreitet.
2.3 Winkel- und Laengenmessungen
2.3.1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen eines
Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht ueberschreiten.
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen einer Laenge darf den
folgenden Betrag nicht ueberschreiten:
d = 2 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Messstrecke in hm.
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlaenge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt
des untertaegigen Hauptzugnetzes, ueberschreitet, sind am Anfangspunkt
und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere
Richtungsbestimmungen durchzufuehren:
-----------------------------------------------------------------------
Gesamt-I
laenge I Richtungsbestimmungen
des I
Haupt- I
zuges I zwischen
bis I
-----------------------------------------------------------------------
km I 1 und 2 km I 2 und 3 km I 3 und 4 km I 5 und 6 km I 7 und 8 km
-----------------------------------------------------------------------
5 I I X I I I
6 I I X I I I
7 I X I I X I I
8 I X I I X I X I
9 I X I I X I X I
10 I X I I X I X I X
-----------------------------------------------------------------------
- 10 -
2.3.1.4 Bei der Fortfuehrung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel
und der Kontrollaengen gegen die fruehere Messung die Betraege nach den Nummern
2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht ueberschreiten.
2.3.2 Nebenzuege
2.3.2.1 In Nebenzuegen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung
eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht ueberschreiten.
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen einer Laenge darf den
folgenden Betrag nicht ueberschreiten:
d = 4 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Messstrecke in hm.
2.3.2.3 Bei der Fortfuehrung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel
gegen die fruehere Messung die folgenden Betraege nicht ueberschreiten:
voraussichtliche Gesamtlaenge Betrag
bis 300 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1.000 m 20 mgon
Die Gesamtlaenge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollaengen gegen die fruehere Messung darf den Betrag
nach Nummer 2.3.2.2 nicht ueberschreiten.
2.4 Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei
unabhaengigen Messungen den folgenden Betrag nicht ueberschreiten:
D = 5 + 0,125 mal L (mm).
Hierin ist L die Messstrecke in m.
2.5 Hoehenmessungen
Bei Hoehenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen
fuer die nachstehend aufgefuehrten Zwecke die folgenden Betraege nicht
ueberschreiten:
Messzweck Betrag
Hoehenfestpunktnetz d = 75 mal Wurzel aus R (mm)
Hoehenmessungen allgemeiner Art d = 300 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Messweg in km.
2.6 Vermessungen in untertaegigen Gewinnungsbetrieben geringer
Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen darf das Zweifache der Werte
nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom
Anfangspunkt des untertaegigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km betraegt.
3 Genauigkeiten fuer Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3.1 Hoehenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen bei den nachstehend
aufgefuehrten Klassen darf die folgenden Betraege nicht ueberschreiten:
Klasse Betrag
I d = 2 mal Wurzel aus R (mm)
II d = 3 mal Wurzel aus R (mm)
III d = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Messweg in km.
3.2 Laengenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen bei den nachstehend
aufgefuehrten Klassen darf die folgenden Betraege nicht ueberschreiten:
- 11 -
Klasse Betrag
I d = 0,3 mal Wurzel aus s (cm)
II d = 0,7 mal Wurzel aus s (cm)
III d = 1,2 mal Wurzel aus s (cm)
Hierin ist s die Messstrecke in hm.
3.3 Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhaengigen Messungen eines Brechungswinkels bei den
nachstehend aufgefuehrten Klassen darf die folgenden Betraege nicht ueberschreiten:
Klasse Betrag
I 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon
3.4 Punktlagebestimmungen
Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 8
cm und eine Hoehengenauigkeit von +- 4 cm einzuhalten.
3.5 Zuordnung der Messungen zu Klassen
Fuer die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit
massgebend, mit der Veraenderungen der Lage und Hoehe durch Einwirkungen auf die
Oberflaeche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhaengigkeit von deren
Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im einzelnen gilt folgendes:
-----------------------------------------------------------------------
Messungen insbesondere fuer I Klasse
-----------------------------------------------------------------------
raeumlich eng begrenzte und besonders empfindliche I
bauliche Anlagen I I
empfindliche bauliche Anlagen I II
raeumlich ausgedehnte und weniger empfindliche I
bauliche Anlagen I III
-----------------------------------------------------------------------
Anlage 2 (zu § 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2640 - 2641
Form und Inhalt der Niederschriften
1 Form
1.1 Fuer die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden
oder entsprechende Ausdrucke anzufertigen. Die Vordrucke und Ausdrucke
sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und
in Buechern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen
zusammenzufassen.
1.2 Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.2.1 der Name des Betriebes,
1.2.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.2.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.2.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.2.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches
oder Hefters.
2 Inhalt
2.1 Messungsniederschriften
2.1.1 Die Messungsniederschriften muessen folgende Angaben enthalten:
- 12 -
2.1.1.1 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.1.2 die Namen der Ausfuehrenden,
2.1.1.3 die Instrumente und Geraete mit Angabe des Herstellers und der
Fabrikationsnummer,
2.1.1.4 die zu beruecksichtigenden geraetebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.1.5 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erlaeuterungen,
2.1.1.6 die Angaben ueber den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.1.7 die Angaben ueber Umstaende, die das Messungsergebnis beeinflussen koennen, wie
Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.1.8 die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Uebernahme in rissliche
Darstellungen.
2.1.2 Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische
Datenerfassungsgeraete eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift
anzufertigen. Im uebrigen gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.
2.2 Berechnungsniederschriften
2.2.1 Die Berechnungsniederschriften muessen folgende Angaben enthalten:
2.2.1.1 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.1.2 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei
Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung, die Namen der
Datenerfasser,
2.2.1.3 die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift,
2.2.1.4 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.1.5 die berechneten Werte,
2.2.1.6 die Angaben ueber Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie
ueber die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
2.2.1.7 die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Uebernahme in rissliche
Darstellungen.
2.2.2 Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift
anzufertigen. Im uebrigen gilt Nummer 2.2.1 entsprechend.
2.3 Niederschriften bei selbstrechnenden
Vermessungsinstrumenten
2.3.1 Die Niederschriften muessen folgende Angaben enthalten:
2.3.1.1 die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusaetzlich die Typen- und
Programmbezeichnung,
2.3.1.2 die Einstellwerte,
2.3.1.3 die Eingabewerte,
2.3.1.4 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit
sie nicht in den Angaben nach Nummer 2.3.1.3 enthalten sind,
2.3.1.5 die Angaben nach den Nummern 2.2.1.5 und 2.2.1.6,
2.3.1.6 die Hinweise auf die Uebernahme in rissliche Darstellungen.
2.3.2 Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
2.4 Niederschriften auf Datentraegern
Mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde darf von der Anfertigung von
Ausdrucken nach Nummer 2.1.2 Satz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer
2.3.2 abgesehen werden, wenn gewaehrleistet ist, dass die Vermessungs-
oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datentraegern gesichert
gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzueglich moeglich ist.
Anlage 3 (zu den §§ 9 und 12)
- 13 -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2641 - 2649
Teil 1
Gliederung des Risswerks
1 Gewinnungsbetriebe und untertaegige Aufsuchungsbetriebe
1.1 Untertaegige Aufsuchungs- und untertaegige Gewinnungsbetriebe
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Tageriss Teil 2 Nr. 2 Verzeichnis ueber
Sohlenriss/ Teil 2 Nr. 3 - Standwasser- Teil 2 Nr. 16.1
Zwischensohlenriss bereiche
Gewinnungsriss Teil 2 Nr. 4 - Brandherde, Teil 2 Nr. 16.2
Schnittriss Teil 2 Nr. 5 Brandfelder
- Daemme zum Teil 2 Nr. 16.3
Abschluss von
Grubenbauen
- Durchoerterungen Teil 2 Nr. 16.4
der Lagerstaette,
wenn nicht im
Sohlen- oder
Gewinnungsriss
dargestellt
- Austritt- oder Teil 2 Nr. 16.5
Ausbruchstellen
von Gasen, Laugen
oder Schlaemmen
- Gebirgsschlag- Teil 2 Nr. 16.6
stellen
- Hohlraum- Teil 2 Nr. 16.7
vermessungen und
-volumen
----------------------------------------------------------------------
1.2 Uebertaegige Gewinnungsbetriebe
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Tageriss Teil 2 Nr. 2
Gewinnungsriss Teil 2 Nr. 6 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Wiedernutzbarmachungsriss
Teil 2 Nr. 14
zusaetzlich
bei Gewinnungsbetrieben bei Braunkohlengewinnungsbetrieben:
mit weitraeumiger Grundwasser
absenkung:
Grundwasserriss Teil 2 Nr. 7 Geologischer Riss Teil 2 Nr. 15
Hoehenfestpunktriss Teil 2 Nr. 8
mit Hoehenverzeichnis
----------------------------------------------------------------------
1.3 Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von ueber Tage
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Betriebsgrundriss Teil 2 Nr. 9 Geologischer Riss Teil 2 Nr. 15
Fuer Aussolungsbetriebe zusaetzlich:
Kavernenriss Teil 2 Nr. 10 Verzeichnis ueber Teil 2 Nr. 16.7
- 14 -
fuer Solegewinnungs- Hohlraum-
kavernen vermessungen und
-volumen
Hoehenfestpunktriss Teil 2 Nr. 8
mit Hoehenverzeichnis
----------------------------------------------------------------------
2 Uebertaegige Aufsuchungsbetriebe
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
./. ./. Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
----------------------------------------------------------------------
3 Sonstige Taetigkeiten und Einrichtungen
3.1 Untergrundspeicherung
3.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Betriebsgrundriss Teil 2 Nr. 9 Geologischer Riss Teil 2 Nr. 15
Fuer Kavernenspeicher zusaetzlich:
Kavernenriss Teil 2 Nr. 10 Verzeichnis ueber Teil 2 Nr. 16.7
Hohlraum-
vermessungen und
-volumen
Hoehenfestpunktriss Teil 2 Nr. 8
mit Hoehenverzeichnis
----------------------------------------------------------------------
3.1.2 Speicherbergwerke
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Tageriss Teil 2 Nr. 2 Geologischer Riss Teil 2 Nr. 15
Sohlenriss/ Teil 2 Nr. 3 Verzeichnis ueber Teil 2 Nr. 16.3
Zwischensohlenriss Daemme zum Abschluss
Speicherriss Teil 2 Nr. 11 von Grubenbauen
Schnittriss Teil 2 Nr. 5
Hoehenfestpunktriss Teil 2 Nr. 8
mit Hoehenverzeichnis
----------------------------------------------------------------------
3.2 Versuchsgruben
Wie untertaegige Gewinnungsbetriebe (Nummer 1.1)
3.3 Gewinnung in alten Halden
----------------------------------------------------------------------
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
----------------------------------------------------------------------
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 ./. ./.
Gewinnungsriss Teil 2 Nr. 12
fuer alte Halden
----------------------------------------------------------------------
Teil 2
Inhalt und Form des Risswerks
0 Titel
Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:
0.1 den Namen des Betriebes,
- 15 -
0.2 die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder
die Angabe einer anderen Taetigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
0.3 die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
0.4 bei risslichen Darstellungen zusaetzlich den Massstab und die
Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Risswerks.
1 Titelblatt
Das Titelblatt muss enthalten:
1.1 den Ort des Betriebes,
1.2 die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
1.3 eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters
oder des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie, jeweils in der
neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
1.3.1 die Grenzen der Laender, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der
Kuestengewaesser, des Festlandsockels und der Bergamtsbezirke,
1.3.2 die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in
einer gesonderten Darstellung,
1.3.3 andere fuer den Betrieb festgesetzte Grenzen einschliesslich
Sicherheitslinien,
1.3.4 die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und
1.3.3, soweit festgelegt,
1.3.5 Art und Namen angrenzender oder ueberdeckender Bergbauberechtigungen oder -
betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen,
1.3.6 Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
1.4 einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er
zur Uebersicht ueber die Lagerstaette und die sie umgebenden Gebirgsschichten
erforderlich ist,
1.5 ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit
den Hauptschnittlinien, wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht.
2 Tageriss
2.1 Der Tageriss muss enthalten:
2.1.1 die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3,
2.1.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der
Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
2.1.3 die Gegenstaende, auf die der Betrieb Ruecksicht nehmen muss,
2.1.4 die uebertaegigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschliesslich
Halden, Schlamm- und Klaerteiche,
2.1.5 die Tagesoeffnungen des Grubengebaeudes,
2.1.6 die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht
zur engraeumigen Untersuchung einer oberflaechennahen Lagerstaette dienen,
2.1.7 Tagesbrueche, Pingen, Erdspalten und Gelaendeabrisse,
2.1.8 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
2.1.9 das Ausgehende der Lagerstaette, der Leitschichten und der
Gebirgsstoerungen, wenn diese Eintragungen fuer die Sicherheit des Betriebes
und der Tagesoberflaeche von Bedeutung sind.
2.2 Bei untertaegigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei
Speicherbergwerken ist der Tageriss nur im Bereich von uebertaegigen
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von
untertaegigen Grubenbauen anzufertigen.
2.3 Der Tageriss fuer uebertaegige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur
zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
- 16 -
3 Sohlenriss/Zwischensohlenriss
3.1 Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
3.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach Nummer 1.3.3,
3.1.2 die Bezeichnung der Sohle,
3.1.3 den Stand der Grubenbaue in Sohlenhoehe und der sonstigen zur Erschliessung
der Lagerstaette aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den
Nachtragungsfristen fuer das Risswerk,
3.1.4 die Ansaetze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1.3 darzustellenden
Grubenbauen ausgehen,
3.1.5 die Lagerstaettenaufschluesse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstoerungen,
Mulden- und Sattellinien,
3.1.6 die Grubenbaue fuer die Wasserhaltung,
3.1.7 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5,
3.1.8 die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Daemme zum Abschluss
von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder
Schlaemmen, Gebirgsschlagstellen,
3.1.9 betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
3.1.10 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
3.1.10.1 die von ueber Tage aus niedergebracht sind,
3.1.10.2 mit denen Standwasser, wasser- oder laugenfuehrende Schichten erbohrt
worden sind,
3.1.10.3 die der Bewetterung, Fahrung, Foerderung oder Energieversorgung dienen,
3.1.10.4 die der untertaegigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch ausserhalb des
Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und
Durchfuehrung der Gewinnung hergestellt werden,
3.1.11 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
3.1.12 die Vermerke ueber Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in
betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken.
3.2 Falls geneigte Grubenbaue ausserhalb der Lagerstaette nicht in einem
Zwischensohlenriss dargestellt werden, sind sie in voller Laenge in den
Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere
Sohlen miteinander verbinden.
4 Gewinnungsriss unter Tage
4.1 Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
4.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach Nummer 1.3.3,
4.1.2 den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den
Nachtragungsfristen fuer das Risswerk: Grubenbaue, die
4.1.2.1 innerhalb der Lagerstaette aufgefahren worden sind mit den Ansaetzen der
zugehoerenden Ausrichtungsbaue,
4.1.2.2 die Lagerstaette durchoertern,
4.1.2.3 weniger als 20 m von der Lagerstaette entfernt sind, mit Ausnahme
abgebauter Flaechen,
4.1.3 den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der
Versatzart, mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen fuer das
Risswerk,
4.1.4 die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstaette unter Angabe der
anstehenden und der gebauten Maechtigkeit,
- 17 -
4.1.5 die Eintragungen nach den Nummer 3.1.7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach
Nummer 3.1.12.
4.2 Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn
das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses ausser den Eintragungen nach
Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten
wuerde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der
Durchoerterungsstelle entfernt sind und die Lage der Durchoerterungsstelle
in dem Verzeichnis nach Nummer 16.4 erfasst wird.
4.3 Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu fuehren und bei stark geneigter oder
steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergaenzen.
4.4 Bei stark geneigter oder steiler Lagerung duerfen im Grundriss bis zu
drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Uebersichtlichkeit
dadurch nicht beeintraechtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter
oder steiler Lagerstaettenteile koennen anstelle eines Seigerrisses
Gewinnungssohlenrisse gefuehrt werden.
5 Schnittriss
5.1 Der Schnittriss muss enthalten:
5.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9,
5.1.2 die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer
3.1.10 und geologischen Aufschluesse,
5.1.3 die Tagesoberflaeche,
5.1.4 die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.
5.2 Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der
Lagerungsverhaeltnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist,
anzufertigen.
5.3 Fuer Schaechte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen.
Dieser muss enthalten:
5.3.1 die Bezeichnung des Schachtes,
5.3.2 die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Hoehen) sowie den
Schachtdurchmesser,
5.3.3 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Maechtigkeit der Gebirgsschichten,
5.3.4 die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
5.3.5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
5.3.6 die Art des Abteufverfahrens,
5.3.7 die Teufe, Art und Wandstaerke des Ausbaus,
5.3.8 die Sicherungsmassnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben.
6 Gewinnungsriss ueber Tage
6.1 Der Gewinnungsriss ueber Tage muss enthalten:
6.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, die Eintragungen nach den
Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheitsabstaende,
6.1.2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den
Nachtragungsfristen fuer das Risswerk,
6.1.3 den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend
den Nachtragungsfristen fuer das Risswerk, wenn diese Eintragungen fuer
die Sicherheit des Betriebes oder fuer Gegenstaende, auf die der Betrieb
Ruecksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,
- 18 -
6.1.4 die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschliesslich
Schlamm- und Klaerteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
Entwaesserungsleitungen,
6.1.5 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull
bezogenen Hoehe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit
ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engraeumigen
Untersuchung einer oberflaechennahen Lagerstaette dienen,
6.1.6 die geologischen Aufschluesse, die aus sicherheitlichen Gruenden von
Bedeutung sind,
6.1.7 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5, sonstige
Hohlraeume, fruehere Anschuettungen und Ablagerungen,
6.1.8 den Verlauf von Schnittlinien.
6.2 Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der uebertaegigen Gewinnung
einschliesslich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelaende zu
erstrecken. Darueber hinaus muss er die Tagessituation in einem mindestens
50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten
Streifen um die Tagebauoberkante enthalten.
6.3 Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu fuehren. Soweit es zur
Veranschaulichung der Lagerungsverhaeltnisse erforderlich ist, sind
Schnittrisse anzufertigen.
7 Grundwasserriss
7.1 Der Grundwasserriss muss enthalten:
7.1.1 die Linien gleicher Veraenderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach
den Grundwasserleitern,
7.1.2 die dazugehoerende Tagessituation.
7.2 Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer
geeigneten amtlichen topographischen Karte gefuehrt werden.
8 Hoehenfestpunktriss mit Hoehenverzeichnis
8.1 Der Hoehenfestpunktriss muss enthalten:
8.1.1 die Lage der Hoehenfestpunkte,
8.1.2 die dazugehoerende Tagessituation,
8.1.3 die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Hoehen und ihrer Aenderungen
(einzeln und insgesamt).
8.2 Der Hoehenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer
geeigneten amtlichen topographischen Karte gefuehrt werden.
8.3 Die Hoehenaenderungen sind in ein Hoehenverzeichnis einzutragen, wenn es zur
Uebersichtlichkeit erforderlich ist.
9 Betriebsgrundriss
Der Betriebsgrundriss muss enthalten:
9.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach Nummer 1.3.3,
9.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der
Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
9.3 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die
Bezugsflaechen nach § 3 bezogenen Hoehe oder Tiefe des Bohrlochansatz-
und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des
jeweiligen Zustandes,
9.4 die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische,
sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden,
Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel ausserhalb
der Betriebsplaetze,
- 19 -
9.5 die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und
Sicherheitsabstaende sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene
Gegenstaende und Flaechen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen
oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben muessen,
9.6 die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
fremder Betreiber, auf die der Betrieb Ruecksicht nehmen muss,
9.7 im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser zusaetzlich
Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter
besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie
seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
9.8 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5,
9.9 den Verlauf von Schnittlinien.
10 Kavernenriss
10.1 Der Kavernenriss muss enthalten
10.1.1 in der grundrisslichen Darstellung:
10.1.1.1 die Bezeichnung der Kaverne,
10.1.1.2 den Grundriss der Kaverne als Umhuellende aller auf die Grundrissebene
projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der
Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu beruecksichtigen ist,
10.1.1.3 den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die groesste ausgesolte
Einzelflaeche umfasst, unter Angabe seiner Teufenlage und auf Normalnull
bezogenen Hoehe,
10.1.1.4 bei unregelmaessiger Ausbildung der Kaverne zusaetzlich die
Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Ueberpruefung des geringsten
Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
10.1.1.5 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5;
10.1.2 in der schnittrisslichen Darstellung:
10.1.2.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach Nummer 1.3.3,
10.1.2.2 die Bezeichnung der Kaverne,
10.1.2.3 die auf Normalnull bezogene Hoehe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,
10.1.2.4 die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne
angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der
Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage
und auf Normalnull bezogenen Hoehe,
10.1.2.5 die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
10.1.2.6 die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der
Hohlraumvermessung,
10.1.2.7 die Umrisse unregelmaessiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene
benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene,
10.1.2.8 die Lage der nach den Nummern 10.1.1.3 und 10.1.1.4 darzustellenden
Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und auf Normalnull bezogenen
Hoehen,
10.1.2.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5.
10.2 Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss (Nummer
9) zu fuehren.
10.3 Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Laengsschnitte
ueber die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.
11 Speicherriss
11.1 Der Speicherriss muss enthalten:
- 20 -
11.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschaetze nur deren aeussere Grenzen, sowie die Eintragungen
nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme voruebergehend festgesetzter
betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
11.1.2 den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre
Anschluesse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den
Nachtragungsfristen fuer das Risswerk,
11.1.3 die Vermerke nach Nummer 3.1.12,
11.1.4 die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit
ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen fuer anschliessend
aufzufahrende Grubenbaue dienen,
11.1.5 die Angaben ueber den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem
Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und ueber Art und
Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11.1.6 den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend
den Nachtragungsfristen fuer das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob
zusaetzliche Stoffe zum Verfuellen eingebracht worden sind,
11.1.7 die Angaben ueber die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat
und Jahr und ueber die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11.1.8 die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
11.1.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstaende nach § 9 Abs. 5.
11.2 Der Speicherriss ist als Grundriss zu fuehren und je nach Lage der Grubenbaue
durch Seigerrisse zu ergaenzen.
12 Gewinnungsriss fuer alte Halden
12.1 Der Gewinnungsriss fuer alten Halden muss enthalten:
12.1.1 die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung
von mindestens 200 m vom Haldenfuss,
12.1.2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den
Nachtragungsfristen fuer das Risswerk,
12.1.3 die Darstellung der wiedernutzbargemachten Flaeche mit Angabe ueber Groesse,
Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung.
12.2 Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu fuehren. Soweit es zur
Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
13 Bohrlochbild
13.1 Das Bohrlochbild muss enthalten
13.1.1 folgende Angaben:
13.1.1.1 die Bezeichnung der Bohrung,
13.1.1.2 die Koordinaten und die auf die Bezugsflaechen nach § 3 bezogene Hoehe oder
Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
13.1.1.3 den Zweck der Bohrung,
13.1.1.4 die Art des Bohrverfahrens,
13.1.1.5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
13.1.1.6 den Zeitpunkt der Verfuellung;
13.1.2 eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden
Eintragungen:
13.1.2.1 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Maechtigkeit der Gebirgsschichten,
13.1.2.2 den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstaerke, den
Werkstoff und die Einbauteufe der Verrohrung,
13.1.2.3 die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der
Lagerstaettenabschluesse,
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13.1.2.4 den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern,
13.1.2.5 die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzufluessen, Spuelungsverlusten, Oel- oder
Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
13.1.2.6 den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren
geologische Stellung, soweit ermittelt,
13.1.2.7 die Art der Verfuellung.
13.2 Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich fuer Bohrungen,
13.2.1 die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung
in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1, 1.2 oder 3.1.2 dienen, soweit mit diesen
Bohrungen keine weitraeumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
13.2.2 die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
13.3 Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und
der zu der Bohrung gehoerenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen
einschliesslich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erforderlich,
wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen
in anderen risslichen Darstellungen ein- und nachgetragen werden oder die
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren wieder
entfernt werden.
14 Wiedernutzbarmachungsriss
14.1 Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
14.1.1 die rissliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Flaeche im Zusammenhang
mit der betrieblichen und der uebrigen Tagessituation,
14.1.2 Angaben ueber
14.1.2.1 Groesse, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
14.1.2.2 Art des Materials an der Oberflaeche der Rohkippe,
14.1.2.3 Maechtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfaehigen Bodenmaterials.
14.2 Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu
einer geeigneten topographischen Karte gefuehrt werden.
15 Geologischer Riss
15.1 Der geologische Riss muss enthalten:
15.1.1 die Gebirgsstoerungen,
15.1.2 bei uebertaegigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die fuer die Gewinnung
und die Verkippung bedeutsamen Grenzflaechen einschliesslich der
Tagebauoberkante,
15.1.3 bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von ueber Tage die Grenzflaechen der
Lagerstaette und andere geologische Gegebenheiten, die fuer die Gewinnung
bedeutsam sind,
15.1.4 bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflaechen der fuer die
Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher
abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die fuer die
Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
15.2 Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss/Zwischensohlenriss
(Nummer 3), zum Gewinnungsriss ueber Tage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriss
(Nummer 9) oder zum Speicherriss (Nummer 11) gefuehrt werden. Er ist
entsprechend den durch neue Aufschluesse gewonnenen Erkenntnissen
nachzutragen.
15.3 Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der
Lagerungsverhaeltnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergaenzen,
in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind. Die in der
Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
16 Verzeichnisse
16.1 Das Verzeichnis ueber die Standwasserbereiche muss enthalten:
- 22 -
16.1.1 die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung
zu Grubenbauen,
16.1.2 das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk ueber die
Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,
16.1.3 den Vermerk ueber die Art und den Zeitpunkt der Loesung des Standwassers
sowie ueber die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
16.2 Das Verzeichnis ueber Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
16.2.1 die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und
Zuordnung zu Grubenbauen,
16.2.2 das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk
ueber die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,
16.2.3 den Vermerk ueber die Art und den Zeitpunkt der Loeschung des Brandes sowie
ueber die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
16.3 Das Verzeichnis ueber Daemme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
16.3.1 die Bezeichnung der Daemme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu
Grubenbauen,
16.3.2 das Datum der Errichtung sowie Angaben ueber Abmessungen, Aufbau und ueber
etwaige Einbauten der Daemme,
16.3.3 den Vermerk ueber die Eintragung der Daemme in die Bestandteile des Risswerks
sowie den Zeitpunkt der Oeffnung.
16.4 Das Verzeichnis ueber Durchoerterungen der Lagerstaette muss enthalten:
die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe
der Durchoerterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung.
16.5 Das Verzeichnis ueber Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder
Schlaemmen muss enthalten:
16.5.1 die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und
Zuordnung zu Grubenbauen,
16.5.2 die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
16.5.3 das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder
Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk ueber die
Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
16.6 Das Verzeichnis ueber Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
16.6.1 die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung
zu Grubenbauen,
16.6.2 die Auswurfmenge,
16.6.3 das Datum der Gebirgsschlaege sowie den Vermerk ueber die Eintragung in die
Bestandteile des Risswerks.
16.7 Das Verzeichnis ueber Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
16.7.1 bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die
Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der fuer die Nachtragung
des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie
eine Gegenueberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und
des aus der chemisch-analytischen Ueberwachung des Solbetriebs oder aus den
Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens;
16.7.2 bei sonstigen Aussolungen die waehrend des vorangegangenen
Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene
Salzmenge sowie deren Summen ueber die Betriebszeit.
Anlage 4 (zu § 10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2650
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Fristen in Monaten
Teil 1
Regelmaessige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
1 Gewinnungsbetriebe und untertaegige
Aufsuchungsbetriebe
1.1 Untertaegige Aufsuchungs- und
Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 3
Halden 12
Braunkohle, Erze, Salze 6
Halden 12
Sole, sonstige Bodenschaetze 12
1.2 Uebertaegige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
Hoehenfestpunktriss 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit
Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschaetze 24
1.3 Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von
ueber Tage
Kohlenwasserstoffe 12
Erdwaerme 48
Solegewinnungskavernen
bei Veraenderung der Betriebsanlagen 12
nach jeder von der zustaendigen Behoerde
vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder
Hoehenmessung unverzueglich
Sonstige Aussolungen 12
2 Uebertaegige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei
Aenderungen innerhalb von 6
3 Sonstige Taetigkeiten und Einrichtungen
3.1 Untergrundspeicherung
3.1.1 Kavernenspeicher
bei Veraenderung der Betriebsanlagen 12
nach jeder von der zustaendigen Behoerde unverzueglich
vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder
Hoehenmessung
3.1.2 Porenspeicher 12
3.1.3 Speicherbergwerke 6
Halden 12
3.2 Versuchsgruben 24
3.3 Gewinnung in alten Halden 24
Teil 2
Unverzueglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere fuer den Betrieb
festgesetzte Grenzen einschliesslich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstaende sowie
Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Kuestengewaessern oder im Bereich des Festlandsockels ueber die
Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete,
Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete,
Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdaemme, Abschlussdaemme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddaemme,
- 24 -
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlaemmen, wasser-, laugen-
oder gasfuehrende Schichten oder Kluefte,
7 Gebirgsschlagstellen.
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