Gesetz ueber den Schutz von Marken und
sonstigen Kennzeichen (Markengesetz -
MarkenG)
MarkenG

vom  25.10.1994



"Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 (1995, 156); 1996, 682), das
zuletzt durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert
worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 83c G v. 17.12.2008 I 2586
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1995 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104)
Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 50 Abs. 3 dieses G nach Massgabe der Abs.
1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Teil 1
     Anwendungsbereich
§ 1                 Geschuetzte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2                 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2
     Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschaeftlichen
     Bezeichnungen; Uebertragung und Lizenz
          Abschnitt 1
               Marken und geschaeftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
§ 3                 Als Marke schutzfaehige Zeichen
§ 4                 Entstehung des Markenschutzes
§ 5                 Geschaeftliche Bezeichnungen
§ 6                 Vorrang und Zeitrang
          Abschnitt 2
               Voraussetzungen fuer den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7                 Inhaberschaft
§ 8                 Absolute Schutzhindernisse
§ 9                 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 10                Notorisch bekannte Marken
§ 11                Agentenmarken
§ 12                Durch Benutzung erworbene Marken und geschaeftliche Bezeichnungen
                    mit aelterem Zeitrang
§ 13                Sonstige aeltere Rechte
          Abschnitt 3
               Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
§ 14                Ausschliessliches Recht des Inhabers einer Marke;
                    Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 15                Ausschliessliches Recht des Inhabers einer geschaeftlichen
                    Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 16                Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
§ 17                Ansprueche gegen Agenten oder Vertreter

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§   18                  Vernichtungs- und Rueckrufansprueche
§   19                  Auskunftsanspruch
§   19a                 Vorlage- und Besichtigungsansprueche
§   19b                 Sicherung von Schadensersatzanspruechen
§   19c                 Urteilsbekanntmachung
§   19d                 Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
              Abschnitt 4
                   Schranken des Schutzes
§ 20                    Verjaehrung
§ 21                    Verwirkung von Anspruechen
§ 22                    Ausschluss von Anspruechen bei Bestandskraft der Eintragung einer
                        Marke mit juengerem Zeitrang
§   23                  Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschaeft
§   24                  Erschoepfung
§   25                  Ausschluss von Anspruechen bei mangelnder Benutzung
§   26                  Benutzung der Marke
              Abschnitt 5
                   Marken als Gegenstand des Vermoegens
§ 27                    Rechtsuebergang
§ 28                    Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber
§ 29                    Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren
§ 30                    Lizenzen
§ 31                    Angemeldete Marken
Teil 3
     Verfahren in Markenangelegenheiten
          Abschnitt 1
               Eintragungsverfahren
§ 32                Erfordernisse der Anmeldung
§ 33                Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veroeffentlichung der Anmeldung
§ 34                Auslaendische Prioritaet
§ 35                Ausstellungsprioritaet
§ 36                Pruefung der Anmeldungserfordernisse
§ 37                Pruefung auf absolute Schutzhindernisse
§ 38                Beschleunigte Pruefung
§ 39                Zuruecknahme, Einschraenkung und Berichtigung der Anmeldung
§ 40                Teilung der Anmeldung
§ 41                Eintragung
§ 42                Widerspruch
§ 43                Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung ueber den Widerspruch
§ 44                Eintragungsbewilligungsklage
          Abschnitt 2
               Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlaengerung
§ 45                Berichtigung des Registers und von Veroeffentlichungen
§ 46                Teilung der Eintragung
§ 47                Schutzdauer und Verlaengerung
          Abschnitt 3
               Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Loeschungsverfahren
§ 48                Verzicht
§ 49                Verfall
§ 50                Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 51                Nichtigkeit wegen des Bestehens aelterer Rechte
§ 52                Wirkungen der Loeschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
§ 53                Loeschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§ 54                Loeschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter
                    Schutzhindernisse
§ 55                Loeschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
          Abschnitt 4
               Allgemeine Vorschriften fuer das Verfahren vor dem Patentamt
§ 56                Zustaendigkeiten im Patentamt
§ 57                Ausschliessung und Ablehnung
§ 58                Gutachten
§ 59                Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehoer

                                                -2-
          
                                                                                  

§   60                  Ermittlungen; Anhoerungen; Niederschrift
§   61                  Beschluesse; Rechtsmittelbelehrung
§   62                  Akteneinsicht; Registereinsicht
§   63                  Kosten der Verfahren
§   64                  Erinnerung
§   64a                 Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
§   65                  Rechtsverordnungsermaechtigung
              Abschnitt 5
                   Verfahren vor dem Patentgericht
§   66                  Beschwerde
§   67                  Beschwerdesenate; Oeffentlichkeit der Verhandlung
§   68                  Beteiligung des Praesidenten des Patentamts
§   69                  Muendliche Verhandlung
§   70                  Entscheidung ueber die Beschwerde
§   71                  Kosten des Beschwerdeverfahrens
§   72                  Ausschliessung und Ablehnung
§   73                  Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der muendlichen
                        Verhandlung
§   74                  Beweiserhebung
§   75                  Ladungen
§   76                  Gang der Verhandlung
§   77                  Niederschrift
§   78                  Beweiswuerdigung; rechtliches Gehoer
§   79                  Verkuendung; Zustellung; Begruendung
§   80                  Berichtigungen
§   81                  Vertretung; Vollmacht
§   82                  Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht
              Abschnitt 6
                   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§   83                  Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§   84                  Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegruende
§   85                  Foermliche Voraussetzungen
§   86                  Pruefung der Zulaessigkeit
§   87                  Mehrere Beteiligte
§   88                  Anwendung weiterer Vorschriften
§   89                  Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde
§   89a                 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
§   90                  Kostenentscheidung
              Abschnitt 7
                   Gemeinsame Vorschriften
§ 91                    Wiedereinsetzung
§ 91a                   Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 92                    Wahrheitspflicht
§ 93                    Amtssprache und Gerichtssprache
§ 93a                   Entschaedigung von Zeugen, Verguetung von Sachverstaendigen
§ 94                    Zustellungen
§ 95                    Rechtshilfe
§ 95a                   Einreichung elektronischer Dokumente
§ 96                    Inlandsvertreter
Teil 4
      Kollektivmarken
§ 97                  Kollektivmarken
§ 98                  Inhaberschaft
§ 99                  Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
                      Kollektivmarken
§ 100                 Schranken des Schutzes; Benutzung
§ 101                 Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 102                 Markensatzung
§ 103                 Pruefung der Anmeldung
§ 104                 Aenderung der Markensatzung
§ 105                 Verfall
§ 106                 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

                                                -3-
      
                                                                              

Teil 5
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
      Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
           Abschnitt 1
                Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 107                Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
§ 108                Antrag auf internationale Registrierung
§ 109                Gebuehren
§ 110                Eintragung im Register
§ 111                Nachtraegliche Schutzerstreckung
§ 112                Wirkung der internationalen Registrierung
§ 113                Pruefung auf absolute Schutzhindernisse
§ 114                Widerspruch
§ 115                Nachtraegliche Schutzentziehung
§ 116                Widerspruch und Antrag auf Loeschung aufgrund einer international
                     registrierten Marke
§ 117                Ausschluss von Anspruechen wegen mangelnder Benutzung
§ 118                Zustimmung bei Uebertragungen international registrierter Marken
           Abschnitt 2
                Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 119                Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
§ 120                Antrag auf internationale Registrierung
§ 121                Gebuehren
§ 122                Vermerk in den Akten; Eintragung im Register
§ 123                Nachtraegliche Schutzerstreckung
§ 124                Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber die Wirkung der nach
                     dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
§ 125                Umwandlung einer internationalen Registrierung
           Abschnitt 3
                Gemeinschaftsmarken
§ 125a               Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
§ 125b               Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 125c               Nachtraegliche Feststellung der Ungueltigkeit einer Marke
§ 125d               Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
§ 125e               Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
§ 125f               Unterrichtung der Kommission
§ 125g               Oertliche Zustaendigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
§ 125h               Insolvenzverfahren
§ 125i               Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 6
      Geographische Herkunftsangaben
           Abschnitt 1
                Schutz geographischer Herkunftsangaben
§ 126                Als geographische Herkunftsangaben geschuetzte Namen, Angaben oder
                     Zeichen
§ 127                Schutzinhalt
§ 128                Ansprueche wegen Verletzung
§ 129                Verjaehrung
           Abschnitt 2
                Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemaess der
                Verordnung (EG) Nr. 510/2006
§ 130                Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag
§ 131                Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
§ 132                Antrag auf Aenderung der Spezifikation, Loeschungsverfahren
§ 133                Rechtsmittel
§ 134                Ueberwachung
§ 135                Ansprueche wegen Verletzung
§ 136                Verjaehrung
           Abschnitt 3
                Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 137                Naehere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer
                     Herkunftsangaben

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§ 138                  Sonstige Vorschriften fuer das Verfahren bei Antraegen und
                       Einspruechen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
§ 139                  Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Teil 7
      Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140                Kennzeichenstreitsachen
§ 141                Gerichtsstand bei Anspruechen nach diesem Gesetz und dem Gesetz
                     gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 142                Streitwertbeguenstigung
Teil 8
      Straf- und Bussgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
           Abschnitt 1
                Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 143                Strafbare Kennzeichenverletzung
§ 143a               Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
§ 144                Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
§ 145                Bussgeldvorschriften
           Abschnitt 2
                Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146                Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
§ 147                Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme
§ 148                Zustaendigkeiten; Rechtsmittel
§ 149                Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
§ 150                Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
§ 151                Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 9
      Uebergangsvorschriften
§ 152                Anwendung dieses Gesetzes
§ 153                Schranken fuer die Geltendmachung von Verletzungsanspruechen
§ 154                Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 155                Lizenzen
§ 156                Pruefung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
§ 157                Bekanntmachung und Eintragung
§ 158                Widerspruchsverfahren
§ 159                Teilung einer Anmeldung
§ 160                Schutzdauer und Verlaengerung
§ 161                Loeschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 162                Loeschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter
                     Schutzhindernisse
§ 163                Loeschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens aelterer
                     Rechte
§ 164                Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
§ 165                Uebergangsvorschriften

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geschuetzte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschuetzt:
1. Marken,
2. geschaeftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschaeftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben
nach diesem Gesetz schliesst die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser
Kennzeichen nicht aus.
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Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von
Marken und geschaeftlichen Bezeichnungen, Uebertragung und
Lizenz

Abschnitt 1
Marken und geschaeftliche Bezeichnungen, Vorrang und
Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfaehige Zeichen
(1) Als Marke koennen alle Zeichen, insbesondere Woerter einschliesslich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hoerzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschliesslich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschliesslich Farben und Farbzusammenstellungen geschuetzt werden, die geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugaenglich sind Zeichen, die ausschliesslich aus einer
Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt gefuehrte
   Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschaeftlichen Verkehr, soweit das Zeichen
   innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz
   des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsuebereinkunft) notorische Bekanntheit
   einer Marke.

§ 5 Geschaeftliche Bezeichnungen
(1) Als geschaeftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel
geschuetzt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschaeftlichen Verkehr als Name, als
Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschaeftsbetriebs oder eines Unternehmens
benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschaeftsbetriebs stehen solche
Geschaeftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschaeftsbetriebs von anderen
Geschaeftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise
als Kennzeichen des Geschaeftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften,
Filmwerken, Tonwerken, Buehnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach
diesem Gesetz fuer die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang massgeblich, wird
der Zeitrang nach den Absaetzen 2 und 3 bestimmt.
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(2) Fuer die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist
der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Prioritaet nach § 34 oder nach § 35 in
Anspruch genommen wird, der Prioritaetstag massgeblich.

(3) Fuer die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der
§§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absaetzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind
die Rechte gleichrangig und begruenden gegeneinander keine Ansprueche.

Abschnitt 2
Voraussetzungen fuer den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken koennen sein:
1. natuerliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Faehigkeit ausgestattet sind, Rechte zu
   erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfaehige Zeichen im Sinne des § 3
ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.    denen fuer die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.    die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
      Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
      der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
      Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren
      oder Dienstleistungen dienen koennen,
3.    die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
      Sprachgebrauch oder in den redlichen und staendigen Verkehrsgepflogenheiten zur
      Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen ueblich geworden sind,
4.    die geeignet sind, das Publikum insbesondere ueber die Art, die Beschaffenheit oder
      die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu taeuschen,
5.    die gegen die oeffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstossen,
6.    die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder
      Wappen eines inlaendischen Ortes oder eines inlaendischen Gemeinde- oder weiteren
      Kommunalverbandes enthalten,
7.    die amtliche Pruef- oder Gewaehrzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des
      Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
      ausgeschlossen sind,
8.    die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen
      internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer
      Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der
      Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9.    deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im oeffentlichen Interesse
      untersagt werden kann, oder
10.   die boesglaeubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem
Zeitpunkt der Entscheidung ueber die Eintragung infolge ihrer Benutzung fuer die

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Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten
Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines
dort aufgefuehrten Zeichens enthaelt. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn
der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgefuehrten Zeichen zu fuehren,
selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgefuehrten Zeichen verwechselt werden kann.
Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, fuer
die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, fuer die das Pruef- oder Gewaehrzeichen
eingefuehrt ist, weder identisch noch diesen aehnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner
nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den
unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen
Organisation hervorzurufen.

§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann geloescht werden,
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit aelterem Zeitrang
   identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen worden
   ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, fuer die die Marke mit
   aelterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer Identitaet oder Aehnlichkeit mit einer angemeldeten oder
   eingetragenen Marke mit aelterem Zeitrang und der Identitaet oder der Aehnlichkeit
   der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen fuer das Publikum
   die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschliesslich der Gefahr, dass die Marken
   gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit aelterem Zeitrang
   identisch oder dieser aehnlich ist und fuer Waren oder Dienstleistungen eingetragen
   worden ist, die nicht denen aehnlich sind, fuer die die Marke mit aelterem
   Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke
   mit aelterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung
   der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung der
   bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
   beeintraechtigen wuerde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur
dar, wenn sie eingetragen werden.

§ 10 Notorisch bekannte Marken
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im
Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsuebereinkunft notorisch bekannten Marke mit
aelterem Zeitrang identisch oder dieser aehnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch
bekannten Marke zur Anmeldung ermaechtigt worden ist.

§ 11 Agentenmarken
Die Eintragung einer Marke kann geloescht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des
Inhabers der Marke fuer dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschaeftliche Bezeichnungen mit
aelterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann geloescht werden, wenn ein anderer vor dem fuer den
Zeitrang der eingetragenen Marke massgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des
§ 4 Nr. 2 oder an einer geschaeftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und
diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

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§ 13 Sonstige aeltere Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke kann geloescht werden, wenn ein anderer vor dem fuer den
Zeitrang der eingetragenen Marke massgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9
bis 12 aufgefuehrtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der
eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehoeren insbesondere:
1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.


Abschnitt 3
Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

§ 14 Ausschliessliches Recht des Inhabers einer Marke,
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewaehrt dem Inhaber der Marke ein
ausschliessliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaeftlichen
Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen fuer Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
   die mit denjenigen identisch sind, fuer die sie Schutz geniesst,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identitaet oder Aehnlichkeit des Zeichens mit
   der Marke und der Identitaet oder Aehnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
   erfassten Waren oder Dienstleistungen fuer das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
   besteht, einschliesslich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in
   Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein aehnliches Zeichen fuer Waren oder
   Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen aehnlich sind, fuer die die Marke
   Schutz geniesst, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt
   und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung
   der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
   beeintraechtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt, so ist es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
   Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzufuehren oder auszufuehren,
5. das Zeichen in Geschaeftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschaeftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein aehnliches Zeichen auf Aufmachungen
   oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhaengern,
   Aufnaehern oder dergleichen anzubringen,

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2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke
   identischen Zeichen oder einem aehnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den
   Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke
   identischen Zeichen oder einem aehnlichen Zeichen versehen sind, einzufuehren oder
   auszufuehren,
wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung
oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens
nach den Absaetzen 2 und 3 untersagt waere.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absaetzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber
der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsaetzlich oder fahrlaessig begeht, ist dem Inhaber
der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, beruecksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den
der Verletzer als angemessene Verguetung haette entrichten muessen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung der Marke eingeholt haette.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschaeftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsaetzlich oder fahrlaessig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 15 Ausschliessliches Recht des Inhabers einer geschaeftlichen Bezeichnung,
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschaeftlichen Bezeichnung gewaehrt ihrem Inhaber ein
ausschliessliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschaeftliche Bezeichnung oder ein aehnliches Zeichen
im geschaeftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschuetzten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschaeftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte
geschaeftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschaeftliche
Bezeichnung oder ein aehnliches Zeichen im geschaeftlichen Verkehr zu benutzen,
wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung der
geschaeftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeintraechtigt.

(4) Wer eine geschaeftliche Bezeichnung oder ein aehnliches Zeichen entgegen Absatz
2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschaeftlichen Bezeichnung bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsaetzlich oder fahrlaessig begeht, ist dem Inhaber der
geschaeftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. §
14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Woerterbuch, einem Lexikon
oder einem aehnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine
Gattungsbezeichnung fuer die Waren oder Dienstleistungen handelt, fuer die die Marke
eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der

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Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefuegt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke
handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschraenkt sich der Anspruch darauf, dass der
Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der
Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen
Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthaelt, Zugang gewaehrt wird.

§ 17 Ansprueche gegen Agenten oder Vertreter
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 fuer den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke
ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke
berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Uebertragung des durch die Anmeldung oder
Eintragung der Marke begruendeten Rechts zu verlangen.

(2) Ist eine Marke entgegen § 11 fuer einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der
Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des §
14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt
hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsaetzlich oder fahrlaessig, so ist er dem
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Vernichtungs- und Rueckrufansprueche
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
in den Faellen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des
Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz
1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geraete
anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in
den Faellen der §§ 14, 15 und 17 auf Rueckruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren
oder auf deren endgueltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist. Bei der Pruefung der
Verhaeltnismaessigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu beruecksichtigen.

§ 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
in den Faellen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzuegliche Auskunft ueber die Herkunft und
den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in
Anspruch nehmen.

(2) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Faellen, in denen der Inhaber
einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben
hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmass
1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fuer rechtsverletzende Taetigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
   Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung
   solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person waere nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhaengigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
gefuehrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem

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Verletzten den Ersatz der fuer die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ueber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren
   oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fuer die
   sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie
   ueber die Preise, die fuer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt
   wurden.

(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig falsch oder unvollstaendig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer
geschaeftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenueber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse duerfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fuer ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung ueber die Zulaessigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fuer den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Ruecksicht auf den Streitwert
ausschliesslich zustaendig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fuer das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung traegt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Uebrigen unberuehrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.

§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprueche
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14,
15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung den
vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in
Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfuegungsgewalt befindet, wenn dies zur Begruendung
seiner Ansprueche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
in gewerblichem Ausmass begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewaehrleisten.



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(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten. Dies gilt insbesondere in
den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne vorherige Anhoerung des Gegners
erlassen wird.

(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 19b Sicherung von Schadensersatzanspruechen
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
bei einer in gewerblichem Ausmass begangenen Rechtsverletzung in den Faellen des § 14
Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfuegungsgewalt des Verletzers befinden und die fuer
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfuellung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Massnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten.
Dies gilt insbesondere in den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne
vorherige Anhoerung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 19c Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei oeffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaeufig vollstreckbar.

§ 19d Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.

Abschnitt 4
Schranken des Schutzes

§ 20 Verjaehrung
Auf die Verjaehrung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprueche finden die Vorschriften
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
findet § 852 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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§ 21 Verwirkung von Anspruechen
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
die Benutzung einer eingetragenen Marke mit juengerem Zeitrang fuer die Waren oder
Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung
der Marke waehrend eines Zeitraums von fuenf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis
dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit juengerem
Zeitrang boesglaeubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschaeftlichen
Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit juengerem Zeitrang zu
untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts waehrend eines Zeitraums von fuenf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass
der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs boesglaeubig war.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit juengerem Zeitrang
die Benutzung des Rechts mit aelterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsaetze ueber die Verwirkung
von Anspruechen unberuehrt.

§ 22 Ausschluss von Anspruechen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke
mit juengerem Zeitrang
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
die Benutzung einer eingetragenen Marke mit juengerem Zeitrang fuer die Waren oder
Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf
Loeschung der Eintragung der Marke mit juengerem Zeitrang zurueckgewiesen worden ist oder
zurueckzuweisen waere,
1. weil die Marke oder geschaeftliche Bezeichnung mit aelterem Zeitrang an dem fuer den
   Zeitrang der Eintragung der Marke mit juengerem Zeitrang massgeblichen Tag noch nicht
   im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt
   war (§ 51 Abs. 3),
2. weil die Eintragung der Marke mit aelterem Zeitrang am Tag der Veroeffentlichung
   der Eintragung der Marke mit juengerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter
   Schutzhindernisse haette geloescht werden koennen (§ 51 Abs. 4).

(2) In den Faellen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit juengerem
Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschaeftlichen Bezeichnung mit aelterem
Zeitrang nicht untersagen.

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschaeft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, im geschaeftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschaeftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder
   ein aehnliches Zeichen als Angabe ueber Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder
   Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung,
   ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer
   Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschaeftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer
   Ware, insbesondere als Zubehoer oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
   benutzen, soweit die Benutzung dafuer notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoesst.

§ 24 Erschoepfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschaeftliche Bezeichnung
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fuer Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschaeftlichen Bezeichnung
von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der uebrigen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der
geschaeftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschaeftlichen Bezeichnung
im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gruenden
widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen
veraendert oder verschlechtert ist.

§ 25 Ausschluss von Anspruechen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprueche im Sinne der
§§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fuenf
Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs fuer die Waren oder Dienstleistungen, auf die
er sich zur Begruendung seines Anspruchs beruft, nicht gemaess § 26 benutzt worden ist,
sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fuenf Jahren eingetragen ist.

(2) Werden Ansprueche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer
eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klaeger auf Einrede
des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fuenf Jahre vor Erhebung
der Klage fuer die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begruendung seines
Anspruchs beruft, gemaess § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fuenf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fuenf Jahren der
Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Klaeger auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fuenf Jahre vor dem Schluss der
muendlichen Verhandlung gemaess § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur
die Waren oder Dienstleistungen beruecksichtigt, fuer die die Benutzung nachgewiesen
worden ist.

§ 26 Benutzung der Marke
(1) Soweit die Geltendmachung von Anspruechen aus einer eingetragenen Marke      oder die
Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhaengig ist, dass die Marke benutzt      worden ist,
muss sie von ihrem Inhaber fuer die Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie      eingetragen
ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte      Gruende fuer
die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den
Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer
Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden
Charakter der Marke nicht veraendern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in
der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren
Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschliesslich fuer die Ausfuhr
bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fuenf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung
erforderlich ist, tritt in den Faellen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch
erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des
Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.

Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermoegens

§ 27 Rechtsuebergang


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(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begruendete Recht kann fuer alle oder fuer einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fuer
die die Marke Schutz geniesst, auf andere uebertragen werden oder uebergehen.

(2) Gehoert die Marke zu einem Geschaeftsbetrieb oder zu einem Teil eines
Geschaeftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische
Bekanntheit der Marke begruendete Recht im Zweifel von der Uebertragung oder dem Uebergang
des Geschaeftsbetriebs oder des Teils des Geschaeftsbetriebs, zu dem die Marke gehoert,
erfasst.

(3) Der Uebergang des durch die Eintragung einer Marke begruendeten Rechts wird
auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt
nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsuebergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fuer die
die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften ueber die Teilung der Eintragung mit
Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
(1) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begruendete Recht dem im
Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begruendete Recht auf einen anderen
uebertragen worden oder uebergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren
vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser
Marke und das durch die Eintragung begruendete Recht erst von dem Zeitpunkt an
geltend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsuebergangs
zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend fuer sonstige Verfahren vor dem Patentamt,
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Uebernimmt der
Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der uebrigen
Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(3) Verfuegungen und Beschluesse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der
Marke beduerfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein
Antrag auf Eintragung eines Rechtsuebergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten
Verfuegungen und Beschluesse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

§ 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begruendete Recht kann
1. verpfaendet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
2. Gegenstand von Massnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2
genannten Massnahmen das durch die Eintragung einer Marke begruendete Recht, so werden
sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt
nachgewiesen werden.

(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begruendete Recht durch ein
Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder
auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.

§ 30 Lizenzen
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begruendete Recht kann fuer alle oder fuer einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
fuer die die Marke Schutz geniesst, Gegenstand von ausschliesslichen oder nicht

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ausschliesslichen Lizenzen fuer das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder
einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer
geltend machen, der hinsichtlich
1. der Dauer der Lizenz,
2. der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, fuer die die Lizenz erteilt wurde,
4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5. der Qualitaet der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten
   Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstoesst.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres
Inhabers erheben.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage
beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsuebergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 beruehrt
nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 31 Angemeldete Marken
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend fuer durch Anmeldung von Marken begruendete Rechte.

Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1
Eintragungsverfahren

§ 32 Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt
einzureichen. Die Anmeldung kann auch ueber ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identitaet des Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, fuer die die Eintragung beantragt
   wird.

(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer
Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

(4) (weggefallen)

§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veroeffentlichung der Anmeldung
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach
§ 32 Abs. 2
1. beim Patentamt


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2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
   im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
   eingegangen sind.

(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begruendet einen Anspruch
auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, dass die
Anmeldungserfordernisse nicht erfuellt sind oder dass absolute Eintragungshindernisse der
Eintragung entgegenstehen.

(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschliesslich solcher
Angaben veroeffentlicht, die es erlauben, die Identitaet des Anmelders festzustellen.

§ 34 Auslaendische Prioritaet
(1) Die Inanspruchnahme der Prioritaet einer frueheren auslaendischen Anmeldung richtet
sich nach den Vorschriften der Staatsvertraege mit der Massgabe, dass die Prioritaet nach
der Pariser Verbandsuebereinkunft auch fuer Dienstleistungen in Anspruch genommen werden
kann.

(2) Ist die fruehere auslaendische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden,
mit dem kein Staatsvertrag ueber die Anerkennung der Prioritaet besteht, so kann
der Anmelder ein dem Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft
entsprechendes Prioritaetsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer
ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritaetsrecht gewaehrt, das nach Voraussetzungen
und Inhalt dem Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft vergleichbar ist.

(3) Wer eine Prioritaet nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei
Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der frueheren Anmeldung anzugeben. Hat der
Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei
Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der frueheren Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift der frueheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser
Fristen koennen die Angaben geaendert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig
gemacht, so wird der Prioritaetsanspruch fuer diese Anmeldung verwirkt.

§ 35 Ausstellungsprioritaet
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne
   des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens ueber internationale
   Ausstellungen oder
2. auf einer sonstigen inlaendischen oder auslaendischen Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der
angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritaetsrecht im Sinne des § 34
in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der
Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ueber den
Ausstellungsschutz bestimmt.

(4) Wer eine Prioritaet nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten
nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung
anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf,
innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise fuer
die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der
Prioritaetsanspruch fuer diese Anmeldung verwirkt.


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(5) Die Ausstellungsprioritaet nach Absatz 1 verlaengert nicht die Prioritaetsfrist nach §
34.

§ 36 Pruefung der Anmeldungserfordernisse
(1) Das Patentamt prueft, ob
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen fuer die Zuerkennung eines Anmeldetages
   nach § 33 Abs. 1 genuegt,
2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
3. die Gebuehren in ausreichender Hoehe gezahlt worden sind und
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.

(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Maengel nicht innerhalb einer vom Patentamt
bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurueckgenommen. Kommt der
Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag
den Tag zu, an dem die festgestellten Maengel beseitigt werden.

(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebuehren nicht oder
in nicht ausreichender Hoehe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darueber
getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebuehrenbetrag
gedeckt werden sollen, so werden zunaechst die Leitklasse und sodann die uebrigen Klassen
in der Reihenfolge der Klasseneinteilung beruecksichtigt. Im Uebrigen gilt die Anmeldung
als zurueckgenommen.

(4) Werden sonstige Maengel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht
beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurueck.

(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt
die Anmeldung zurueck.

§ 37 Pruefung auf absolute Schutzhindernisse
(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die
Anmeldung zurueckgewiesen.

(2) Ergibt die Pruefung, dass die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, dass das Schutzhindernis aber
nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurueckgewiesen werden,
wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklaert, dass ungeachtet des urspruenglichen
Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Prioritaet
der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und fuer die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 massgeblich ist.

(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 nur zurueckgewiesen, wenn die
Eignung zur Taeuschung oder die Boesglaeubigkeit ersichtlich ist.

(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurueckgewiesen, wenn die Notorietaet der aelteren
Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
gegeben sind.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur fuer einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung
ausgeschlossen ist.

§ 38 Beschleunigte Pruefung
Auf Antrag des Anmelders wird die Pruefung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt
durchgefuehrt.

§ 39 Zuruecknahme, Einschraenkung und Berichtigung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zuruecknehmen oder das in der Anmeldung
enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschraenken.
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(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von
sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
geaendert werden.

§ 40 Teilung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklaert, dass die Anmeldung der
Marke fuer die in der Teilungserklaerung aufgefuehrten Waren und Dienstleistungen als
abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Fuer jede Teilanmeldung bleibt der
Zeitrang der urspruenglichen Anmeldung erhalten.

(2) Fuer die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen
Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklaerung eingereicht oder wird die Gebuehr
nach dem Patentkostengesetz fuer das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist
gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurueckgenommen. Die Teilungserklaerung
kann nicht widerrufen werden.

§ 41 Eintragung
Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemaess §
37 zurueckgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die
Eintragung wird veroeffentlicht.

§ 42 Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veroeffentlichung der
Eintragung der Marke gemaess § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit aelterem Zeitrang
gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestuetzt werden, dass die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit aelterem Zeitrang nach § 9
   Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit aelterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung
   mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
3. wegen ihrer Eintragung fuer einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach §
   11
geloescht werden kann.

(3) (weggefallen)

§ 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung ueber den Widerspruch
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit aelterem Zeitrang
erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,
glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten fuenf Jahre vor der Veroeffentlichung
der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemaess § 26
benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fuenf Jahren
eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fuenf Jahren der Nichtbenutzung nach der
Veroeffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die
Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten fuenf
Jahre vor der Entscheidung ueber den Widerspruch gemaess § 26 benutzt worden ist. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen beruecksichtigt, fuer die die
Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

(2) Ergibt   die Pruefung des Widerspruchs, dass die Marke fuer alle oder fuer einen Teil der
Waren oder   Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, zu loeschen ist, so wird die
Eintragung   ganz oder teilweise geloescht. Kann die Eintragung der Marke nicht geloescht
werden, so   wird der Widerspruch zurueckgewiesen.




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(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit aelterem Zeitrang
zu loeschen, so kann das Verfahren ueber weitere Widersprueche bis zur rechtskraeftigen
Entscheidung ueber die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Loeschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 44 Eintragungsbewilligungsklage
(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend
machen, dass ihm trotz der Loeschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die
Eintragung zusteht.

(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung, mit der die Eintragung geloescht worden ist, zu erheben.

(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird
unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.

Abschnitt 2
Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlaengerung

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veroeffentlichungen
(1) Eintragungen im Register koennen auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von
sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
geaendert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veroeffentlicht
worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veroeffentlichen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veroeffentlichungen anzuwenden.

§ 46 Teilung der Eintragung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklaert,
dass die Eintragung der Marke fuer die in der Teilungserklaerung aufgefuehrten Waren oder
Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Fuer jede Teileintragung
bleibt der Zeitrang der urspruenglichen Eintragung erhalten.

(2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklaert
werden. Die Erklaerung ist nur zulaessig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhaengiger
Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhaengige
Klage auf Loeschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der
Teile der urspruenglichen Eintragung richten wuerde.

(3) Fuer die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der
Teilungserklaerung eingereicht oder wird die Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer das
Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf
die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklaerung kann nicht widerrufen werden.

§ 47 Schutzdauer und Verlaengerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs.
1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem
Monat entspricht, in den der Anmeldetag faellt.

(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlaengert werden.

(3) Die Verlaengerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlaengerungsgebuehr
und, falls die Verlaengerung fuer Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr
als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, fuer jede
weitere Klasse eine Klassengebuehr gezahlt werden.



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(4) Beziehen sich die Gebuehren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
fuer die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur fuer diese Waren oder
Dienstleistungen verlaengert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebuehren nicht
gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur fuer die
Klassen verlaengert, fuer die die gezahlten Gebuehren ausreichen. Besteht eine Leitklasse,
so wird sie zunaechst beruecksichtigt. Im uebrigen werden die Klassen in der Reihenfolge
der Klasseneinteilung beruecksichtigt.

(5) Die Verlaengerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer
wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veroeffentlicht.

(6) Wird die Schutzdauer nicht verlaengert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung
ab dem Ablauf der Schutzdauer geloescht.

Abschnitt 3
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Loeschungsverfahren

§ 48 Verzicht
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit fuer alle oder fuer
einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, im Register
geloescht.

(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so
wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person geloescht.

§ 49 Verfall
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls geloescht, wenn die
Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von
fuenf Jahren nicht gemaess § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des
Loeschungsantrags eine Benutzung der Marke gemaess § 26 begonnen oder wieder aufgenommen
worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluss an einen ununterbrochenen Zeitraum
von fuenf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des
Loeschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberuecksichtigt,
sofern die Vorbereitungen fuer die erstmalige oder die erneute Benutzung erst
stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, dass
Antrag auf Loeschung gestellt werden koennte. Wird der Antrag auf Loeschung nach § 53 Abs.
1 beim Patentamt gestellt, so bleibt fuer die Berechnung der Frist von drei Monaten nach
Satz 3 der Antrag beim Patentamt massgeblich, wenn die Klage auf Loeschung nach § 55 Abs.
1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben
wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls geloescht,
1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untaetigkeit ihres Inhabers
   im geschaeftlichen Verkehr zur gebraeuchlichen Bezeichnung der Waren oder
   Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, geworden ist;
2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung
   fuer die Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie eingetragen ist, geeignet ist,
   das Publikum insbesondere ueber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische
   Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu taeuschen oder
3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfuellt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur fuer einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor,
fuer die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fuer diese Waren oder
Dienstleistungen geloescht.

§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

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(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit geloescht, wenn sie
entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden,
so kann die Eintragung nur geloescht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im
Zeitpunkt der Entscheidung ueber den Antrag auf Loeschung besteht. Ist die Marke entgegen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung ausserdem nur dann
geloescht werden, wenn der Antrag auf Loeschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag
der Eintragung gestellt wird.

(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen geloescht werden, wenn sie entgegen §
8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und
1. das Loeschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der
   Eintragung eingeleitet wird,
2. das Schutzhindernis gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der
   Entscheidung ueber die Loeschung besteht und
3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden
   ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fuer einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor,
fuer die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fuer diese Waren oder
Dienstleistungen geloescht.

§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens aelterer Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit geloescht, wenn ihr ein
Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit aelterem Zeitrang entgegensteht.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit aelterem Zeitrang nicht
geloescht werden, soweit der Inhaber der Marke mit aelterem Zeitrang die Benutzung
der Marke mit juengerem Zeitrang fuer die Waren oder Dienstleistungen, fuer die sie
eingetragen ist, waehrend eines Zeitraums von fuenf aufeinanderfolgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit
juengerem Zeitrang boesglaeubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt fuer den Inhaber
eines Rechts mit aelterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne
des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer
geschaeftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht geloescht werden,
wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit aelterem Zeitrang der
Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Loeschung zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten
geschaeftlichen Bezeichnung mit aelterem Zeitrang nicht geloescht werden, wenn die Marke
oder die geschaeftliche Bezeichnung an dem fuer den Zeitrang der Eintragung der Marke mit
juengerem Zeitrang massgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14
Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit aelterem Zeitrang
nicht geloescht werden, wenn die Eintragung der Marke mit aelterem Zeitrang am Tag der
Veroeffentlichung der Eintragung der Marke mit juengerem Zeitrang
1. wegen Verfalls nach § 49 oder
2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50
haette geloescht werden koennen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fuer einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor,
fuer die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fuer diese Waren oder
Dienstleistungen geloescht.

§ 52 Wirkungen der Loeschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit


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(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die
Eintragung wegen Verfalls geloescht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage
auf Loeschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei
ein frueherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgruende eingetreten ist, festgesetzt
werden.

(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die
Eintragung wegen Nichtigkeit geloescht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften ueber den Ersatz des Schadens, der durch fahrlaessiges
oder vorsaetzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der
Vorschriften ueber ungerechtfertigte Bereicherung beruehrt die Loeschung der Eintragung
der Marke nicht
1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung ueber den Antrag
   auf Loeschung rechtskraeftig geworden und vollstreckt worden sind, und
2. vor der Entscheidung ueber den Antrag auf Loeschung geschlossene Vertraege insoweit,
   als sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind. Es kann jedoch verlangt
   werden, dass in Erfuellung des Vertrages gezahlte Betraege aus Billigkeitsgruenden
   insoweit zurueckerstattet werden, wie die Umstaende dies rechtfertigen.

§ 53 Loeschung durch das Patentamt wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Loeschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den
Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.

(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke ueber den Antrag und
fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Loeschung widerspricht.

(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loeschung nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung geloescht.

(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loeschung, teilt das Patentamt
dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darueber, dass der Antrag auf Loeschung
durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.

§ 54 Loeschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Loeschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt
zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Loeschung gestellt oder wird ein Loeschungsverfahren von Amts
wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke
hierueber. Widerspricht er der Loeschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
der Mitteilung, so wird die Eintragung geloescht. Widerspricht er der Loeschung, so wird
das Loeschungsverfahren durchgefuehrt.

§ 55 Loeschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
(1) Die Klage auf Loeschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens aelterer
Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen
Rechtsnachfolger zu richten.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
1. in den Faellen des Antrags auf Loeschung wegen Verfalls jede Person,
2. in den Faellen des Antrags auf Loeschung wegen des Bestehens von Rechten mit aelterem
   Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgefuehrten Rechte,
3. in den Faellen des Antrags auf Loeschung wegen des Bestehens einer geographischen
   Herkunftsangabe mit aelterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3
   des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruechen
   Berechtigten.

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(3) Ist die Klage auf Loeschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit aelterem
Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die
Marke innerhalb der letzten fuenf Jahre vor Erhebung der Klage gemaess § 26 benutzt worden
ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fuenf Jahren eingetragen ist. Endet
der Zeitraum von fuenf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der
Klaeger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fuenf
Jahre vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung gemaess § 26 benutzt worden ist. War die
Marke mit aelterem Zeitrang am Tag der Veroeffentlichung der Eintragung der Marke mit
juengerem Zeitrang bereits seit mindestens fuenf Jahren eingetragen, so hat der Klaeger
auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit aelterem
Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 haette geloescht werden koennen. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen beruecksichtigt, fuer die die
Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begruendete
Recht auf einen anderen uebertragen worden oder uebergegangen, so ist die Entscheidung
in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Fuer die
Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis
74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften fuer das Verfahren vor dem
Patentamt

§ 56 Zustaendigkeiten im Patentamt
(1) Im Patentamt werden zur Durchfuehrung der Verfahren in Markenangelegenheiten
Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.

(2) Die Markenstellen sind fuer die Pruefung von angemeldeten Marken und fuer die
Beschlussfassung im Eintragungsverfahren zustaendig. Die Aufgaben einer Markenstelle
nimmt ein Mitglied des Patentamts (Pruefer) wahr. Die Aufgaben koennen auch von einem
Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen
werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95
Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.

(3) Die Markenabteilungen sind fuer die Angelegenheiten zustaendig, die nicht in die
Zustaendigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden
in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der
Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zustaendigkeit der Markenabteilung
fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung ueber die Loeschung einer
Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehoerigen der
Markenabteilung zur Bearbeitung uebertragen.

§ 57 Ausschliessung und Ablehnung
(1) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Pruefer und der Mitglieder der
Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den
Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und
mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47
bis 49 der Zivilprozessordnung ueber die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen
entsprechend.

(2) Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine
Markenabteilung.

§ 58 Gutachten
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften ueber Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen,

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Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer
Sachverstaendiger vorliegen.

(2) Im uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums
der Justiz ausserhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschluesse zu fassen oder
Gutachten abzugeben.

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehoer
(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen
und die Beweisantraege der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstaende gestuetzt werden, die dem
Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht
mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer
bestimmten Frist zu aeussern.

§ 60 Ermittlungen, Anhoerungen, Niederschrift
(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoeren, Zeugen,
Sachverstaendige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur
Aufklaerung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

(2) Bis zum Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder
Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhoeren,
wenn dies sachdienlich ist. Haelt das Patentamt die Anhoerung nicht fuer sachdienlich, so
weist es den Antrag zurueck. Der Beschluss, durch den der Antrag zurueckgewiesen wird, ist
selbstaendig nicht anfechtbar.

(3) Ueber die Anhoerungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklaerungen
der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 61 Beschluesse, Rechtsmittelbelehrung
(1) Die Beschluesse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkuendet worden
sind, schriftlich auszufertigen, zu begruenden und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen. Falls eine Anhoerung stattgefunden hat, koennen sie auch am Ende der
Anhoerung verkuendet werden. Einer Begruendung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der
Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklaerung beizufuegen, mit der die
Beteiligten ueber das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, ueber die Stelle,
bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, ueber die Rechtsmittelfrist und, sofern fuer
das Rechtsmittel eine Gebuehr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, ueber die
Gebuehr unterrichtet werden. Die Frist fuer das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen,
wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben
oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines
Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulaessig, ausser wenn der Beteiligte schriftlich
dahingehend belehrt worden ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist
entsprechend anzuwenden. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer den Rechtsbehelf der
Erinnerung nach § 64.

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
(1) Das Patentamt gewaehrt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der
eingetragenen Marke gewaehrt.

(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 63 Kosten der Verfahren
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(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in
der Entscheidung bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich der
Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie
zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprueche und Rechte notwendig waren, einem
Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung,
die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loeschung ganz oder
teilweise zuruecknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen
Nichtverlaengerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloescht wird. Soweit
eine Bestimmung ueber die Kosten nicht getroffen wird, traegt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst.

(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die
beschleunigte Pruefung, fuer das Widerspruchs- oder das Loeschungsverfahren ganz oder
teilweise zurueckgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das
Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. § 66
ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des
Patentgerichts erteilt.

§ 64 Erinnerung
(1) Gegen die Beschluesse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem
Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden
sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt
einzulegen.

(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss angefochten wird, die
Erinnerung fuer begruendet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem
Erinnerungsfuehrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenuebersteht.

(4) Ueber die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluss.

(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebuehr nach dem
Patentkostengesetz fuer die Erinnerung ganz oder teilweise zurueckgezahlt wird.

(6) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann ueber eine Erinnerung nicht
mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist
gegenstandslos.

§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt fuer die Kosten das Patentkostengesetz.

§ 65 Rechtsverordnungsermaechtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1.   die Einrichtung und den Geschaeftsgang sowie die Form des Verfahrens in
     Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darueber
     getroffen sind,
2.   weitere Erfordernisse fuer die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
3.   die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
4.   naehere Bestimmungen fuer die Durchfuehrung der Pruefungs-, Widerspruchs- und
     Loeschungsverfahren zu treffen,

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5.    Bestimmungen ueber das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls
      gesonderte Bestimmungen ueber das Register fuer Kollektivmarken zu treffen,
6.    die in das Register aufzunehmenden Angaben ueber eingetragene Marken zu regeln und
      Umfang sowie Art und Weise der Veroeffentlichung dieser Angaben festzulegen,
7.    Bestimmungen ueber die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor
      dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von
      Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskuenften
      oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der
      Akteneinsicht, das Verfahren ueber den Schutz international registrierter Marken
      und das Verfahren ueber die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken,
8.    Bestimmungen ueber die Form zu treffen, in der Antraege und Eingaben in
      Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschliesslich der Uebermittlung von
      Antraegen und Eingaben durch elektronische Datenuebertragung,
9.    Bestimmungen darueber zu treffen, in welcher Form Beschluesse, Bescheide oder
      sonstige Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten
      zu uebermitteln sind, einschliesslich der Uebermittlung durch elektronische
      Datenuebertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Uebermittlung gesetzlich
      vorgeschrieben ist,
10.   Bestimmungen darueber zu treffen, in welchen Faellen und unter welchen
      Voraussetzungen Eingaben und Schriftstuecke in Markenangelegenheiten in anderen
      Sprachen als der deutschen Sprache beruecksichtigt werden,
11.   Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung
      von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer
      Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der
      Beschlussfassung ueber die Loeschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der
      Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe
      eines Gutachtens abgelehnt wird,
12.   Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung
      von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen
      obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
      bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen ueber Anmeldungen und Widersprueche,
13.   die in die Veroeffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und
      Umfang sowie Art und Weise der Veroeffentlichung dieser Angaben festzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt uebertragen.

Abschnitt 5
Verfahren vor dem Patentgericht

§ 66 Beschwerde
(1) Gegen die Beschluesse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet,
soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an
das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt
Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Patentamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist ueber eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung
nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsfuehrer nach Ablauf dieser Frist
Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz
1 unmittelbar gegen den Beschluss der Markenstelle oder der Markenabteilung zulaessig,
wenn ueber die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags
entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsfuehrer in dem Erinnerungsverfahren ein

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anderer Beteiligter gegenueber, so ist Satz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn
Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf
die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche
Erklaerung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufuegen. Legt der andere Beteiligte
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemaess Absatz
4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurueckgenommen. Der
Lauf der Fristen nach den Saetzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt
oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine
Frist gewaehrt wird. Der noch uebrige Teil der Fristen nach den Saetzen 1 und 2 beginnt
nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewaehrten Frist zu laufen. Nach
Erlass der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Saetzen 1 und 2 nicht
mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsaetzen sollen Abschriften fuer die uebrigen
Beteiligten beigefuegt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsaetze, die Sachantraege
oder die Erklaerung der Zuruecknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind
den uebrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsaetze sind ihnen
formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde fuer begruendet,
so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdefuehrer ein anderer
an dem Verfahren Beteiligter gegenuebersteht. Die Stelle kann anordnen, dass die
Beschwerdegebuehr nach dem Patentkostengesetz zurueckgezahlt wird. Wird der Beschwerde
nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche
Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Faellen des Satzes 2 ist die
Beschwerde unverzueglich dem Patentgericht vorzulegen.

§ 67 Beschwerdesenate, Oeffentlichkeit der Verhandlung
(1) Ueber Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(2) Die Verhandlung ueber Beschwerden gegen Beschluesse der Markenstellen und der
Markenabteilungen einschliesslich der Verkuendung der Entscheidungen ist oeffentlich,
sofern die Eintragung veroeffentlicht worden ist.

(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der
Massgabe, dass
1. die Oeffentlichkeit fuer die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann
   ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefaehrdung schutzwuerdiger Interessen des
   Antragstellers besorgen laesst,
2. die Oeffentlichkeit fuer die Verkuendung der Entscheidungen bis zur Veroeffentlichung
   der Eintragung ausgeschlossen ist.

§ 68 Beteiligung des Praesidenten des Patentamts
(1) Der Praesident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des oeffentlichen
Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenueber
schriftliche Erklaerungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausfuehrungen
machen. Schriftliche Erklaerungen des Praesidenten des Patentamts sind den Beteiligten
von dem Patentgericht mitzuteilen.

(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsaetzlicher
Bedeutung als angemessen erachtet, dem Praesidenten des Patentamts anheimgeben, dem
Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklaerung erlangt der
Praesident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

§ 69 Muendliche Verhandlung
Eine muendliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,

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2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3. das Patentgericht sie fuer sachdienlich erachtet.

§ 70 Entscheidung ueber die Beschwerde
(1) Ueber die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

(2) Der Beschluss, durch den eine Beschwerde als unzulaessig verworfen wird, kann ohne
muendliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die fuer die Entscheidung
   wesentlich sind.

(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3
zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht
bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprueche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Soweit eine Bestimmung ueber die Kosten nicht getroffen wird, traegt jeder
Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Dem Praesidenten des Patentamts koennen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach
seinem Beitritt in dem Verfahren Antraege gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, dass die Beschwerdegebuehr nach dem
Patentkostengesetz zurueckgezahlt wird.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde,
die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loeschung ganz oder
teilweise zuruecknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen
Nichtverlaengerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloescht wird.

(5) Im Uebrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

§ 72 Ausschliessung und Ablehnung
(1) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44
und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Von der Ausuebung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem
vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.

(3) Ueber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte
angehoert. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlussunfaehig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.

(4) Ueber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen
Geschaeftsbereich die Sache faellt.

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der muendlichen Verhandlung
(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisantraege der Beteiligten nicht gebunden.
                                            - 30 -
      
                                                                              

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon
vor der muendlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der
Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um
die Sache moeglichst in einer muendlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen.
Im uebrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

§ 74 Beweiserhebung
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der muendlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstaendige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Faellen schon vor der muendlichen Verhandlung
durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder
unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und koennen der
Beweisaufnahme beiwohnen. Sie koennen an Zeugen und Sachverstaendige sachdienliche Fragen
richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

§ 75 Ladungen
(1) Sobald der Termin zur muendlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit
einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Faellen kann der
Vorsitzende die Frist abkuerzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 76 Gang der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eroeffnet und leitet die muendliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache traegt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antraege zu stellen und zu
begruenden.

(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsaechlicher und rechtlicher
Hinsicht zu eroertern.

(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) Nach Eroerterung der Sache erklaert der Vorsitzende die muendliche Verhandlung fuer
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereroeffnung beschliessen.

§ 77 Niederschrift
(1) Zur muendlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
Geschaeftsstelle als Schriftfuehrer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von
der Zuziehung des Schriftfuehrers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Ueber die muendliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 78 Beweiswuerdigung, rechtliches Gehoer
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Ueberzeugung. In der Entscheidung sind die Gruende anzugeben, die
fuer die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.


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(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestuetzt werden, zu
denen die Beteiligten sich aeussern konnten.

(3) Ist eine muendliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei
der letzten muendlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlussfassung nur
mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 79 Verkuendung, Zustellung, Begruendung
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine muendliche Verhandlung
stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die muendliche Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkuendet. Dieser soll nur dann ueber drei
Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gruende, insbesondere der Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkuendung ist die Zustellung der
Endentscheidung zulaessig. Entscheidet das Patentgericht ohne muendliche Verhandlung, so
wird die Verkuendung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen
sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurueckgewiesen oder
ueber ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begruenden.

§ 80 Berichtigungen
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten in der
Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Enthaelt der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten,
so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
beantragt werden.

(3) Ueber die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige muendliche Verhandlung
entschieden werden.

(4) Ueber den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Patentgericht
ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der
Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.

(5) Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen
vermerkt.

§ 81 Vertretung, Vollmacht
(1) Die Beteiligten koennen vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst fuehren. § 96
bleibt unberuehrt.

(2) Die Beteiligten koennen sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen. Darueber hinaus sind als Bevollmaechtigte vor dem
Patentgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschaeftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15
   des Aktiengesetzes); Behoerden und juristische Personen des oeffentlichen Rechts
   einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten
   Zusammenschluesse koennen sich auch durch Beschaeftigte anderer Behoerden oder
   juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur
   Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse vertreten lassen,
2. volljaehrige Familienangehoerige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befaehigung zum Richteramt und
   Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Taetigkeit steht.
Bevollmaechtigte, die keine natuerlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit
der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht nach Massgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Prozesshandlungen

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eines nicht vertretungsbefugten Bevollmaechtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmaechtigten sind bis zu seiner Zurueckweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmaechtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhaeltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehoeren.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfuer eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu beruecksichtigen, wenn
nicht als Bevollmaechtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ueber das Verfahren vor dem Patentgericht
enthaelt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht
ausschliessen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Im
Verfahren vor dem Patentgericht gilt fuer die Gebuehren das Patentkostengesetz, fuer die
Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit
dieses Gesetz sie zulaesst.

(3) Fuer die Gewaehrung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden. Ueber den Antrag entscheidet das Patentgericht.

Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Beschluesse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die ueber
eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
   eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn geruegt
wird,
1. dass das beschliessende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
   Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
   mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehoer versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
   war, sofern er nicht der Fuehrung des Verfahrens ausdruecklich oder stillschweigend
   zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer muendlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
   Vorschriften ueber die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gruenden versehen ist.
                                         - 33 -
      
                                                                              


§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegruende
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass der Beschluss auf
einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

§ 85 Foermliche Voraussetzungen
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen
des § 142 ueber die Streitwertbeguenstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begruenden. Die Frist fuer die Begruendung betraegt einen
Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom
Vorsitzenden verlaengert werden.

(4) Die Begruendung der Rechtsbeschwerde muss enthalten
1. die Erklaerung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abaenderung oder
   Aufhebung beantragt wird,
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestuetzt
   wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof muessen sich die Beteiligten durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmaechtigten vertreten lassen. Auf
Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten,
die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebuehren nach § 13 des
Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes und ausserdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.

§ 86 Pruefung der Zulaessigkeit
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begruendet ist.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulaessig zu
verwerfen.

§ 87 Mehrere Beteiligte
(1) Sind an dem Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind
die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegruendung den anderen Beteiligten mit der
Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklaerungen innerhalb einer bestimmten Frist nach
Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der
Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt
ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefuehrer mit
der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegruendung einreichen.

(2) Ist der Praesident des Patentamts nicht am Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde
beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften
(1) Im Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis
49), ueber Prozessbevollmaechtigte und Beistaende (§§ 78 bis 90), ueber Zustellungen von
Amts wegen (§§ 166 bis 190), ueber Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und



                                            - 34 -
      
                                                                              

ueber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.

(2) Fuer die Oeffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 89 Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde
(1) Die Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. Die Entscheidung
kann ohne muendliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen
Beschluss getroffenen tatsaechlichen Feststellungen gebunden, ausser wenn in bezug auf
diese Feststellungen zulaessige und begruendete Rechtsbeschwerdegruende vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begruenden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurueckzuverweisen. Das
Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
Auf die Ruege der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren
fortzufuehren, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehoer
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 90 Kostenentscheidung
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprueche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loeschung
ganz oder teilweise zuruecknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder
wegen Nichtverlaengerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloescht wird.
Soweit eine Bestimmung ueber die Kosten nicht getroffen wird, traegt jeder Beteiligte die
ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurueckgewiesen oder als unzulaessig verworfen, so sind
die durch die Rechtsbeschwerde veranlassten Kosten dem Beschwerdefuehrer aufzuerlegen.
Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlasst, so sind ihm diese
aufzuerlegen.

(3) Dem Praesidenten des Patentamts koennen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die
Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Antraege gestellt hat.

(4) Im Uebrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Wiedereinsetzung
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht
gegenueber eine Frist einzuhalten, deren Versaeumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

                                            - 35 -
      
                                                                              

Dies gilt nicht fuer die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der
Widerspruchsgebuehr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).

(2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
beantragt werden.

(3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begruendenden Tatsachen
enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ueber den
Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Die versaeumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewaehrt werden.

(5) Ein Jahr nach Ablauf der versaeumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt und die versaeumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(6) Ueber den Antrag beschliesst die Stelle, die ueber die nachgeholte Handlung zu
beschliessen hat.

(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewaehrt, so kann er Dritten
gegenueber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an
der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke
identischen oder ihr aehnlichen Zeichen gutglaeubig Waren in den Verkehr gebracht oder
Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend
machen.

§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
(1) Ist nach Versaeumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung
zurueckgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdruecklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung
beantragt und die versaeumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung ueber die Zurueckweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versaeumte
Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versaeumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der
Weiterbehandlungsgebuehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine
Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Ueber den Antrag beschliesst die Stelle, die ueber die nachgeholte Handlung zu
beschliessen hat.

§ 92 Wahrheitspflicht
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
haben die Beteiligten ihre Erklaerungen ueber tatsaechliche Umstaende vollstaendig und der
Wahrheit gemaess abzugeben.

§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache
Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im uebrigen finden
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Gerichtssprache Anwendung.

§ 93a Entschaedigung von Zeugen, Verguetung von Sachverstaendigen
Zeugen erhalten eine Entschaedigung und Sachverstaendige eine Verguetung nach dem
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.

§ 94 Zustellungen
(1) Fuer Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Massgaben:
                                          - 36 -
      
                                                                              

1. An Empfaenger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§
   96) bestellt haben, koennen auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit
   fuer den Empfaenger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im
   Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4
   der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2. Fuer Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5
   Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3. An Empfaenger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann
   auch dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstueck im Abholfach des Empfaengers
   niedergelegt wird. Ueber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den
   Akten zu geben. Auf dem Schriftstueck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden
   ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach
   bewirkt.

(2) Fuer Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung.

§ 95 Rechtshilfe
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts
Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverstaendige fest, die nicht
erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die
Vorfuehrung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Ueber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluss.

§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt fuer Anmeldungen, Antraege oder sonstige
Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof fuer
vorbereitende Schriftsaetze und deren Anlagen, fuer Antraege und Erklaerungen der
Beteiligten sowie fuer Auskuenfte, Aussagen, Gutachten und Erklaerungen Dritter die
Schriftform vorgesehen ist, genuegt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses fuer die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden koennen, sowie die fuer die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann
auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschraenkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.

§ 96 Inlandsvertreter
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem
in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im
Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in buergerlichen Streitigkeiten, die
diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafantraegen bevollmaechtigt ist.

(2) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum koennen zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
                                            - 37 -
      
                                                                              

sind, ihre berufliche Taetigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom 9. Maerz 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuueben. In diesem Fall kann ein Verfahren
jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmaechtigter bestellt worden ist.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaeftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermoegensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschaeftsraum, so ist der Ort
massgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschaeftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenueber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Teil 4
Kollektivmarken

§ 97 Kollektivmarken
(1) Als Kollektivmarken koennen alle als Marke schutzfaehigen Zeichen im Sinne des
§ 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der
Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach
ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualitaet oder ihren
sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in
diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 98 Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken koennen nur rechtsfaehige
Verbaende sein, einschliesslich der rechtsfaehigen Dachverbaende und Spitzenverbaende, deren
Mitglieder selbst Verbaende sind. Diesen Verbaenden sind die juristischen Personen des
oeffentlichen Rechts gleichgestellt.

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
Kollektivmarken
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 koennen Kollektivmarken ausschliesslich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren
oder der Dienstleistungen dienen koennen.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
(1) Zusaetzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewaehrt die
Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber
nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschaeftlichen Verkehr
zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127
verstoesst.

(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder
durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

§ 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung
der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur
mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

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(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den
zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der
Kollektivmarke oder eines aehnlichen Zeichens entstanden ist.

§ 102 Markensatzung
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefuegt sein.

(2) Die Markensatzung muss mindestens enthalten:
1. Namen und Sitz des Verbandes,
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3. Voraussetzungen fuer die Mitgliedschaft,
4. Angaben ueber den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
5. die Bedingungen fuer die Benutzung der Kollektivmarke und
6. Angaben ueber die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der
   Kollektivmarke.

(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muss
die Satzung vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem
entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen
Bedingungen fuer die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes
werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
aufzunehmen ist.

(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.

§ 103 Pruefung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird ausser nach § 37 auch zurueckgewiesen, wenn sie
nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung
gegen die oeffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoesst, es sei denn, dass der
Anmelder die Markensatzung so aendert, dass der Zurueckweisungsgrund nicht mehr besteht.

§ 104 Aenderung der Markensatzung
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Aenderung der Markensatzung
mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Aenderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend
anzuwenden.

§ 105 Verfall
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird ausser aus den in § 49 genannten
Verfallsgruenden auf Antrag wegen Verfalls geloescht,
1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Massnahmen trifft, um zu
   verhindern, dass die Kollektivmarke missbraeuchlich in einer den Verbandszwecken oder
   der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder
3. wenn eine Aenderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register
   eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Kollektivmarke die
   Markensatzung erneut so aendert, dass der Loeschungsgrund nicht mehr besteht.

(2) Als eine missbraeuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere
anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung
befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu taeuschen.

(3) Der Antrag auf Loeschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren
richtet sich nach § 54.

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§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird ausser aus den in § 50 genannten
Nichtigkeitsgruenden auf Antrag wegen Nichtigkeit geloescht, wenn sie entgegen § 103
eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die
Eintragung nicht geloescht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so
aendert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

Teil 5
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen,
Gemeinschaftsmarken

Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken
nach dem Madrider Abkommen ueber die internationale Registrierung von Marken (Madrider
Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren
Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Saemtliche Antraege sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in franzoesischer
Sprache einzureichen.

§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen
Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen.

(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in
das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen
geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.

§ 109 Gebuehren
(1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke
in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebuehr fuer das Verfahren auf
internationale Registrierung am Tage der Eintragung faellig.

(2) Die nationale Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Faelligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 110 Eintragung im Register
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register
eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.

§ 111 Nachtraegliche Schutzerstreckung


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(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachtraegliche Schutzerstreckung einer
international registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider
Markenabkommens gestellt werden.

(2) Die nationale Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die nachtraegliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Faelligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des
Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden
ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung
nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der
nachtraeglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens
zur Eintragung in das vom Patentamt gefuehrte Register angemeldet und eingetragen worden
waere.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der
international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

§ 113 Pruefung auf absolute Schutzhindernisse
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in
das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprueft. § 37
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurueckweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung
des Schutzes.

§ 114 Widerspruch
(1) An die Stelle der Veroeffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt fuer international
registrierte Marken die Veroeffentlichung in dem vom Internationalen Buero der
Weltorganisation fuer geistiges Eigentum herausgegebenen Veroeffentlichungsblatt.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewaehrung fuer
international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat
folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veroeffentlichungsblattes angegeben ist, in
dem die Veroeffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

(3) An die Stelle der Loeschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des
Schutzes.

§ 115 Nachtraegliche Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Loeschung einer Marke wegen Verfalls
(§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines
aelteren Rechts (§ 51) tritt fuer international registrierte Marken der Antrag oder die
Klage auf Schutzentziehung.

(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung
gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,
an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist,
oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfahren
noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschliessenden Mitteilung ueber
die Schutzbewilligung beim Internationalen Buero der Weltorganisation fuer geistiges
Eigentum.

§ 116 Widerspruch und Antrag auf Loeschung aufgrund einer international
registrierten Marke




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(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die
Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Loeschung einer
eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

§ 117 Ausschluss von Anspruechen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprueche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer
international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Massgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2
bezeichnete Tag tritt.

§ 118 Zustimmung bei Uebertragungen international registrierter Marken
Das Patentamt erteilt dem Internationalen Buero der Weltorganisation fuer geistiges
Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche
Zustimmung im Falle der Uebertragung einer international registrierten Marke ohne
Ruecksicht darauf, ob die Marke fuer den neuen Inhaber der international registrierten
Marke in das vom Patentamt gefuehrte Register eingetragen ist.

Abschnitt 2
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen

§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von
Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen ueber die
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die
durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in
diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt
ist.

(2) Saemtliche Antraege sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des
Antragstellers in franzoesischer oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 120 Antrag auf internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register
angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag
kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale
Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
werden soll.

(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale
Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am
Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen
geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.

§ 121 Gebuehren


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(1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der
Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebuehr
nach dem Patentkostengesetz fuer die internationale Registrierung am Tag der Eintragung
faellig.

(2) Die nationale Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Faelligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der
internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.

(2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register
einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden
ist und die Anmeldung zur Eintragung gefuehrt hat.

§ 123 Nachtraegliche Schutzerstreckung
(1) Der Antrag auf nachtraegliche Schutzerstreckung einer international registrierten
Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann
beim Patentamt gestellt werden. Soll die nachtraegliche Schutzerstreckung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag
schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung
zugegangen.

(2) Die nachtraegliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden.

(3) Die nationale Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die nachtraegliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Faelligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber die Wirkung der nach
dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz
nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der
Massgabe, dass an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgefuehrten Vorschriften des
Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen treten.

§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemaess Artikel 6 Abs.
4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen geloeschten Marke gestellt und geht der
Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach dem Tag der Loeschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der
Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit
der fuer die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Prioritaet, fuer die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 massgebend.



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(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Bueros der
Weltorganisation fuer geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und
die Waren oder Dienstleistungen ergeben, fuer die sich der Schutz der internationalen
Registrierung vor ihrer Loeschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik
Deutschland erstreckt hatte.

(3) Der Antragsteller hat ausserdem eine deutsche Uebersetzung des Verzeichnisses der
Waren oder Dienstleistungen, fuer die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.

(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im uebrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung
einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Loeschung der Marke im internationalen
Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur
Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur
Schutzverweigerung oder zur nachtraeglichen Schutzentziehung anhaengig, so wird die Marke
ohne vorherige Pruefung unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die
Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.

Abschnitt 3
Gemeinschaftsmarken

§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ueber die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf
der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Pruefung unverzueglich
an das Harmonisierungsamt fuer den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung ueber die
Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Faellen
anzuwenden:
1. Fuer die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder
   eingetragene Gemeinschaftsmarken mit aelterem Zeitrang den nach diesem Gesetz
   angemeldeten oder eingetragenen Marken mit aelterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch
   mit der Massgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemaess § 9 Abs. 1 Nr.
   3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft gemaess Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der
   Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke tritt.
2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusaetzlich zu den
   Anspruechen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke
   die gleichen Ansprueche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und
   Rueckruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von
   Schadensersatzanspruechen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem
   Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke.
3. Werden Ansprueche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung
   einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit juengerem Zeitrang geltend gemacht,
   so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine
   eingetragene Gemeinschaftsmarke mit aelterem Zeitrang gestuetzt, so ist § 43 Abs. 1
   (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass an
   die Stelle der Benutzung der Marke mit aelterem Zeitrang gemaess § 26 die Benutzung
   der Gemeinschaftsmarke mit aelterem Zeitrang gemaess Artikel 15 der Verordnung ueber
   die Gemeinschaftsmarke tritt.
5. Wird ein Antrag auf Loeschung der Eintragung einer Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine
   eingetragene Gemeinschaftsmarke mit aelterem Zeitrang gestuetzt, so sind
   a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden;


                                            - 44 -
      
                                                                              

   b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Massgabe entsprechend anzuwenden,
      dass an die Selle der Benutzung der Marke mit aelterem Zeitrang gemaess § 26
      die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung ueber die
      Gemeinschaftsmarke tritt.

6. Antraege auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr koennen von Inhabern
   eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von
   Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind
   entsprechend anzuwenden.

§ 125c Nachtraegliche Feststellung der Ungueltigkeit einer Marke
(1) Ist fuer eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer
im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung
ueber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des
Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtverlaengerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6
oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 geloescht worden, so kann auf Antrag nachtraeglich
die Ungueltigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt
werden.

(2) Die Feststellung der Ungueltigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie
eine Loeschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungueltigkeit einer
Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
fuer die Loeschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in
dem die Marke wegen Nichtverlaengerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts geloescht
worden ist.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungueltigkeit richtet sich nach den Vorschriften,
die fuer das Verfahren zur Loeschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der Massgabe,
dass an die Stelle der Loeschung der Eintragung der Marke die Feststellung ihrer
Ungueltigkeit tritt.

§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen
Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke
uebermittelt worden, so sind die Gebuehr und die Klassengebuehren nach dem
Patentkostengesetz fuer das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim
Patentamt faellig.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke
eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur
Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Massgabe, dass an die Stelle
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im
Sinne des Artikels 27 der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer fuer
die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Prioritaet tritt. War fuer die Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen
Marke nach Artikel 34 der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen
worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 massgeblichen Tages.

(3) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke
eingetragen war, so traegt das Patentamt die Marke ohne weitere Pruefung unmittelbar
nach § 41 unter Wahrung ihres urspruenglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die
Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.

(4) Im uebrigen sind auf Umwandlungsantraege die Vorschriften dieses Gesetzes fuer die
Anmeldung von Marken anzuwenden.

§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte,
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
(1) Fuer alle Klagen, fuer die nach der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke die
Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zustaendig

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sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster
Instanz die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig.

(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen fuer die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte
einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

(4) Die Laender koennen durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes
obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustaendigen Gemeinschaftsmarkengericht
eines anderen Landes uebertragen.

(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5
entsprechend anzuwenden.

§ 125f Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie
jede Aenderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der oertlichen Zustaendigkeit der
Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

§ 125g Oertliche Zustaendigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
Sind nach Artikel 93 der Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke deutsche
Gemeinschaftsmarkengerichte international zustaendig, so gelten fuer die oertliche
Zustaendigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden waeren,
wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine
im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zustaendigkeit danach
nicht begruendet, so ist das Gericht oertlich zustaendig, bei dem der Klaeger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 125h Insolvenzverfahren
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder
eingetragene Gemeinschaftsmarke gehoert, so ersucht es das Harmonisierungsamt fuer den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
1. die Eroeffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die
   Anordnung einer Verfuegungsbeschraenkung,
2. die Freigabe oder die Veraeusserung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der
   Gemeinschaftsmarke,
3. die rechtskraeftige Einstellung des Verfahrens und
4. die rechtskraeftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Ueberwachung
   des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Ueberwachung, und einer
   Verfuegungsbeschraenkung
in das Register fuer Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt,
in die Akten der Anmeldung einzutragen.

(2) Die Eintragung in das Register fuer Gemeinschaftsmarken oder in die Akten
der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.

§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Fuer die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung ueber die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zustaendig. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des
Patentgerichts erteilt.

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Teil 6
Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben

§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschuetzte Namen, Angaben oder
Zeichen
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von
Orten, Gegenden, Gebieten oder Laendern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im
geschaeftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben
oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugaenglich, bei denen es sich um
Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen
anzusehen, die zwar eine Angabe ueber die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1
enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre urspruengliche
Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als
Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger
Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

§ 127 Schutzinhalt
(1) Geographische Herkunftsangaben duerfen im geschaeftlichen Verkehr nicht fuer Waren
oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet
oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet
wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen fuer Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irrefuehrung ueber die geographische
Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualitaet, so darf
die geographische Herkunftsangabe im geschaeftlichen Verkehr fuer die entsprechenden
Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder
Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualitaet aufweisen.

(3) Geniesst eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im
geschaeftlichen Verkehr fuer Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht
benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irrefuehrung ueber die geographische Herkunft nicht
besteht, sofern die Benutzung fuer Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet
ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintraechtigen.

(4) Die vorstehenden Absaetze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder
Zeichen benutzt werden, die der geschuetzten geographischen Herkunftsangabe aehnlich sind
oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusaetzen benutzt wird, sofern
1. in den Faellen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusaetze eine Gefahr der
   Irrefuehrung ueber die geographische Herkunft besteht oder
2. in den Faellen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusaetze die Eignung zur
   unlauteren Ausnutzung oder Beeintraechtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft
   der geographischen Herkunftsangabe besteht.

§ 128 Ansprueche wegen Verletzung
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt,
kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur

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Geltendmachung von Anspruechen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsaetzlich oder fahrlaessig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten
Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
beruecksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

§ 129 Verjaehrung
Ansprueche nach § 128 verjaehren gemaess § 20.

Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen gemaess der Verordnung (EG) Nr.
510/2006

§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag
(1) Antraege auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
in das Register der geschuetzten Ursprungsbezeichnungen und der geschuetzten
geographischen Angaben, das von der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach
Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. Maerz 2006 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fuer Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung gefuehrt wird,
sind beim Patentamt einzureichen.

(2) Fuer die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten
Markenabteilungen zustaendig.

(3) Bei der Pruefung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des
Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der zustaendigen
Fachministerien der betroffenen Laender, der interessierten oeffentlichen Koerperschaften
sowie der interessierten Verbaende und Organisationen der Wirtschaft ein.

(4) Das Patentamt veroeffentlicht den Antrag im Markenblatt. Gegen den Antrag kann
innerhalb von vier Monaten seit Veroeffentlichung im Markenblatt von jeder Person
mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen oder ansaessig ist, beim Patentamt Einspruch eingelegt werden.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und
den zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Vorschriften, stellt das Patentamt dies durch
Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurueckgewiesen. Das
Patentamt veroeffentlicht den stattgebenden Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu
wesentlichen Aenderungen der nach Absatz 4 veroeffentlichten Angaben, so werden diese
zusammen mit dem stattgebenden Beschluss im Markenblatt veroeffentlicht. Der Beschluss
nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die
fristgemaess Einspruch eingelegt haben.

(6) Steht rechtskraeftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Vorschriften entspricht, so
unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierueber und uebermittelt den Antrag mit
den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz. Ferner veroeffentlicht
das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung
bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz uebermittelt den Antrag mit
den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.


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§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
(1) Einsprueche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die
beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das
von der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gefuehrte Register der geschuetzten
Ursprungsbezeichnungen und der geschuetzten geographischen Angaben sind beim Patentamt
innerhalb von vier Monaten seit der Veroeffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der
Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
vorgenommen wird.

(2) Die Zahlungsfrist fuer die Einspruchsgebuehr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur
Zahlung der Einspruchsgebuehr ist nicht gegeben.

§ 132 Antrag auf Aenderung der Spezifikation, Loeschungsverfahren
(1) Fuer Antraege auf Aenderung der Spezifikation einer geschuetzten geographischen Angabe
oder einer geschuetzten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebuehr ist nicht zu
zahlen.

(2) Fuer Antraege auf Loeschung einer geschuetzten geographischen Angabe oder einer
geschuetzten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

§ 133 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts
trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1
steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht
Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der
nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veroeffentlichten geaenderten Angaben in ihrem berechtigten
Interesse betroffen sind. Im Uebrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes ueber
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und ueber das
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend
anzuwenden.

§ 134 Ueberwachung
(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchfuehrung erlassenen
Vorschriften erforderliche Ueberwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht
zustaendigen Stellen.

(2) Soweit es zur Ueberwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist,
koennen die Beauftragten der zustaendigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einfuehren oder
ausfuehren, waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit
1. Geschaeftsraeume und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten
   und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist
   ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
   verschlossen und versiegelt zurueckzulassen,
3. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an
oeffentlichen Orten, insbesondere auf Maerkten, Plaetzen, Strassen oder im Umherziehen in
den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschaeftsraeume
und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
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vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemaess vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche
Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschaeftlichen
Unterlagen vorzulegen, pruefen zu lassen und Auskuenfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Ueberwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absaetze
2 und 3 entsprechend auch fuer denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
fuer den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(6) Fuer Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu
Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebuehren und Auslagen erhoben.
Die kostenpflichtigen Tatbestaende werden durch das Landesrecht bestimmt.

§ 135 Ansprueche wegen Verletzung
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstossen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruechen Berechtigten
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und
19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 136 Verjaehrung
Die Ansprueche nach § 135 verjaehren nach § 20.

Abschnitt 3
Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 137 Naehere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer
Herkunftsangaben
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere
Bestimmungen ueber einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

(2) In der Rechtsverordnung koennen
1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
2. die Qualitaet oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafuer
   massgeblichen Umstaende, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung
   oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualitaet
   oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft,
   und
3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten
und Gebraeuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu beruecksichtigen.

§ 138 Sonstige Vorschriften fuer das Verfahren bei Antraegen und Einspruechen
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006


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(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates naehere Bestimmungen ueber das Antrags-, Einspruchs-,
Aenderungs- und Loeschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.

§ 139 Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das
Erfordernis hierfuer aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder den zu ihrer Durchfuehrung
erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen insbesondere Vorschriften ueber
1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschuetzten Bezeichnungen oder
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ueberwachung oder Kontrolle beim
   innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen auch erlassen werden, wenn die
Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt
sind, ergaenzende Vorschriften zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung
der nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Kontrollen
zugelassenen privaten Kontrollstellen zu uebertragen oder solche an der Durchfuehrung
dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen koennen auch die Voraussetzungen
und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln.
Sie sind befugt, die Ermaechtigung nach den Saetzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz
oder teilweise auf andere Behoerden zu uebertragen.

Teil 7
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

§ 140 Kennzeichenstreitsachen
(1) Fuer alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die
Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Foerderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf
die Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Laender koennen ausserdem durch Vereinbarung
den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustaendigen
Gericht eines anderen Landes uebertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in
einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebuehren nach § 13 des
Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes und ausserdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.

§ 141 Gerichtsstand bei Anspruechen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb


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Ansprueche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaeltnisse betreffen und auf
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegruendet werden, brauchen
nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
gemacht zu werden.

§ 142 Streitwertbeguenstigung
(1) Macht in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden wuerde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei die Gebuehren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
uebernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
aussergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der beguenstigten Partei seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer diesen
geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.

Teil 8
Straf- und Bussgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der
Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr widerrechtlich
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
   Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung einer bekannten Marke auszunutzen oder
   zu beeintraechtigen,
3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2
   oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in
   den Verkehr bringt, besitzt, einfuehrt oder ausfuehrt, soweit Dritten die Benutzung
   des Zeichens
   a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt waere oder
   b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt waere und die Handlung in der Absicht
      vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeintraechtigung der Unterscheidungskraft
      oder der Wertschaetzung einer bekannten Marke zu ermoeglichen,

4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt,
   die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung einer bekannten geschaeftlichen
   Bezeichnung auszunutzen oder zu beeintraechtigen,

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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Faellen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.

(5) Gegenstaende, auf die sich die Straftat bezieht, koennen eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Anspruechen
auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die
Entschaedigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften ueber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
oeffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ueber die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes
und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschaeftlichen Verkehr
1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen fuer Waren oder Dienstleistungen
   benutzt, die mit denjenigen identisch sind, fuer die sie eingetragen ist,
2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identitaet oder Aehnlichkeit des Zeichens
   mit der Gemeinschaftsmarke und der Identitaet oder Aehnlichkeit der durch die
   Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fuer das
   Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschliesslich der Gefahr, dass das
   Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein aehnliches Zeichen fuer
   Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen aehnlich sind, fuer die die
   Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
   und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die
   Wertschaetzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
   Weise auszunutzen oder zu beeintraechtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe,
einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer
   Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung
   nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft
   einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeintraechtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe
b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. Maerz 2006 zum Schutz von

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geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fuer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im geschaeftlichen Verkehr
1. eine eingetragene Bezeichnung fuer ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet oder sie nachahmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, dass die widerrechtliche Kennzeichnung
der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstaende beseitigt wird oder, wenn dies
nicht moeglich ist, die Gegenstaende vernichtet werden.

(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das oeffentliche Interesse dies erfordert,
anzuordnen, dass die Verurteilung oeffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(6) (weggefallen)

§ 145 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschaeftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer
oder nachgeahmter Form
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein
   Wappen eines inlaendischen Ortes oder eines inlaendischen Gemeinde- oder weiteren
   Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,
2. ein amtliches Pruef- oder Gewaehrzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
   a) das Betreten von Geschaeftsraeumen, Grundstuecken, Verkaufseinrichtungen oder
      Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
   b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, dass
      die Besichtigung ordnungsgemaess vorgenommen werden kann,
   c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
   d) Proben nicht entnehmen laesst,
   e) geschaeftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstaendig vorlegt oder nicht pruefen
      laesst oder
   f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig erteilt oder

2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
zweitausendfuenfhundert Euro und in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.

(4) In den Faellen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehoerde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen des Absatzes 1 das Bundesamt fuer Justiz.

Abschnitt 2
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

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(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschuetzten Marke oder
geschaeftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 ueber das Vorgehen der Zollbehoerden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und
die Massnahmen gegenueber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte verletzen (ABl.
EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag
und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehoerde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt fuer den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie mit
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehoerden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehoerde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzueglich den
Verfuegungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfuegungsberechtigten
mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

§ 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spaetestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehoerde die
Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

(2) Widerspricht der Verfuegungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die
Zollbehoerde hiervon unverzueglich den Antragsteller. Dieser hat gegenueber der
Zollbehoerde unverzueglich zu erklaeren, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Waren aufrechterhaelt.

(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurueck, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
unverzueglich auf. Haelt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine
vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Waren oder eine Verfuegungsbeschraenkung anordnet, trifft die Zollbehoerde die
erforderlichen Massnahmen.

(4) Liegen die Faelle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach
Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme
fuer laengstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

§ 148 Zustaendigkeiten, Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung fuer ein Jahr, sofern keine kuerzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag
kann wiederholt werden.

(2) Fuer die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten
nach Massgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung koennen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulaessig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hoeren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulaessig. Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
aufrechterhalten oder sich nicht unverzueglich erklaert (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist
er verpflichtet, den dem Verfuegungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.

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§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zustaendige Zollbehoerde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die Ueberlassung der Waren aus oder haelt diese zurueck, unterrichtet sie davon
unverzueglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentuemer
der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehoerde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im
Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
geschuetztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigentuemers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufuegen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentuemer die schriftliche Erklaerung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenueber der Zollbehoerde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verlaengert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentuemer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung
nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung uebernehmen.
Absatz 5 bleibt unberuehrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 betraegt ein Jahr.

(8) Im Uebrigen gelten die §§ 146 bis 149 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthaelt, die dem entgegenstehen.

§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften
der Europaeischen Gemeinschaft geschuetzten geographischen Herkunftsangabe versehen
sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist, bei
ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies
gilt fuer den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie mit den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nur, soweit
Kontrollen durch die Zollbehoerden stattfinden.

(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehoerde vorgenommen. Die Zollbehoerde ordnet
auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Massnahmen
an.

(3) Wird den Anordnungen der Zollbehoerde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung
untunlich, ordnet die Zollbehoerde die Einziehung der Waren an.

(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung koennen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen die
Beschlagnahme und Einziehung zulaessig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.

Teil 9
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Uebergangsvorschriften

§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch
Benutzung im geschaeftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden
sind, und auf geschaeftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach
den bis dahin geltenden Vorschriften geschuetzt waren.

§ 153 Schranken fuer die Geltendmachung von Verletzungsanspruechen
(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung
oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschaeftlichen Bezeichnung nach
den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschaeftlichen
Bezeichnung oder eines uebereinstimmenden Zeichens keine Ansprueche wegen Verletzung zu,
so koennen die Rechte aus der Marke oder aus der geschaeftlichen Bezeichnung nach diesem
Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschaeftlichen Bezeichnung
oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

(2) Auf Ansprueche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995     eingetragenen oder durch
Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder     einer geschaeftlichen
Bezeichnung ist § 21 mit der Massgabe anzuwenden, dass die in     § 21 Abs. 1 und 2
vorgesehene Frist von fuenf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu     laufen beginnt.

§ 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer
Marke begruendeten Recht ein dingliches Recht begruendet worden oder war das durch
die Anmeldung oder Eintragung begruendete Recht Gegenstand von Massnahmen der
Zwangsvollstreckung, so koennen diese Rechte oder Massnahmen nach § 29 Abs. 2 in das
Register eingetragen werden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung
einer Marke begruendete Recht durch ein Konkursverfahren erfasst worden ist.

§ 155 Lizenzen
Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die
Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begruendeten Recht erteilte
Lizenzen ist § 30 mit der Massgabe anzuwenden, dass diesen Lizenzen die Wirkung des § 30
Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene
Rechtsuebergaenge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

§ 156 Pruefung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin
geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen zu beruecksichtigenden Gruenden
von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes
nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes
mit der Massgabe anzuwenden, dass die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht
gilt und dass, ungeachtet des urspruenglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch
genommenen Prioritaet, der 1. Januar 1995 fuer die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des
§ 6 Abs. 2 massgeblich ist.

(2) Kommt das Patentamt bei der Pruefung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, dass
die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.

(3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, dass er mit der Verschiebung des Zeitrangs
im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als
Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.

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(4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, dass er mit einer Verschiebung des Zeitrangs
im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des
Absatzes 3 keine Erklaerung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurueck.

(5) Der Anmelder kann die Erklaerung nach Absatz 3 auch noch in einem
Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
ueber die Zurueckweisung der Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhaengig ist. Die
Absaetze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157 Bekanntmachung und Eintragung
Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige
Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. Ist fuer einen nach dem Beschluss
der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2
des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebuehr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts
wegen erstattet.

§ 158 Widerspruchsverfahren
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des
Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemacht worden, so koennen Widersprueche innerhalb der Frist des § 5 Abs.
4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgruende des § 5 Abs. 4
des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgruende des § 42 Abs. 2
gestuetzt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register
eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemaess § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar
1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgruende des § 5
Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestuetzt
worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des
Warenzeichengesetzes gestuetzt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.

(3) Ist in einem Verfahren ueber einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben
worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist,
bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren
bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt fuer das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhaengig ist. Satz 1 gilt nicht
fuer Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhaengig sind.

(4) Wird der Widerspruch zurueckgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach §
6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in
das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung
nicht statt.

(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem
Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke
stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 geloescht.

(6) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet
eine Zurueckweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu beruecksichtigenden
Eintragungshindernissen nicht statt.


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§ 159 Teilung einer Anmeldung
Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Teilung
erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklaert werden kann und dass die Erklaerung nur
zulaessig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhaengiger Widerspruch sich nach der
Teilung nur gegen einen der Teile der urspruenglichen Anmeldung richten wuerde. Der Teil
der urspruenglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach §
41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.

§ 160 Schutzdauer und Verlaengerung
Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Schutzdauer und die Verlaengerung der
Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden
mit der Massgabe, dass fuer die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebuehren fuer die
Verlaengerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Faelligkeit gezahlt
werden koennen, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin
anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem
1. Januar 1995 ablaeuft.

§ 161 Loeschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Loeschung der Eintragung einer Marke nach
§ 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist
des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes fuer den Widerspruch gegen die Loeschung
am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so betraegt diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Loeschung der Eintragung einer Marke
nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird
die Eintragung nur geloescht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

§ 162 Loeschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt worden, dass
die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes geloescht
werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes fuer
den Widerspruch gegen die Loeschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so betraegt
diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Loeschung der Eintragung
einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf
Loeschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur geloescht,
wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfaehig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach
dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Loeschung der Eintragung einer Marke
eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

§ 163 Loeschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens aelterer
Rechte
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Loeschung der Eintragung einer
Marke aufgrund einer frueher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen aelteren Rechts erhoben worden, so
wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur geloescht,
wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1.
Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Loeschung der Eintragung einer Marke erhoben wird,
die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.



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(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Frist von fuenf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

§ 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch fuer Erinnerungen, die vor dem 1. Januar
1995 eingelegt worden sind, mit der Massgabe, dass die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2
vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen
beginnen.

§ 165 Uebergangsvorschriften
Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit der
Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.




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